{"status":"available","doknr":"OLD299398","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2002:0201.12SA1201.01.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-01","aktenzeichen":"12 Sa 1201/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente.\n\n3\n\nDie am 15.12.1924 geborene Klägerin war vom 01.04.1976 bis\n31.12.1994 bei der Firma M. aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages\nvom 01.04.1976 als Angestellte beschäftigt, zunächst zu einem\nBruttogehalt von DM 1.600,00. Der geschäftsführende Gesellschafter\nwar ihr Ehemann.\n\n4\n\nEbenfalls im April 1976 wurde der Klägerin eine\nVersorgungszusage erteilt, wonach sie nach Vollendung des 70.\nLebensjahres eine Altersrente von DM 1.700,00 pro Monat erhalten\nsollte; wegen des Inhaltes dieser Versorgungszusage im Einzelnen\nwird auf deren Kopie (Blatt 28 - 30 d. A.) Bezug genommen.\n\n5\n\nAußer der Klägerin waren nur noch dem Prokuristen P. Leistungen\nder betrieblichen Altersversorgung (in Höhe von DM 1.000,00\nmonatlich) zugesagt. Herr P. war vom 01.07.1973 bis 30.06.1994 bei\nder Firma M. beschäftigt und verdiente zuletzt DM 13.000,00\nmonatlich.\n\n6\n\nDas Gehalt der Klägerin belief sich im Jahre 1991 auf DM\n3.700,00 brutto, bis es ab 01.01.1992 auf DM 1.700,00 abgesenkt\nwurde. Das Aufgabengebiet der Klägerin reduzierte sich ab diesem\nZeitpunkt.\n\n7\n\nSeit 01.01.1990 bezog die Klägerin Altersrente aus der\ngesetzlichen Rentenversicherung. Beginnend mit dem 01.01.1995\nerhielt sie von der Firma M. eine monatliche Betriebsrente von DM\n1.700,00 entsprechend der erteilten Versorgungszusage.\n\n8\n\nZum 01.05.2000 wurde über das Vermögen der Firma M. das\nInsolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte auf Zahlung der\nBetriebsrente in der bisherigen Höhe in Anspruch genommen. Der\nBeklagte bejaht seine Einstandspflicht nur für einen Betrag von DM\n285,00 monatlich mit folgender Begründung: Bei Herrn P belaufe sich\ndas Verhältnis von Gehalt (DM 13.000,00) zu Betriebsrente (DM\n1.000,00) auf 7,7 %. Bei Anwendung dieses Prozentsatzes auf die\nKlägerin belaufe sich deren Betriebsrente auf DM 285,00 (7,7 % von\nDM 3.700,00). Die der Klägerin zugesagte höhere betriebliche\nAltersversorgung beruhe nicht auf dem Arbeitsverhältnis, sondern\nden gegebenen familiären Bindungen.\n\n9\n\nDagegen wendet sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit.\nSie macht geltend, ihre Pensionszusage resultiere nicht aus\nfamiliären Gründen. Der Beklagte stütze sich dabei auf bloße\nVermutungen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\n \n\n12\n\nfestzustellen, dass der Beklagte\nverpflichtet ist, der Klägerin über die von ihm gezahlte\nMonatsrente in Höhe von 285,00 DM brutto hinaus insgesamt monatlich\n1.700,00 DM brutto als Betriebsrente zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\n \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat eingewandt: Im Verhältnis zu Herrn P , dem\neinzigen Arbeitnehmer neben der Klägerin, der eine\nVersorgungszusage erhalten habe, sei die betriebliche\nAltersversorgung der letzteren erheblich günstiger gestaltet. Dies\nberuhe auf ihrer Stellung als Ehefrau des Gesellschafter-\nGeschäftsführers. Betriebliche Altersversorgung und damit\ninsolvenzgeschützt sei aber lediglich die Rente, die \"aus Anlass\ndes Arbeitsverhältnisses\" und nicht aus anderen, etwa familiären\nGründen versprochen sei. Dies sei im vorliegenden Fall der Anteil,\nder sich aus dem Vergleich mit den Verhältnissen bei dem\nfamilienfremden Versorgungsbegünstigten der Firma M ergebe, d. h.\nderjenige von 7,7 %, berechnet vom zuletzt maßgeblichen\nVollzeitgehalt.\n\n17\n\nDurch Urteil vom 17.07.2001 hat das Arbeitsgericht der Klage\nstattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, bei der\nzugesagten Rente von DM 1.700,00 monatlich handele sich umfassend\num betriebliche Altersversorgung, für die der Beklagte in vollem\nUmfange einzustehen habe. Weder der Wortlaut der Zusage aus April\n1976 noch die weiteren im Verfahren eingeführten tatsächlichen\nUmstände rechtfertigten den Rückschluss, dass der Klägerin eine\nVersorgungszusage in dieser Höhe nicht aus Anlass ihres\nArbeitsverhältnisses erteilt worden sei, sondern wegen ihrer\nfamilienrechtlichen Beziehung zum geschäftsführenden\nGesellschafter.\n\n18\n\nWegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird\nauf Blatt 40 - 46 d. A. Bezug genommen.