{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/hamm/lag_hamm/j1991/18_4_Sa_598_89_Urteil_19910614","ecli":"ECLI:DE:LAGHAM:1991:0614.18.4SA598.89.00","court":"Landesarbeitsgericht Hamm","senate":"18. Kammer","decided":"1991-06-14","aktenzeichen":"18 (4) Sa 598/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.02.1989 - 1 Ca 121/88 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin.\n\nDie am 25.10.19XX geborene Klägerin trat am 01.04.1972 als Verwaltungsangestellte in die Dienste der Beklagten. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der am 04.04.1972 geschlossene Arbeitsvertrag. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages.\n\nMit Wirkung vom 01.01.1984 wurde die Klägerin vom Sozialamt in das Amt für Wohnungsbauförderung und Liegenschaften umgesetzt. Ihr wurde eine Sachbearbeiterstelle in der Wohngeldabteilung zugewiesen. Nach dem Dienstverteilungsplan hatte die Klägerin folgende Aufgaben wahrzunehmen:\n\nBeratung der Antragsteller, einschließlich Vorausberechnungen,\n\nEntgegennahme, Bearbeitung und Entscheidung von Anträge auf Gewährung von Wohngeld-Miet- und Lastenzuschüsse,\n\nVorbearbeitung von Widersprüchen,\n\nErledigung von Innenrevision gern. Weisung des Abteilungsleiters.\n\nNach Abschluß der Einarbeitungsphase erfolgte zum 01.07.1984 die Höhergruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 b durch die Beklagte. Nach einer Stellungnahme des Abtei-\n\nlungsleiters W hatte die Klägerin zum 01.07.1984 einenEinarbeitungsstand erreicht; der sie befähigte, das ihr übertragene Sachgebiet eigenverantwortlich zu bewältigen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 05.01.1987 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, ob für die Berechnung ihrer Bewährungszeit von drei Jahren die tatsächliche Übertragung der höherwertigen Tätigkeit oder das Datum der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT maßgeblich sei.\n\nDie Beklagte teilte der Kläger mit Schreiben vom 17.02.1987 folgendes mit:\n\nSehr geehrte Frau T\"\n\nMit Wirkung vom 1. Jan. 1984 wurden Sie zum Amt für Wohnungsbauförderung und Liegenschaften umgesetzt. Die Stelle ist nach VergGr. V c, Fallgr. 1 b BAT bewertet. Ein Bewährungsaufstieg nach VergGr. Vb BAT ist lt. Anlage 1 a zum BAT nach 3jähriger Bewährung in VergGr. Vc, Fallgr. 1 b, vorgesehen.\n\nIm Anschluß an Ihre Umsetzung war eine Einarbeitung in die neue Tätigkeit erforderlich. Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c, Fallgr. 1 b, BAG lautet: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Während der Einarbeitungszeit sind weder die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse vorhanden noch können selbständige Leistungen erbracht werden. Für diese Zeit ist Ihre Tätigkeit einer niedrigeren Vergütungsgruppe zuzuordnen (z. B. VergGr. VII = gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, VerGr. VI b = gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu 1/5 selbständige Leistungen).\n\nNach der hier vorliegenden Beurteilung aus dem Jahr 1984 nehmen Sie die Aufgaben als Wohngeldsachbearbeiterin seit 1. Juli 1984 eigenverantwortlich wahr. Zu diesem Zeitpunkt wurden Sie nach VergGr. V c BAT höhergruppiert und von diesem Zeitpunkt an ist auch die Frist für den Bewährungaufstieg zu berechnen. Der Bewährungsaufstieg erfolgt\n\n•••\n\n4\n\nsomit - vorausgesetzt Sie habe sich bewährt zum 1. Juli 1987.\n\nIm Hinblick auf den Ablauf der Bewährungszeit bat die Beklagte das Amt für Wohnungsbauförderung und Liegenschaften mit Schreiben vom 21.04.1987 um Stellungnahme, ob die Klägerin das Erfordernis der Bewährung erfüllt habe.\n\nDer Leiter des Amtes für Wohnungsbauförderung und Liegenschaften Leichert teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.06.1987 folgendes mit:\n\n      Ab Oktober 1986 wird die sogenannte qualifi-        zierte Visakontrolle (2. Unterschrift auf den\n\nEingabewertbogen)vom Abteilungsleiter, vorgenommen, weil ihm bekannt geworden ist, daß einige Arbeitsanweisungen organisatorischer Art und auch Anwendung des materiellen Rechts nicht richtig oder nicht\n\nvollständig von Frau T befolgt bzw. angewandt wurden.