{"status":"available","doknr":"OLD300728","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2001:1022.2.1SA90.01.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-22","aktenzeichen":"2 (1) Sa 90/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.10.2000 - 2 Ca 414/00 - werden zurückgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\n \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer der Klägerin am 27.01.2000 durch den\nGeschäftsführer der Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgesprochenen,\nbetriebsbedingten, fristgerechten Kündigung, sowie um die Frage, ob es sich bei einem dem\nGrunde nach unstreitigen, aus § 113 BetrVG hergeleiteten Anspruch der Klägerin auf\nNachteilsausgleich um eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung handelt. \n\n3\n\nDie Klägerin, 34 Jahre alt, war seit 16.01.1991 Arbeitnehmerin der Beklagten.\nIhr durchschnittliches Bruttomonatseinkommen betrug zuletzt 3.186,04 DM. \n\n4\n\nEnde 1999 wurde das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin,\nderen Insolvenzverwalter der jetzige Beklagte ist, eingeleitet. Mit Beschluss des Amtsgerichts\nBonn vom 17.11.1999 ( AZ: 99 IN 154/99) wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter\nbestellt. In dem Beschluss wurde einerseits angeordnet, dass die Gemeinschuldnerin nur noch\nmit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam über ihr Vermögen verfügen kann\n(§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde ausdrücklich\nnicht als allgemeiner Vertreter der Gemeinschuldnerin eingesetzt. Allerdings wurde er ermächtigt,\nauch allein mit rechtlicher Wirkung für die Gemeinschuldnerin zu handeln, wobei er verpflichtet\nwurde, von dieser Ermächtigung nur in dringend erforderlichen Fällen Gebrauch zu machen. \n\n5\n\nAm 18.01.2000 beschlossen der Geschäftsführer der Schuldnerin und der Beklagte als deren\nvorläufiger Insolvenzverwalter die Betriebsstilllegung. Hiervon wurde der Betriebsrat am\ndarauffolgenden Tag unterrichtet. Ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat konnte nicht erzielt\nwerden. Der Betriebsrat unterlag auch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung, mit dem der drohende Ausspruch der Kündigungen verhindert werden sollte.\nMit Schreiben vom 27.01.2000 wurde der Klägerin wie auch den weiteren Mitarbeitern, deren Kündigung\nkeinem Zustimmungsvorbehalt unterlag, die Kündigung durch die Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des\nBeklagten ausgesprochen. Vorangegangen war eine schriftliche Kündigungsanhörung des Betriebsrats.\nAm 01.02.2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter über\ndas Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. \n\n6\n\nNach der Insolvenzeröffnung einigten sich der Betriebsrat und der Beklagte auf einen Sozialplan.\nDerzeit ist das Verfahren nicht massearm. Auf die Insolvenzforderungen können voraussichtlich 10 %\ngeleistet werden. \n\n7\n\nDer Betrieb ist zwischenzeitlich vollständig stillgelegt worden. Nach der Stilllegung der\nVerwaltungsabteilung zum 31.05.2000 fand keine betriebliche Tätigkeit mehr statt. \n\n8\n\nAm 28.01.2000, noch vor Insolvenzeröffnung, versuchte der Geschäftsführer der Beklagten ohne\nKenntnis und Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters die gesamte Sommerkollektion in\nseinen Kleinlaster zu verladen und aus dem Betrieb fortzuschaffen. Dieses wurde verhindert. \n\n9\n\nDie Klägerin hält die Kündigung vom 27.01.2000 für unwirksam, da tatsächlich nicht eine\nvollständige Stilllegung des Betriebes beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr habe der Geschäftsführer\nder Gemeinschuldnerin vorgehabt, wenigstens die Musterabteilung weiterzubetreiben. Er habe die\nMitarbeiterinnen G, H, R und R sowohl vor als auch nach dem 27.01.2000 angesprochen und\nausdrücklich erklärt, er werde die Musterabteilung selbst fortführen und die hierfür\nerforderlichen Maschinen aus der Insolvenzmasse erwerben. Die Mitarbeiterinnen sollten\nmitteilen, welche Maschinen für ihre Arbeit notwendig seien. Der Geschäftsführer