{"status":"available","doknr":"OLD298794","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2002:0312.1SA1354.01.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"1 Sa 1354/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1970 geborene, gegenüber seiner Ehefrau und zwei Kindern\nunterhaltspflichtige Kläger war - nach einer Vorbeschäftigung vom\n01.10.1988 bis 31.07.1992 - seit dem 12.10.1992 bei der Beklagten\nals Montagearbeiter zu einem monatlichen Bruttolohn von ca.\n4.168,-- DM beschäftigt.\n\n3\n\nDer Kläger leidet an Spielsucht. Deswegen nahm er nach einer\npsychia-trischen Begutachtung vom 12.03. bis 14.05.2001 an\nSitzungen einer Therapie-Gruppe teil. Um sich finanzielle Mittel zu\nbeschaffen, entwendete er Anfang März 2001 einem Arbeitskollegen\ndie Scheckkarte und hob von dessen Konto 9.900,-- DM ab. Dies nahm\ndie Beklagte zum Anlass, ihm unter dem 30.04.2001 fristlos und\nunter dem 03.05.2001 vorsorglich fristgerecht zum 30.06.2001 zu\nkündigen. Die fristlose Kündigung ging dem Kläger am 02.05.2001 zu.\nVor diesen Kündigungen war der Kläger am 27.03.2001 polizeilich\nvernommen und am 12.04.2001 durch den Werkschutz befragt worden.\nDie Personalgruppenleiterin bei der Beklagten hatte den\nErmittlungsbericht am 17.04.2001 erhalten. Unter dem 23.04.2001\nhatte die Beklagte den Betriebsrat zu beiden Kündigungen angehört.\nDer Betriebsrat hatte keine Stellungnahme abgegeben.\n\n4\n\nDer Kläger hat behauptet, aufgrund seiner Spielsucht sei er bei\nder Geldentwendung nicht mehr fähig gewesen, sein Verhalten zu\nsteuern. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen müssten\nnach den für die Alkoholsucht geltenden Grundsätzen der\nkrankheitsbedingten Kündigung behandelt werden. Außerdem habe die\nBeklagte nicht die für die außerordentliche Kündigung geltende\nzweiwöchige Ausschlussfrist nach 626 Abs. 2 BGB beachtet, weil sie\nsich bereits die Kenntnis aus den Ende März/Anfang April 2001\ngemachten Mitteilungen des bestohlenen Arbeitskollegen zurechnen\nlassen müsse.\n\n5\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage mit den Anträgen,\n\n6\n\n1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die\n\n7\n\nfristlose Kündigung vom 30.04.2001 noch durch die ordent-\n\n8\n\nliche Kündigung vom 03.05.2001 aufgelöst worden ist, son-\n\n9\n\ndern unverändert fortbesteht,\n\n10\n\n2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als\nMontagearbeiter\n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\nzu unveränderten Arbeitsbedingungen\nweiterzubeschäftigen,\n\n14\n\nabgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl.\n48 ff d.A. Bezug genommen.\n\n15\n\nGegen das ihm am 14.11.2001 zugestellte erstinstanzliche Urteil\nhat der Kläger am 13.12.2001 Berufung eingelegt, die nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.01.2002 am\n15.01.2002 begründet worden ist. Unter Wiederholung und Vertiefung\nseines erstinstanzlichen Vortrags beruft er sich auf eine\nPersönlichkeitsveränderung und Geschäftsunfähigkeit in\nVermögensangelegenheiten.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im\n\n18\n\nersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie behauptet wie bereits im ersten Rechtszug, der Kläger sei\nbei dem Diebstahl zielgerichtet und willensgesteuert vorgegangen.\nAußerdem, so meint sie, müsse berücksichtigt werden, dass sich der\nKläger schon bei Begehung der Tat in therapeutischer Behandlung\nbefunden habe.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten haben die Parteien auf ihre im\nzweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat\nim Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.\n\n25\n\nDie Beklagte war berechtigt, dem Kläger aus wichtigem Grund\nfristlos zu kündigen, weil Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihr\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter\nAbwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des\nArbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht\nzuzumuten war (§ 626 Abs. 1 BGB).