\n\nDie festgestellte Fehlerquote bewegte sich in der Zeit von Oktober bis ca. Januar/Februar 1987 zwischen 50 bis 70 %. Anfang Juni 1987 wurde noch eine Fehlerquote von rund 40 % festgestellt.\n\nWenn auch im letzten halben Jahr positive Tendenzen und Entwicklungen zu einer Herabsetzung der Fehlerquote geführt haben, so kann nicht festgestellt werden, daß Frau\n\nT in der vorgeschriebenen Bewährungszeitin der ihr übertragenen Tätigkeit den aufgetragenen Anforderungen voll gewachsen war.\n\nVorausgesetzt, die oben aufgezeigte positive Entwicklung hält weiter an, kann meines Erachtens in ca. 1 1/2 bis 2 Jahren von der Erfüllung einer 3-jährigen Bewährung gesprochen werden.\n\n5\n\nAm 30.07.1987 fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt. Bei diesem Gespräch wurde der Klägerin eröffnet, daß der Leiter des Amtes für Wohnungsbauförderung und Liegenschaften den Bewährungsaufstieg nicht befürwortet habe. Ihr wurde anheim gestellt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Klägerin äußerte sich daraufhin mit Schreiben vom 02.11.1987. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 6 bis 11 der Akte verwiesen.\n\nAm 13.11.1987 fand eine weitere Anhörung der Klägerin statt, an welcher auch der Stadtdirektor. der Beklagten teilnahm. Der Stadtdirektor der Beklagten mißbilligte die Ausdrucksweise der Klägerin in ihrem Schreiben vom 02.11.1987. Er behielt sich eine Prüfung des Sachgebietes der Klägerin durch das Rechnungsprüfungsamt vor.\n\nAm 19.11.1987 teilte der Stadtdirektor der Beklagten dem • Rechnungsprüfungsamt mit, im Hinblick auf die Frage der Bewährung der Klägerin seien erhebliche Zweifel aufgetreten, die auch in Gesprächen nicht hätten ausgeräumt werden können. Er beauftrage daher das Rechnungsprüfungsamt, das Sachgebiet der Klägerin zu überprüfen.\n\nDer Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.1987 folgendes mit:\n\nSehr geehrte Frau T'\n\nHierdurch ordne ich Sie mit sofortiger Wirkung gern. § 12 Abs. 1 BAT zur Stadtkasse ab. Sie werden zur Mitarbeit bei der Durchführung der Jahresabschlußarbeiten eingesetzt. Die Abordnung wird befristet bis zur Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung Ihres bisherigen Sachgebietes in der Wohngeldstelle, längstens bis zum 31. Jan. 1988.\n\nIch bitte Sie, den Ihnen durch Frau K gegebenen Anweisungen Folge zu leisten.\n\n•••\n\n-6\n\nDas Rechnungsprüfungsamt führte die Prüfung in der Zeit vom 23.11. bis 11.12.1987 durch. In dem Prüfungsbericht vom 14.12.1987 wird u. a. festgestellt\n\n3. Im weiteren Verlauf der Prüfung wurden die dem Abteilungsleiter für den Rechenlauf Ende November  zur Kontrolle übergebenen abgeschließend bearbeiteten Wohngeldfälle mit Eingabewertbogen auf Fehler geprüft. Es handelte sich um 36 Akten mit 40 Eingabewertbogen.\n\nDie Prüfung hatte folgendes Ergebnis:\n\nKeine Beanstandung              15 Eingabewertbogen fehlerhaft ohne Auswirkungen         8 Eingabewertbogen\n\nfehlerhaft mit Auswirkungen              17 Eingabewertbogen\n\n40 Eingabewertbogen\n\nBei 17 fehlerhaften Bogen ergibt sich eine Fehlerquote von 42,5 %.\n\nWegen der sonstigen Einzelheiten des Prüfungsberichtes wird auf Bl. 18 bis 21 d. A. verwiesen.