habe geplant\ngehabt, hierfür entweder eine Betriebsstätte im Kreis E zu suchen oder auf seinem Privatgrundstück\nin B M tätig zu werden. \n\n10\n\nHieraus folge nicht nur, dass es einerseits an einem wirksamen Entschluss zur Betriebsstilllegung\nfehle, sondern auch, dass die Kündigung unwirksam sei, weil nunmehr tatsächlich eine Sozialauswahl\nhätte vorgenommen werden müssen und dass die Kündigung wegen Fehlinformation des Betriebsrates\nunwirksam sei. \n\n11\n\nDie Klägerin hält darüber hinaus den dem Grunde nach unstreitigen Anspruch aus § 113 BetrVG\nfür eine Masseforderung im Sinne des § 55 InsO. \n\n12\n\nIm Falle der Wirksamkeit der Kündigung handele es sich um eine Masseforderung, da das\nArbeitsverhältnis erst nach Insolvenzeröffnung ende und unter Entlassung im Sinne des\n§ 113 BetrVG die Einstellung der Arbeit anzusehen sei. Selbst wenn man dieser Argumentation\nnicht folge, sei jedenfalls wegen der im Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom\n17.11.1999 enthaltenen Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur alleinigen\nHandlung für die Schuldnerin in dringenden Fällen § 55 Abs. 2 InsO analog anzuwenden, so\ndass es sich auch aus diesem Grunde bei der Nachteilsausgleichforderung um eine Masseverbindlichkeit\nhandeln müsse. \n\n13\n\nHinsichtlich der Höhe der Nachteilsausgleichsforderung setzt die Klägerin für jedes\nBeschäftigungsjahr ein Bruttogehalt an, begrenzt durch die Höchstbetragsregelung aus § 10 KSchG.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt festzustellen, \n\n15\n\n1. dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung\nder K . S G vom 27.01.2000, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst wurde oder wird\n\n16\n\n2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) und 2) den Beklagten zu\nverurteilen, an sie eine Abfindung in Höhe von 29.630,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen\n\n17\n\n3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) bis 2) die Nachteilsausgleichsforderung\nder Klägerin in Höhe von 29.630,00 DM als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zur Insolvenztabelle festzustellen,\nabzüglich bereits zur Tabelle anerkannter 2.808,77 DM.\n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr hat hinsichtlich der Kündigung behauptet, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe\nals Angestellter eines Dritten ein Beschäftigungsangebot gehabt und in diesem Rahmen die\nMitarbeiterinnen lediglich darauf angesprochen, ob sie bereit seien, zu diesem Dritten ins\nArbeitsverhältnis zu wechseln. Auch diese Pläne hätten sich aber zerschlagen. Zudem seien sie\ndem Beklagten nicht zuzurechnen, da er hiervon keine Kenntnis gehabt habe und den Aktivitäten\nnicht zugestimmt habe, wie sich schon aus dem Versuch der heimlichen Entwendung der Musterkollektion ergebe. \n\n21\n\nHinsichtlich der Nachteilsausgleichsforderung ist der Beklagte der Ansicht, dass es sich\num eine Insolvenzforderung handele, da die Betriebsschließung vor Insolvenzeröffnung beschlossen\nworden sei und die Kündigungen ebenfalls vor Insolvenzeröffnung ausgesprochen worden seien. Für\neine Analogie des § 55 Abs. 2 InsO sei kein Raum, da der Gesetzgeber hier ausdrücklich nur den\nsogenannten \"starken\" Insolvenzverwalter gemeint habe. Hinsichtlich der Höhe des Nachteilsausgleichsanspruchs\nhielt er zunächst ein Bruttomonatsgehalt wegen der Unabweisbarkeit der Betriebsstilllegung für angemessen. \n\n22\n\nDas Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 04.10.2000 die Nachteilsausgleichsforderung\nder Klägerin im Rahmen des geltend gemachten Höchstbetrages zur Insolvenztabelle als\nInsolvenzforderung festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin,\nsoweit das Urteil sie beschwert, in vollem Umfang Berufung eingelegt. Der Beklagte hat\nzwischenzeitlich die Nachteilsausgleichsforderung mit 19.116,24 DM zur Insolvenztabelle festgestellt. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.10.2000 - 2 Ca 414/00 -,\n\n24\n\n1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch\ndie Kündigung der K . S G vom 27.01.2000, Zugang am selben Tage, nicht aufgelöst wurde oder wird\n\n25\n\n2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, an sie\neine Abfindung in Höhe von 29.630,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit bis zum 30.04.2000 und Zinsen\nin Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2000 zu zahlen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr beantragt weiterhin,\n\n29\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.10.2000 - 2 Ca 414/00 -\ndie Klage insoweit abzuweisen, als ein weiterer Nachteilsausgleich von mehr als 16.307,47 DM zur\nInsolvenztabelle festgestellt wird. \n\n30\n\nDie Klägerin beantragt insoweit,\n\n31\n\ndie Berufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n32\n\nBeide Parteien wiederholen ihren streitigen Vortrag zur Kündigung und vertiefen ihre Rechtsansichten.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie fristgerechte und im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. \n\n35\n\nDas Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund ordnungsgemäßer, betriebsbedingter Kündigung vom\n27.01.2000 mit ordentlicher Kündigungsfrist beendet worden. Für die Kündigung liegen betriebsbedingte\nGründe im Sinne des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren § 1 KSchG vor. Im vorliegenden\nFall sind für die Frage, ob der ernstliche und endgültige Entschluss des Unternehmers vorlag, die Betriebs-\nund Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Dauer aufzuheben, alleine diejenigen\nErklärungen maßgeblich, die in Übereinstimmung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin mit dem vorläufigen\nInsolvenzverwalter abgegeben wurden. Denn zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung konnte der Geschäftsführer\nder Gemeinschuldnerin nicht mehr alleine darüber befinden, ob der Betrieb insgesamt stillgelegt wird, ob\neine Veräußerung oder Teilfortführung durchgeführt werden soll oder ob der Betrieb auf andere Weise nach\nUmstrukturierung aufrecht erhalten werden soll. Es kann deshalb aus diesem Grunde zunächst dahingestellt\nsein, ob sich aus der Entfernung der Musterkollektion am 28.01.1999 auf den geheimen Vorbehalt des\nGeschäftsführers schließen lässt, Teile des Betriebes unter Umgehung des Konkursverwalters fortzusetzen.\nDenn für eine solche Tätigkeit lag die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht vor. Da nach\nder Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter ohnehin für seine Entscheidungen nicht mehr mit dem früheren\nGeschäftsführer zusammenwirken musste, ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, der geheime\nVorbehalt des Geschäftsführers im Insolvenzeröffnungsverfahren, Teile des Betriebes gegen den Willen\ndes Insolvenzverwalters fortzuführen, für die Richtigkeit der Prognoseentscheidung, ob eine vollständige\nBetriebsstilllegung durchgeführt werden wird, nicht maßgeblich. Denn solange nicht auch der vorläufige\nInsolvenzverwalter statt einer Betriebsschließung eine teilweise Betriebsfortführung mitträgt, ist die\nPrognose, dass die von Geschäftsführer und vorläufigem Insolvenzverwalter gemeinsam beschlossene\nBetriebsstilllegung auch durchgeführt wird und zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses führen wird, zutreffend. \n\n36\n\nDamit war auch die Betriebsratsanhörung, die der Kündigung vom 27.01.1999 zugrunde lag, zutreffend,\nda sie den Betriebsrat richtig über die gemeinsame Beschlusslage von Geschäftsführung und vorläufigem\nInsolvenzverwalter, wonach es zur Betriebsstilllegung kommen würde, informierte. \n\n37\n\nDarüber hinaus ist der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt aber auch nicht geeignet, den\nBetriebsstilllegungsbeschluss in Zweifel zu ziehen. Denn die Fortsetzung einer wirtschaftlichen\nTätigkeit des ehemaligen Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin ist nicht nur als Teilbetriebsstilllegung\nmit Teilbetriebsübergang denkbar, sondern auch als vollständige Betriebsstilllegung mit Neugründung\neines eigenen, neuen Betriebs. Dabei