\n\n26\n\nDass schon die Entwendung geringfügiger Gegenstände eine\nfristlose Kündigung an sich rechtfertigen kann, ist nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt (s.\nzuletzt BAG vom 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 = EzA § 626 BGB Verdacht\nstrafbarer Handlung Nr. 8). Zwar betreffen die hierzu ergangenen\nEntscheidungen regelmäßig den Diebstahl von im Eigentum des\nArbeitgebers stehenden Sachen. Gleiches muss jedoch für den\nDiebstahl gelten, der von einem Arbeitnehmer gegenüber einem\nArbeitskollegen begangen wird. Der Arbeitgeber hat nämlich aufgrund\neiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht den Arbeitnehmer davor zu\nschützen, dass sich Arbeitskollegen an den von ihm eingebrachten\nSachen in rechtswidriger Weise vergreifen (vgl. ErfK/Preis, 2.\nAufl. 2001, § 611 BGB Rz. 895). Dem kann der Arbeitgeber aus\nGründen der Prävention nur gerecht werden, wenn er bereits den\ngeringfügigen \"Kollegendiebstahl\" zum Anlass für eine - im\nAllgemeinen fristlose - Kündigung nimmt. Diese Überlegungen gelten\nerst recht, wenn - wie hier - bei einem entwendeten Geldwert von\n9.900,-- DM die Grenze der Geringfügigkeit weit überschritten\nist.\n\n27\n\nDaran ändert sich für den vorliegenden Fall nichts, wenn man,\nwofür vieles spricht (vgl. KR-Etzel, 6. Aufl. 2002, § 1 KSchG Rz.\n288), eine Kündigung, deren Gründe in einer Spielsucht liegen, nach\nden gleichen Grundsätzen behandelt wie eine Kündigung, die auf\nAlkoholismus des Arbeitnehmers zurückgeht (dazu s. BAG vom\n09.04.1987 - 2 AZR 210/86 = § 1 KSchG Nr. 18). Zwar wird die\nAlkoholabhängigkeit als Krankheit angesehen (so bereits BAG vom\n01.06.1983 - 5 AZR 536/80 = EzA § 1 LohnFG Nr. 69), die nach\nweitaus überwiegender Meinung (vgl. KR-Etzel, aaO, Rz. 286 m.w.N.)\nerst dann einen Grund für eine Kündigung abgeben kann, wenn dem\nArbeitnehmer Gelegenheit zur Wahrnehmung einer Therapie eingeräumt\nund deren Ergebnis abgewartet worden ist. Dass eine Sucht nur bei\neiner erfolglosen Therapie zu einer personenbedingten Kündigung\nwegen Krankheit berechtigt, ist jedoch lediglich die Regel.\nAusnahmsweise kann eine Suchtabhängigkeit - gleich welcher Art -\nauch ohne Gelegenheit zu einer Therapie eine ggf. fristlose\nKündigung rechtfertigen, wenn der Süchtige erhebliche\nPflichtverletzungen begeht (so im Ansatz auch APS/Dörner, § 1 KSchG\nRz. 228, 229). Diese liegen dann vor, wenn das Fehlverhalten des\nArbeitnehmers über typisch suchtbedingte Ausfallerscheinungen wie\nFehlen oder Zuspätkommen, Schlafen am Arbeitsplatz, Produzieren von\nAusschuss usw. hinausgeht. Dazu gehören z.B. Tätlichkeiten (in\ndiesem Sinne, jedenfalls für den entschiedenen Einzelfall: BAG vom\n30.09.1993 - 2 AZR 188/93 = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 152; Dörner,\naaO, Rz. 229). Ebenso ist zu entscheiden bei strafbaren, gegen\nArbeitskollegen gerichteten Vermögensdelikten. Damit entfernt sich\nder Arbeitnehmer weit von suchtbedingten Unregelmäßigkeiten, die\ndie Rechtsordnung - anders als die Beschaffungskriminalität - noch\nin gewissem Umfang tolerieren kann.\n\n28\n\nSo wenig dem spielsüchtigen Kläger die für die Kündigung wegen\nAlkoholsucht geltenden Grundsätze wegen der besonderen Umstände des\nFalles weiterhelfen können, so wenig kann er sich auf den Grundsatz\nberufen, dass auf Pflichtverletzungen gestützte Kündigungen\nschuldhaftes Handeln des Arbeitnehmers voraussetzen. Dieser\nGrundsatz lässt nämlich anerkanntermaßen Ausnahmen zu, wenn durch\ndas Fehlverhalten des Arbeitnehmers z.B. die betriebliche Ordnung\nin erheblichem Umfang gestört, Sicherheitsvorschriften massiv\nverletzt, Sachen erheblich beschädigt oder sonstige Strafnormen\nmissachtet worden sind (in diesem Sinne BAG vom 21.01.1999 - 2 AZR\n665/98 = DB 1999, 1400). Mit dem gegen einen Arbeitskollegen\ngerichteten Vermögensdelikt in der Größenordnung von etwa 10.000,--\nDM (5.112,92 EUR) ist dieser Ausnahmetatbestand ohne weiteres\nerfüllt, so dass es entgegen der Auffassung des Klägers nicht\ndarauf ankommt, ob er zur Zeit der Entwendung der Scheckkarte und\ndes späteren Abhebens des Geldes steuerungs- bzw. schuldunfähig\nwar.