\n\nIn der Stellungnahme vom 10.01.1988 (BI. 23 bis 26 d. A.) teilte die Klägerin der Beklagten u. a. mit:\n\nNach dem Wiedereintritt ihrer Arbeitsfähigkeit am 12.10.1987 seien bis Ende November 1987 vier Rechenläufe abgewickelt worden. Ihr sei sofort aufgefallen, daß der Abteilungsleiter nach dem 12.10.1987 vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Wohngeldakten aus den Rechenläufen nicht an sie zurückgegeben habe. Er habe diese dann konzentriert in dem Rechenlauf von Ende November 1987 zusammengefaßt. Die genannten 17 fehlerhaften Eingabewertbogen seien also nicht einem sondern vier Rechenläufen entnommen. In den von ihr zum Rechenlauf für Ende November 1987 vorgelegten Akten dürften vermutlich maximal vier fehlerhafte Bogen von insgesamt ca. 28 gewesen sein. Eine Fehlerquote von rund 15 % sei bei der besonders penbiblen Arbeitsweise des Abteilungsleiters für alle Sachgebiete realistisch. Die Feststellungen des Prüfungsberichts seien daher nicht geeignet, die von dem Abteilungs-\n\n-7\n\nleiter in der Beurteilung vom 25.06.1987 behauptete Fehlerquote von 40 % zu stützen.\n\nMit Schreiben vom 17.02.1988 lehnte die Beklagte eine Höhergruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe V b BAT ab.\n\nUnter dem 22.03.1988 fertigte das Personalamt der Beklagten einen Vermerk zu der Stellungnahme der Klägerin. In dem Vermerk heißt es in der abschließenden Stellungnahme:\n\n2. Abschließend ist festzustellen, daß folgende Vorwürfe bleiben, die nicht widerlegt werden können:\n\na)   Nicht-Kennzeichnung von Zweitakten,\n\nb)   vorzeitige Paraphierung und Datumseintragung ohne Berechnungsdurchführung,\n\nc)   Aussondern und Vernichten von Unterlagen aus einzelnen Akten,\n\nd)   Nichteinbeziehung von im Aktenkorb lagernden Unterlagen und damit fehlerhafte Berechnungen,\n\ne)   Rückstände im Sachgebiet (allerdings auch bei anderen Sachbearbeitern vorhanden) und teilweise in der Größenordnung durch vorherige Arbeitsunfähigkeit bedingt.\n\nEine hohe Fehlerquote ist in der abschließenden Feststellung nicht aufgeführt.\n\nGegen die Ablehnung der Höhergruppierung hat sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 09.03.1988 bei dem Arbeitsgericht in Iserlohn erhobenen Klage gewehrt.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen:\n\nSie habe sich den Anforderungen gewachsen gezeigt, wie sich aus der\n\nBeurteilung des Amtsleiters L , vom 20.07.1984 und des Abteilungs-\n\n8\n\nleiters W.              vom 08.08.1984 ergebe. Die behauptete Fehlerquote\n\nvon ca. 40 % treffe nicht zu.\n\nIn der dreijährigen Bewährungszeit sei ihr nicht ein einziges Mal ein Versagen bei der Ausübung der ihr übertragenen Tätigkeit vorgehalten worden. Auch in .der Personalakte befinde sich keine Beanstandung. Das Rechnungsprüfungsamt habe Ende 1987 keine \"schwerwiegenden Fehler\" in ihrem Tätigkeitsbereich festgestellt.\n\nDie Bewährungszeit beginne mit der Aufnahme der für die Tarifgruppe vorgeschriebenen Tätigkeit. Nicht maßgebend sei der Zeitpunkt, zu welchem der Arbeitgeber die Eingruppierung förmlich erklärt habe.\n\nDie Klägerin hat beantragt\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie mit Wirkung ab 01.01.1987 gemäß der Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte hat vorgetragen: Der Abteilungsleiter W.\n\nhabe die Klägerin erstmals Anfang\n\n1986 auf mangelhafte Leistungen hingewiesen. Er habe sie danach wiederholt zur Rede gestellt und sie insbesondere ab Oktober 1986 laufend auf ihre Fehler hingewiesen. Die Klägerin habe aus seinen Hinweisen erkennen können, daß er als Abteilungsleiter mit ihrer Arbeitsleistung nicht zufrieden sei. Ab Oktober 1986 sei in der Wohngeld-abteilung die sogenannte qualifizierte Visakontrolle vorgenommen worden. Diese sei durch eine zweite Unterschrift auf den Eingabewertbogen erfolgt. Dabei habe der Abteilungsleiter eine Fehlerquote von Oktober 1986 bis Januar/Februar 1987 zwischen 50 und 70 % festgestellt. Anfang Juli 1987 habe die Fehlerquote noch rund 40 % betragen. Die Fehlerquote sei auch noch Ende 1987 erreicht worden.\n\n9\n\nEine Ende 1987 durchgeführt Überprüfung des Sachgebietes der Klägerin durch das Rechnungsprüfungsamt habe zudem schwerwiegende Fehler zutage gebracht.\n\nDas Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung\n\nder Zeugen S und G Wegen des Ergebnisses der Beweis-aufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.12.1987 verwiesen.