{"status":"available","doknr":"OLD300727","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2001:1022.2.1SA205.01.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-22","aktenzeichen":"2 (1) Sa 205/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.9.2000 - 5 Ca 572/00 - teilweise aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde.\n\n \n\nIm übrigen wird die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.\n\n \n\nKlarstellend wird der Tenor wie folgt neu gefasst:\n\n \n\n1) Auf den Hilfsantrag der Klägerin werden weitere 20.876,52 DM als Nachteilsausgleichsanspruch gem. § 113 BetrVG zur Insolvenztabelle festgestellt.\n\n \n\n \n\n2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n \n\n3) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 12/13 und der Beklagte zu 1/13.\n\n \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\n \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer der Klägerin am 27.01.2000 durch den Geschäftsführer der\nGemeinschuldnerin mit Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgesprochenen, betriebsbedingten, fristgerechten\nKündigung, um die Wirksamkeit einer weiteren, der Klägerin am 14.02.2000 durch den Insolvenzverwalter\nausgesprochenen Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist, sowie um die Frage, ob es sich bei einem dem\nGrunde nach unstreitigen, aus § 113 BetrVG hergeleiteten Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich um\neine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung handelt. Zusätzlich ist die Höhe dieses Anspruchs, soweit er\n13.917,48 DM überschreitet zwischen den Parteien streitig. \n\n3\n\nDie Klägerin, 57 Jahre alt, war seit dem 14.09.1981 Arbeitnehmerin der Beklagten. Ihr durchschnittliches\nBruttomonatseinkommen betrug zuletzt 2.319,58 DM. \n\n4\n\nEnde 1999 wurde das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, deren Insolvenzverwalter\nder jetzige Beklagte ist, eingeleitet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.1999 ( AZ: 99 IN 154/99) wurde\nder Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluss wurde einerseits angeordnet, dass die\nGemeinschuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam über ihr Vermögen verfügen kann\n(§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde ausdrücklich nicht als allgemeiner\nVertreter der Gemeinschuldnerin eingesetzt. Allerdings wurde er ermächtigt, auch allein mit rechtlicher Wirkung für\ndie Gemeinschuldnerin zu handeln, wobei er verpflichtet wurde, von dieser Ermächtigung nur in dringend erforderlichen\nFällen Gebrauch zu machen. \n\n5\n\nAm 18.01.2000 beschlossen der Geschäftsführer der Schuldnerin und der Beklagte als deren vorläufiger Insolvenzverwalter\ndie Betriebsstilllegung. Hiervon wurde der Betriebsrat am darauffolgenden Tag unterrichtet. Ein Interessenausgleich\nmit dem Betriebsrat konnte nicht erzielt werden. Der Betriebsrat unterlag auch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren\nauf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der drohende Ausspruch der Kündigungen verhindert werden sollte.\nMit Schreiben vom 27.01.2000 wurde der Klägerin wie auch den weiteren Mitarbeitern, deren Kündigung keinem\nZustimmungsvorbehalt unterlag, die Kündigung durch die Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des Beklagten ausgesprochen.\nVorangegangen war eine schriftliche Kündigungsanhörung des Betriebsrats. Am 01.02.2000 wurde das Insolvenzverfahren\neröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. In dieser Eigenschaft\nkündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.02.2000 erneut, nachdem er bezugnehmend auf die\nBetriebsratsanhörung von Januar 2000 den Betriebsrat erneut hierzu angehört hatte. \n\n6\n\nNach der Insolvenzeröffnung einigten sich der Betriebsrat und der Beklagte auf einen Sozialplan. Derzeit ist\ndas Verfahren nicht massearm. Auf die Insolvenzforderungen können voraussichtlich 10 % geleistet werden. \n\n7\n\nDer Betrieb ist zwischenzeitlich vollständig stillgelegt worden. Nach der Stilllegung der Verwaltungsabteilung