{"status":"available","doknr":"OLD269569","ecli":"ECLI:DE:LAGHAM:2006:0926.9SA132.06.00","court":"Landesarbeitsgericht Hamm","senate":null,"decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"9 Sa 132/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.11.2005 - 2 Ca 904/05 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:\n\nDie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.197,00 € netto und 157,76 € ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von ihr mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem behaupteten Darlehen vom 21.07.2004 erklärten Aufrechnung.\n\n2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.\n\n3. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten im Wesentlichen um Vergütungsansprüche des Klägers. \n\n3\n\nDer Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, war auf der Grundlage eines als \"Anstellungsvertrages\"\nüberschriebenen Vertrages ab 01.06.2004 bei der Beklagten als Rechtsanwalt eingestellt. Dieser\nAnstellungsvertrag enthält folgende Bestimmungen:\n\n4\n\n\"1. Vertragsbeginn, Befristung und Aufgabenstellung\n\n5\n\nDer Angestellte wird ab 01.06.2004 als Rechtsanwalt eingestellt.\n\n6\n\nHerr E1xxxxxx beherrscht die englische und französische Sprache in Unterhaltungsform.\n\n7\n\nDas Aufgabengebiet umfasst:\n\n8\n\nDer Angestellte tritt nach außen als selbstständiger zugelassener Rechtsanwalt mit eigenem\nKonto bei der Volksbank Minden eG, mit Einzelvollmacht für Herrn M2xxxxx I1xxx, auf, und zwar im\nwesentlichen überregional in Deutschland, aber auch, falls es in der Firmengruppe U2x oder anderen\ninteressanten Kunden erforderlich wird, im Ausland. Je nach Entwicklung soll ein weiterer Rechtsanwalt\neingestellt werden.\n\n9\n\nPrimärfunktion:\n\n10\n\n- Das Aufgabengebiet umfasst alle Rechtsgebiete, wobei Einigkeit darüber besteht, dass in der\nAnlaufzeit die Schriftsätze insgesamt von den Herren W2xxxx/I1xxx vorbereitet werden, während\ndie Gerichtstermine selbst dann von dem Angestellten allein wahrgenommen werden. Falls es aus dem Umfang\nder Sache oder auch wegen Spezialbereichen in der Sache erforderlich wird, wird als Assistenz Herr Assessor\nW2xxxx oder ein Dritter begleitend tätig sein.\n\n11\n\nSekundärfunktionen:\n\n12\n\n- Alle anfallenden Büroarbeiten, wie insbesondere die Bedienung der Büromaschinen (Internet),\nAkten-An- und Ablage sowie Aktenüberwachung etc.\n\n13\n\nDer Angestellte verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft\nzu erledigen und die entsprechenden Anweisungen seitens der Firma oder der Vorgesetzten zu beachten.\n\n14\n\nAnsprechpartner hinsichtlich Schriftsatzinhalt und Rechtsfragen ist Herr Assessor W2xxxx. Für alle\nanderen Bereiche ist Ansprechpartner ausschließlich Herr I1xxx.\n\n15\n\n2. Vertragsbeginn, Befristung und Aufgabenstellung\n\n16\n\nGrundlage des Vertrages sind gemäß nachstehender Reihenfolge\n\n17\n\na) der Inhalt dieses Vertrages\n\n18\n\nb) die gesetzlichen Bestimmungen\n\n19\n\n3. Probezeit - Kündigung\n\n20\n\nDie Probezeit beträgt 6 Monate. Innerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden\nSeiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Nach der Probezeit gilt die gesetzliche\nKündigungsfrist.\n\n21\n\n4. Gehalt\n\n22\n\nDas Brutto-Monatsgehalt beträgt 2.500,00 € (in Worten: zweitausendfünfhundert 00/00 EURO)\nzahlbar zum 5. des folgenden Monats.\n\n23\n\nSonderzahlungen (13. Monatseinkommen, zus. Urlaubsgeld, etc.) sind mit dem vorgenannten Gehalt abgegolten.\n\n24\n\nAm Jahresschluss, und zwar bis 30.03. des Folgejahres, soll das Ergebnis besprochen werden. Es soll auch\nfreiwillig eine Tantieme ausgezahlt werden. Die Versicherungskosten, Haftungssumme 1,0 Mio. €, sowie\nalle sonstigen Kosten trägt das Büro\n\n25\n\n5. Arbeitszeit - Überstunden\n\n26\n\nDie regelmäßige Arbeitszeit beträgt z.Z. 40 Stunden wöchentlichen.\n\n27\n\nDer Arbeitsbeginn ist von montags bis freitags auf 8.30 Uhr, das Arbeitsende von montags bis freitags\nauf 17.30 Uhr festgelegt. Die Mittagspause beträgt eine Stunde (von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr).\n\n28\n\nBetriebliche Erfordernisse können zur Notwendigkeit von Mehrarbeit führen. Umfang und Anzahl\nder Mehrarbeitsstunden ergeben sich aus den bei der Erledigung einzuhaltenden Terminen. Der Angestellte\nerklärt sich bereit, Mehrarbeit bis zu ca. 10 % zu leisten, die mit dem vorgenannten Bruttogehalt\nabgegolten sind.\n\n29\n\n6. Urlaub\n\n30\n\nDie Anzahl der Urlaubstage beträgt 30 Tage im Jahr.\n\n31\n\nUrlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung des Jahresurlaubs bis zum 31.03. des Folgejahres\nist möglich.\n\n32\n\nDie Urlaubszeit ist mit den Belangen des Büros bzw. mit den weiteren Mitarbeitern durch Eintragung\nin eine Urlaubsliste abzustimmen. Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Wünsche\ndes Angestellten berücksichtigt.\n\n33\n\nBei Urlaubsanspruch für Teile eines Kalenderjahres, wie bei Beginn des Anstellungsvertrages bzw. bei\nBeendigung des Anstellungsvertrages gilt als vereinbart, dass die Betriebszugehörigkeit anteilmäßig\nbezogen auf die Monate bei Errechnung der Urlaubstage zugrunde gelegt wird.