setzt ein Teilbetriebsübergang nach § 613 a BGB voraus, dass\ndie übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils\nhatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen, bislang nicht teilbetrieblich organisierten\nBetriebsmitteln erst einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (vgl. BAG vom 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 -\nEzA § 613 a BGB Nr. 166). Der Vortrag der Klägerin lässt vorliegend nicht einmal den Schluss zu, dass der\nGeschäftsführer heimlich einen Teilbetriebsübergang beabsichtigt hatte, bei dem die Bewahrung der Identität\nder betreffenden Betriebseinheit geplant war. Vielmehr sollte in einer neuen Betriebsstätte unter Erwerb\nvon einzelnen Maschinen eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung durchgeführt werden.\nBetriebszweck dieses neuen Betriebes sollte die Verwertung von Musterkollektionen, nicht aber die\nBekleidungsproduktion als solche sein. \n\n38\n\nDamit steht fest, dass zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs die Prognose zutreffend war, dass\ndie Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer auf Dauer aufgehoben werden würde\nund mit Ablauf der Kündigungsfrist kein Beschäftigungsbedürfnis mehr bestehen würde (vgl. BAG vom\n18.01.2001 - 2 AZR 167/00 - EzA Schnelldienst 2001 Nr. 13 S. 6). Der Beklagte war bereits in seiner\nEigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter bei Auswertung der betrieblichen Gegebenheiten zu dem\nErgebnis gelangt, dass der Betrieb nicht wirtschaftlich erfolgreich fortgeführt werden könne. Aus\ndiesem Grunde hat er bereits vor Insolvenzeröffnung von dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin\nden Ausspruch der Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse verlangt und den tatsächlich durchgeführten\nKündigungen zugestimmt. Auch ist nichts dafür vorgetragen, dass der Beklagte zu irgendeinem späteren\nZeitpunkt noch Rechtsgeschäfte abgeschlossen hätte, die auf einen Fortbestand des Unternehmens zielten.\nVielmehr ist die Gemeinschuldnerin nicht mehr werbend am Markt tätig gewesen. Irgendwelche Rechtsgeschäfte,\ndie nicht der Liquidation gedient hätten wurden auch seitens des Klägers nicht vorgetragen. Tatsächlich\nwurde die Stilllegung so wie vom Beklagten geplant auch durchgeführt. \n\n39\n\nDie Kündigung ist auch nicht nachträglich dadurch unwirksam geworden, dass es zu einem späteren\nZeitpunkt gleichwohl zu einem Teilbetriebsübergang i. S. d. § 613a BGB gekommen wäre. Kommt es nach\nBeginn einer Betriebsstilllegung zu einem Betriebsübergang, weil ein Unternehmer unter Verschaffung\nvon Know-how und Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft den ursprünglichen Betriebszweck\nweiter verfolgt, so kann dies zu Ansprüchen gegen den neuen Betriebsinhaber auf Einstellung der nicht\nübernommenen Belegschaftsteile führen ( vergl. BAG vom 27.02.1997, 2 AZR 160/96, NZA 1997, S. 757 - 760).\nDie Wirksamkeit der ursprünglichen Kündigung bleibt hiervon aber unberührt, da zur Beurteilung nur auf\nden Zugangszeitpunkt und die sich hierbei ergebende Prognoseperspektive abzustellen ist.\n\n40\n\nDer Klägerin steht der dem Grunde nach unstreitige Nachteilsausgleichsanspruch aus § 113 BetrVG\nnicht als Masseforderung, sondern lediglich als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu. \n\n41\n\nMaßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Nachteilsausgleichsanspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG Masseforderung\noder Insolvenzforderung ist, ist die Frage, ob die Klägerin zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nbereits einen begründeten Vermögensanspruch an die Gemeinschuldnerin hatte. Für das Vorliegen eines solchen\nAnspruchs ist es ausreichend, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung bereits vor Insolvenzeröffnung gelegt\nwurde, ob der Anspruch in diesem Zeitpunkt bereits fällig ist, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG vom 03.04.1990\n- 1 AZR 150/89 - AP-Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972). \n\n42\n\nDie