\n\n19\n\nGegen dieses ihm am 15.10.2001 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte am 14.11.2001 Berufung eingelegt und diese am 30.11.2001\nbegründet.\n\n20\n\nDer Beklagte verbleibt dabei, dass die Klägerin ihm gegenüber\nkeine höhere monatliche insolvenzgeschützte Rente als die ihr\nbereits gewährte über DM 285,00 brutto zu erhalten habe. Auch wenn\ndie Pensionszusage eine Betriebsrente über monatlich DM 1.700,00\nbrutto vorsehe, sei sie in dieser Höhe nicht insolvenzgeschützt.\nVielmehr sei zu berücksichtigen, dass der einzige Mitarbeiter, der\nneben der Klägerin eine Pensionszusage erhalten habe, nur eine\nsolche über einen prozentualen Satz von 7,7 % (ausgehend von seinem\nBruttomonatsgehalt) erhalten habe. 7,7 % von einem Gehalt der\nKlägerin über zeitweise DM 3.700,00 brutto machten indes\naufgerundet nur DM 285,00 aus. Diese Vergleichsberechnung sei\nzwingend vorzunehmen, weil der Klägerin zum einen bereits mit\nEintritt in die Dienste der M Pensionszusage erteilt wurde und zum\nanderen ihr Ehemann geschäftsführender Gesellschafter dieser KG\ngewesen sei. Der Vergleich ergebe, dass ein überwiegender Teil der\nPensionszusage nicht aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses, sondern\naus familiären Gründen erteilt worden sei.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\n \n\n23\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom\n17.07.2001 - 8 Ca 2352/01 - abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\n \n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nDie Klägerin tritt dem angefochtenen Urteil bei.\n\n28\n\nWegen des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien\nim Übrigen und im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze,\ndie zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die\nSitzungsniederschriften verwiesen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist\nauch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66\nArbGG, 518, 519 ZPO).\n\n31\n\nIn der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Klägerin steht auch\ngegenüber dem Beklagten ab 01.05.2000 eine betriebliche Altersrente\nin Höhe von DM 1.700,00 gemäß §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 BetrAVG zu. Im\nFall der Insolvenz hat der Beklagte nämlich die Leistungen der\nbetrieblichen Altersversorgung zu erbringen, die bisher der\nArbeitgeber zu zahlen hatte, in Folge der Insolvenz aber nicht mehr\nzahlen kann. Dies erkennt auch der Beklagte im Grundsatz an, meint\naber, aufgrund der hier gegebenen Umstände greife der gesetzliche\nInsolvenzschutz nur in eingeschränkten Umfang ein.\n\n32\n\nDem vermag das Landesarbeitsgericht nicht zu folgen.\n\n33\n\nBei der zugesagten Altersrente handelt es sich um betriebliche\nAltersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG. Die Leistung ist\nzur Alterssicherung bestimmt. Es liegt auch die erforderliche\nbetriebliche Veranlassung für die Versorgungsleistung vor; denn sie\nist geknüpft an die langjährige Tätigkeit der Klägerin im\nUnternehmen. Auch wenn die Zugehörigkeit zur Familie bei der\nAusgestaltung der Versorgungszusage eine Rolle gespielt haben mag,\nbeseitigt dies nicht die wesentliche Verbindung zu ihrer\nbetrieblichen Tätigkeit (vgl. BGH Urteil vom 28.09.1981 II ZR\n181/80 AP-Nr. 12 zu § 7 BetrAVG).\n\n34\n\nNach dieser Rechtsprechung wird die Versorgungszusage\nallerdings insoweit nicht vom Schutzzweck des § 7 BetrAVG erfasst,\nals dem Berechtigten aus Gründen, die außerhalb seines\nDienstverhältnisses liegen, Vergünstigungen zugebilligt werden, die\ndeutlich über das Maß dessen hinausgehen, was unter vergleichbaren\nVerhältnissen einem Familienfremden im Rahmen des Üblichen\nzugebilligt würde. Ist dies der Fall, ist der Insolvenzschutz auf\neinen angemessenen Teil der zugesagten Leistung zu beschränken.\nBeweisbelastet insoweit ist der Beklagte.\n\n35\n\nDiese Ansicht hat in der Literatur Zustimmung (Höfer, Anm. zu\nAP-Nr. 4 und 5 zu § 1 BetrAVG, Unverfallbarkeit; derselbe BetrAVG,\n§ 17, Anm. 3694 Punkt 2), aber auch Kritik erfahren (Blomeyer/Otto\nBetrAVG, 2. Aufl., Rn. 19 ff. zu § 17) erfahren, wobei diese\nProblematik unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches erörtert\nwird (vgl. dazu auch LAG Köln Urteil vom 23.06.1998 - 1 Sa 195/98\n-). Das Bundesarbeitsgericht hat bislang dazu nicht abschließend\nStellung genommen (Urteil vom 20.07.1993 - 3 AZR 99/93 - AP-NR. 4\nzu § 1 BetrAVG, Unverfallbarkeit), weil es im damals zu\nentscheidenden Fall keinen hinreichenden Anlass für die Annahme\nsah, es sei eine überhöhte Altersversorgung zugesagt worden.