{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/hamm/lag_hamm/j2013/13_TaBV_60_12_Beschluss_20130118","ecli":"ECLI:DE:LAGHAM:2013:0118.13TABV60.12.00","court":"Landesarbeitsgericht Hamm","senate":"13. Kammer","decided":"2013-01-18","aktenzeichen":"13 TaBV 60/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.06.2012 – 2 BV 2/12 – wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nA.\n\nDie Beteiligten streiten um die Freistellung von Schulungskosten.\n\nDer antragstellende Betriebsrat fasste zunächst in seiner Sitzung vom 21.07.2011 den Beschluss, alle seine sieben Mitglieder an einer Tagesveranstaltung zu den Themen „Aktuelle Rechtsprechung des BAG\" und „Dienstplangestaltung\" am 17.08.2011 in den Kanzleiräumen seiner Verfahrensbevollmächtigten teilnehmen zu lassen.\n\nDer Themenplan lautete im Einzelnen wie folgt:\n\nEinführung in den Seminartag und Begrüßung\n\nGrundlegende Urteile der Rechtsprechung – Relevanz für die betriebliche Praxis\n\nHandlungsbedarfe des Betriebsratsgremiums\n\nGesetzesvorhaben und Änderungen – mögliche Auswirkungen auf die betriebliche Praxis\n\nDienstplangestaltung\n\nAm 27.07.2011 lehnte die Arbeitgeberin die Teilnahme an der Schulung ab, weil sie nicht erforderlich sei und in jedem Fall die Notwendigkeit zur Teilnahme des gesamten Gremiums fehle.\n\nDaraufhin beschloss der Betriebsrat am 04.08.2011 (Bl. 5 d. A.) nurmehr die Entsendung der Betriebsratsmitglieder F1 und F2.\n\nNachdem diese am 17.08.2011 das Tagesseminar besucht hatten, übersandten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zunächst unter dem 17.08.2011 eine Rechnung an die Arbeitgeberin und sodann unter dem 18.07.2012 eine solche über insgesamt 1.487,50 € an den Betriebsrat (Bl. 173 d. A.).\n\nNach Verweigerung der Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein.\n\nEr hat die Auffassung vertreten, in der Tagesveranstaltung seien erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG vermittelt worden. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 30.04.2012 eingereichten Unterlagen (Bl. 86 ff. d. A.) wären Entscheidungen vorgestellt worden, die für jedes Betriebsratsmitglied praxisrelevant seien. Daneben sei erforderliches Wissen zu Fragen der Dienstplangestaltung vermittelt worden. Die entstandenen Kosten seien nicht unverhältnismäßig.\n\nSoweit hier noch von Interesse, hat der Betriebsrat beantragt,\n\ndie Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn wegen des Besuchs des Seminars „Aktuelle Rechtsprechung des BAG\" am 17.08.2011 in E1 durch die Betriebsratsmitglieder F1 und F2 von den Schulungskosten in Höhe von 1.487,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen.\n\nSoweit hier noch von Interesse, hat die Arbeitgeberin beantragt\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\nSie hat die Meinung vertreten, die Voraussetzungen für eine erforderliche Schulungsveranstaltung seien nicht erfüllt. Insoweit hat sie bestritten, ob der tatsächliche Inhalt mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen übereingestimmt habe.\n\nDavon abgesehen sei nicht erkennbar, wie der Betriebsrat anlässlich seiner Beschlussfassung anhand des vorliegenden Themenplans die nötige Erforderlichkeitsprüfung habe vornehmen können.\n\nSchließlich habe man sie, die Arbeitgeberin, nicht in die Lage versetzt, die Erforderlichkeit der Schulung überprüfen zu können. – Auch sei ihr Interesse an einer Begrenzung der Kosten missachtet worden.\n\nDas Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.06.2012 den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, selbst anhand der erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen könne nicht die erforderliche Verbindung zu konkreten betrieblichen Belangen hergestellt werden. Vielmehr hätte der Betriebsrat auf die speziellen Schulungsbedürfnisse seiner beiden Mitglieder eingehen können und müssen.\n\nDagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.\n\nEr führt aus, die Schulung zur aktuellen Rechtsprechung sei erforderlich gewesen, weil die vermittelten Themen von genereller Bedeutung für die beiden Betriebsratsmitglieder gewesen seien. Im Übrigen habe bei diversen vorgestellten Einzelentscheidungen auch ein betrieblicher Bezug bzw. ein betriebliches Interesse bestanden, z.B. soweit es um Ordnungsmittel, die Befristung von Arbeitsverhältnissen, Teilzeit und Kündigung gegangen sei. Daneben habe der Referent am Flipchart während ungefähr 50 % der Gesamtschulungsdauer Fragen der Dienstplangestaltung erörtert, weil es zu dieser Frage im Betrieb erhebliche Probleme gegeben habe.