erkennende Kammer folgt dem Bundesarbeitsgericht auch dahingehend, dass die Grundlage für den\nNachteilsausgleichsanspruch bereits dann gelegt ist, wenn mit der Betriebsänderung ohne zuvor versuchten\nInteressenausgleich begonnen wurde und damit das betriebsverfassungswidrige Vorgehen des Arbeitgebers\nfeststeht. Denn § 113 BetrVG ist die Sanktion dafür, dass der Arbeitgeber den Verhandlungsanspruch des\nBetriebsrates vereitelt. Die Entlassung einzelner Arbeitnehmer im Sinne des Ausspruchs der Kündigung kann\ndabei auch erst nach Insolvenzeröffnung vorgenommen werden. Denn ausgehend von dem Zweck des § 113 BetrVG\nist der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates dann zunichte gemacht, wenn bereits so viele Kündigungen\nzugegangen sind, dass der Arbeitgeber die geplante Betriebsstilllegung nicht mehr einseitig rückgängig\nmachen kann. Aus der Sicht des Betriebsrates werden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber dann sinnlos, wenn\ndieser bereits in der Weise Fakten geschaffen hat, dass er die Planungshoheit über die Stilllegung oder\nFortführung des Betriebes verloren hat. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber als Verhandlungspartner\nein mögliches Ergebnis, welches auf Fortsetzung des Betriebes lauten würde, nicht mehr alleine umsetzen\nkann, weil er hierzu der Zustimmung aller bereits gekündigten Arbeitnehmer bedürfte. \n\n43\n\nAus dem vorgenannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts sowie aus dem Urteil vom 23.08.1988 - 1 AZR 276/87 -\nNZA 1989 Seite 31 ergibt sich zudem auch, dass das Bundesarbeitsgericht den Tatbestand der Entlassung im\nSinne des § 113 BetrVG nicht mit dem letzten Verlassen des Betriebsgeländes gleichsetzt, sondern unter\ndiesen Begriff sowohl die arbeitgeberseitige als auch die Arbeitnehmerkündigung und den Aufhebungsvertrag\nsubsumiert. \n\n44\n\nDanach ergibt sich, dass die geplante Betriebsstilllegung bereits mit dem 27.01.2000, dem Tag, an dem\ndurch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin alle nicht zustimmungsbedürftigen Kündigungen ausgesprochen\nwurden, begonnen wurde. Nach diesem Datum war der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates vereitelt, da ein\nanderes Ergebnis als die Betriebsstilllegung vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig betrieblich umgesetzt\nwerden konnte. \n\n45\n\nDie Nachteilsausgleichsforderung aus § 113 BetrVG ist auch nicht deshalb als Masseforderung zu behandeln,\nweil es sich um eine Verbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO handeln würde. Aus dem Beschluss des\nAmtsgerichts Bonn (99 IN 155/99) vom 17.11.1999 ergibt sich, dass der Beklagte gerade nicht als sogenannter\n\"starker\" vorläufiger Insolvenzverwalter im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative eingesetzt wurde.\nZwar ist der Wortlaut des § 55 Abs. 2 InsO (Verfügungsbefugnis übergegangen) und derjenige des § 21 Abs. 2\nNr. 2 erste Alternative (Allgemeines Verfügungsverbot auferlegt) nicht identisch. Allerdings ergibt sich\naus § 22 Abs.1 InsO, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur dann auf den vorläufigen\nInsolvenzverwalter übergeht, wenn ein Verfügungsverbot für den Schuldner angeordnet wurde. Daneben kann\ndas Gericht Einzelanordnungen nach § 22 Abs. 2 InsO treffen, die nicht zum Übergang der Verfügungsbefugnis\nführen. Damit ergibt sich, dass bei unmittelbarer Anwendung des § 55 Abs.2 S.1 InsO vorliegend keine\nMasseverbindlichkeiten entstanden sind, da die Verfügungsbefugnis nicht durch Erlass eines allgemeinen\nVerfügungsverbots übergegangen war.\n\n46\n\nVorliegend kann allerdings dahingestellt bleiben, ob auf eine im Einzelfall erteilte Ermächtigung an\nden vorläufigen Insolvenzverwalter, in dringenden Fällen allein zu handeln, während grundsätzlich\nlediglich Zustimmungsvorbehalt angeordnet ist, § 55 Abs.2 InsO zumindest analog angewandt werden kann.