{"status":"available","doknr":"OLD259975","ecli":"ECLI:DE:LAGHAM:2007:1109.13SA1088.07.00","court":"Landesarbeitsgericht Hamm","senate":null,"decided":"2007-11-09","aktenzeichen":"13 Sa 1088/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.05.2007 - 6 Ca 27/07 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Parteien streiten im Rahmen von Zahlungsansprüchen darüber, ob zwischen ihnen ein Auflösungsvertrag geschlossen worden ist. \n\n 3\n\nDer Kläger war ab dem 01.07.2005 als Fußballtrainer der ersten Herrenmannschaft für den Beklagten tätig, und zwar auf der Basis einer auf zwei Jahre befristeten Beschäftigung gegen eine monatliche Nettovergütung in Höhe von 1.000,00 € zuzüglich der Überlassung eines PKW.\n\n 4\n\nAm 26.09.2006 stellte der Beklagte den Kläger von der Arbeit frei. Das Vorstandsmitglied der Beklagten, N1, bot dem Kläger mit Schreiben vom 04.10.2006 für die Zeit bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zwei Zahlungsmodelle an (Bl. 21 d. A.). Nach weiteren Verhandlungsgesprächen wurde dem Kläger mit Schreiben vom 11.10.2006 folgendes mitgeteilt:\n\n 5\n\n…\n\n 6\n\nim Nachgang zum Schreiben vom 04.10.2006 wird noch ein weiteres Zahlungsmodell angeboten. Der T1-D1 ist bereit, in der Zeit vom 01.10.2006 bis 31.12.2006 eine monatliche steuerfreie Übungsleiterpauschale in Höhe von 154,- Euro zu zahlen. Des weiteren erfolgt im Januar 2007 eine einmalige Abfindungszahlung in Höhe von 2.000,- Euro netto.\n\n 7\n\nBei dieser Abfindungsvariante wird auf eine Tätigkeitseinschränkung als Trainer bei einem anderen Verein verzichtet.\n\n 8\n\nWir möchten Sie bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen.\n\n 9\n\nAm 13.10.2006 kam es zwischen dem Kläger und dem Zeugen N1 zu einem Telefonat, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Es gibt eine vom Zeugen N1 gefertigte Gesprächsnotiz, die wie folgt lautet:\n\n 10\n\nJ1 (= Kläger) rief heute um ca. 14.00 Uhr an und fragte nach, ob das Angebot vom 11.10.2006 evtl. nochmals geändert werden kann.\n\n 11\n\nEr möchte die Abfindungssumme bereits im Oktober 2006 haben, damit alles so schnell wie möglich erledigt ist.\n\n 12\n\nIch habe zugesagt, das ich alles mit dem Vorstand besprechen muß. J1 will sich am Montag nochmal melden.\n\n 13\n\nUnter dem 15.10.2006 verfasste der Kläger ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben folgenden Inhalts:\n\n 14\n\nHiermit stimme ich Ihrem Vorschlag vom 11.10.2006 zur sofortigen Vertragsauflösung zu Ihren angebotenen Konditionen zu.\n\n 15\n\nDie Zahlung der vereinbarten Abfindungssumme in Höhe von € 2.000,- netto, bitte ich kurzfristig auf das Ihnen bekannte Konto vorzunehmen.\n\n 16\n\nDesweiteren bitte ich um eine kurzfristige Zusendung der Vertragsauflösung und meiner bei Ihnen vorliegenden Steuerunterlagen.\n\n 17\n\nAm 16.10.2006 teilte dann das weitere Vorstandsmitglied B5 dem Kläger mit, dass der Beklagte nicht mehr zu den Bedingungen des Schreibens vom 11.10.2006 stehe. \n\n 18\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2006, zugegangen am Folgetag, lies der Kläger die Annahme der Bedingungen, wie sie im Schreiben vom 11.10.2006 niedergelegt sind, gegenüber dem Beklagten erklären.\n\n 19\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, durch das Schreiben vom 11.10.2006 habe der Beklagte ein bindendes Vertragsangebot abgeben. Dieses habe er im Telefonat mit dem Vorstandsmitglied N1 am 13.10.2006 angenommen. Dabei habe er lediglich darum gebeten, zu prüfen, ob die Abfindungszahlung nicht bereits im Monat Oktober 2006 erfolgen könne.\n\n 20\n\nDer Kläger hat des Weiteren behauptet, sein Schreiben vom 15.10.2006 mit der schriftlichen Annahme des Angebots habe er per Post auf den Weg gebracht. \n\n 21\n\nSchließlich habe er mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2006 noch rechtzeitig die wirksame Annahme des Angebots erklärt. \n\n 22\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n 23\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.462,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 154,00 € seit dem 01.10.2006, dem 01.11.2006 und dem 01.12.2006 sowie aus weiteren 2.000,00 € seit dem 01.01.2007 zu zahlen.