{"status":"available","doknr":"OLD300729","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2001:1022.2.3SA207.01.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-22","aktenzeichen":"2 (3) Sa 207/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des \n Arbeitsgerichts Bonn vom 27.09.2000 - 5 Ca 04/00 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer der Klägerin am 27.01.2000 durch den Geschäftsführer der\nGemeinschuldnerin mit Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgesprochenen, betriebsbedingten, fristgerechten\nKündigung sowie um die Frage, ob es sich bei einem dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen, aus § 113 BetrVG\nhergeleiteten Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich um eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung handelt.\n\n3\n\nDie Klägerin, 36 Jahre alt, war seit 1994 Arbeitnehmerin der Beklagten. Ihr durchschnittliches\nBruttomonatseinkommen betrug zuletzt 3.193,79 DM. \n\n4\n\nEnde 1999 wurde das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, deren Insolvenzverwalter\nder jetzige Beklagte ist, eingeleitet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.1999 ( AZ: 99 IN 154/99) wurde\nder Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluss wurde einerseits angeordnet, dass die\nGemeinschuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam über ihr Vermögen verfügen\nkann (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde ausdrücklich nicht als\nallgemeiner Vertreter der Gemeinschuldnerin eingesetzt. Allerdings wurde er ermächtigt, auch allein mit rechtlicher\nWirkung für die Gemeinschuldnerin zu handeln, wobei er verpflichtet wurde, von dieser Ermächtigung nur in dringend\nerforderlichen Fällen Gebrauch zu machen. \n\n5\n\nAm 18.01.2000 beschlossen der Geschäftsführer der Schuldnerin und der Beklagte als deren vorläufiger Insolvenzverwalter\ndie Betriebsstilllegung. Hiervon wurde der Betriebsrat am darauffolgenden Tag unterrichtet. Ein Interessenausgleich mit\ndem Betriebsrat konnte nicht erzielt werden. Der Betriebsrat unterlag auch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf\nErlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der drohende Ausspruch der Kündigungen verhindert werden sollte. Mit\nSchreiben vom 27.01.2000 wurde der Klägerin wie auch den weiteren Mitarbeitern, deren Kündigung keinem Zustimmungsvorbehalt\nunterlag, die Kündigung durch die Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des Beklagten ausgesprochen. Vorangegangen war eine\nschriftliche Kündigungsanhörung des Betriebsrats. Am 01.02.2000 wurde das Insolvenzverfahren \n\n6\n\neröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. \n\n7\n\nNach der Insolvenzeröffnung einigten sich der Betriebsrat und der Beklagte auf einen Sozialplan. Derzeit ist das\nVerfahren nicht massearm. Auf die Insolvenzforderungen können voraussichtlich 10 % geleistet werden. \n\n8\n\nDer Betrieb ist zwischenzeitlich vollständig stillgelegt worden. Nach der Stilllegung der Verwaltungsabteilung zum\n31.05.2000 fand keine betriebliche Tätigkeit mehr statt. \n\n9\n\nAm 28.01.2000, noch vor Insolvenzeröffnung, versuchte der Geschäftsführer der Beklagten ohne Kenntnis und Zustimmung\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters die gesamte Sommerkollektion in seinen Kleinlaster zu verladen und aus dem Betrieb\nfortzuschaffen. Dieses wurde verhindert. \n\n10\n\nDie Klägerin hält die Kündigung vom 27.01.2000 für unwirksam, da tatsächlich nicht eine vollständige Stilllegung des\nBetriebes beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin vorgehabt, wenigstens die\nMusterabteilung weiterzubetreiben. Er habe die Mitarbeiterinnen G , H , R und R sowohl vor als auch nach dem 27.01.2000\nangesprochen und ausdrücklich erklärt, er werde die Musterabteilung selbst fortführen und die hierfür erforderlichen\nMaschinen aus der Insolvenzmasse erwerben. Die Mitarbeiterinnen sollten mitteilen, welche Maschinen für ihre Arbeit\nnotwendig seien. Der Geschäftsführer habe geplant gehabt, hierfür