{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2026/3_SLa_130_26_Urteil_20260505","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2026:0505.3SLA130.26.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":"3. Kammer","decided":"2026-05-05","aktenzeichen":"3 SLa 130/26","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Der Erfüllung von Urlaubsansprüchen steht bei einer unwiderruflichen, bezahlten Freistellung unter Anrechnung dieser Ansprüche nicht entgegen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht beachtet worden wäre, denn ein solches kommt bei Urlaubsfreistellung grundsätzlich nicht in Betracht. Im Übrigen wäre selbst bei angenommenem Mitbestimmungsverstoß in diesem Fall nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung allenfalls eine Arbeitszeitfestlegung unwirksam, nicht aber die Freistellung von der Arbeit unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche. 2. Stellt der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen unwiderruflich frei und erfolgt seitens der Arbeitnehmerin während dieses Freistellungszeitraums keinerlei Widerspruch, ist kein Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG gegeben. Dieses Mitbestimmungsrecht setzt ohnehin nach zutreffender Ansicht voraus, dass mindestens zwei Beschäftigte konkurrierende Urlaubswünsche äußern. Liegt nicht einmal ein Konflikt zwischen Arbeitgeber und betroffener Arbeitnehmerin vor, scheidet ein Mitbestimmungsrecht auch dann von vornherein aus, wenn die Arbeitnehmerin kein ausdrückliches Einverständnis mit der Urlaubserteilung erklärt, sondern diese kommentarlos hingenommen hat. 3. Enthält ein Interessenausgleich zu einer Betriebsstilllegung weder positiv noch negativ Regelungen zu einer (Urlaubs-)Freistellung, liegt in einer durch den Arbeitgeber vorgenommenen Urlaubsfreistellung keine Abweichung von dem vereinbarten Interessenausgleich, so dass schon deshalb Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 1, 2 BetrVG ausscheiden. Im Übrigen liegt im Verlust eines Urlaubsabgeltungsanspruchs als solchem kein wirtschaftlicher Nachteil, wenn dieser darauf beruht, dass die Arbeitnehmerin im noch bestehenden Arbeitsverhältnis bezahlt beurlaubt und damit der gesetzliche Regelfall der Erfüllung von Urlaubsansprüchen verwirklicht worden ist.","text_plain":"3 SLa 130/26\n\n\r\n\n3 Ca 2245/25\n\n\r\n\nArbeitsgericht Essen\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\nVerkündet am 05.05.2026\n\n\r\n\r\n\r\n\nLochthowe\n\n\r\n\nRegierungsbeschäftigte\n\n\r\n\nals Urkundsbeamtin\n\n\r\n\nder Geschäftsstelle\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF\n\n\r\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n\r\n\nURTEIL\n\n\r\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\npp.\n\n\r\n\nhat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf\n\n\r\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2026\n\n\r\n\ndurch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Klein als Vorsitzenden\n\n\r\n\nsowie die ehrenamtlichen Richter Bilinski und Schölzke\n\n\r\n\nfür Recht erkannt:\n\n\r\n\r\n\n...\n\n\r\n\nT A T B E S T A N D:\n\n\r\n\nDie Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin aus dem im Jahr 2025 beendeten Arbeitsverhältnis in Höhe von 1.493,96 € brutto nebst Zinsen.\n\n\r\n\nDie Klägerin war seit dem 01.03.1992 bis zum 31.05.2025 bei der Beklagten bzw. de-ren Rechtsvorgängerinnen als Mitarbeiterin im Verkauf angestellt. Zuletzt war sie in der Filiale der Beklagten in H. zu einem regelmäßigen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.489,94 € in einer 5-Tage-Woche tätig.\n\n\r\n\nDie Beklagte ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in J.. In Deutschland betreibt sie etwa 400 Filialen. Darunter befand sich auch die Filiale in H., in der die Klägerin zuletzt beschäftigt war.\n\n\r\n\nDas Arbeitsverhältnis wurde auf Basis des Arbeitsvertrags vom 01.03.1992 (Anlage K1, Blatt 10 ff. der erstinstanzlichen Akte) zwischen der Klägerin und der damaligen Rechtsvorgängerin der Beklagten begründet. Am 26.02.1998 unterzeichnete die Klägerin einen „Arbeitsvertrag mit Jahresarbeitszeitregelung“ (Anlage K2, Blatt 14 ff. der erstinstanzlichen Akte). Zu dieser Zeit firmierte die damalige Rechtsvorgängerin der Beklagten unter „Q. GmbH“. In § 6 Abs. 3 dieses Arbeitsvertrags heißt es wörtlich wie folgt:\n\n\r\n\n„Die/der Arbeitnehmer/in erklärt sich damit einverstanden, während der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung von Restur-laubs- und Mehrarbeitsansprüchen bis zum Vertragsende freigestellt werden zu können.