\n\n34\n\n7. Reisekosten - Dienstfahrten\n\n35\n\nSoweit Reisen im Rahmen der Berufsausübung erforderlich werden, sind diese von dem Angestellten vorzunehmen.\nSoweit möglich, sind die Fahrten mit vorhandenem Betriebsfahrzeug vorzunehmen. Sind Fahrten mit\nöffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich, so werden die tatsächlichen Kosten erstattet (2. Kl.\nBundesbahn). Es erfolgt eine Reisekostenvergütung in Höhe der steuerlich gültigen Richtsätze.\nEs müssen kostengünstige Übernachtungsmöglichkeiten (Hotel, Pension) gewählt werden. Die\nVerpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen werden gemäß der einheitlichen Pauschalen vergütet:\n\n36\n\n- bei Abwesenheit von 24 h/Tag z.Z. 24,00 €\n\n37\n\n- bei Abwesenheit von mind. 14 h/Tag z.Z. 12,00 €\n\n38\n\n- bei Abwesenheit von mind. 8 h/Tag z.Z. 6,00 €\n\n39\n\n8. Nebentätigkeit\n\n40\n\nDie Übernahme von auf Erwerb gerichteten Nebentätigkeiten bedarf der ausdrücklichen vorherigen\nschriftlichen Zustimmung der Firma.\n\n41\n\n9. Verschwiegenheitspflicht\n\n42\n\nDer Angestellte verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden\ngeschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, auch\nnach Beendigung des Angestelltenvertrages Stillschweigen zu bewahren.\n\n43\n\n10. Schlussbestimmungen\n\n44\n\nEs besteht Einigkeit, dass Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages zwischen den Parteien nicht getroffen\nwurden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der\nschriftlichen Bestätigung.\"\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages vom 23.05.2004 (Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\n46\n\nDaneben gab die Beklagte gegenüber der Rechtsanwaltskammer H4xx unter dem 24.05.2004 eine sogenannte\n\"Freistellungserklärung\" ab, die wie folgt lautete:\n\n47\n\n\"Zulassung als Syndikus-Anwältin bzw. Syndikus-Anwalt\n\n48\n\nFreistellungserklärung für Herrn Rechtsanwalt J1xx U1xxxx E1xxxxxx\n\n49\n\nnachstehend Angestellter genannt\n\n50\n\nAls Arbeitgeber erklären wir unwiderruflich,\n\n51\n\n1. dass wir damit einverstanden sind, dass der Angestellte neben seiner Tätigkeit als Angestellter\nden Beruf des Rechtsanwaltes ausübt,\n\n52\n\n2. dass der Angestellte nicht gehalten ist, Belegschaftsmitglieder nach der Gebührenordnung oder\nunentgeltlich zu beraten oder zu vertreten,\n\n53\n\n3. dass der Angestellte berechtigt ist, sich während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger\ngerichtlicher Termine und Besprechungen jederzeit von seinem Dienstplatz zu entfernen, ohne im Einzelfall\neine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen, selbst wenn seine anwaltlichen Termine mit dienstlichen\nTerminen kollidieren.\n\n54\n\n4. dass außerhalb dieser Erklärung keine mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen\nexistieren, die die anwaltliche Tätigkeit einschränken können.\"\n\n55\n\nAuf die Kopie Blatt 8 d.A. wird Bezug genommen.\n\n56\n\nDer Kläger ist unverheiratet und hat keine Unterhaltspflichten; vom arbeitsvertraglich vereinbarten\nBruttolohn von 2.500,00 € monatlich kam ein Nettobetrag in Höhe von 1.987,53 € zur Auszahlung.\nHiervon entrichtete der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 487,50 € an das Anwaltsversorgungswerk\nzur Alterssicherung. Auf die beispielhaft zur Gerichtsakte gereichte Lohnabrechnung für den Monat Januar\n2005 (Bl. 9 d.A.) wird verwiesen.\n\n57\n\nDie Geschäftsführerin der Beklagten, Frau A1xxxx I1xxx-H1xx, sowie deren Familie, insbesondere\nihr Vater, Herr M2xxxxx I1xxx, sind in weiteren Unternehmen als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer\ntätig; die Beklagte hat hierbei insbesondere auf die Firma U2x U3xxxxxxxxxxx-Wasser-Abwasser GmbH & Co.\nKG verwiesen und spricht insoweit von der \"U2x-Unternehmensgruppe\". Seit Jahren ist Herr Assessor\nH5xxx-D5xxxx W2xxxx aus M1xxxx für die Familie I1xxx bzw. deren Unternehmen im Bereich der Bearbeitung\nder Rechtsangelegenheiten tätig. Nachdem Herr W2xxxx als Rechtsanwalt nicht mehr über eine Zulassung\nverfügte, suchte die Beklagte zur Einstellung einen Mitarbeiter, der über eine Zulassung als Rechtsanwalt\nverfügte. Dies stellt - zumindest nach dem Vorbringen der Beklagten - den wesentlichen Hintergrund für\ndie Einstellung des Klägers ab 01.06.2004 dar.\n\n58\n\nInwieweit der Kläger für die Beklagte sowie für die mit ihr verbundenen U2x-Gesellschaften\ntätig geworden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls ist der Kläger als Rechtsanwalt vor\ndiversen Gerichten aufgetreten, da er - wie dargelegt - über die entsprechende Zulassung verfügt und\nHerr Assessor W2xxxx zur Vertretung jedenfalls bei den Landgerichten nicht befugt war. Seine anwaltliche\nTätigkeit hat der Kläger den U2x-Gesellschaften, soweit er die Vertretung vor den Gerichten wahrgenommen\nhat, jeweils in Rechnung gestellt. Hierüber werden bzw. wurden zahlreiche Verfahren vor den insoweit\nzuständigen Gerichten des zulässigen Rechtsweges geführt. Wegen diverser, vom Kläger\ngegen Firmen der U2x-Unternehmensgruppen geführten Gebührenstreitigkeiten wird auf die Entscheidung\ndes Amtsgerichts Minden vom 21.04.2006 - 20 C 221/05 - und 09.06.2006 - 20 C 185/05 - (Bl. 270 ff. d.A.)