entweder eine Betriebsstätte im Kreis E zu suchen\noder auf seinem Privatgrundstück in B M tätig zu werden. \n\n11\n\nHieraus folge nicht nur, dass es einerseits an einem wirksamen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehle, sondern\nauch, dass die Kündigung unwirksam sei, weil nunmehr tatsächlich eine Sozialauswahl hätte vorgenommen werden müssen\nund dass die Kündigung wegen Fehlinformation des Betriebsrates unwirksam sei. \n\n12\n\n Die Klägerin hält darüber hinaus den dem Grunde nach unstreitigen Anspruch aus § 113 BetrVG für eine Masseforderung\nim Sinne des § 55 InsO. \n\n13\n\nIm Falle der Wirksamkeit der Kündigung handele es sich um eine Masseforderung, da das Arbeitsverhältnis erst nach\nInsolvenzeröffnung ende und unter Entlassung im Sinne des § 113 BetrVG die Einstellung der Arbeit anzusehen sei. Selbst\nwenn man dieser Argumentation nicht folge, sei jedenfalls wegen der im Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom\n17.11.1999 enthaltenen Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur alleinigen Handlung für die Schuldnerin\nin dringenden Fällen § 55 Abs. 2 InsO analog anzuwenden, so dass es sich auch aus diesem Grunde bei der\nNachteilsausgleichforderung um eine Masseverbindlichkeit handeln müsse. \n\n14\n\nHinsichtlich der Höhe der Nachteilsausgleichsforderung setzt die Klägerin für jedes Beschäftigungsjahr ein\nBruttogehalt an, begrenzt durch die Höchstbetragsregelung aus § 10 KSchG.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt festzustellen, \n\n16\n\ndass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der K . S G vom 27.01.2000,\nzugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst wurde oder wird\n\n17\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über die letzte mündliche Verhandlung hinaus ungekündigt zu\nunveränderten Bedingungen fortbesteht, \n\n18\n\n1. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Abfindung\nin Höhe von 18.524,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen\n\n19\n\n2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) und 3) die Nachteilsausgleichsforderung der\nKlägerin in Höhe von 18.524,00 DM als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zur Insolvenztabelle festzustellen.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr hat hinsichtlich der Kündigungen behauptet, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe als Angestellter\neines Dritten ein Beschäftigungsangebot gehabt und in diesem Rahmen die Mitarbeiterinnen lediglich darauf angesprochen,\nob sie bereit seien, zu diesem Dritten ins Arbeitsverhältnis zu wechseln. Auch diese Pläne hätten sich aber zerschlagen.\nZudem seien sie dem Beklagten nicht zuzurechnen, da er hiervon keine Kenntnis gehabt habe und den Aktivitäten nicht\nzugestimmt habe, wie sich schon aus dem Versuch der heimlichen Entwendung der Musterkollektion ergebe. \n\n23\n\nHinsichtlich der Nachteilsausgleichsforderung ist der Beklagte der Ansicht, dass es sich um eine Insolvenzforderung\nhandele, da die Betriebsschließung vor Insolvenzeröffnung beschlossen worden sei und die Kündigungen ebenfalls vor\nInsolvenzeröffnung ausgesprochen worden seien. Für eine Analogie des § 55 Abs. 2 InsO sei kein Raum, da der\nGesetzgeber hier ausdrücklich nur den sogenannten \"starken\" Insolvenzverwalter gemeint habe. Hinsichtlich der Höhe\ndes Nachteilsausgleichsanspruchs hielt er zunächst 2.849,14 DM wegen der Unabweisbarkeit der Betriebsstilllegung für\nangemessen. \n\n24\n\nDas Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 27.09.2000 die Nachteilsausgleichsforderung der Klägerin im Rahmen\ndes geltend gemachten Höchstbetrages zur Insolvenztabelle als Insolvenzforderung festgestellt und die Klage im Übrigen\nabgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin, soweit das Urteil sie beschwert in vollem Umfang Berufung eingelegt. Der Beklagte\nhat zwischenzeitlich die Nachteilsausgleichsforderung in voller Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt und die ursprünglich\neingelegte Berufung zurückgenommen. \n\n25\n\nDie Klägerin beantragt unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.09.2000 - 5 Ca 404/00 -,\n\n26\n\n1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der K . S\nG vom 27.01.2000, Zugang am selben Tage, nicht aufgelöst wurde oder wird\n\n27\n\n2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, an sie eine\nAbfindung in Höhe von 18.524,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.2000 bis zum 30.04.2000 und Zinsen in Höhe von\n5 % über den Basiszinssatz seit dem 01.05.2000 zu zahlen.