zum\n31.05.2000 fand keine betriebliche Tätigkeit mehr statt. \n\n8\n\nAm 28.01.2000, noch vor Insolvenzeröffnung, versuchte der Geschäftsführer der Beklagten ohne Kenntnis und Zustimmung\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters die gesamte Sommerkollektion in seinen Kleinlaster zu verladen und aus dem Betrieb\nfortzuschaffen. Dieses wurde verhindert. \n\n9\n\nDie Klägerin hält die Kündigung vom 27.01.2000 für unwirksam, da tatsächlich nicht eine vollständige Stilllegung des\nBetriebes beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin vorgehabt, wenigstens die\nMusterabteilung weiterzubetreiben. Er habe die Mitarbeiterinnen G , H , R und R sowohl vor als auch nach dem 27.01.2000\nangesprochen und ausdrücklich erklärt, er werde die Musterabteilung selbst fortführen und die hierfür erforderlichen\nMaschinen aus der Insolvenzmasse erwerben. Die Mitarbeiterinnen sollten mitteilen, welche Maschinen für ihre Arbeit\nnotwendig seien. Der Geschäftsführer habe geplant gehabt, hierfür entweder eine Betriebsstätte im Kreis E zu suchen\noder auf seinem Privatgrundstück in B M tätig zu werden. \n\n10\n\nHieraus folge nicht nur, dass es einerseits an einem wirksamen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehle, sondern\nauch, dass die Kündigung unwirksam sei, weil nunmehr tatsächlich eine Sozialauswahl hätte vorgenommen werden müssen\nund dass die Kündigung wegen Fehlinformation des Betriebsrates unwirksam sei. \n\n11\n\nDie weitere Kündigung vom 14.02.2000 hält die Klägerin ebenfalls wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung für\nunwirksam. Denn bei dieser Kündigung sei nur auf die dem Betriebsrat zur ursprünglichen Kündigung vorgelegten\nUnterlagen und den seinerzeitigen Stilllegungsbeschluss verwiesen worden. Wenn bei der ersten Kündigung ein\nStilllegungsbeschluss jedoch nicht existiert habe, sei auch die zweite Betriebsratsanhörung fehlerhaft. \n\n12\n\nDie Klägerin hält darüber hinaus den dem Grunde nach unstreitigen Anspruch aus § 113 BetrVG für eine Masseforderung\nim Sinne des § 55 InsO. \n\n13\n\nWenn das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Insolvenzverwalters beendet werde, so handele es sich um eine\nMasseforderung, da die Kündigung erst nach Insolvenzeröffnung ausgesprochen wurde. Auch im Falle der Wirksamkeit der\nersten Kündigung handele es sich um eine Masseforderung, da das Arbeitsverhältnis erst nach Insolvenzeröffnung ende\nund unter Entlassung im Sinne des § 113 BetrVG die Einstellung der Arbeit anzusehen sei. Selbst wenn man dieser\nArgumentation nicht folge, sei jedenfalls wegen der im Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.1999\nenthaltenen Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur alleinigen Handlung für die Schuldnerin in\ndringenden Fällen § 55 Abs. 2 InsO analog anzuwenden, so dass es sich auch aus diesem Grunde bei der\nNachteilsausgleichforderung um eine Masseverbindlichkeit handeln müsse. \n\n14\n\nHinsichtlich der Höhe der Nachteilsausgleichsforderung setzt die Klägerin für jedes Beschäftigungsjahr ein\nBruttogehalt an, begrenzt durch die Höchstbetragsregelung aus § 10 KSchG.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt festzustellen, \n\n16\n\n1. dass das zwischen den Parteien seit dem 14.09.1981 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung\nder K . S G vom 27.01.2000, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst wurde oder wird\n\n17\n\n2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit dem 14.09.1981 bestehende Arbeitsverhältnis durch\ndie Kündigung vom 14.02.2000 nicht aufgelöst wurde oder wird\n\n18\n\n3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) und 2) den Beklagten zu verurteilen,\nan sie eine Abfindung in Höhe von 34.794,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 25.05.2000 zu zahlen\n\n19\n\n4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) bis 3) die Nachteilsausgleichsforderung\nder Klägerin in Höhe von 34.794,00 DM als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zur Insolvenztabelle festzustellen.