\nBezug genommen, ebenso auf zahlreiche, vom Kläger erteilte Gebührenrechnungen (Bl. 103 ff. d.A.).\n\n59\n\nMit Buchungstag vom 21.07.2004 erhielt der Kläger einen Betrag in Höhe von 10.000,00 €\nüberwiesen, und zwar von der U2x U3xxxxxxxxxxx-Wasser-Abwasser GmbH & Co. KG mit dem Überweisungsvermerk\n\"Abschlag auf diverse Rechnungen\". Wegen der Kopie des Kontoauszuges wird auf Blatt 46 d.A. Bezug\ngenommen.\n\n60\n\nMit Schreiben vom 21.03.2005, dem Kläger zugegangen am 30.03.2005, kündigte die Beklagte das\nArbeitsverhältnis zum Kläger zum 30.04.2005. Einwendungen gegen diese Kündigung hat der\nKläger nicht erhoben.\n\n61\n\nBereits ab Februar 2005 zahlte die Beklagte das monatliche Nettogehalt von 1.987,53 € an den Kläger\nnicht, erteilte aber die entsprechenden Abrechnungen (Bl. 23 - 25 d.A.).\n\n62\n\nUnter dem 13.05.2005 hatte der Kläger bei der Beklagten Visitenkarten und Stempel für seine\nAnwaltspraxis in Auftrag gegeben und dabei darauf hingewiesen, dass er diese schnellstmöglich benötige.\nDie Beklagte sagte Herstellung der Visitenkarten binnen einer Woche zu. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom\n06.06. die Lieferung von Visitenkarten und Stempeln angemahnt hatte, setzte er eine Frist bis zum 08.06.2005.\nMittlerweile hatte der Kläger nach fristloser Kündigung der Büroräume durch die Beklagte am\n19.05.2005 die Kanzlei vollständig geräumt und nach D4xxxxx verlegt. Die Beklagte übersandte das\nSchreiben des Klägers vom 06.06.2005 an ihn per Telefax mit einem weiteren Aufdruck zurück, die\nAuslieferung der bestellten Gegenstände könne erfolgen, wenn das Geld eingegangen sei, und eine\nÜbergabe \"hier\" erfolgen könne. Wegen der Kopie wird auf Blatt 39 d.A. Bezug genommen. Mit\nSchreiben vom 08.06.2005 trat der Kläger sodann vom Auftrag zurück, da - unstreitig - bis dahin\njedenfalls eine Lieferung nicht erfolgt war (Bl. 28 d.A.). Unter dem 30.05.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger\nfür Visitenkarten und Stempel eine Rechnung in Höhe von 276,08 € (Kopie Bl. 26 d.A.).\n\n63\n\nDaneben hatte der Kläger mit der Beklagten vertraglich vereinbart, dass diese seine Homepage als Rechtsanwalt\nwie auch seinen E-Mail-Account betreue. Hierüber zahlte der Kläger an die Beklagte einen Jahresbetrag in\nHöhe von 1.397,92 € (Kopie Bl. 43 d.A.). Mit Räumung der Kanzleiräume wurde die Homepage\nnicht mehr betrieben; außerdem war der Kläger unter seiner E-Mail-Adresse nicht mehr zu erreichen.\nNachdem der Kläger mit Schreiben vom 11.07.2005 die Beklagte aufgefordert hatte, die notwendigen\nFreischaltungen bis zum 15.07.2005 wieder vorzunehmen und die Beklagte keine Veranlassung hierzu traf, forderte\ner seinen anteiligen Jahresbeitrag für die Monate Juli bis Dezember 2005 in Höhe von 216,00 €.\nInsoweit ist der Kläger bereit, sich einen Betrag in Höhe von 168,20 € aus einer Rechnung der\nBeklagten vom 21.02.2005 (Bl. 27 d.A.) anrechnen zu lassen. Aus Sicht des Klägers bleibt hier zu seinen\nGunsten ein Betrag in Höhe von 157,76 € offen.\n\n64\n\nMit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Minden am 31.05.2005 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 10.08.,\nam gleichen Tage beim Arbeitsgericht Minden eingegangen, erweiterten Klage verlangt der Kläger die drei\noffenen Monatsnettobezüge sowie den genannten Betrag in Höhe von 157,76 € nebst Zinsen von der\nBeklagten.\n\n65\n\nEr hat vorgetragen:\n\n66\n\nDie Beklagte müsse in jedem Fall den pfandfreien Betrag seiner Arbeitslohnansprüche erfüllen.\nIm Übrigen schulde die Beklagte aber auch die vollen Nettobezüge, da Bedenken gegen die Wirksamkeit des\nArbeitsvertrages nicht bestünden.\n\n67\n\nAufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten nicht zu. Die Zahlung des Betrages von 10.000,00\n€ am 21.07.2004 sei ein Vorschuss der U2x Umwelttechnik per Banküberweisung auf diverse Rechnungen des\nKlägers aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der Zahlungsbestimmung\nim Kontoauszug. Der Betrag sei mit Herrn M2xxxxx I1xxx sowie dem weiteren Mitarbeiter, Herrn P3xxx, besprochen worden.\nErst wenn die Summe von 10.000,00 € durch anwaltliche Tätigkeit aufgebraucht sei, habe der Kläger\neine endgültige Aufstellung seiner Gebührenansprüche an die Firma U2x Umwelttechnik stellen sollen.\n\n68\n\nFür die U2x sei er auch anwaltlich tätig geworden. Hier habe er nicht als angestellter Rechtsanwalt\ngearbeitet, da dieses auch standeswidrig gewesen wäre. Insbesondere habe die U2x auch einen Teil der von\nihm erstellten Rechnungen bezahlt. Auch existiere ein Aktenvermerk des Herrn M2xxxxx I1xxx vom 20.12.2004, der\neine Auflistung der weiteren anwaltlichen Tätigkeiten für die U2x-Unternehmensgruppe enthalte und\nüberschrieben sei mit \"Die nachstehenden Rechtsakten sind als Ergebnis der gemeinsamen Besprechung\nproblemlos allein von Herrn E2xxxxxxx zu bearbeiten:\". Wegen dieses Aktenvermerks wird auf die\nKopie Blatt 211, 312 d.A. Bezug genommen.