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n30\n\n Beide Parteien wiederholen ihren streitigen Vortrag zur Kündigung und vertiefen ihre Rechtsansichten.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n32\n\nDie fristgerechte und im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. \n\n33\n\n Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund ordnungsgemäßer, betriebsbedingter Kündigung vom 27.01.2000\nmit ordentlicher Kündigungsfrist beendet worden. Für die Kündigung liegen betriebsbedingte Gründe im Sinne des\nauf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren § 1 KSchG vor. Im vorliegenden Fall sind für die Frage, ob der\nernstliche und endgültige Entschluss des Unternehmers vorlag, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen\nArbeitgeber und Arbeitnehmer auf Dauer aufzuheben, alleine diejenigen Erklärungen maßgeblich, die in Übereinstimmung\ndes Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abgegeben wurden. Denn zum Zeitpunkt\nder Kündigungserklärung konnte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin nicht mehr alleine darüber befinden, ob der\nBetrieb insgesamt stillgelegt wird, ob eine Veräußerung oder Teilfortführung durchgeführt werden soll oder\nob der Betrieb auf andere Weise nach Umstrukturierung aufrecht erhalten werden soll. Es\nkann deshalb aus diesem Grunde zunächst dahingestellt sein, ob sich aus der Entfernung der Musterkollektion am\n28.01.1999 auf den geheimen Vorbehalt des Geschäftsführers schließen lässt, Teile des Betriebes unter Umgehung des\nKonkursverwalters fortzusetzen. Denn für eine solche Tätigkeit lag die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters\nnicht vor. Da nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter ohnehin für seine Entscheidungen nicht mehr mit\ndem früheren Geschäftsführer zusammenwirken musste, ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, der\ngeheime Vorbehalt des Geschäftsführers im Insolvenzeröffnungsverfahren, Teile des Betriebes gegen den Willen des\nInsolvenzverwalters fortzuführen, für die Richtigkeit der Prognoseentscheidung, ob eine vollständige\nBetriebsstilllegung durchgeführt werden wird, nicht maßgeblich. Denn solange nicht auch der vorläufige\nInsolvenzverwalter statt einer Betriebsschließung eine teilweise Betriebsfortführung mitträgt, ist die\nPrognose, dass die von Geschäftsführer und vorläufigem Insolvenzverwalter gemeinsam beschlossene Betriebsstilllegung\nauch durchgeführt wird und zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses führen wird, zutreffend. \n\n34\n\nDamit war auch die Betriebsratsanhörung, die der Kündigung vom 27.01.1999 zugrunde lag, zutreffend, da sie den\nBetriebsrat richtig über die gemeinsame Beschlusslage von Geschäftsführung und vorläufigem Insolvenzverwalter,\nwonach es zur Betriebsstilllegung kommen würde, informierte. \n\n35\n\nDarüber hinaus ist der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt aber auch nicht geeignet, den\nBetriebsstilllegungsbeschluss in Zweifel zu ziehen. Denn die Fortsetzung einer wirtschaftlichen Tätigkeit des\nehemaligen Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin ist nicht nur als Teilbetriebsstilllegung mit Teilbetriebsübergang\ndenkbar, sondern auch als vollständige Betriebsstilllegung mit Neugründung eines eigenen, neuen Betriebs. Dabei\nsetzt ein Teilbetriebsübergang nach § 613 a BGB voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren\nBetriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen,\nbislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln erst einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (vgl. BAG\nvom 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 - EzA § 613 a BGB Nr. 166). Der Vortrag der Klägerin lässt vorliegend nicht\neinmal den Schluss zu, dass der Geschäftsführer heimlich einen Teilbetriebsübergang beabsichtigt hatte, bei dem die\nBewahrung der Identität der betreffenden Betriebseinheit geplant war. Vielmehr sollte in einer neuen Betriebsstätte\nunter Erwerb von einzelnen Maschinen eine \n\n36\n\nwirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung durchgeführt werden. Betriebszweck dieses neuen Betriebes sollte\ndie Verwertung von Musterkollektionen, nicht aber die Bekleidungsproduktion als solche sein. \n\n37\n\nDamit steht fest, dass zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs die Prognose zutreffend war, dass die\nProduktionsgemeinschaft zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer auf Dauer aufgehoben werden würde und mit Ablauf\nder Kündigungsfrist kein Beschäftigungsbedürfnis mehr bestehen würde (vgl. BAG vom 18.01.2001 - 2 AZR 167/00 - EzA\nSchnelldienst 2001 Nr. 13 S. 6). Der Beklagte war bereits in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter\nbei Auswertung der betrieblichen Gegebenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrieb nicht wirtschaftlich erfolgreich\nfortgeführt werden könne. Aus diesem Grunde hat er bereits vor Insolvenzeröffnung von dem Geschäftsführer der\nGemeinschuldnerin den Ausspruch der Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse verlangt und den tatsächlich durchgeführten\nKündigungen zugestimmt. Auch ist nichts dafür vorgetragen, dass der Beklagte zu irgendeinem späteren Zeitpunkt noch\nRechtsgeschäfte abgeschlossen hätte, die auf einen Fortbestand des Unternehmens zielten. Vielmehr ist die Gemeinschuldnerin\nnicht mehr werbend am Markt tätig gewesen. Irgendwelche Rechtsgeschäfte, die nicht der Liquidation gedient hätten wurden\nauch seitens der Klägerin nicht vorgetragen. Tatsächlich wurde die Stilllegung so wie vom Beklagten geplant auch\ndurchgeführt. \n\n38\n\nDie Kündigung ist auch nicht nachträglich dadurch unwirksam geworden, dass es zu einem späteren Zeitpunkt gleichwohl\nzu einem Teilbetriebsübergang i. S. d. § 613a BGB gekommen wäre. Kommt es nach Beginn einer Betriebsstilllegung zu\neinem Betriebsübergang, weil ein Unternehmer unter Verschaffung von Know-how und Übernahme eines wesentlichen Teils\nder Belegschaft den ursprünglichen Betriebszweck weiter verfolgt, so kann dies zu Ansprüchen gegen den neuen\nBetriebsinhaber auf Einstellung der nicht übernommenen Belegschaftsteile führen ( vergl. BAG vom 27.02.1997,\n2 AZR 160/96, NZA 1997, S. 757 - 760). Die Wirksamkeit der ursprünglichen Kündigung bleibt hiervon aber unberührt,\nda zur Beurteilung nur auf den Zugangszeitpunkt und die sich hierbei ergebende Prognoseperspektive abzustellen ist.\n\n39\n\nDer Klägerin steht der dem Grunde nach unstreitige Nachteilsausgleichsanspruch aus § 113 BetrVG nicht als\nMasseforderung, sondern lediglich als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu. \n\n40\n\nMaßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Nachteilsausgleichsanspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG Masseforderung\noder Insolvenzforderung ist, ist die Frage, ob die Klägerin zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nbereits einen begründeten Vermögensanspruch an die Gemeinschuldnerin hatte. Für das Vorliegen eines solchen\nAnspruchs ist es ausreichend, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung bereits vor Insolvenzeröffnung gelegt wurde,\nob der Anspruch in diesem Zeitpunkt bereits fällig ist, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG vom 03.04.1990 - 1 AZR 150/89\n- AP-Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972). \n\n41\n\nDie erkennende Kammer folgt dem Bundesarbeitsgericht auch dahingehend, dass die Grundlage für den\nNachteilsausgleichsanspruch bereits dann gelegt ist, wenn mit der Betriebsänderung ohne zuvor versuchten\nInteressenausgleich begonnen wurde und damit das betriebsverfassungswidrige Vorgehen des Arbeitgebers feststeht.