{"status":"available","doknr":"OLD232015","ecli":"ECLI:DE:LAGHAM:2010:0416.13SA1480.09.00","court":"Landesarbeitsgericht Hamm","senate":null,"decided":"2010-04-16","aktenzeichen":"13 Sa 1480/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.09.2009 – 4 Ca 1169/09 – wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Parteien um die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung.\n\n 3\n\nDie Klägerin arbeitet bei der Beklagten als teilzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.297,29 €. Sie ist Vorsitzende des dreiköpfigen Betriebsrates. \n\n 4\n\nAm 18.03.2009 bekam sie vom Geschäftsführer, dessen Assistentin die Arbeitnehmerin K2 ist, eine E-Mail, die auszugsweise wie folgt lautet:\n\n 5\n\n\"…zum wiederholten Mal beschwert sich Frau K2 bei mir darüber, dass Sie sich in telefonischen Gesprächen aus nichtigem Anlass im Ton vergreifen.\n\n 6\n\nIch möchte dem nachgehen und beabsichtige daher, mit Ihnen und Frau K2 ein klärendes Gespräch zu führen.\n\n 7\n\nTerminvorschlag meinerseits wäre Dienstag, der 24.03.2009 um 12.45 Uhr im K3.\" \n\n 8\n\nDarauf antwortete die Klägerin einen Tag später wie folgt:\n\n 9\n\n\"…hiermit bestätige ich den Gesprächstermin.\n\n 10\n\nIch werde den Kollegen S4 vom Betriebsrat mit hinzuziehen.\"\n\n 11\n\nIn der Folgezeit wurde der Termin vorverlegt auf den 23.03.2009 um 12.00 Uhr. An diesem Tag kam es aber nicht zu dem Gespräch, obwohl sich die Beteiligten im Verwaltungsgebäude der K3 im ersten und zweiten Obergeschoss aufhielten. Daraufhin sprach die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.03.2009 eine Abmahnung aus, die auszugsweise wie folgt lautet:\n\n 12\n\nSehr geehrte Frau S3,\n\n 13\n\nbedauerlicherweise besteht Anlass, Ihnen gegenüber eine\n\n 14\n\nAbmahnung\n\n 15\n\nwegen einer von Ihnen begangenen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung auszusprechen.\n\n 16\n\nZugrunde liegt folgender Sachverhalt:\n\n 17\n\nam 18.03.2009 wurden Sie von der Geschäftsleitung per E-Mail an Ihre Mitarbeiter-E-Mailadresse zu einem Personalgespräch eingeladen. Am 19.03.2009 haben Sie diesen Gesprächstermin mit dem Hinweis, dass Sie das Betriebsratsmitglied, Herrn S4, hinzuziehen wollen, bestätigt. Später wurde der Termin in Abstimmung mit Ihnen auf den 23.03.2009, 12.00 Uhr, im Geschäftsführerbüro des K3 vorverlegt.\n\n 18\n\nZu diesem Personalgespräch sind Sie nicht erschienen. Sie haben sich auch nicht ordnungsgemäß abgemeldet, sondern um ca. 12.15 Uhr über die Hauptverwaltung ausrichten lassen, dass Sie das Gespräch als Betriebsratsangelegenheit werten und nur im Betriebsratsbüro führen würden.\n\n 19\n\nBei dem vorgesehenen Gespräch handelte es sich jedoch um ein Personalgespräch, was aus der Mail der Geschäftsleitung vom 18.03.2009 klar erkennbar war und von Ihnen auch gemäß Ihrer Bestätigungsmail vom 19.03.2009 so verstanden wurde. Das Nichterscheinen zu einem während der regulären Arbeitszeit von der Geschäftsleitung angesetzten Personalgespräch stellt einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. \n\n 20\n\nWir haben Sie aufzufordern, zukünftig Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten einzuhalten, insbesondere haben wir Sie dazu aufzufordern, zu Personalgesprächen mit der Geschäftsleitung zukünftig zu erscheinen.\n\n 21\n\nSollte sich eine derartige arbeitsvertragliche Pflichtverletzung wiederholen, müssen Sie mit der fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses rechnen….