\n\n69\n\nIm Übrigen behaupte die Beklagte ein Gespräch über den Zweck der geleisteten 10.000,00\n€ für den 21.07.2004. An diesem Tag könne ein entsprechendes Gespräch gar nicht\nstattgefunden haben, da dies bereits der Buchungstag für die Überweisung des Betrages von\n10.000,00 € gewesen sei.\n\n70\n\nSein Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der Visitenkarten und Stempel sei wegen Lieferverzuges\nder Beklagten zu Recht erfolgt; nachdem die Internetseite und der E-Mail-Account des Klägers\nvertragswidrig von der Beklagten abgeschaltet worden seien bzw. entsprechendes veranlasst worden sei,\nhabe diese nur noch einen Anspruch \"pro rata temporis\" für ihre tatsächlich erbrachten\nLeistungen. Aus diesem Grunde bestehe der weitere Anspruch in Höhe von 157,76 € zu Recht.\n\n71\n\nSoweit die Beklagte sich weiterer Schadensersatzansprüche berühme und diese teilweise zur\nAufrechnung gestellt habe, ist der Kläger diesen vollumfänglich entgegengetreten und hat\ninsbesondere die Auffassung vertreten, solche Ansprüche seien nicht vor den Gerichten für\nArbeitssachen anhängig zu machen.\n\n72\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n73\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.962,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz aus 1.987,53 € seit dem 06.03.2005, aus 1.987,53 € seit dem\n06.04.2005 und 1.987,53 € seit dem 06.06.2005 zu zahlen sowie an den Kläger weitere 157,76\n€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2005\nzu zahlen.\n\n74\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n75\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n76\n\nwiderklagend,\n\n77\n\nden Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 7.271,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2005 zu zahlen.\n\n78\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n79\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n80\n\nDie Beklagte hat vorgetragen:\n\n81\n\nDer Kläger habe an sich gar nicht gearbeitet; er sei zwar als Rechtsanwalt aufgetreten, die\nArbeit habe indessen Herr Assessor W2xxxx erledigt.\n\n82\n\nJedenfalls sei der Arbeitslohnanspruch, soweit er pfändbar sei, durch Aufrechnung erloschen.\nDenn die Beklagte habe dem Kläger in Höhe von 10.000,00 € ein Darlehen gewährt,\nwelches ab Januar 2005 habe zurückgezahlt werden sollen. Die Zahlung über die U2x Umwelttechnik\nstehe dem nicht entgegen, da das Geschäftskonto der Beklagten seinerzeit nicht über ausreichende\nDeckung verfügt habe und man daher die U2x als Teil der Unternehmensgruppe angewiesen habe, die\nentsprechende Überweisung zu tätigen.\n\n83\n\nSoweit der Kläger hier einen Vorschuss auf zukünftige Rechnungen der U2x Umwelttechnik annehme,\nkönne dies schon deswegen nicht zutreffen, weil der Kläger an sich habe keine Arbeitsleistung erbringen\nsollen, sondern die Vergütung nur für die Quasi-Bereitstellung seiner Anwaltszulassung hätte\nerhalten sollen. Die Vergütung aufgrund des Arbeitsvertrages sei als Anschubfinanzierung für seine\nkünftigen Honorare für Rechtsanwaltstätigkeiten für die U2x bzw. die mit verbundenen\nGesellschaften gedacht gewesen.\n\n84\n\nDer Kläger müsse die Visitenkarten bezahlen, da sie zum 06.06.2005 abholbereit bereitgestanden\nhätten. Eine konkrete Lieferfrist sei ebenso wenig vereinbart worden wie eine Versendung nach D4xxxxx.\nDementsprechend rechne die Beklagte mit dem Betrag aus der Rechnung vom 30.05.2005 in Höhe von insgesamt\n276,08 € sowie dem weiteren, vom Kläger anerkannten Betrag in Höhe von 168,20 € ebenso\nwie mit dem bereits genannten Darlehensrückzahlungsanspruch auf.\n\n85\n\nAußerdem hat die Beklagte erstinstanzlich mit weiteren Ansprüchen, so mit einem behaupteten\nSchadensersatzanspruch aus anwaltlicher Fehlberatung, aus abgetretenem Recht aufrechnet.\n\n86\n\nNach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M2xxxxx I1xxx, M3xx K2xxxx sowie\nR1xxxxxx P3xxx hat das Arbeitsgericht der Klage im Umfange der Nettoarbeitsvergütung sowie in Höhe\nvon 157,76 € stattgegeben; hinsichtlich der Widerklage hat es den Rechtsstreit abgetrennt und an das\nLandgericht in Detmold verwiesen.\n\n87\n\nZur Begründung hat das Arbeitsgericht Minden im Wesentlichen ausgeführt, dass es rechtliche\nBedenken gegen die Wirksamkeit des Anstellungsvertrages nicht gebe und der Beklagten keine aufrechenbaren\nGegenansprüche zustünden. Es sei nämlich nach der Beweisaufnahme nicht erwiesen, dass die\nBeklagte ein Darlehen gewährt habe. Daraus folge zugleich, dass sämtliche anderen Ansprüche,\ndie die Beklagte vorsorglich in das Verfahren sowohl in Form der Widerklage als auch in Form von\nProzessaufrechnungen eingeführt habe, nicht vom Arbeitsgericht zur entscheiden seien, sondern hier\nvielmehr das Landgericht Detmold das Gericht des zulässigen Rechtsweges sei.\n\n88\n\nDer Verweisungsbeschluss ist bestandskräftig geworden.