\nDenn § 113 BetrVG ist die Sanktion dafür, dass der Arbeitgeber den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates\nvereitelt. Die Entlassung einzelner Arbeitnehmer im Sinne des Ausspruchs der Kündigung kann dabei auch erst nach\nInsolvenzeröffnung vorgenommen werden. Denn ausgehend von dem Zweck des § 113 BetrVG ist der Verhandlungsanspruch\ndes Betriebsrates dann zunichte gemacht, wenn bereits so viele Kündigungen zugegangen sind, dass der Arbeitgeber\ndie geplante Betriebsstilllegung nicht mehr einseitig rückgängig machen kann. Aus der Sicht des Betriebsrates\nwerden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber dann sinnlos, wenn dieser bereits in der Weise Fakten geschaffen hat,\ndass er die Planungshoheit über die Stilllegung oder Fortführung des Betriebes verloren hat. Das ist der Fall,\nwenn der Arbeitgeber als Verhandlungspartner ein mögliches Ergebnis, welches auf Fortsetzung des Betriebes lauten\nwürde, nicht mehr alleine umsetzen kann, weil er hierzu der Zustimmung aller bereits gekündigten Arbeitnehmer bedürfte. \n\n42\n\nAus dem vorgenannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts sowie aus dem Urteil vom 23.08.1988 - 1 AZR 276/87 - NZA\n1989 Seite 31 ergibt sich zudem auch, dass das Bundesarbeitsgericht den Tatbestand der Entlassung im Sinne\ndes § 113 BetrVG nicht mit dem letzten Verlassen des Betriebsgeländes gleichsetzt, sondern unter diesen Begriff\nsowohl die arbeitgeberseitige als auch die Arbeitnehmerkündigung und den Aufhebungsvertrag subsumiert. \n\n43\n\nDanach ergibt sich, dass die geplante Betriebsstilllegung bereits mit dem 27.01.2000, dem Tag, an dem durch\nden Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin alle \n\n44\n\nnicht zustimmungsbedürftigen Kündigungen ausgesprochen wurden, begonnen wurde. Nach diesem Datum war der\nVerhandlungsanspruch des Betriebsrates vereitelt, da ein anderes Ergebnis als die Betriebsstilllegung vom\nArbeitgeber nicht mehr einseitig betrieblich umgesetzt werden konnte. \n\n45\n\nDie Nachteilsausgleichsforderung aus § 113 BetrVG ist auch nicht deshalb als Masseforderung zu\nbehandeln, weil es sich um eine Verbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO handeln würde. Aus dem\nBeschluss des Amtsgerichts Bonn (99 IN 155/99) vom 17.11.1999 ergibt sich, dass der Beklagte gerade nicht\nals sogenannter \"starker\" vorläufiger Insolvenzverwalter im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative\neingesetzt wurde. Zwar ist der Wortlaut des § 55 Abs. 2 InsO (Verfügungsbefugnis übergegangen) und derjenige\ndes § 21 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative (Allgemeines Verfügungsverbot auferlegt) nicht identisch. Allerdings\nergibt sich aus § 22 Abs.1 InsO, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur dann auf den vorläufigen\nInsolvenzverwalter übergeht, wenn ein Verfügungsverbot für den Schuldner angeordnet wurde. Daneben kann das\nGericht Einzelanordnungen nach § 22 Abs. 2 InsO treffen, die nicht zum Übergang der Verfügungsbefugnis führen.\nDamit ergibt sich, dass bei unmittelbarer Anwendung des § 55 Abs.2 S.1 InsO vorliegend keine Masseverbindlichkeiten\nentstanden sind, da die Verfügungsbefugnis nicht durch Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots übergegangen war.\n\n46\n\nVorliegend kann allerdings dahingestellt bleiben, ob auf eine im Einzelfall erteilte Ermächtigung an den\nvorläufigen Insolvenzverwalter, in dringenden Fällen allein zu handeln, während grundsätzlich lediglich\nZustimmungsvorbehalt angeordnet ist, § 55 Abs.2 InsO zumindest analog angewandt werden kann. Insoweit wird\neine analoge Anwendung zumindest für den Fall in Erwägung gezogen, dass ein Insolvenzverwalter mit partieller\nErmächtigung an Stelle der Gemeinschuldnerin tätig geworden ist. ( Vergl.: Spliedt, ZIP 2001 S.1941; gegen\neine analoge Anwendung: OLG Köln 29.06.2001 - 19 U 199/00 ZIP 2001, S. 1422 mit Anmerkung von