“\n\n\r\n\nMit dem in der Filiale in H. gebildeten Betriebsrat vereinbarte die Beklagte einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Die Filiale wurde in diesem Zusammenhang zum 30.03.2025 endgültig geschlossen. Weder der Interessenausgleich noch der Sozialplan enthalten Regelungen zu möglichen Freistellungen von Mitarbeitern im Zuge der Betriebsstilllegung. Auch sonst haben die Betriebsparteien hierüber keine Vereinbarung getroffen - auch nicht über die Freistellung der Klägerin in concreto. Gesprochen wurde in den Verhandlungen allerdings über Freistellungen im Rahmen der Abwicklung der Betriebsstilllegung. Der Betriebsrat hatte hierbei die Ansicht vertreten, dass Freistellungen einer Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien bedürften, während die Beklagte dies abgelehnt hatte.\n\n\r\n\r\n\nDie Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.05.2025.\n\n\r\n\nNachdem sie die Klägerin bereits am 03.03.2025 mündlich unwiderruflich freigestellt hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2025 (Anlage K3, Blatt 21 der erstinstanzlichen Akte), welches die Klägerin am 07.03.2025 erhielt, gegenüber der Klägerin:\n\n\r\n\n„[…]\n\n\r\n\nHiermit stellen wir dich ab dem 03.03.2025 unter Anrechnung ggf. noch vorhandener Resturlaubs- und Überstundenausgleichsansprüche bis zum Ende deiner Kündigungsfrist, längstens bis zum 31.05.2025, von der Erbringung deiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung unwiderruflich frei.\n\n\r\n\nDurch die Freistellung sollen zunächst etwaige Freizeitausgleichsansprüche erfüllt werden und im Anschluss daran etwaige offene Urlaubsansprüche.\n\n\r\n\nDas gesetzliche Wettbewerbsverbot bleibt während der Freistellung bestehen, anderweitiger Verdienst wird nach § 615 S. 2 BGB angerechnet. Auch während der Freistellung bist du daher verpflichtet, uns über die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit zu informieren.\n\n\r\n\n[…]“\n\n\r\n\nVor der Freistellung verfügte die Klägerin noch über einen anteiligen Urlaubsanspruch für 2025 im Umfang von 13 Tagen.\n\n\r\n\nAm 29.08.2025 wandte sich die Klägerin erstmalig an die Beklagte und verlangte Urlaubsabgeltung für 13 Urlaubstage in - rechnerisch unstreitiger - Höhe von 1.493,96 € brutto unter Fristsetzung bis zum 12.09.2026. Die Beklagte verweigerte die Zahlung.\n\n\r\n\nMit ihrer am 24.09.2025 vor dem Arbeitsgericht Essen erhobenen Klage hat die Klägerin den Urlaubsabgeltungsanspruch daraufhin gerichtlich weiterverfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr Urlaubsanspruch sei im Rahmen der Freistellung bis zum 31.05.2025 nicht erfüllt worden. Denn die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, eine Anrechnung ihres Urlaubsanspruchs während der Freistellung vorzunehmen. Hierzu bedürfe es vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Beschäftigungsanspruchs aller Arbeitnehmer einer vertraglichen Grundlage, die vorliegend nicht bestanden habe. Zum einen sei die Regelung in § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 26.02.1998 wegen unangemessener Benachteiligung nichtig. Zum anderen finde die Regelung auf die Klägerin keine Anwendung, da der Arbeitsvertrag vom 26.02.1998 zwischen der Klägerin und der „M. GmbH“ vereinbart worden sei, wie sich der Parteibezeichnung zu Beginn des Vertrags entnehmen lasse. Diese sei aber nicht Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen, sondern die „Q. GmbH“ - was unstreitig ist. Ihr Schweigen in Bezug auf die Freistellungserklärung vom 04.03.2025 habe keinen Erklärungswert gehabt.\n\n\r\n\nDarüber hinaus sei die Freistellung wegen eines Verstoßes gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, insbesondere gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BetrVG, unwirksam. Außerdem handele es sich bei dem Untergang des Urlaubsanspruchs um einen Nachteil im Sinne von § 113 BetrVG. Hilfsweise stehe ihr aus diesem Grund der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n\r\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.493,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2025 zu zahlen.\n\n\r\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nSie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zu, da sie den Urlaubsanspruch der Klägerin im Rahmen der Freistellung bis zum 31.05.2025 vollständig erfüllt habe. Sie hat die Regelung unter § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 26.02.1998 für wirksam gehalten. Davon abgesehen sei sie auch ohne arbeitsvertragliche Freistellungsregelung berechtigt gewesen, der Klägerin Urlaub zu erteilen. Insofern sei vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich - was unstreitig ist - erstmals mit Schreiben vom 29.08.2025 und damit nach Ablauf des Freistellungszeitraums an die Beklagte gewendet habe. Bis dahin habe sie - was unstreitig ist - zu keiner Zeit abweichende Urlaubswünsche mitgeteilt. Das Verhalten der Klägerin ziele allein auf den Erhalt einer (zusätzlichen) Urlaubsabgeltung ab und sei rechtsmissbräuchlich.