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr hat hinsichtlich der Kündigungen behauptet, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe als Angestellter\neines Dritten ein Beschäftigungsangebot gehabt und in diesem Rahmen die Mitarbeiterinnen lediglich darauf\nangesprochen, ob sie bereit seien, zu diesem Dritten ins Arbeitsverhältnis zu wechseln. Auch diese Pläne hätten\nsich aber zerschlagen. Zudem seien sie dem Beklagten nicht zuzurechnen, da er hiervon keine Kenntnis gehabt habe\nund den Aktivitäten nicht zugestimmt habe, wie sich schon aus dem Versuch der heimlichen Entwendung der\nMusterkollektion ergebe. \n\n23\n\nHinsichtlich der Nachteilsausgleichsforderung ist der Beklagte der Ansicht, dass es sich um eine Insolvenzforderung\nhandele, da die Betriebsschließung vor Insolvenzeröffnung beschlossen worden sei und die Kündigungen ebenfalls vor\nInsolvenzeröffnung ausgesprochen worden seien. Für eine Analogie des § 55 Abs. 2 InsO sei kein Raum, da der\nGesetzgeber hier ausdrücklich nur den sogenannten \"starken\" Insolvenzverwalter gemeint habe. Hinsichtlich der\nHöhe des Nachteilsausgleichsanspruchs hielt er zunächst ein Bruttomonatsgehalt wegen der Unabweisbarkeit der\nBetriebsstilllegung für angemessen. \n\n24\n\nDas Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 27.09.2000 die Nachteilsausgleichsforderung der Klägerin im\nRahmen des geltend gemachten Höchstbetrages als Masseforderung nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen\nabgewiesen. Der Beklagte hat zwischenzeitlich eine Nachteilsausgleichsforderung in Höhe von 6 Bruttomonatsvergütungen\nzur Insolvenztabelle festgestellt und hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Verurteilung zur Zahlung Berufung\neingelegt. Die Klägerin hat,soweit das Urteil sie beschwert, in vollem Umfang Anschlussberufung eingelegt. \n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.09.2000 - 5 Ca 572/00 - die Klage auch\ninsoweit abzuweisen, als ein \n\n27\n\nNachteilsausgleich von insgesamt mehr als 13.917,48 DM zur Insolvenztabelle festgestellt wird. \n\n28\n\nDie Klägerin beantragt insoweit,\n\n29\n\ndie Berufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n30\n\nSie beantragt im Wege der Anschlussberufung unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.09.2000\n- 5 Ca 572/00 -,\n\n31\n\n1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der K . S G\nvom 27.01.2000, Zugang am selben Tage, nicht aufgelöst wurde oder wird;\n\n32\n\n2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14.02.2000\nnicht aufgelöst wurde oder wird.\n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n35\n\nBeide Parteien wiederholen ihren streitigen Vortrag zur Kündigung und vertiefen ihre Rechtsansichten.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n37\n\nDie fristgerechte und im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur soweit es die Verurteilung des Beklagten\nzur Zahlung angeht begründet, im Übrigen nicht begründet. Die Anschlussberufung ist unbegründet.\n\n38\n\nDas Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 14.02.2000 zum 31.05.2000 beendet worden, da diese Kündigung sozial\ngerechtfertigt im Sinne des § 1 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes ist.\nDabei war die Kündigung vom 14.02.2000 der Kündigung vom 27.01.2000 insoweit vorgreiflich, als aufgrund von § 113\nAbs. 1 Satz 2 InsO das Arbeitsverhältnis mit kürzerer Frist beendet werden konnte, als durch die zuvor vom Geschäftsführer\nder Gemeinschuldnerin ausgesprochene Kündigung.