\n\nDurch Urteil vom 22.02.1989 hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.1987 nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe ab 01.07.1987 einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 c. Die Beklagte habe ihren Vorwurf, die Klägerin habe eine überdurchschnittliche Fehlerquote von ca. 40 % gehabt, nicht hinreichend substantiiert.\n\nDas am 22.02.1989 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts, auf das wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird, ist der Beklagten am 20.03.1989 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 18.04.1989 Berufung eingelegt und diese am 12.05.1989 begründet.\n\nDie Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die Klägerin habe sich nicht bewährt. Sie trägt weitere angebliche Schlechtleistungen der Klägerin vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Beru-fungsbegründungsschrift verwiesen. Weiter bestreitet die Beklagte erstmalig in der Berufungsbegründung das Vorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 b. Insbesondere erfordere die Tätigkeit der Klägerin keine selbständigen Leistungen.\n\n•••\n\n- 10 -\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.02.1989 - 1 Ca 121/88 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des. Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.02.1989 1 Ca 121/88 - zurückzuweisen.\n\nDie Klägerin verteidigt das . erstinstanzliche Urteil. Im übrigen hält die Klägerin das Bestreiten des Vorliegens der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 b durch die Beklagte für verspätet. Die Beklagte handele treuwidrig.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\nDie Personalakte der Klägerin war in beiden Instanzen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\nSie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und\n\nfristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64\n\nAbs. 6 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).\n\nII\n\nIn der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n1.    Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 ZPO).\n\nEs handelt sich um eine der im öffentlichen Dienst üblichen Ein-gruppierungsfeststellungsklagen (vgl. BAG AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N).\n\n2.    Die Klage ist auch begründet.\n\nDer begehrte Vergütungsanspruch . nach der Vergütungsgruppe V b BAT steht der Klägerin gern. § 611 Abs: 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag zu.\n\na) Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (VK A) aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als Vertragsrecht Anwendung.\n\nDie Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 c. Danach sind zu • vergüten Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,. nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b.\n\nEs handelt sich um einen Fall des Faligruppenbewährungsaufstiegs. Nach der tariflichen Vorschrift muß der Angestellte während der dreijährigen Bewährungszeit eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 b ausgeübt haben. Weiter muß sich der Angestellte bewährt haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n•••\n\n-. 12 -\n\nb) Nach § 22 Abs. 1, Abs. 2, Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist für die tarifliche Eingruppierung der Klägerin maßgeblich, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr beanspruchten Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 b entspricht.\n\nDabei ist von dem der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG AP Nr. 115, 116, 120 und 147 zu §§ 22, 23 BAT 1975).\n\nWas dabei ein abschließendes, selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen. In der Protokollnotiz zu Abs. 2 des § 22 BAT heißt es: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKGs, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz).\n\nDie letzten beiden genannten Beispiele sind einschlägig. Arbeitsvorgang der Klägerin ist jeder zu bearbeitende Antrag bzw. Widerspruch.