{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LAGHAM:2014:1208.13TA586.14.00","court":"Landesarbeitsgericht Hamm","senate":"13. Kammer","decided":"2014-12-08","aktenzeichen":"13 Ta 586/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates  - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16.09.2014 – 4 BV 23/13 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,-- € festgesetzt.\n\nDie Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.\n\nG r ü n d e:\n\nA.\n\nIm Ausgangsverfahren hat der für den Standort M gebildete Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, im Rahmen der ERA-Leistungsbeurteilung, von der 165 Beschäftigte betroffen waren, die Anwendung von Vorgaben zu unterlassen, die den Regelungen einer Betriebsvereinbarung widersprechen sollen, hilfsweise die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts festzustellen. Nach einer außergerichtlichen Einigung wurden die Anträge zurückgenommen.\n\nAuf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.09.2014 den Wert des Gegenstandes auf 10.000,-- € festgesetzt.\n\nDagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Ansicht, angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit sowie deren Bedeutung und des Arbeitsaufwands für sie, die Verfahrensbevollmächtigten, sei ein Gegenstandswert in Höhe von 258.000,-- € angemessen.\n\nB.\n\nDie gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.\n\nI.   Vorliegend haben die Beteiligten im Ausgangsverfahren in erster Linie um die Sicherung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Rahmen einer zwischen ihnen abgeschlossenen Betriebsvereinbarung gestritten. Es handelte sich also um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.\n\nII.   Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von jetzt 5.000,-- € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.\n\nMaßgeblich ist allerdings immer die „Lage des Falles“; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.\n\nWas die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer (siehe auch LAG Hamm, 24.04.2014 – 7 Ta 563/14) für sachgerecht, für das Begehren des Betriebsrates vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Höhe von 5.000,-- € auszugehen. Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit, die in der Anzahl der betroffenen Beschäftigten zum Ausdruck kommt, war entsprechend  der Staffel  des § 9 Satz 1 BetrVG bei insgesamt 165 Arbeitnehmern eine Multiplikation des Ausgangswerts mit 4 vorzunehmen.\n\nSo errechnet sich ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,-- €.\n\nDie Entscheidung über die Auferlegung von Gebühren in Höhe von 20,-- € wegen des teilweisen Unterliegens der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit der Beschwerde beruht auf § 1 Abs. 4 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-12-08/13-ta-586-14","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-12-08/13-ta-586-14","retrieved":"2026-10-28 16:02:55.494447+00:00"},"card":{"id":"lag-hamm/2014-12-08/13-ta-586-14","court":"LAG Hamm","court_id":"lag-hamm","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Hamm","panel":"13. Kammer","date":"2014-12-08","dockets":["13 Ta 586/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LAGHAM:2014:1208.13TA586.14.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LAGHAM:2014:1208.13TA586.14.00"},"cite_as":"LAG Hamm, Beschluss vom 08.12.2014 – 13 Ta 586/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-12-08/13-ta-586-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates  - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16.09.2014 – 4 BV 23/13 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,-- € festgesetzt.\n\nDie Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"RVG/23","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"23","label":"§ 23 RVG","mentions":2},{"id":"BetrVG/9","law":"BetrVG","abbreviation":"BetrVG","ref":"9","label":"§ 9 BetrVG","mentions":1},{"id":"BetrVG/87","law":"BetrVG","abbreviation":"BetrVG","ref":"87","label":"§ 87 BetrVG","mentions":1},{"id":"RVG/14","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"14","label":"§ 14 RVG","mentions":1},{"id":"RVG/37","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"37","label":"§ 37 RVG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/48","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"48","label":"§ 48 GKG 2004","mentions":1},{"id":"GKG 2004/1","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"1","label":"§ 1 GKG 2004","mentions":1},{"id":"RVG/33","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"33","label":"§ 33 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:02:55.494447+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}