{"status":"available","doknr":"JPORTAL-HH-NJRE001046275","ecli":"ECLI:DE:LAGHH:2011:0520.4TA14.11.0A","court":"Landesarbeitsgericht Hamburg","senate":"4. Kammer","decided":"2011-05-20","aktenzeichen":"4 Ta 14/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 3) (Betriebsratsmitglied Herr\nH.M.) vom 14. Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts\nHamburg vom 07. Januar 2011 – 21 BV 15/10 – wird\nzurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) vom 25.\nJanuar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.\nJanuar 2011 – 21 BV 15/10 – wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 3) haben die\nBeschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 je zur Hälfte zu\ntragen.\n\nGegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.\n\nGründe\n\nI.\n\nRandnummer1\n\nGegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der\nAntrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des\nBetriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3).\nDie Bruttomonatsvergütung des Beteiligten betrug €\n3.670,67.\n\nRandnummer2\n\nDas Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach Anhörung der\nBeteiligten durch Beschluss vom 07. Januar 2011 auf €\n11.012,01 (drei Bruttomonatsvergütungen) festgesetzt. Gegen diesen\nihm am 12. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu\n3) mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011, der am 17. Januar 2011 beim\nArbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zur\nBegründung hat er ausgeführt, dass die Angelegenheit nicht die\nWertfestsetzung vergleichbar einem Kündigungsschutzprozess\nrechtfertige. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein habe in\neinem ähnlichen Verfahren den Streitwert auf der Basis des\nzweifachen Bruttomonatsgehalts festgesetzt, so dass der Streitwert\nauf € 7.341,34 festzusetzen sei. Der Arbeitgeber hat sich der\nBeschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den ihm am 11. Januar 2011\nzugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011, der am\n26. Januar 2011 eingegangen ist, angeschlossen.\n\nRandnummer3\n\nDas Arbeitsgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 28.\nJanuar 2011 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass\ndrei Bruttomonatsgehälter zu veranschlagen gewesen seien, da das\nZustimmungsersetzungsverfahren den Kündigungsschutzprozess\nvorwegnehme.\n\nII.\n\nRandnummer4\n\n1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) gegen den\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Januar 2011\nist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Sie ist jedoch\nunzulässig, da sie gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht fristgemäß\neingelegt worden ist. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist die\nBeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach\nZustellung der Entscheidung eingelegt wird. Der Beschluss des\nArbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 ist den\nVerfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers durch schriftliches\nEmpfangsbekenntnis am 11. Januar 2011 zugestellt worden. Der\nBeschwerdeschriftsatz des Arbeitgebers vom 25. Januar 2011, mit dem\nsich der Arbeitgeber der Beschwerde des Beteiligten zu 3)\nangeschlossen hat, ist jedoch erst am 26. Januar 2011 beim\nLandesarbeitsgericht Hamburg eingegangen, mithin einen Tag zu\nspät.\n\nRandnummer5\n\n2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Januar 2011\nist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen\nzulässig, insbesondere gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß\neingelegt. Die Beschwer übersteigt € 200,00. In der Sache\nselbst hat die Beschwerde des Beteiligten zu 3) jedoch keinen\nErfolg.\n\nRandnummer6\n\na) Die Erfolglosigkeit der Beschwerde resultiert zusammengefasst\ndaraus, dass mit dem Arbeitsgericht der Gegenstandswert der\nanwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag\ndes Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur\nfristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S 1 GKG auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen\nist.