\nInsoweit wird eine analoge Anwendung zumindest für den Fall in Erwägung gezogen, dass ein Insolvenzverwalter\nmit partieller Ermächtigung an Stelle der Gemeinschuldnerin tätig geworden ist. ( Vergl.: Spliedt, ZIP 2001\nS.1941) Denn selbst bei einer analogen Anwendung des § 55 Abs.2 InsO fehlt es hier jedenfalls an der\nVoraussetzung, dass der streitige Anspruch eine Verbindlichkeit ist, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter\naufgrund der Ausübung der ihm eingeräumten Ermächtigung, allein für die Gesamtschuldnerin zu handeln,\nbegründet worden ist. Denn die vor Insolvenzeröffnung ausgesprochenen, den Nachteilsausgleich auslösenden\nKündigungen sind durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin lediglich mit Zustimmung des vorläufigen\nInsolvenzverwalters ausgesprochen worden. Somit beruhen die Nachteilsausgleichsansprüche jedenfalls nicht\nauf einem allein vom Insolvenzverwalter bestimmten Sachverhalt, sondern stellen sich als solche im Rahmen\ndes regulären Zustimmungsvorbehaltes dar. Bei dem Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung durch\nAusspruch der Kündigungen hat der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter gerade\nnicht von der Möglichkeit des Alleinhandelns im Rahmen des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.1999\nGebrauch gemacht. Es bleibt damit bei dem Regelfall, dass die Masse gerade nicht dadurch geschmälert werden\nsoll, dass vor Insolvenzeröffnung bereits Masseverbindlichkeiten begründet werden. Gerade die Tatsache, dass\nder Gesetzgeber einerseits den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters einführt, andererseits\nalle die aus diesen Geschäften regelmäßig herrührenden Verpflichtungen gleichwohl einfache Insolvenzforderungen\nwerden, belegt, dass es sich bei § 55 Abs. 2 InsO um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, die\nallenfalls im Rahmen einer größtmöglichen Masseerhaltung ausgelegt werden kann. ( Spliedt, a.a.O.)\n\n47\n\nAuch die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend bei der Berechnung der\nHöhe des Nachteilsausgleichs berücksichtigt, dass dieser zum einen Ersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes\nals solchem bezweckt, zum anderen die Komponente beinhaltet, dass eine fühlbare Sanktion für die Vereitelung\ndes Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats erforderlich ist. Wenn das Arbeitsgericht in diesem Fall unter\nBeachtung der Höchstgrenze des § 10 KSchG ein ganzes Gehalt pro Beschäftigungsjahr festlegt, so wird diese\nÜberlegung auch von der erkennenden Kammer getragen. Berücksichtigung findet dabei, dass regelmäßig im\nKammerbezirk bereits der Verlust des Bestandes des Arbeitsverhältnis mit einem halben Gehalt pro\nBeschäftigungsjahr bewertet wird. Die Aufstockung auf ein ganzes Gehalt wegen der Sanktionsfunktion\nerscheint damit im Verhältnis angemessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter\nund jetzige Beklagte in der sicheren Erwartung, dass es sich ohnehin später nur um eine quotenmäßig zu\nbefriedigende Insolvenzforderung handeln werde, den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates übergangen hat.\nEr hat dabei bewusst in Kauf genommen, dass der Wert des zu realisierenden Nachteilsausgleichsanspruchs\nletztlich immer noch deutlich unter den möglichen Ansprüchen liegt, die sich bei einer Verzögerung des\nKündigungsausspruchs zugunsten der Arbeitnehmer ergeben hätten\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n49\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n50\n\nGegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb\neiner Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach\nder Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt,\neingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich\nzu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht\nzugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n51\n\n(Olesch) (Pohen) (Wittig","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2001-10-22/2-1-sa-90-01","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2001-10-22/2-1-sa-90-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300728","retrieved":"2026-07-09 03:25:46.956173+00:00"}}