\"\n\n 22\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Vorwürfe seien ungerechtfertigt. Man habe ihr nicht genau mitgeteilt, wo das Treffen stattfinden soll. Im Übrigen sei sie davon ausgegangen, es habe sich um eine Betriebsratsangelegenheit gehandelt. Dem Geschäftsführer sei auch bekannt gewesen, dass sie sich am 23.03.2009 mit den anderen Betriebsratsmitgliedern im Betriebsratsbüro aufgehalten habe. \n\n 23\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n 24\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2009 erteilte Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.\n\n 25\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n 26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 27\n\nSie hat ausgeführt, sie habe zu einem Personalgespräch geladen. Ort und Zeit seien der Klägerin bekannt gewesen. Durch das Nichterscheinen habe diese ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.\n\n 28\n\nDas Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.09.2009 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen der Assistentin der Geschäftsleitung, K2, und der Klägerin habe es auch in Betriebsratsangelegenheiten telefonischen Kontakt gegeben. Selbst wenn die Klägerin deshalb nur irrtümlich davon ausgegangen sei, es gehe um den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung, handele es sich um ein entschuldbares Verhalten, was den Ausspruch einer Abmahnung unverhältnismäßig mache. \n\n 29\n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. \n\n 30\n\nSie behauptet, die Klägerin sei wegen nachhaltiger Beschwerden der Mitarbeiterin K2 über den Gesprächston unzweifelhaft zu einem Personalgespräch geladen worden. Ihre Stellung als Betriebsratsvorsitzende habe insoweit nicht die geringste Rolle gespielt. Davon habe sie angesichts der Gesamtumstände auch nicht ausgehen können. – Der Raum für die Unterredung sei ihr bekannt gewesen. \n\n 31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 32\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.09.2009 – 4 Ca 1169/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen. \n\n 33\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 35\n\nSie behauptet, sie sei bei der Gesprächseinladung davon ausgegangen, nur als Betriebsratsvorsitzende angesprochen worden zu sein. Bei den Anlasstelefonaten mit der Assistentin der Geschäftsleitung, K2, sei es nämlich ausschließlich um Betriebsratsangelegenheiten gegangen; insoweit gesteht die Beklagte zu, das sei teilweise der Fall gewesen. \n\n 36\n\nAm 23.03.2009 sei ihr nicht bekannt gewesen, in welchem Raum der Geschäftsführer auf sie gewartet habe; sie sei davon ausgegangen, die Unterredung finde im Betriebsratsbüro statt.\n\n 37\n\nDavon abgesehen sei ihr nicht klar gewesen, dass es sich um ein Personalgespräch handeln sollte. Die Verlegung des Gesprächstermins sei entgegen der Darstellung in der Abmahnung auch nicht \"in Abstimmung\" mit ihr erfolgt. – Im Übrigen habe sie auch nicht erst um 12.15 Uhr ausrichten lassen, dass sie das Gespräch als Betriebsratsangelegenheit werte.\n\n 38\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n 39\n\nEntscheidungsgründe\n\n 40\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n 41\n\nWie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, kann die Klägerin von der Beklagten die Entfernung der Abmahnung vom 31.03.2009 aus der Personalakte verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog. Danach kann der Arbeitnehmer bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht in Form unzutreffender Äußerungen des Arbeitgebers deren Beseitigung verlangen. Die Voraussetzungen sind bei einer zu Unrecht ausgesprochenen Abmahnung erfüllt, weil die hier erhobenen Vorwürfe Grundlage für eine falsche Beurteilung des Arbeitnehmers sein und dadurch sein berufliches Fortkommen behindern oder andere arbeitsrechtliche Nachweise mit sich bringen können (vgl. zuletzt BAG, 23.06.2009 – 2 AZR 606/08 – AP GewO § 106 Nr. 3). \n\n 42\n\nEin Entfernungsanspruch