\n\nRandnummer7\n\nb) Im Einzelnen gelten folgende Rechtsgrundsätze:\n\nRandnummer8\n\nDie Wertfestsetzung für den Antrag aus der Antragsschrift vom\n23. Juli 2010 richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der\nGegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem\nErmessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine\nAuffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften\nfehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist\ninsbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam,\nderen Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die\nWertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich\ndes § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen\nBewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche\nBeschlussverfahren folgt hieraus, dass auch die wirtschaftliche\nBedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der\nBewertung stehen muss (LArbG Hamm Beschluss vom 23. März 2009 - 10\nTa 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14; LArbG Hamburg Beschluss vom 30.\nNovember 2009, 4 Ta 12/09 - juris).\n\nRandnummer9\n\nDer Umstand, dass es sich bei einem\nZustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 BetrVG um eine\nnichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG\nhandelt, schließt es nicht aus, sich an vergleichbaren\nWertvorschriften zu orientieren. Der in der gesetzlichen Bestimmung\ngenannte Betrag von € 4.000,00 ist kein Regelwert, sondern\nlediglich ein „Ausgangs-\" oder\n„Anknüpfungswert“, der nur dann heranzuziehen ist, wenn\nim jeweiligen Fall keine sonstigen Anknüpfungspunkte für die\nWertfestsetzung ersichtlich sind.\n\nRandnummer10\n\nVorliegend gibt es jedoch Anknüpfungspunkte, die es\nrechtfertigen bei Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG\nden Gegenstandswert entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG\nfestzusetzen, denn das Zustimmungsersetzungsverfahren stellt\npraktisch den vorweggenommenen Kündigungsschutzprozess dar (vgl.\nHessisches LArbG Beschluss 26. November 2009 - 5 Ta 603/09 - AE\n2010, 65 f; LArbG Baden-Württemberg Beschluss vom 02. November 2009\n- 5 Ta 113/09 - NZA-RR 2010, 102 ff; LArbG Rheinland-Pfalz\nBeschluss vom 30. März 2004 - 2 Ta 69/04 - NZA-RR 2004, 373 f; vgl.\nauch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 12 Rz. 145 m.w.N.). Wird der Antrag des Arbeitgebers auf\nZustimmungsersetzung zurückgewiesen, steht der Fortbestand des\nArbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds\nkündigungsschutzrechtlich fest. Im umgekehrten Fall ist in einem\nspäteren Kündigungsschutzverfahren das Gericht an die Feststellung\ngebunden, dass die außerordentliche Kündigung unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt\nist, denn die Rechtskraft der Entscheidung im Beschlussverfahren\nerstreckt sich auf das Betriebsratsmitglied, das im Hinblick auf § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu\nbeteiligen ist (vgl. Hessisches LArbG Beschluss 26. November 2009 -\n5 Ta 603/09 - AE 2010, 65 f).\n\nRandnummer11\n\nSoweit das LArbG Schleswig-Holstein (vgl. nur Beschluss vom 27.\nApril 2007 - 1 Ta 178/06 - NZA-RR 2007, 541) in\nZustimmungsersetzungsverfahren zwei Bruttomonatsvergütungen als\nGegenstandswert ansetzen will, folgt die Beschwerdekammer dieser\nAuffassung nicht. Zur Begründung wird in der vorgenannten\nEntscheidung des LArbG Schleswig-Holstein lediglich ausgeführt,\ndass es angemessen sei, den Streitwert grundsätzlich nur in Höhe\nvon zwei Monatsgehältern festzusetzen, da sich die Präjudizialität\nnicht auf alle möglichen Unwirksamkeitsgründe der Kündigung\nbeziehe. Diese Argumentation überzeugt nicht, denn es ist insoweit\nnicht auf einzelne Kündigungsgründe abzustellen, sondern auf den\nFortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt. Der Höhe nach ist\nes deshalb wegen der präjudiziellen Wirkung des Beschlussverfahrens\nfür das individualrechtliche Kündigungsschutzverfahren regelmäßig\ngeboten, den vollen Gegenstandswertrahmen von drei\nBruttomonatsvergütungen in Anlehnung an § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG\nauszuschöpfen (vgl. nur\nGermelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, aaO., § 12 Rz. 145\nm.w.N.).\n\nIII.\n\nRandnummer12\n\nEine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der\nBeteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG; vgl. auch\nHartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rz. 26).\nAllerdings waren dem Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3)\ndie Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG jeweils zur Hälfte\naufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gilt\nnicht für das Beschwerdeverfahren.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2011-05-20/4-ta-14-11","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2011-05-20/4-ta-14-11","retrieved":"2026-10-26 06:16:41.983739+00:00"},"card":{"id":"lag-hamburg/2011-05-20/4-ta-14-11","court":"LAG Hamburg","court_id":"lag-hamburg","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Hamburg","panel":"4. 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