\n\n29\n\nDie Beklagte hat auch die Ausschlussfrist von zwei Wochen nach\n§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten. Die als Kündigungsberechtigte\nanzusehende Personalgruppenleiterin hat am 17.04.2001 von dem\nKündigungssachverhalt erfahren. Folglich wäre die Frist eigentlich\nam 01.05.2001 abgelaufen. Da es sich insoweit um einen Feiertag\nhandelte, endete die Frist, weil auf sie § 193 BGB anzuwenden ist\n(KR-Fischermeier, aaO, § 626 BGB Rz. 356; Dörner, aaO, § 626 BGB\nRz. 141), tatsächlich am nächsten Werktag, dem 02.05.2001. An\ndiesem Tag ist dem Kläger die außerordentliche Kündigung\nzugegangen.\n\n30\n\nDas vorherige Wissen um die Kündigungsgründe, das bei dem\nbestohlenen Arbeitnehmer oder dem Werkschutz vorhanden war, muss\nsich die Beklagte nicht zurechnen lassen, weil es grundsätzlich\nallein auf die Kenntnis des Kündigungsberechtigten ankommt. Das\nWissen Dritter kann dem Kündigungsberechtigten nach Treu und\nGlauben nur angelastet werden, wenn die Verzögerung der\nKenntniserlangung auf einer schuldhaft fehlerhaften Organisation\ndes Arbeitgebers beruhte (BAG vom 18.05.1994 - 2 AZR 930/93 = EzA §\n626 BGB Ausschlussfrist Nr. 6). Dafür spricht hier nichts. Bei der\nBeklagten handelt es sich um ein Großunternehmen, das zahlreiche\nPersonalvorgänge zu bearbeiten hat. In einem solchen Fall ist es\nnicht zu beanstanden, wenn der Personalverantwortliche von dem\nKündigungsvorfall erst nach Vorermittlungen erfährt, die -\nausgehend von den polizeilichen Ermittlungen - nur etwa drei Wochen\nin Anspruch genommen haben. Würde man - jedenfalls bei einem\nGroßunternehmen - einen engeren Zeitrahmen vorgeben, so könnte\ndarunter die Sorgfalt der Vorermittlungen leiden und es zu\nvoreiligen Kündigungen kommen. Dies liegt nicht im Interesse der\nArbeitnehmer, denen eine fristlose Kündigung droht.\n\n31\n\nDie bei der fristlosen Kündigung anzustellende\nInteressenabwägung geht nicht zugunsten des Klägers aus. Zwar ist\nder Kläger schon längere Zeit bei der Beklagten beschäftigt. Dies\nmuss jedoch hinter dem Umstand zurücktreten, dass die von ihm\nbegangene Straftat bei weitem nicht mehr als Bagatelle angesehen\nwerden kann. Dass der Kläger drei Unterhaltspflichten zu erfüllen\nhat, verbessert seine Situation ebenfalls nicht. Strafwürdiges\nFehlverhalten wird durch die Zahl der Unterhaltspflichten\ngrundsätzlich nicht geringfügiger. Zwischen dem hier vorliegenden\nKündigungsgrund und den ausschließlich dem persönlichen\nLebensbereich des Klägers zuzurechnenden Unterhaltspflichten\nbesteht kein konkreter Bezug (vgl. BAG vom 02.03.1989 - 2 AZR\n280/88 = DB 1989, 1679).\n\n32\n\nDa der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss\ner nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der\nBerufung tragen.\n\n33\n\nDie Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.\nInsbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung,\nweil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls\nberuht und die angesprochenen Rechtsfragen höchstrichterlich\ngeklärt sind.\n\n34\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n35\n\nGegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der\nMöglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG\nverwiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-03-12/1-sa-1354-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":7},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-03-12/1-sa-1354-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298794","retrieved":"2026-07-09 03:22:44.217430+00:00"}}