{"status":"available","doknr":"OLD315400","ecli":"ECLI:DE:LAGHAM:1988:0210.2SA1461.87.00","court":"Landesarbeitsgericht Hamm","senate":null,"decided":"1988-02-10","aktenzeichen":"2 Sa 1461/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil \n\ndes Arbeitsgerichts Hagen vom 24. Juni 1987 \n\n- 3 Ca 163/87 - wird auf ihre Kosten zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Streitwert beträgt unverändert 1.602,96 DM, \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nMit der Klage macht eine Arbeiterin die Nichtigkeit ihrer Vergütungsabrede mit dem Arbeitgeber wegen Lohnwuchers \nund statt der vereinbarten 8,50 DM den tariflichen Stundenlohn geltend.\n\n 3\n\nDie Klägerin, Mitglied der IG Metall, ist 1964 geboren \nund ledig (ohne Kind). Nach ihrem Hauptschulabschluß be-\ngann sie eine Ausbildung als Floristin, die sie nach \neinigen Monaten abbrach. Anschließend stand sie rund\n\n 4\n\nl Jahr im Dienst der Firma , die sie im\n\n 5\n\nRahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der fabrik\n einsetzte und ihr je Arbeits-\nstunde 7,50 DM zahlte.\n\n 6\n\nNachdem die Klägerin etwa 9 Monate arbeitslos gewesen\nwar und Arbeitslosengeld bzw. -hilfe in unbekannter Höhe\nbezogen hatte, kam sie am 06.10.1986 zur Beklagten. Diese\nbetreibt in H eine fabrik mit\nregelmäßig 15 Arbeitnehmern (3 Angestellte, 7 Facharbeiter,\n3 Hilfsarbeiter und 2 Auszubildende).\n\n 7\n\nIn dem voraufgegangenen Einstellungsgespräch einigten sich \ndie Parteien auf einen Stundenlohn, von 8,50 DM. Die Be-\nklagte, die einem Arbeitgeberverband nicht angehört, \npflegt mit allen Mitarbeitern Vergütungsabreden frei zu treffen. Branchenmäßig rechnet sie zur metallverarbeitenden Industrie.\n\n 8\n\nDie Klägerin wurde als Hilfsarbeiterin eingestellt. Ihr \noblagen im wesentlichen einfache, mit der Hand auszuführen-\nde Einlegearbeiten im Werkzeuge. Eine Einarbeitung war \nhierfür nicht erforderlich. Es galt eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden.\n\n 9\n\nEinige Zeit nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bemühte sich die Klägerin um andere Arbeit, die in einem Zeitungs-","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1988-02-10/2-sa-1461-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1988-02-10/2-sa-1461-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315400","retrieved":"2026-07-09 03:47:49.258036+00:00"}}