{"status":"available","doknr":"OLD272983","ecli":"ECLI:DE:LAGHAM:2006:0410.16SA2427.04.00","court":"Landesarbeitsgericht Hamm","senate":null,"decided":"2006-04-10","aktenzeichen":"16 Sa 2427/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung des Klägers gegen den ihm in der Kostenrechnung der Gerichtskasse Düsseldorf vom 18.10.2005 mitgeteilten Kostenansatz wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nDer Kläger hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.11.2004,\ndurch das seine Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 102.144,87 €\nabgewiesen worden ist, Berufung eingelegt. In seiner Berufungsbegründung vom 01.03.2005\nhat er den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 101.757,27 €\nnebst Zinsen zu zahlen. Die Berufungsbegründung ist der Beklagten am 03.03.2005\nzugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 18.03.2005 hat der Kläger die Berufung sodann\nin Höhe von 95.747,94 € zurückgenommen. Die weitergehende Berufung des\nKlägers ist durch Urteil vom 16.06.2005 kostenpflichtig zurückgewiesen worden. \n\n2\n\nMit Rechnung vom 18.10.2005 der Gerichtskasse Düsseldorf ist dem Kläger auf\nder Grundlage eines Streitwertes von 101,757,27 € eine Verfahrensgebühr in\nHöhe von 2.739,20 € in Rechnung gestellt worden. Unter dem 28.10.2005 hat er im\nHinblick auf die Rücknahme der Berufung in Höhe von 95.797,95 € der Gerichtskasse\ngegenüber um eine Überprüfung und Korrektur der Gerichtskostenrechnung gebeten.\nDiese hat das Schreiben dem Landesarbeitsgericht zur weiteren Veranlassung übersandt. Auf\nVeranlassung der Kostenbeamtin, die die Eingabe des Klägers als Erinnerung gewertet und ihr\nnicht abgeholfen hat, hat der Bezirksrevisor eine Stellungnahme hierzu abgegeben und um\nZurückweisung der Erinnerung gebeten.\n\n3\n\nII\n\n4\n\nNach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind,\nüber Erinnerungen des Kostenschuldners oder der Staatskasse gegen den Kostenansatz.\nFunktionell zuständig ist im Arbeitsgerichtsverfahren der Vorsitzende, der ohne Hinzuziehung\nder ehrenamtlichen Richter entscheidet (§ 66 Abs. 6 GKG). \n\n5\n\nNach § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG ist die Erinnerung allerdings bei dem Gericht einzulegen,\ndas für die Entscheidung gegen die Erinnerung zuständig ist. Dies ist im vorliegenden\nFall nicht geschehen, der Kläger ist vielmehr bei der die Kostenrechnung erteilenden\nGerichtskasse vorstellig geworden. Diese hat seinen Schriftsatz jedoch an das zuständige\nLandesarbeitsgericht weitergeleitet. Auch wenn der Kläger trotz korrekter Belehrung\nüber das Landesarbeitsgericht als die für Einwendungen zuständige Stelle\ndiese an die Gerichtskasse gerichtet hat, so kann angesichts des Umstands, dass letztere\nihn über die Weiterleitung an das Landesarbeitsgericht unterrichtet hat und er hiermit\neinverstanden war, sein Schriftsatz als Erhebung des zulässigen Rechtsbehelfs, mithin\nder Erinnerung gegen den Kostenansatz, angesehen werden. \n\n6\n\nIn der Sache hat diese allerdings keinen Erfolg. \n\n7\n\nNach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert des\nStreitgegenstands. Dieser betrug bei Einlegung der Berufung 101.757,27 €,\nwofür die einfache Gebühr sich auf 856,-- € beläuft. Im Einzelnen\nwerden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmt.\nNach Nr. 8220 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gerichtsgebühr im\narbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren den 3.2fachen Satz. \n\n8\n\nDie auf dieser Grundlage ermittelte Verfahrensgebühr von 2.739,20 €\nist nicht deshalb zu reduzieren, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 18.03.2005\ndie Berufung teilweise zurückgenommen hat. Die teilweise Berufungsrücknahme\nhat auf die Höhe der festzusetzenden Verfahrensgebühr (§ 35 GKG) keinen\nEinfluss. \n\n9\n\nDie gebührenrechtlichen Folgen der Zurücknahme der Berufung sind in den\nNr. 8221 und 8222 Kostenverzeichnis geregelt. Unter den dort genannten Voraussetzungen\ntritt eine Reduzierung der Gebühr auf 0,8 bzw. 1,6 des Gebührensatzes ein.\nAusdrücklich genannte Voraussetzung hierfür ist jedoch die Erledigung des\ngesamten Verfahrens. Das bedeutet, dass eine Teilberufungsrücknahme vor streitiger\nVerhandlung nicht zu einer teilweisen Gebührenprivilegierung führt. \n\n10\n\nDurch das zum 01.07.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist\ndas gesamte Kostenrecht auch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens neu geordnet worden.\nDie bisherigen Sonderregelungen für das arbeitsgerichtliche Verfahren sind beseitigt,\ndie maßgeblichen Bestimmungen, die früher in § 12 ArbGG enthalten waren,\nnunmehr in das GKG n.F. und dem zu diesem gehörenden Kostenverzeichnis übernommen\nworden (vgl. hierzu im Einzelnen, Germelmann in Germelmann u.a., ArbGG, 5 Aufl., §\n12 Rdnr. 5 b ff). Durch die Änderung des Kostenrechts im arbeitsgerichtlichen Verfahren\nkorrespondiert dieses nunmehr in gewollter Weise mit dem Rechtszustand für das Verfahren\nvor den ordentlichen \n\n11\n\nGerichten. Dies hat zur Folge, dass die Gebührenprivilegierung nur eintreten soll,\nwenn insgesamt keine inhaltlich zu begründende Entscheidung des Gerichts erforderlich\nist (vgl. Bader, NZA 2005, 971). Diese Grundsätze gelten für das erstinstanzliche\nVerfahren und für das Berufungsverfahren gleichermaßen (vgl. Germelmann, aaO.\n§ 12 Rdnr. 53 f). Ist es zu einer Gesamterledigung nicht gekommen, sondern lediglich\nein Teil der Streitgegenstände durch die Berufungsrücknahme erledigt worden, so\nbleibt es bei der einheitlichen Gerichtsgebühr aus dem gesamten ursprünglichen\nWert gemäß Nr. 8220 des Kostenverzeichnisses (vgl. insoweit zum Kostenrecht der\nordentlichen Gerichtsbarkeit OLG München, Beschluss vom 17.02.2005 - 11 W 2807/04\n- NJW-RR 2005, 1016). \n\n12\n\nEiner Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 66 Abs. 8 GKG nicht. \n\n13\n\nHamm, den 10.04.2006\n\n14\n\nDas Landesarbeitsgericht\n\n15\n\nDie Vorsitzende der 16. Kammer\n\n16\n\nHackmann\n\n17\n\nVorsitzende Richterin\n\n18\n\nam Landesarbeitsgericht\n\n19\n\nBg.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-04-10/16-sa-2427-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-04-10/16-sa-2427-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272983","retrieved":"2026-07-09 02:44:01.237226+00:00"}}