\n\nDiese von der Klägerin in der Bewährungszeit ausgeübten Arbeitsvorgänge erfüllen die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c BAT\n\n4,1•111,\n\n- 13 -\n\nFallgruppe 1 b. In diese Fallgruppe sind einzugruppieren Angestellte im Büro, Buchhalterin, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Die Fallgruppe 1 c der Vergütungsgruppe V b BAT wiederholt diese Anforderungen.\n\nBei der Prüfung des Vorliegens .der tariflichen Voraussetzungen ist eine pauschale Überprüfung ausreichend. Eine solche pauschale Überprüfung ist dann ausreichend, wenn der maßgebliche Sachverhalt und die Eingruppierung des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist. Dies gilt als gegeben.\n\nSoweit die Beklagte erstmals in der Berufungsbegründungsschrift das Vorliegen der Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe V c BAT bestreitet, so ist dieses Bestreiten gern. § 67 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.\n\nDurch die Bezugnahme in § 67 Abs. 1 Satz 3 auf § 528 Abs. 2 ZPO ist klargestellt, daß die allgemeine Prozeßf örderungspflicht des § 282 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt. Nach § 28.2 Abs. 1 ZPO hat jede Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auch Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht. Nach § 282 Abs. 2 ZPO. müssen Anträge sowie Angriffs-und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, rechtzeitig durch vorbereitende Schriftsätze mitgeteilt werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß das Arbeitsgericht im Gütetermin vom 09.05.1988 der Beklagten aufgegeben hatte, bis zum 10.06.1988 substantiiert unter Beweisantritt zu der Klage Stellung zu nehmen und die Beklagte auf die Folgen des verspäteten Vorbringens hingewiesen hatte. Dennoch hat sich die Beklagte bewusst beschränkt auf das Bestreiten des Vorliegens der Voraussetzungen der Bewährung.\n\n•••\n\n- 14 -\n\nDie Zulassung des verspäteten Vorbringens würde nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern. Durch das Bestreiten ist lediglich eine pauschale Überprüfung nicht mehr möglich. Der Rechtsstreit, bei dem es in der ersten Instanz allein um das Vorliegen der Voraussetzung der Bewährung ging, wird durch dieses Bestreiten erheblich erweitert in einem streitigen Ein-gruppierungsstreit. In der mündlichen Verhandlung hätte der Sachverhalt zunächst aufgeklärt werden müssen. Schon dies hätte zu einer Vertagung geführt. Weiter hat die Klägerin Beweis angetreten durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens. Die Durchführung der\n\nBeweisaufnahme hätte zu einer weiteren Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Diese Verzögerung wäre vermieden worden, wenn die Beklagte\n\nihr Bestreiten rechtzeitig im ersten Rechtszug im Rahmen der Auflage des Arbeitsgerichts vorgetragen hätte. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß das Bestreiten erst in der zweiten Instanz nur aus prozeß-taktischen Gründen erfolgte.\n\nDie pauschale Überprüfung ergibt, daß die Arbeitsvorgänge der Klägerin gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern.\n\nDie gendlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzen Fachkenntnissen entsprechendes, selbständiges Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.\n\nDie Klägerin benötigt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Zur Bearbeitung der Anträge ist die Kenntnis der einschlägigen Gesetze und\n\n•••\n\n- 15 -\n\nVerordnungen notwendig.\n\nDie Antragsbearbeitung, insbesondere die Entscheidung, erfordert auch selbständige Leistungen. Bei der Entscheidung über die Anträge und über die Widersprüche ist die Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erforderlich. Dies • ergibt sich schön aus dem Wortlaut \"Entscheidung\". Auch das Arbeitsgericht ist von selbständigen Leistungen ausgegangen. Es hat ausgeführt, daß in den ersten sechs Wochen ab 01.01.1984 eine Einarbeitung erfolgte, dann aber nach den ersten sechs Monaten eine selbständige Leistung der Klägerin vorlag.