\n\n36\n\nIm vorliegenden Fall ist es ebenso. In der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshof und des Bundesarbeitsgerichts wird bei der Frage,\nob die zugesagte Altersversorgung im Hinblick auf familiäre\nBindungen unangemessen oder unüblich hoch ist, abgestellt auf ein\nganzes Bündel von Kriterien wie Stellung im Betrieb, Qualifikation,\nBetriebszugehörigkeit, Höhe des Ruhegeldes, Vergleich mit anderen\nArbeitnehmern des Betriebes. Anhand dieser Kriterien ist die\nobjektive Angemessenheit der Zusage festzustellen, wobei auch dem\nZweck der betrieblichen Altersversorgung Rechnung zu tragen ist,\nnämlich mit dem Eintritt des Versorgungsfalles eine zu starke\nEinkommenseinbuße des/der Versorgungsberechtigten zu verhindern.\nDabei reicht es für den Rechtsmissbrauchseinwand nicht aus, dass\ndie Altersversorgung großzügig bemessen ist, vielmehr muss eine\nBesserstellung vorliegen, die deutlich über das im Unternehmen\nübliche Maß hinausgeht.\n\n37\n\nDass diese Voraussetzungen hier vorlagen, hat der Beklagte, der\ninsoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH Urteil vom\n28.09.1981 II ZR 181/80 AP-Nr. 12 zu § 7 BetrAVG) nicht hinreichend\nsubstanziiert dargelegt.\n\n38\n\nDer Beklagte zieht als Vergleichsperson den Einzelprokuristen P\nheran. Dies ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes nicht\nsachgerecht. Die Klägerin ist mit ihm angesichts ihrer Stellung im\nBetrieb, aber auch der Höhe des Verdienstes nicht vergleichbar.\nAngesichts seiner Dotierung hatte Herr P andere Möglichkeiten,\nseine Altersversorgung durch Eigenvorsorge zu verbessern. Darauf\nhat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen; denn, wie bereits\nausgeführt, ist ein entscheidender Gesichtspunkt dafür, ob die\nzugesagte Versorgung angemessen ist, die Vermeidung einer allzu\ngroßen Einkommenseinbuße im Alter. Bei Hinzurechnung ihrer\ngesetzlichen Rente hat die Klägerin eine Gesamtversorgung von DM\n2.600,00 brutto monatlich, also etwa 70 % des zuletzt als\nVollzeitbeschäftigte erzielten Gehaltes. Dabei ist darauf\nhinzuweisen, dass sie die Betriebsrente - ungewöhnlich genug - erst\nmit Vollendung des 70. Lebensjahres erhielt. Wäre sie, wie es als\nNormalfall anzusehen ist, mit 65 Jahren ausgeschieden, hätte die\nBetriebsrente DM 1.292,00 betragen und sie hätte eine\nGesamtversorgung von ca. 55 % des letzten Gehaltes erzielt. Dies\nhat das Arbeitsgericht bereits zutreffend dargelegt. Von einer\nallzu großzügigen Altersversorgung kann also nicht die Rede\nsein.\n\n39\n\nDass die Klägerin - vom Prokuristen abgesehen - allein eine\nVersorgungszusage erhielt, lässt sich unter den hier gegebenen\nUmständen ebenfalls nicht zu ihren Ungunsten werten. Dies käme\nallenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte zur Struktur des\nUnternehmens weiter konkret vorgetragen hätte, insbesondere wie\nviel Arbeitnehmer in welcher Funktion zu welchen Arbeitsbedingungen\nnoch beschäftigt und inwieweit darunter solche waren, die sich in\neiner mit der Klägerin vergleichbaren Situation befanden. Erst\nanhand eines solchen konkretisierten Vortrages hätte sich\nfeststellen lassen, ob die Klägerin deutlich gegenüber dem im\nUnternehmen üblichen bessergestellt worden wäre. An einem solchen\nVortrag des Beklagten fehlt es jedoch.\n\n40\n\nWieso der Beklagte einen derartigen Sachvortrag - gegebenenfalls\nnach Einziehung entsprechender Informationen - nicht bringen\nkonnte, ist von ihm nicht dargetan. Dies geht angesichts der\nbereits dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu\nseinen Lasten.\n\n41\n\nDie Berufung des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus §\n97 ZPO zurückzuweisen.\n\n42\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n43\n\nDie Revision wurde nicht zugelassen. Es handelt sich um eine\nEinzelfallentscheidung ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher\nBedeutung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß\n§ 72 a ArbGG wird hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-02-01/12-sa-1201-01","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-02-01/12-sa-1201-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299398","retrieved":"2026-07-09 03:23:41.734192+00:00"}}