\n\n89\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Urteils des Arbeitsgerichts Minden vom 16.11.2005 wird auf Blatt\n146 - 163 d.A., wegen des Verweisungsbeschlusses auf Blatt 164, 165 d.A. Bezug genommen.\n\n90\n\nGegen das Urteil, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.12.2005 zugestellt, wehrt sie\nsich mit der vorliegenden, bei Gericht am 23.01.2006 eingegangenen und nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 23.03.2006 an eben diesem Tag begründeten Berufung.\n\n91\n\nNachdem die Beklagte in der Berufungsbegründung als Hilfsantrag den ursprünglich auch in\nerster Instanz formulierten Widerklageantrag angekündigt hatte, hat das Landgericht Detmold in dem\nvom Arbeitsgericht Minden abgetrennten Verfahren zum Aktenzeichen 12 O 3/06 der Beklagten, dortigen\nKlägerin, gegen den Kläger eine Anspruch auf Darlehensrückzahlungen in Höhe von\n10.000,00 € zugesprochen. Wegen des Urteils wird auf die zur Akte gereichten Auszüge Blatt\n280 ff. d.A. Bezug genommen. Hiergegen wiederum hat der Kläger, dortiger Beklagter, Berufung zum\nOberlandesgericht Hamm eingelegt. Das Verfahren dort wird zum Aktenzeichen 10 O 81/06 geführt; ein\nUrteil ist noch nicht ergangen.\n\n92\n\nIm Anschluss an die Entscheidung des Landgerichts Detmold hat die Beklagte sodann die hilfsweise im\nBerufungsverfahren weiterverfolgte Widerklage für erledigt erklärt und nunmehr im Berufungsverfahren\ndurch Schriftsatz vom 06.07.2006, bei Gericht eingegangen am 07.07.2006, eine Feststellungswiderklage\nangekündigt, die sich im Hauptantrag auf die Feststellung richtete, dass der Kläger aufgrund\ndes Arbeitsvertrages vom 23.05.2004 verpflichtet gewesen sei, für genau bezeichnete Firmen und\nPersonen ohne Abrechnung weiterer Gebühren tätig zu sein bzw. die Hilfsfeststellung begehrt,\nder Anstellungsvertrag der Parteien sei unwirksam. Wegen der genauen angekündigten Anträge\nwird auf den Schriftsatz vom 06.07.2006 (Bl. 261, 262 d.A.) Bezug genommen.\n\n93\n\nDie Beklagte trägt vor:\n\n94\n\nDie Vergütungsvereinbarung im Anstellungsvertrag vom 23.05.2004 sei unwirksam, da die Parteien\nvereinbart hätten, mit dieser Vergütung seien sämtliche Tätigkeiten des Klägers\naus anwaltlicher Tätigkeit für die U2x-Unternehmensgruppe und die Familie I1xxx abgegolten.\nEine solche Absprache widerspreche dem anwaltlichen Vergütungsrecht und erfasse dementsprechend\njeglichen Vergütungsanspruch des Klägers.\n\n95\n\nAuch sei die Geschäftsgrundlage für die arbeitsvertragliche Vereinbarung weggefallen, nachdem\nin den Gebührenrechtstreitigkeiten des Klägers mit den U2x-Firmen festgestellt worden sei, dass\neine Vereinbarung im Hinblick auf das Nichtentstehen anwaltlicher Gebühren, weil abgedeckt durch\nArbeitslohn, nichtig sei. Hätte die Beklagte diese Erwägungen der Zivilgerichtsbarkeit zuvor\ngekannt, wäre es zu der entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht gekommen.\nDementsprechend sei die Wirksamkeit der besagten Entgeltabrede Vertragsgrundlage gewesen.\n\n96\n\nIm Übrigen rechne die Beklagte rein vorsorglich und hilfsweise mit ihrem Darlehensrückforderungsanspruch,\nwie ihn das Landgericht Detmold festgestellt habe, gegen die Klageforderung auf.\n\n97\n\nWegen der Rechnungsbeträge für Visitenkarten und Stempel im Umfange von 276,08 € wiederholt\nund vertieft die Beklagte ihr Vorbringen erster Instanz.\n\n98\n\nIm Termin zur Verhandlung vor der Berufungskammer am 29.09.2006 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt,\ndie im Berufungsverfahren angekündigten Anträge gemäß Schriftsatz vom 06.07.2005\n(Feststellungswiderklageanträge) verfolge sie im vorliegenden Berufungsverfahren ebenso nicht weiter\nwie den ursprünglichen Hilfsantrag aus der Berufungsbegründung vom 23.03.2006.\n\n99\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n100\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Minden - 2 Ca 904/05 - vom 16.11.2005 abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n101\n\nDer Kläger beantragt,\n\n102\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n103\n\nEr verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Insbesondere habe es kein Arbeitgeberdarlehen\nder Beklagten gegeben, sondern einen Vorschuss auf zukünftige Rechnungen für anwaltliche Tätigkeit\nim Hinblick auf die U2x U3xxxxxxxxxxx-Wasser-Abwasser GmbH & Co. KG. Der Kläger habe auch nicht nur\nseinen Namen und seinen Titel als Rechtsanwalt für Herrn Assessor W2xxxx \"hergeben\" sollen.\nHerr Assessor W2xxxx habe teilweise über Jahre im Auftrage von Herrn Rechtsanwalt W4xxxxxxxxx,\nanschließend kurz im Auftrag von Herrn Rechtsanwalt F1xxxxxxxx und anschließend seit dem 01.06.2004\nim Auftrage des Klägers die angegebenen Mandate bearbeitet. Auch die beiden angegebenen Rechtsanwälte\nhätten in der Vergangenheit stets Gebührenrechnungen für anwaltliche Tätigkeiten gegenüber\nden von der Beklagten angegebenen juristischen und natürlichen Personen erstellt. Die Beklagte habe auch\nnicht inseriert, dass sie einen Rechtsanwalt suche, sondern einen juristischen Mitarbeiter. Die Zulassung des\nKlägers sei für die Beklagte lediglich vorteilhaft gewesen, da der Kläger eigenständig\npostulationsfähig vor den Landgerichten gewesen sei. Es ergebe sich dieser Hintergrund des Arbeitsvertrages\nauch eindeutig aus der von beiden Parteien unterzeichneten Freistellungserklärung für die\nRechtsanwaltskammer Hamm vom 24.05.2004. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Anstellungsvertrages\nbestünden dementsprechend nicht.\n\n104\n\nWegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten\nSchriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.\n\n105\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n106\n\nDie nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte\nund begründete Berufung der Beklagten (§§ 66 Abs. 1 Satz 1; 64 Abs. 6 ArbGG, 516 ff. ZPO)\nhat im Umfang der zuletzt im Termin zur Berufungsverhandlung gestellten Anträge unter dem Vorbehalt\ndes vorgetragenen Darlehensrückzahlungsanspruches hinsichtlich der pfändbaren Beträge der\nKlageforderung keinen Erfolg. Dem Kläger steht nämlich ein Anspruch auf Zahlung des Nettoarbeitslohnes\nin unstreitiger Höhe von 5.962,59 € für die Monate Februar, März und April 2005 ebenso\nzu wie der weiter geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 157,16 €.\n\n107\n\nI.\n\n108\n\nDie Kammer hatte gemäß § 302 Abs. 1 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen durch\nVorbehaltsurteil zu entscheiden, soweit der pfändbare Teil des Arbeitslohns des Klägers für\ndie angegebenen Monate und der weitere Anspruch in Höhe von 157,76 € betroffen war; im übrigen\nwar ein Endurteil zu erlassen.\n\n109\n\nIst nämlich gemäß § 302 Abs. 1 ZPO die Entscheidung über eine Forderung vom\nBestand einer erklärten Aufrechnung abhängig, kann insoweit ein Vorbehaltsurteil ergehen.\n\n110\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben:\n\n111\n\nDie Beklagte hat ausweislich des Vorbringens im Berufungsverfahren eine Hilfsaufrechnung im Sinne der\n§§ 387 ff. BGB ausdrücklich auf einen von ihr behaupteten Anspruch auf Rückzahlung\neines Darlehens gestützt. Ebenso unstreitig ist zwischen den Parteien, dass im Hinblick auf diese\nForderung der Rechtsstreit beim Landgericht Bielefeld unter dem angegebenen Aktenzeichen anhängig\nist; eine abschließende Entscheidung dort aber wegen der vom Kläger eingelegten Berufung vor\ndem Oberlandesgericht Hamm noch nicht ergangen ist. Damit hängt die Frage, ob die Beklagte verpflichtet\nist, dem Kläger auch den pfändbaren Teil der geltend gemachten Ansprüche auszuzahlen,\nausschließlich davon ab, ob diese zur Aufrechnung gestellten Ansprüche bestehen oder nicht, was\nletztendlich beim Oberlandesgericht Hamm zu klären ist.\n\n112\n\nSoweit im vorliegenden Vorbehaltsurteil die pfandfreien Beträge angegeben sind, beruhen diese\nauf der Anwendung der Anlage 1 zu § 850 c ZPO und den insoweit unstreitigen Angaben der Parteien zum\nArbeitseinkommen des Klägers. Ausgehend von der Nettovergütung von 1.987,53 € unter Abzug\ndes Betrages für die Alterssicherung von 487,50 € verbleibt ein Nettoeinkommen von 1.500,03\n€ (vgl. § 850 c ZPO).\n\n113\n\nHiervon ist unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger weder verheiratet ist noch sonstige\nUnterhaltspflichten hat, ein Betrag von 399,00 € pfändbar; gerechnet auf drei Monate also 1.197,00\n€. Wegen der weiteren Forderung von 157,76 € besteht kein besonderer Pfändungsschutz.\n\n114\n\nII.\n\n115\n\nDie weiteren von der Beklagten ursprünglich geltend gemachten Ansprüche, die sie hilfsweise\nebenfalls zur Aufrechnung gestellt hatte, waren von der Berufungskammer nicht zu prüfen und dementsprechend\nim Rahmen des Vorbehaltsurteils auch nicht zu berücksichtigen.\n\n116\n\nDenn die Beklagte hat ihre Aufrechnung im Berufungsverfahren abschließend und ausschließlich\nnoch auf einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung gestützt. Diese Beschränkung der zur\nAufrechnung gestellten Ansprüche nach Anspruchsgrundlagen war im Berufungsverfahren auch ohne\nweiteres möglich. Denn bei der im Prozess oder anlässlich eines Prozesses erklärten\nAufrechnung handelt es sich um eine Prozesshandlung, die nicht nur den allgemeinen Regeln der §§\n387 ff. BGB folgt, sondern auch den Regeln über Prozesshandlungen insgesamt. Die Prozessaufrechnung\nhat insoweit eine Doppelnatur. Das bedeutet (vgl. nur § 269 ZPO), dass eine Prozessaufrechnung\nzurückgenommen werden oder eben auch inhaltlich beschränkt werden kann (vgl. OLG Hamburg, Urteil\nv. 12.10.1972, 6 U 36/72, MDR 1973, S. 57; BGH, Urteil v. 11.10.1990, I ZR 32/89, DB 1990, S. 2529 zu A I 2\nder Gründe; BGH, Urteil v. 11.11.1971, VII ZR 57/70, NJW 1972, S. 450 zu 2 a) der Gründe;\njurisPK-BGB/Schmidt, 2. Aufl. 2004 § 388 BGB, Rn. 14 ff. m.z.N.).\n\n117\n\nIII.\n\n118\n\nIm Hinblick auf den pfandfreien Teil des Arbeitslohns sowie im Hinblick auf den Anspruch auf Zahlung von\n157,76 € hatte die Berufungskammer durch Endurteil zu entscheiden.\n\n119\n\n1.