\n\ncc) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich die Klägerin auch bewährt.\n\nEine Bewährung wird dann unterstellt werden können, wenn der Angestellte nach vorausgegangener Einarbeitung die von ihm übertragenen Arbeiten, die zur Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe berechtigen, mindestens zufriedenstellend erledigt hat (vgl. BAG AP Nr. 70 zu § 3 TO.A).\n\nWie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat, muß grundsätzlich der Angestellte den Nachweis der Bewährung erbringen (vgl. BAG AP Nr. 7 zu § 23 a BAT). Der Angestellte wird seiner .Darlegungspflicht in der Regel dadurch genügen können, daß er vorträgt, er habe sich den Anforderungen gewachsen gezeigt, wie sich insbesondere daraus ergebe, daß er seine Tätigkeit unbeanstandet ausgeübt habe. Wenn dann demgegenüber der Arbeitgeber substantiiert unter Vortrag der einzelnen Vorwürfe bestreitet, daß sich der Angestellte den Anforderungen gewachsen gezeigt habe, trifft die Beweislast den Angestellten (BAG AP Nr. 7 zu § 23 a BAT).\n\nMit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, daß die Beklagte ihren Vorwurf, die Klägerin habe eine überdurchschnittliche Fehlerquote von\n\n•••\n\n- 16 -\n\nca. 40 % gehabt, nicht hinreichend substantiiert hat. Das Berufungsgericht stimmt mit den Festellungen und Wertungen des Arbeitsgerichtes überein. Zur Vermeidung einer Wiederholung wird auf die Ausführung des Arbeitsgerichtes gern. § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen.\n\naa) Die Beklagte kann sich darüber hinaus auch auf den Einwand der Nichtbewährung nicht berufen (§ 242 BGB).\n\nZeigt sich im Laufe der Bewährungszeit, daß der Angestellte den an ihn gestellten Anforderungen nicht genügt, so verlangt im Regelfall die Fürsorgepflicht, daß der öffentliche Arbeitgeber dem Angestellten dies eröffnet und ihm damit die Chance gibt, sein Verhalten zu ändern und seine Leistungen zu verbessern. Damit wird das - vor allem bei längeren Bewährungszeiten - unzumutbare Ergebnis vermieden, daß dem Angestellten erst nach Ablauf oder kurz vor Ablauf der Bewährungszeit eröffnet wird, er habe sich nicht bewährt (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil v. 26.03.1981 - 14 Sa 1486/80 -).\n\nDie Beklagte hat der Klägerin erstmals am 30.07.1987 nach Ablauf der Bewährungsfrist eröffnet, daß sie , sich nicht bewährt habe und zu den Vorwürfen angehört. Auch wenn die Klägerin von ihrem Vorgesetzen\n\nW, auf ihre Fehler angesprochen worden ist, wie die Beklagtevorträgt, so durfte die Klägerin • sich • darauf verlassen, daß ihre Bewährung nicht gefährdet war. Die Beklagte hat die angeblichen Verfehlungen in keinem Fall festgehalten und der Klägerin eröffnet. Es widerspricht der Fürsorgepflicht, wenn der öffentliche Arbeitgeber erst gegen Ende der Bewährungszeit und nach Ablauf der Bewährungszeit - wie im vorliegenden Fall - Ermittlungen über die Bewährung aufnimmt und dem Angestellten nach Abschluß der Ermittlungen die Bewährung versagt (vgl. Clemes u. a., BAT Teil 1 § 23 a Anm. 4).\n\n - 17 -\n\nIII\n\nNach alledem hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Rechtsmittelbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Zustellung beim Bundesarbeitsgericht (3500 Kassel-Wilhelmshöhe, Graf-Bernadotte-Platz 3) schriftlich Revision eingelegt werden.\n\nDie Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen.\n\nDie Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1991-06-14/18-4-sa-598-89","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1991-06-14/18-4-sa-598-89","retrieved":"2026-10-25 20:20:36.891605+00:00"},"card":{"id":"lag-hamm/1991-06-14/18-4-sa-598-89","court":"LAG Hamm","court_id":"lag-hamm","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Hamm","panel":"18. 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