besteht insoweit bereits dann, wenn in einer Abmahnung eine von mehreren Tatsachenfeststellungen und/oder Bewertungen unzutreffend bzw. unsubstantiiert sind. Denn – anders als bei einer Kündigung – bildet in einem Prozess wie hier ein ganz bestimmtes Schriftstück mit einem bestimmten Inhalt den Streitgegenstand; entweder hat dieses Schreiben, so wie es gefasst ist, in der Personalakte zu verbleiben oder es ist bei einer Unrichtigkeit zu entfernen (vgl. BAG, 13.03.1991 – 5 AZR 133/90 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 5; LAG Hamm, 25.05.2007 – 13 Sa 1117/06). \n\n 43\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze führt hier dazu, dass das streitbefangene Abmahnungsschreiben zu entfernen ist. Denn der Sachverhalt liefert keine hinreichenden Tatsachen dafür, dass es sich ausweislich der E-Mail der Beklagten vom 18.03.2009 \"klar erkennbar\" um ein \"Personalgespräch\" handeln sollte, wie es in der Abmahnung dargestellt wird.\n\n 44\n\nIn der genannten E-Mail ist vielmehr nur von einem klärenden Gespräch die Rede. Nimmt man hinzu, dass die vorangegangenen Telefonate mit der Assistentin der Geschäftsleitung, K2, zumindest teilweise auch betriebsamtlichen Charakter hatten, kann aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Dritten in der Person der Klägerin jedenfalls nicht festgestellt werden, dass es \"klar erkennbar\" um ein Personalgespräch gehen sollte. \n\n 45\n\nPersonalgespräche sind Unterredungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, die im Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten bzw. dem sonstigen Arbeitsvertragsinhalt stehen. Sie können im Rahmen des § 106 Satz 1 und 2 GewO angeordnet werden, und bei einer Pflichtverletzung in dem Zusammenhang kann der Arbeitgeber namentlich eine Abmahnung aussprechen (vgl. BAG, 23.06.2009 – 2 AZR 606/08 – AP GewO § 106 Nr. 3). \n\n 46\n\nDavon zu trennen sind Konstellationen, in denen es um das Verhalten von Betriebsratsmitgliedern gegenüber dem Arbeitgeber geht. Sofern in dem Zusammenhang betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verletzt werden, hat der Arbeitgeber nicht die Rechtsmacht, den Amtsträger zu einem Gespräch vorzuladen; er ist vielmehr verwiesen auf die ihm durch § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eröffneten Möglichkeiten. \n\n 47\n\nDementsprechend hätte hier die Beklagte in ihrer E-Mail vom 18.03.2009 klarstellen müssen, in welchen Telefonaten mit welchem arbeitsvertraglichen Inhalt sich die Klägerin im Ton vergriffen haben soll, um von Beginn an die zwingend gebotene Trennung zwischen Amts- und Vertragspflichten (Fitting, 25. Aufl., § 23 Rn. 21) vornehmen zu können. \n\n 48\n\nDie insoweit verbliebenen Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten, so dass schon deshalb die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen ist. \n\n 49\n\nAbschließend soll nicht verschwiegen werden, dass die Kammer es mit einer gewissen Fassungslosigkeit zur Kenntnis genommen hat, dass die Parteien am 23.03.2009 trotz des Aufenthalts in einem Gebäude, nur getrennt durch eine Etage, nicht die kommunikativen Möglichkeiten gefunden haben, in die eigentliche Sachkommunikation einzutreten. Stattdessen sind sie unverrichteter Dinge auseinandergegangen, um das Geschehen zum Anlass zu nehmen, darüber anschließend fast ein Jahr in zwei Instanzen einen zeit- und kostenaufwendigen Rechtsstreit zu führen.\n\n 50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n 51\n\nGründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-16/13-sa-1480-09","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-04-16/13-sa-1480-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232015","retrieved":"2026-07-09 01:52:55.652780+00:00"}}