\n\n 24\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n 25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 26\n\nEr hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei kein Auflösungsvertrag zustande gekommen. In dem Schreiben vom 11.10.2006 sei lediglich eine invitatio ad offerendum zu sehen.\n\n 27\n\nAbgesehen davon sei auch deshalb kein Vertrag zustande gekommen, weil der Kläger im Telefonat am 13.10.2006 das Angebot des Vereins abgelehnt habe, weil er eine Vorverlegung der Abfindungszahlung verlangt habe. Darin liege ein neues Angebot, dass er, der Beklagte, zu keinem Zeitpunkt angenommen habe. \n\n 28\n\nLosgelöst davon sei in jedem Fall die Annahmeerklärung vom 19.10.2006 auch verspätet erfolgt. \n\n 29\n\nDas Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Vorstandsmitglieds N1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 16.05.2007 (Bl. 28 d.A.).\n\n 30\n\nDas Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.05.2007 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Schreiben vom 11.10.2006 habe es sich um ein bindendes Angebot des Beklagten gehandelt. Dieses Angebot habe der Kläger durch das Schreiben vom 19.10.2006 innerhalb der gesetzlichen Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger zwischenzeitlich am 13.10.2006 das Angebot abgelehnt habe, verbunden mit der Unterbreitung eines neuen, geänderten Angebots. Das Vorstandsmitglied N1 sei auch befugt gewesen, für den Beklagten zu handeln. \n\n 31\n\nGegen dieses dem Beklagten am 29.05.2007 zugestellte Urteil hat er am 26.06.2007 Berufung eingelegt und diese am 27.07.2007 begründet.\n\n 32\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, auch bei dem im Schreiben vom 11.10.2006 unterbreiteten Vorschlag habe es sich lediglich um eine invitatio ad offerendum und nicht um ein verbindliches Angebot gehandelt. \n\n 33\n\nSelbst wenn man von einem Angebot ausgehe, habe dies der Kläger am 13.10.2006 abgelehnt, verbunden mit dem Abgabe eines neuen Angebots hinsichtlich der Fälligkeit der Abfindung. \n\n 34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 35\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.05.2007 – 6 Ca 27/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n 36\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 37\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 38\n\nEr meint, in dem Schreiben vom 11.10.2006 sei ein verbindliches Angebot zu sehen. Dies habe er bereits in dem Telefonat mit dem Zeugen N1 am 13.10.2006 angenommen und dabei lediglich angefragt, ob eine kurzfristige Auszahlung der Abfindung erfolgen könne. \n\n 39\n\nEntscheidungsgründe\n\n 40\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.\n\n 41\n\nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Kläger gegenüber dem Beklagten die Zahlung einer monatlichen Übungsleiterpauschale in Höhe von 154,00 € für das letzte Quartal 2006 sowie eine Abfindung in Höhe von 2.000,00 € netto nebst Zinsen zuerkannt.\n\n 42\n\nDer Anspruch folgt aus einem zwischen den Parteien wirksam zustande gekommenen Vertrag über die Beendigung der Beschäftigung als Fußballtrainer. \n\n 43\n\nI.\n\n 44\n\nMit Schreiben vom 11.10.2006 hat der Beklagte dem Kläger – nach vorangegangenen zwei Auflösungsvarianten gemäß Schreiben vom 04.10.2006 – ein drittes rechtsgeschäftliches Angebot (§ 145 BGB) zur Beendigung des Fußballtrainervertrages gemacht. Denn aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Dritten in der Situation des Klägers konnte dieses Schreiben nicht lediglich als sogenannte invitatio ad offerendum aufgefasst werden, sondern nur als rechtsgeschäftlich verbindlicher Antrag des Beklagten. Bezeichnenderweise spricht dieser selbst im ersten Satz des genannten Schreibens auch davon, ein weiteres Zahlungsmodell \"anzubieten\" und erklärt sodann die Bereitschaft, bestimmte Leistungen unter Verzicht auf eine Tätigkeitseinschränkung zu erbringen. Aus alledem wird unmissverständlich deutlich, dass sich der Beklagte rechtsgeschäftlich binden wollte.