\n\n120\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.962,59 € als Nettoarbeitslohn\nfür die Monate Februar 2005 bis April 2005 gemäß § 611 BGB i.V.m. Ziffer 4) des\nArbeitsvertrages vom 23.05.2004, da Bedenken gegen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht bestehen;\nsie sind rechtswirksam.\n\n121\n\na.\n\n122\n\nEs handelt sich nicht um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB mit der Folge der\nNichtigkeit einer oder beider Willenserklärungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.\n\n123\n\nBei einem Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB wollen die Parteien einverständlich\nnur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen. In Wirklichkeit sollen die mit dem\nbetreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten (BAG, Urteil v. 22.09.1992, 9\nAZR 385/91, AP BGB § 117 Nr. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 117 Rn. 3 j.m.w.N.).\n\n124\n\nVorliegend wurde in Form des Anstellungsvertrages nicht nur der äußere Schein eines\nRechtsgeschäfts hervorgerufen, selbst wenn der Vortrag der Beklagten zutreffend sein sollte, der Kläger\nhabe lediglich mit seinem Briefkopf herzuhalten. Auch hierbei handelt es sich um ein Rechtsgeschäft und\nnicht um ein Scheingeschäft im Sinne der oben genannten Bestimmungen, da genau diese Leistung dann im\nVertrag vereinbart ist.\n\n125\n\nDas Bundesarbeitsgericht hat sich zu einer ähnlichen Konstellation in den sogenannten\nKonzessionsträger-Entscheidungen geäußert. In diesen Entscheidungen (vgl. BAG, Beschluss\nv. 06.01.1997, 5 AS 14/96 bei juris; Urteil v. 02.02.1994, 10 AZR 673/92, DB 1994, S. 1782; Urteil v.\n19.06.1996, 10 AZR 908/95 bei juris), denen die Berufungskammer folgt, ist ausdrücklich anerkannt\nworden, dass das Vorschieben eines sogenannten Strohmannes dann zwischen den Parteien ausdrücklich\ngewollt ist und eben kein Scheingeschäft vorliegt.\n\n126\n\nIm Übrigen wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung\nBezug genommen:\n\n127\n\nDie Beklagte hat mehrfach vorgetragen, dass unter der Voraussetzung, dass der Kläger für\nandere Firmen innerhalb der U2x-Unternehmensgruppe Anwaltsrechnungen erstelle, die Vergütung von\n2.500,00 € brutto als viel zu hoch angesiedelt worden sei. Dieser Einwand ist indessen keine Frage\nder Rechtswirksamkeit des Geschäftes, sondern eine Frage dessen, was die Beklagte sich einseitig bei\nAbschluss des Arbeitsvertrages vorgestellt hat.\n\n128\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten dargelegte Vereinbarung, die der\nKläger ausdrücklich bestritten hat, weder in den Arbeitsvertrag eingeflossen ist, obschon dieser\nzwischen den Parteien schriftlich abgeschlossen wurde. Ohne dass es hierbei auf die Frage der Schriftformklausel\nim Sinne des § 126 BGB ankäme, ist das jedenfalls ein Indiz dafür, dass das, was die Parteien\nübereinstimmend gewollt haben, auch in der schriftlichen Urkunde niedergelegt ist.\n\n129\n\nIm Übrigen kann der Arbeitsvertrag auch nicht losgelöst von der Freistellungserklärung\ngegenüber der Rechtsanwaltskammer in Hamm gesehen werden. Dort heißt es nochmals ausdrücklich\nunter Ziffer 2), dass der Angestellte nicht gehalten sei, Belegschaftsmitglieder unter anderem unentgeltlich\nzu beraten oder zu vertreten. Hieran wird auch deutlich - auch wenn es sich bei den übrigen Firmen der\nU2x-Unternehmensgruppe selbstverständlich nicht um Belegschaftsmitglieder handelt -, dass mit dem\nArbeitsvertrag andere Tätigkeiten des Klägers, insbesondere in Ausübung des Berufes des\nRechtsanwaltes, nicht betroffen sein konnten.\n\n130\n\nb.\n\n131\n\nAuch spielt die in den zivilgerichtlichen Verfahren mehrfach angesprochene Nichtigkeit der von der\nBeklagten behaupteten Vereinbarung im Hinblick auf den Umfang der mit der Arbeitsvergütung im\nArbeitsvertrag abgedeckten Tätigkeit für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages keine Rolle.\nDie Beklagte selbst wäre es unter dem Aspekt gewesen, die der - bestrittenen - Abrede einen Inhalt\nbeimessen würde, den die Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen Verbotsgesetze im Sinne des §\n134 BGB nicht billigt. Inwieweit das dann letztendlich über § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der\nVergütungsvereinbarung führen sollte, ist nicht ersichtlich.\n\n132\n\nDoch selbst wenn sich diese als nichtig erweisen würde, wäre dann über § 612 BGB\nein \"üblicher\" Vergütungsanspruch an den Kläger zu gewähren. Hierzu bedurfte\nes allerdings keiner abschließenden Entscheidung der Berufungskammer, da, wie dargelegt, eine\nNichtigkeit der arbeitsvertraglichen Regelungen auch hierdurch nicht begründet wird.\n\n133\n\nc.\n\n134\n\nAuch nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB kommt\neine andere Bewertung nicht in Betracht. Denn Geschäftsgrundlage eines zweiseitigen Vertrages kann\nnur etwas sein, was von beiden Vertragspartnern übereinstimmend als Geschäftsgrundlage bezeichnet\nworden ist. Hier ist im Hinblick auf den Anstellungsvertrag vom 23.05.2004 zwischen den Parteien gerade im\nStreit, welche konkrete Aufgabe der Kläger im Hinblick auf die gezahlte Vergütung für andere\nals die Vertragspartnerin des Arbeitsvertrages hat erbringen sollen. Solche streitigen Umstände\nindessen kann schon nach den Bestimmungen des Gesetzes nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden\nsein (vgl. jurisPK- BGB/Pfeiffer, 2. Aufl. 2004, § 313 Rn. 45).