\n\n39\n\nDa die Kündigung vom 14.02.2000 nach Insolvenzeröffnung ausgesprochen wurde, kommt es für die Überprüfung, ob eine\nunternehmerische Entscheidung, den gesamten Betrieb stillzulegen tatsächlich gegeben ist, ausschließlich darauf an, ob\nzum Zeitpunkt der Kündigung der ernstliche und endgültige Entschluss des Beklagten, die Betriebs- und\nProduktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Dauer aufzuheben, vor lag (vgl. BAG vom 18.01.2001\n- 2 AZR 167/00 - EzA Schnelldienst 2001 Nr. 13 S. 6). Der Beklagte war bereits in seiner Eigenschaft als vorläufiger\nInsolvenzverwalter bei Auswertung der betrieblichen Gegebenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrieb nicht\nwirtschaftlich erfolgreich fortgeführt werden könne. Aus diesem Grunde hat er bereits vor Insolvenzeröffnung von dem\nGeschäftsführer der Gemeinschuldnerin den Ausspruch der Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse verlangt und den\ntatsächlich durchgeführten Kündigungen zugestimmt. Auch ist nichts dafür \n\n40\n\nvorgetragen, dass der Beklagte zu irgendeinem späteren Zeitpunkt noch Rechtsgeschäfte abgeschlossen hätte, die auf\neinen Fortbestand des Unternehmens zielten. Vielmehr ist die Gemeinschuldnerin nicht mehr werbend am Markt tätig\ngewesen. Irgendwelche Rechtsgeschäfte, die nicht der Liquidation gedient hätten wurden auch seitens der Klägerin nicht\nvorgetragen. Tatsächlich wurde die Stilllegung so wie vom Beklagten geplant auch durchgeführt. Bei Zugang der Kündigung\nwar damit hinreichend sicher, dass das Bedürfnis für die Beschäftigung der Klägerin mit Ablauf der Kündigungsfrist\nentfallen sein wird.\n\n41\n\nDamit ist auch die hinsichtlich der Kündigung vom 14.02.2000 durchgeführte Betriebsratsanhörung zutreffend erfolgt.\nDenn dem Betriebsrat ist unabhängig davon, dass der Arbeitgeber nur zur subjektiv richtigen Mitteilung des\nKündigungssachverhalts verpflichtet ist, der für die Kündigungserklärung vom 14.02.2000 objektiv richtige Tatbestand\nder Betriebsstilllegung als Kündigungsgrund mitgeteilt worden. \n\n42\n\nAufgrund der Wirksamkeit der Kündigung vom 14.02.2000 ist die Kündigung vom 27.01.2000 überholt. Der hiergegen\ngerichtete Kündigungsschutzantrag geht ins Leere. \n\n43\n\nDer Klägerin steht der dem Grunde nach unstreitige Nachteilsausgleichsanspruch aus § 113 BetrVG nicht als\nMasseforderung, sondern lediglich als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu. \n\n44\n\nMaßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Nachteilsausgleichsanspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG Masseforderung oder\nInsolvenzforderung ist, ist die Frage, ob die Klägerin zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen\nbegründeten Vermögensanspruch an die Gemeinschuldnerin hatte. Für das Vorliegen eines solchen Anspruchs ist es\nausreichend, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung bereits vor Insolvenzeröffnung gelegt wurde, \n\n45\n\nob der Anspruch in diesem Zeitpunkt bereits fällig ist, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG vom 03.04.1990 - 1 AZR 150/89 -\nAP-Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972). \n\n46\n\nDie erkennende Kammer folgt dem Bundesarbeitsgericht auch dahingehend, dass die Grundlage für den\nNachteilsausgleichsanspruch bereits dann gelegt ist, wenn mit der Betriebsänderung ohne zuvor versuchten\nInteressenausgleich begonnen wurde und damit das betriebsverfassungswidrige Vorgehen des Arbeitgebers feststeht.\nDenn § 113 BetrVG ist die Sanktion dafür, dass der Arbeitgeber den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates vereitelt.\nDie Entlassung einzelner Arbeitnehmer im Sinne des Ausspruchs der Kündigung kann dabei auch erst nach Insolvenzeröffnung\nvorgenommen werden. Denn ausgehend von dem Zweck des § 113 BetrVG ist der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates dann\nzunichte gemacht, wenn bereits so viele Kündigungen zugegangen sind, dass der Arbeitgeber die geplante\nBetriebsstilllegung nicht mehr einseitig rückgängig machen kann. Aus der Sicht des Betriebsrates werden Verhandlungen\nmit dem Arbeitgeber dann sinnlos, wenn dieser bereits in der Weise Fakten geschaffen hat, dass er die Planungshoheit\nüber die Stilllegung oder Fortführung des Betriebes verloren hat. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber als\nVerhandlungspartner ein mögliches Ergebnis, welches auf Fortsetzung des Betriebes lauten würde, nicht mehr alleine\numsetzen kann, weil er hierzu der Zustimmung aller bereits gekündigten Arbeitnehmer bedürfte. \n\n47\n\nAus dem vorgenannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts sowie aus dem Urteil vom 23.08.1988 - 1 AZR 276/87 - NZA 1989\nSeite 31 ergibt sich zudem auch, dass das Bundesarbeitsgericht den Tatbestand der Entlassung im Sinne des § 113 BetrVG\nnicht mit dem letzten Verlassen des Betriebsgeländes gleichsetzt, sondern unter diesen Begriff sowohl die\narbeitgeberseitige als auch die Arbeitnehmerkündigung und den Aufhebungsvertrag subsumiert. \n\n48\n\nDanach ergibt sich, dass die geplante Betriebsstilllegung bereits mit dem 27.01.2000, dem Tag, an dem durch den\nGeschäftsführer der Gemeinschuldnerin alle nicht zustimmungsbedürftigen Kündigungen ausgesprochen wurden, begonnen\nwurde. Nach diesem Datum war der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates vereitelt, da ein anderes Ergebnis als die\nBetriebsstilllegung vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig betrieblich umgesetzt werden konnte. Demgegenüber ist die\nEntlassung der Klägerin im Sinne des Ausspruchs der letztendlich ihr Arbeitsverhältnis beendenden Kündigung vom\n14.02.2000 für die Begründung des Anspruchs als Insolvenzforderung nicht mehr maßgeblich. Es handelt sich insoweit\nlediglich um den noch erforderlichen Schadenseintritt, der zu der Vereitelung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrates\nhinzutreten muss. Dieser Schadenseintritt kann, wie das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 03.04.1990 ausgeführt\nhat, auch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen. \n\n49\n\nDie Nachteilsausgleichsforderung aus § 113 BetrVG ist auch nicht deshalb als Masseforderung zu behandeln, weil es sich\num eine Verbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO handeln würde. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn (99 IN 155/99)\nvom 17.11.1999 ergibt sich, dass der Beklagte gerade nicht als sogenannter \"starker\" vorläufiger Insolvenzverwalter im\nSinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative eingesetzt wurde. Zwar ist der Wortlaut des § 55 Abs. 2 InsO\n(Verfügungsbefugnis übergegangen) und derjenige des § 21 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative (Allgemeines Verfügungsverbot\nauferlegt) nicht identisch. Allerdings ergibt sich aus § 22 Abs.1 InsO, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis\nnur dann auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht, wenn ein Verfügungsverbot für den Schuldner angeordnet wurde.\nDaneben kann das Gericht Einzelanordnungen nach § 22 Abs. 2 InsO treffen, die nicht zum Übergang der Verfügungsbefugnis\nführen. Damit ergibt sich, dass bei unmittelbarer Anwendung des § 55 Abs.2 S.1 InsO vorliegend keine\nMasseverbindlichkeiten entstanden sind, da die Verfügungsbefugnis nicht durch Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots\nübergegangen war.\n\n50\n\nVorliegend kann allerdings dahingestellt bleiben, ob auf eine im Einzelfall erteilte Ermächtigung an den vorläufigen\nInsolvenzverwalter, in dringenden Fällen allein zu handeln, während grundsätzlich lediglich Zustimmungsvorbehalt\nangeordnet ist, § 55 Abs.2 InsO zumindest analog angewandt werden kann. Insoweit wird eine analoge Anwendung zumindest\nfür den Fall in Erwägung gezogen, dass ein Insolvenzverwalter mit partieller Ermächtigung an Stelle der Gemeinschuldnerin\ntätig geworden ist. ( Vergl.: Spliedt, ZIP 2001 S.1941) Denn selbst bei einer analogen Anwendung des § 55 Abs.2 InsO\nfehlt es hier jedenfalls an der Voraussetzung, dass der streitige Anspruch eine Verbindlichkeit ist, die vom\nvorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund der Ausübung der ihm eingeräumten Ermächtigung, allein für die Gesamtschuldnerin\nzu handeln, begründet worden ist. Denn die vor Insolvenzeröffnung ausgesprochenen, den Nachteilsausgleich auslösenden\nKündigungen sind durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin lediglich mit Zustimmung des vorläufigen\nInsolvenzverwalters ausgesprochen worden. Somit beruhen die Nachteilsausgleichsansprüche jedenfalls nicht auf einem\nallein