\n\nDer Betriebsrat beantragt,\n\nden Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.06.2012       – 2 BV 2/12 - abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 1.487,50 Euro gegenüber den Rechtsanwälten N1 & H1 (CNH Anwälte) gemäß der Kostenrechnung vom 18.07.2012 (Nr. 1234567 ) freizustellen.\n\nDie Arbeitgeberin beantragt,\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\nSie bestreitet, dass das Thema Dienstplangestaltung überhaupt behandelt worden sei; jedenfalls habe es nicht die Hälfte der Veranstaltung in Anspruch genommen. Es fehlten auch substantiierte Ausführungen zu den vermittelten Inhalten. In jedem Fall müsse die Erforderlichkeit verneint werden.\n\nAuch der Teil zur aktuellen Rechtsprechung  erfülle  nicht  die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG, weil die vermittelten Inhalte für die Tätigkeit des Betriebsrats nicht relevant seien. \n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\nB.\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\nDas Arbeitsgericht hat nämlich zu Recht den vom Betriebsrat geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von den Schulungskosten in Höhe von insgesamt 1.487,50 €, den deren Verfahrensbevollmächtigte korrekterweise erstmals mit Rechnung vom 18.07.2012 gegenüber dem Betriebsrat als Vertragspartner geltend gemacht haben, zurückgewiesen.\n\nDas auf § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG gestützte Begehren scheitert schon daran, dass dem Betriebsrat anlässlich seiner zweiten, hier maßgeblichen Beschlussfassung am 04.08.2011 keine hinreichend konkreten Informationen über den genauen Gegenstand der bevorstehenden Schulung vorlagen. Damit fehlte nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 18.01.2012 – 7 ABR 73/10 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 153; vgl. auch 20.12.199  – 7 ABR 14/95 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113) eine maßgebliche Grundlage für die Entscheidung der Frage, ob der Betriebsrat die Schulung überhaupt nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten durfte.\n\nNach dem Themenplan, der der Beschlussfassung zugrunde lag, sollten den beiden Mitgliedern namentlich Kenntnisse über grundlegende Urteile der Rechtsprechung und über die Dienstplangestaltung vermittelt werden. In beiden Bereichen wurden die Seminarinhalte aber nicht weiter konkretisiert.\n\nSoweit es um die Vermittlung aktueller Rechtsprechungsentscheidungen gehen sollte, hätte dem Betriebsrat wegen des insoweit typischen, ständig wechselnden Inhalts ein konkreter Seminarplan vorgelegt  werden  müssen, was rund 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ohne Weiteres hätte sichergestellt werden können. So war der Betriebsrat von vornherein nicht imstande, kompetent zu beurteilen, ob die beiden Betriebsratsmitglieder die zur Vermittlung vorgesehenen Kenntnisse für ihre Betriebsratsarbeit überhaupt benötigen würden (vgl. BAG, a.a.O.).\n\nEntsprechende Erwägungen gelten für den Themenbereich der Dienstplangestaltung. Auch hier hätte man den Betriebsrat näher davon in Kenntnis setzen müssen, welche Einzelpunkte dieser komplexen Thematik in welchem ungefähren zeitlichen Umfang vermittelt werden sollten.\n\nSo hat der Betriebsrat wegen Fehlens der erforderlichen Informationen am 04.08.2011 keinen wirksamen, Kosten gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG auslösenden Beschluss über die Erforderlichkeit der Teilnahme zweier seiner Mitglieder an der Schulung am 17.08.2011 gefasst.\n\nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-01-18/13-tabv-60-12","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":5}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-01-18/13-tabv-60-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:11.398895+00:00"},"card":{"id":"lag-hamm/2013-01-18/13-tabv-60-12","court":"LAG Hamm","court_id":"lag-hamm","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Hamm","panel":"13. 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