Eckert, EwiR\n2001, S. 1011) Denn selbst bei einer analogen Anwendung des § 55 Abs.2 InsO fehlt es hier jedenfalls an der\nVoraussetzung, dass der streitige Anspruch eine Verbindlichkeit ist, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter\naufgrund der Ausübung der ihm eingeräumten Ermächtigung, allein für die Gesamtschuldnerin zu handeln, begründet\nworden ist. Denn die vor Insolvenzeröffnung ausgesprochenen, den Nachteilsausgleich auslösenden Kündigungen sind\ndurch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin lediglich mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters\nausgesprochen worden. Somit beruhen die Nachteilsausgleichsansprüche jedenfalls nicht auf einem allein vom\nInsolvenz-\n\n47\n\nverwalter bestimmten Sachverhalt, sondern stellen sich als solche im Rahmen des regulären Zustimmungsvorbehaltes\ndar. Bei dem Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung durch Ausspruch der Kündigungen hat der Beklagte in\nseiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter gerade nicht von der Möglichkeit des Alleinhandelns im Rahmen\ndes Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.1999 Gebrauch gemacht. Es bleibt damit bei dem Regelfall, dass die\nMasse gerade nicht dadurch geschmälert werden soll, dass vor Insolvenzeröffnung bereits Masseverbindlichkeiten\nbegründet werden. Gerade die Tatsache, dass der Gesetzgeber einerseits den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen\nInsolvenzverwalters einführt, andererseits alle die aus diesen Geschäften regelmäßig herrührenden Verpflichtungen\ngleichwohl einfache Insolvenzforderungen werden, belegt, dass es sich bei § 55 Abs. 2 InsO um eine eng auszulegende\nAusnahmevorschrift handelt, die allenfalls im Rahmen einer größtmöglichen Masseerhaltung ausgelegt werden kann.\n( Spliedt, a.a.O.)\n\n48\n\nAuch die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend bei der Berechnung der Höhe\ndes Nachteilsausgleichs berücksichtigt, dass dieser zum einen Ersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes als solchem\nbezweckt, zum anderen die Komponente beinhaltet, dass eine fühlbare Sanktion für die Vereitelung des\nVerhandlungsanspruchs des Betriebsrats erforderlich ist. Wenn das Arbeitsgericht in diesem Fall unter Beachtung\nder Höchstgrenze des § 10 KSchG ein ganzes Gehalt pro Beschäftigungsjahr festlegt, so wird diese Überlegung auch\nvon der erkennenden Kammer getragen. Berücksichtigung findet dabei, dass regelmäßig im Kammerbezirk bereits der\nVerlust des Bestandes des Arbeitsverhältnis mit einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr bewertet wird. Die\nAufstockung auf ein ganzes Gehalt wegen der Sanktionsfunktion erscheint damit im Verhältnis angemessen. Zudem ist\nzu berücksichtigen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter und jetzige Beklagte in der sicheren Erwartung, dass es\nsich ohnehin später nur um eine quotenmäßig zu befriedigende Insolvenzforderung handeln werde, den Verhandlungsanspruch\ndes Betriebsrates übergangen hat. Er hat dabei bewusst in Kauf genommen, dass der Wert des zu realisierenden\nNachteilsausgleichsanspruchs letztlich immer noch deutlich unter den möglichen Ansprüchen liegt, die sich bei\neiner Verzögerung des Kündigungsausspruchs zugunsten der Arbeitnehmer ergeben hätten. \n\n49\n\n Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\n50\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n51\n\nGegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer\nNotfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung\ndieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die\nRevision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die\nRevisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt\nunterzeichnet sein.\n\n52\n\n(Olesch) (Pohen) (Wittig)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2001-10-22/2-3-sa-207-01","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2001-10-22/2-3-sa-207-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300729","retrieved":"2026-07-09 03:25:47.051044+00:00"}}