\n\n135\n\nZu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Anpassung oder Auflösung des Vertrages wegen\ndes Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur in Betracht kommt, wenn ein Festhalten am unveränderten\nVertrag unzumutbar ist und dem Vertragspartner, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft,\nkeine anderen Gestaltungsmittel zur Verfügung stehen (vgl. Rösler/Hannes, Zeitschrift für\ndas gesamte Schuldrecht-ZGS-2003, S. 383 m.w.N.).\n\n136\n\nWie die Beklagte vorliegend selbst dokumentiert hat, hat sie - ihr Vorbringen zum Inhalt der\nVergütungsvereinbarung als zutreffend unterstellt - das Mittel der Loslösung vom Vertrag in\nForm der ordentlichen Kündigung zum 30.04.2005 gewählt. Damit ist ein weiterer Fortbestand des\nArbeitsverhältnisses über den 30.04.2005 hinaus ausgeschlossen gewesen, so dass sich die generelle\nFrage der Vertragsanpassung, wie sie Grundlage für § 313 BGB ist, ab dem 01.05.2005 nicht mehr\ngestellt hat.\n\n137\n\nAus diesem Grunde kann eine Anpassung über das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage\nim Sinne des § 313 BGB nicht zum Wegfall der Vergütungsabrede führen.\n\n138\n\nNach alledem steht fest, dass die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien vom 23.05.2004\nrechtswirksam sind.\n\n139\n\n2.\n\n140\n\nDer Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 157,16 € aus §\n280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Vertrag über die Einrichtung des E-Mail-Accounts und der Internetdomain.\n\n141\n\nDenn die Beklagte ist dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB dadurch zum Schadensersatz\nverpflichtet, dass sie, obschon der Kläger für das gesamte Jahr den vereinbarten Preis gezahlt\nhatte, die Leistungen mit Juli 2005 vollständig eingestellt hat und diese auch nach Fristsetzung durch\nden Kläger nicht wieder aufgenommen hat. Der Kläger berechnet seinen Anspruch zutreffend, indem\ner die Rückzahlung des Betrages für die nicht geleisteten Monate verlangt (\"pro-rata-temporis\").\n\n142\n\nGemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 BGB ist der Kläger so zu stellen, wie er\nstehen würde, hätte die Beklagte ihren Vertrag vollständig erfüllt. Dann hätte\nder Kläger Internetdomain und E-Mail-Account für das bereits vollständig bezahlte Jahr in\nAnspruch nehmen können; durch die vorzeitige Einstellung der vertraglichen Leistung hat der Kläger\ndiese nur bis Juli 2005 in Anspruch nehmen können; dementsprechend hätte der von ihm bezahlte\nPreis sich auch nur auf diesen Zeitraum bezogen.\n\n143\n\nDieser Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 BGB ist durch die von\nihm selbst gemäß §§ 387 ff. BGB erklärte Aufrechnung im Umfange der von ihm\nanerkannten Rechnung in Höhe von 168,20 € erloschen. Die Einzelheiten zu dieser Rechnung sind\nzwischen den Parteien nicht im Streit.\n\n144\n\nIm Übrigen wird wegen der von der Beklagten behaupteten Ansprüche wegen der Visitenkarten und\nder Stempel aus einem erteilten Auftrag, gemeint ist wohl ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, auf\ndie überzeugenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.\n\n145\n\nIm Berufungsverfahren hat die Beklagte insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ohne sich im\nDetail mit den Argumenten der angegriffenen Entscheidung auseinander zu setzen. Soweit die Beklagte im\nBerufungsverfahren die Auffassung vertreten hat, dass von Herrn I1xxx unter dem 19.05.2005 unstreitig erteilte\nHausverbot spiele hierfür keine Rolle, vermochte die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Der Austausch\nwechselseitiger Vertragspflichten ist gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen von Treu und\nGlauben zu erbringen. Selbst wenn, wie die Beklagte vorgetragen hat, es sich hinsichtlich der Visitenkarten\nund des Stempels nicht um eine Schickschuld gehandelt haben sollte, so hätte es ihr im Rahmen der\nVertragserfüllung oblegen, angesichts des erteilten Hausverbotes dem Kläger andere Optionen der\nEntgegennahme der Leistung einzuräumen. So aber erscheint es treuwidrig (§ 242 BGB), dem Kläger\nzunächst Hausverbot zu erteilen, um ihm sodann unter dem 06.06.2005 auf die Übergabe des Stempels\nund der Visitenkarten in den Geschäftsräumen zu verweisen.\n\n146\n\nNach alledem hatte die Berufung keinen Erfolg, soweit der Rechtsstreit zur Entscheidung reif war.\n\n147\n\nIV.\n\n148\n\nDie Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n149\n\nGründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.\n\n150\n\n \n\n Auferkorte\n Burchard\n Opdenacker\n \n\n151\n\nRi.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-09-26/9-sa-132-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-09-26/9-sa-132-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269569","retrieved":"2026-07-09 02:39:10.348564+00:00"}}