\n\n 45\n\nII.\n\n 46\n\nDiese Angebot hat der Kläger am 13.10.2006 anlässlich einer Unterredung mit dem Zeugen N1 nicht unter Einschränkungen im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB angenommen, was zur Folge gehabt hätte, dass es als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag, zu werten gewesen wäre.\n\n 47\n\nNach zutreffender Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 16.11.1979 – 2 AZR 1052/77 – AP BGB § 154 Nr. 1; BGH, Urt. v. 18.10.2000 – XII ZR 179/98 – NJW 2001, 221, 222; Urt. v. 30.01.1997 – IX ZR 133/96 – NJW–RR 1997, 684, 685; zust. Palandt/Heinrichs, 67. Aufl. 2008, § 154 Rdnr. 2) liegt nämlich kein Fall des § 150 Abs. 2 BGB vor, wenn der Annehmende – für den Vertragspartner erkennbar – zwar Ergänzungen vorschlägt, aber klar zum Ausdruck bringt, dass er bei einem Beharren des Antragenden auf seinem ursprünglichem Angebot dieses auf jeden Fall annimmt und nicht auf seinen Änderungsvorschlägen besteht.\n\n 48\n\nDie Voraussetzungen sind hier gegeben.\n\n 49\n\nSo ergibt sich aus der Gesprächsnotiz des Zeugen N1, dass der Kläger am 13.10.2006 gegen 14.00 Uhr angerufen und \"nachgefragt\" hat, ob das Angebot \"evtl.\" nochmals geändert werden könne hinsichtlich der Fälligkeit der Abfindung. Aus der Sicht eines verständigen Dritten wird hieraus deutlich, dass der Kläger in jedem Fall das unterbreitete Angebot annehmen wollte und nur \"versucht\" hat, eine Zahlungsmodifikation zu erreichen.\n\n 50\n\nBestätigt wird dieses Ergebnis durch das von ihm selbst zwei Tage später an den Beklagten gerichtete, dort allerdings nicht nachweisbar eingegangene Schreiben vom 15.10.2006, dessen Inhalt laut Beklagtenvortrag im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27.07.2007 aber genau dem entspricht, was der Kläger am 13.10.2006 geäußert haben soll. In dem Schreiben stimmt der Kläger zunächst dem Vorschlag vom 11.10.2006 zu den \"angebotenen Konditionen\" ausdrücklich zu, bevor er im Folgesatz lediglich um eine kurzfristige Zahlung der Abfindung bittet. Er wollte also in jedem Fall zu den angebotenen Bedingungen als Fußballtrainer ausscheiden, auch wenn sich der Beklagte auf keine vorzeitige Auszahlung der Abfindungssumme einlassen würde. \n\n 51\n\nEntgegen des Eindrucks des Zeugen N1 kann also nicht festgestellt werden, dass der Kläger nur unter der Bedingung einer Auszahlung der Abfindung bereits im Oktober 2006 zur Annahme des unterbreiteten Angebots bereit war. \n\n 52\n\nIII.\n\n 53\n\nDas danach über den 13.10.2006 hinaus fortbestandene Angebot des Beklagten hat der Kläger in jedem Fall durch das Schreiben vom 19.10.2006, zugegangen am Folgetag, \n\n 54\n\nrechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB angenommen. In dem Zusammenhang folgt die Kammer den zutreffenden Gründen der ersten Instanz auf Seite 6 f. der Entscheidungsgründe und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.\n\n 55\n\nNach alledem kann der Kläger vom Beklagten die Zahlung der Übungsleiterpauschale für die Monate Oktober bis Dezember 2006 sowie 2000,00 € netto als Abfindung verlangen.\n\n 56\n\nDer Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 i. V. m. § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.\n\n 57\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n 58\n\nGründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.\n\n \n\n59\n\n \n\n Dr. Müller\n Scholz\n Keßler","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-11-09/13-sa-1088-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-11-09/13-sa-1088-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259975","retrieved":"2026-07-09 02:25:21.829877+00:00"}}