vom Insolvenzverwalter bestimmten Sachverhalt, sondern stellen sich als solche im Rahmen des regulären\nZustimmungsvorbehaltes dar. Bei dem Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung durch Ausspruch der Kündigungen\nhat der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter gerade nicht von der Möglichkeit des\nAlleinhandelns im Rahmen des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.1999 Gebrauch gemacht. Es bleibt damit\nbei dem Regelfall, dass die Masse gerade nicht dadurch geschmälert werden soll, dass vor Insolvenzeröffnung bereits\nMasseverbindlichkeiten begründet werden. Gerade die Tatsache, dass der Gesetzgeber einerseits den Zustimmungsvorbehalt\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters einführt, andererseits alle die aus diesen Geschäften regelmäßig herrührenden\nVerpflichtungen gleichwohl einfache Insolvenzforderungen werden, belegt, dass es sich bei § 55 Abs. 2 InsO um eine\neng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, die allenfalls im Rahmen einer größtmöglichen Masseerhaltung ausgelegt\nwerden kann. ( Spliedt, a.a.O.)\n\n51\n\nDurch die Aufhebung des Zahlungsausspruchs, ist der erstinstanzlich hilfsweise gestellte Feststellungsantrag\nüber die Höhe der Nachteilsausgleichsforderung als Insolvenzforderung der erkennenden Kammer zur Entscheidung\nangefallen.\n\n52\n\nInsoweit ist die Berufung des Beklagten ist teilweise unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend bei der\nBerechnung der Höhe des Nachteilsausgleichs berücksichtigt, dass dieser zum einen Ersatz für den Verlust des\nArbeitsplatzes als solchem bezweckt, zum anderen die Komponente beinhaltet, dass eine fühlbare Sanktion für die\nVereitelung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats erforderlich ist. Wenn das Arbeitsgericht in diesem Fall\nunter Beachtung der Höchstgrenze des § 10 KSchG ein ganzes Gehalt pro Beschäftigungsjahr festlegt, so wird diese\nÜberlegung auch von der erkennenden Kammer getragen. Berücksichtigung findet dabei, dass regelmäßig im Kammerbezirk\nbereits der Verlust des Bestandes des Arbeitsverhältnis mit einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr bewertet wird.\nDie Aufstockung auf ein ganzes Gehalt wegen der Sanktionsfunktion erscheint damit im Verhältnis angemessen. Zudem ist\nzu berücksichtigen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter und jetzige Beklagte in der sicheren Erwartung, dass es\nsich ohnehin später nur um eine quotenmäßig zu befriedigende Insolvenzforderung handeln werde, den Verhandlungsanspruch\ndes Betriebsrates übergangen hat. Er hat dabei bewusst in Kauf genommen, dass der Wert des zu realisierenden\nNachteilsausgleichsanspruchs letztlich immer noch deutlich unter den möglichen Ansprüchen liegt, die sich bei einer\nVerzögerung des Kündigungsausspruchs zugunsten der Arbeitnehmer ergeben hätten. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten erster Instanz folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt, dass\nder Beklagte zunächst nur ein Gehalt als Insolvenzforderung anerkannt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren\nnach § 92 Abs.2 ZPO zu verteilen, da gemessen an den jeweils mit den Berufungen verfolgten Prozesszielen, die\nZuvielforderung des Beklagten geringfügig war, da sie nach ihrem tatsächlich zu realisierenden Wert unter einem\nzwanzigstel des Gesamtwerts lag. \n\n54\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n55\n\nGegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist\n(eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils\nschriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig\noder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung\nmüssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n56\n\n(Olesch) (Pohen) (Wittig)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2001-10-22/2-1-sa-205-01","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2001-10-22/2-1-sa-205-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300727","retrieved":"2026-07-09 03:25:46.859576+00:00"}}