\n\n\r\n\nEine Beteiligung des Betriebsrats sei hinsichtlich der Freistellung nicht erforderlich gewesen. Zwar habe sie gegenüber mehreren Arbeitnehmern eine Freistellung ausgesprochen. Das stelle aber keine nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitbestimmungspflichtige Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen oder eines Urlaubsplans dar. Denn die Freistellungen seien allein im Hinblick auf die Schließung der Filiale erfolgt. Es habe vorliegend auch kein Streit über die Freistellungen bestanden. Im Hinblick auf einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG fehle es jedenfalls an einem Abweichen von dem vereinbarten Interessenausgleich.\n\n\r\n\nDas Arbeitsgericht Essen hat die Klage mit Urteil vom 28.01.2026 als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der über mehr als 2 ½ Monate andauernden unwiderruflichen Freistellung der Klägerin deren verbliebener Urlaubsanspruch im Umfang von 13 Tagen erfüllt worden sei. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2025 habe daher kein Resturlaubsanspruch mehr bestanden, der nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten gewesen wäre. Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setze voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit werde. Die Freistellung erfolge durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen habe. Die ohne einen solchen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber sei rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer auf die Erklärung des Arbeitgebers hin keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußere. Die erklärte Arbeitsbefreiung müsse hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt werde. Sonst könne nicht festgestellt werden, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirken wolle (§ 362 I BGB), als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme verzichte (§ 615 S. 1 BGB) oder er dem Arbeitnehmer nach § 397 I BGB anbiete, die Arbeitspflicht vertraglich zu erlassen. Der Arbeitgeber könne den Urlaubsanspruch auch dadurch erfüllen, dass er den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistelle. Diese Voraussetzungen habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 04.03.2025 erfüllt. Denn darin habe sie die Klägerin unwiderruflich ab dem 03.03.2025 bis zum 31.05.2025 und damit bis zum Ende ihrer Kündigungsfrist von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. In ihrer Freistellungserklärung habe sie die Reihenfolge vorgegeben, dass zunächst etwaige Freizeitausgleichsansprüche und im Anschluss etwaige Urlaubsansprüche der Klägerin in natura gewährt würden. Die Zahlung des Urlaubsentgelts sagte sie für diesen Zeitraum vorbehaltlos zu. Die Klägerin habe - bis zum 29.08.2025 - gegen die zeitliche Festlegung des Urlaubs weder Einwände erhoben noch einen abweichenden Urlaubswunsch geäußert. Zwischen den Parteien sei auch nicht streitig, dass die Arbeitstage in der Zeit zwischen dem 07.03.2025 und dem 31.05.2025 in tatsächlicher Hinsicht ausreichend waren, um sämtliche Freizeitausgleichs- und Urlaubsansprüche (im Umfang von 13 Tagen) in natura zu erfüllen. Dies habe die Klägerseite nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt. Der Erfüllungswirkung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte sich in dem Freistellungsschreiben die Anrechnung von Zwischenverdienst nach § 615 S. 2 BGB vorbehalten habe. Zwar habe der Arbeitnehmer ein wirtschaftliches Interesse daran, sein Verhalten während des Freistellungszeitraums daran zu orientieren, ob ein etwaiger Zwischenverdienst der Anrechnung unterliege oder nicht. Das sei der Klägerin vorliegend allerdings unproblematisch möglich gewesen, da die Beklagte die Reihenfolge der Zeiträume - zuerst Anrechnung von etwaigen Freizeitausgleichsansprüchen, im Anschluss Anrechnung von etwaigen Urlaubsansprüchen bis zu deren Verbrauch - zweifelsfrei festgelegt habe. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin komme es hinsichtlich der Erfüllung ihrer Urlaubsansprüche durch die bezahlte Freistellung nicht darauf an, ob die Beklagte sie von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung habe freistellen dürfen. Eine rechtswidrige Freistellung hätte lediglich zur Folge gehabt, dass die Klägerin - während der Dauer der Freistellung - einen Beschäftigungsanspruch hätte geltend machen können. Annahmeverzugsansprüche wären nicht entstanden. Deshalb bedürfe es auch keiner Entscheidung über die Wirksamkeit des unter § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 26.02.1998 geregelten Freistellungsrechts. Ebenfalls bedürfe es keiner abschließenden Entscheidung über die von der Klägerseite aufgeworfene Frage, ob der Vertrag vom 26.02.1998 zwischen den Parteien Wirkung entfalte, was aus Sicht der Kammer allerdings eindeutig zu bejahen sei. Zwar sei in der Parteibezeichnung des Arbeitsvertrags handschriftlich die „M. GmbH“ benannt. Diese sei aber zu keiner Zeit existent gewesen. Hingegen sei zur Zeit der Vertragsunterzeichnung die „Q. GmbH“ - Rechtsvorgängerin der Beklagten - existent gewesen, die die Unterschriftszeile des Vertrags mit einem diese Firmierung wiedergebenden Stempel versehen habe. Es handele sich daher bei der in der Parteibezeichnung zu Beginn des Vertrags benannten „M. GmbH“ um eine als unschädlich zu bewertende, lediglich geringfügig unvollständige Parteibezeichnung. Der wirkliche Wille der Vertragsschließenden sei darauf gerichtet gewesen, einen Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der damaligen Rechtsvorgängerin der Beklagten zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge auch nichts anderes daraus, dass die Beklagte die Freistellung(en) nicht mit dem in ihrer Filiale in H. gebildeten Betriebsrat vereinbart habe. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG habe nicht vorgelegen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 1 und Var. 2 habe vorliegend nicht bestanden. Denn wegen der endgültigen Betriebsstillegung ab dem 30.03.2025 sei es hier lediglich um die Freistellung der Arbeitnehmer für die Dauer ihrer Kündigungsfristen gegangen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 1 und Var. 2 BetrVG habe der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans mitzubestimmen. Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts sei, dass es um die Aufstellung allgemeiner, also in die Zukunft gerichteter Grundsätze und Pläne gehe. Insofern müsse ein Regelungsspielraum verbleiben. Würden hingegen die Arbeitnehmer eines Betriebes wegen Betriebsstillegung lediglich für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt, könnten betriebliche Interessen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer nicht mehr zuwiderlaufen und es könnten auch keine widerstreitenden Urlaubswünsche einzelner Arbeitnehmer auftreten. Es gehe dann nicht mehr um die Gestaltung eines hinreichenden Regelungsspielraums durch die Parteien. Die Freistellung der Arbeitnehmer während der Dauer der Kündigungsfrist habe nichts mit der „Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans“ zu tun. Außerdem habe auch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG bestanden. Dieses Mitbestimmungsrecht bestehe nur für die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt werde. Hiervon abgesehen erfolge die Festsetzung des Urlaubs mitbestimmungsfrei einseitig durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung des § 7 BUrlG. Im Hinblick auf das in § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 benannte „Einverständnis“ sei nicht erforderlich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich ausdrücklich bezüglich der Urlaubserteilung geeinigt hätten. Es liege vielmehr bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Urlaubserteilung akzeptiere. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Klägerin sei der Urlaubserteilung durch die Beklagte nicht entgegengetreten. Erstmalig habe sie sich mit Schreiben vom 29.08.2025 an die Beklagte gewandt - um Urlaubsabgeltung zu verlangen. Für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 verbleibe in diesem Fall kein Raum. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 komme ebenfalls nicht in Betracht. Danach bestehe ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit. Vorliegend sei es ersichtlich nicht um die Verteilung der Arbeitszeit gegangen, denn der Betrieb sei stillgelegt worden. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin folge schließlich auch nicht aus § 113 BetrVG. Nach § 113 Abs. 2 BetrVG habe der Unternehmer wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die daraus entstünden, dass er von einem Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung abweiche. Vorliegend fehle es schon an einer Abweichung der Beklagten von dem Interessenausgleich. Denn unstreitig sei keine Regelung zu etwaigen Freistellungen oder deren Unterlassen wegen der Betriebsstilllegung in dem Interessenausgleich vereinbart worden.\n\n\r\n\nDas Urteil des Arbeitsgerichts Essen ist der Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten am 06.02.2026 zugestellt worden. Sie hat mit am 06.03.2026 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem Anwaltsschriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.\n\n\r\n\nDie Klägerin verfolgt den Klageanspruch unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter und rügt die Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts als fehlerhaft. So irre das Arbeitsgericht in der Annahme, dass die Klägerin einen entgegenstehenden Urlaubswunsch hätte äußern müssen. Soweit das Arbeitsgericht sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2020 - 9 AZR 612/19 - berufe, sei festzustellen, dass weder diese Entscheidung noch die von ihr als Referenz genannte eine Begründung für den aufgestellten Rechtssatz enthalte. Soweit in einer älteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von einem Einvernehmen der Arbeitsvertragsparteien ausgegangen werde, wenn ein konkreter Urlaubswunsch durch den Arbeitnehmer nicht geäußert worden sei, sei diese Annahme unzutreffend. Dementsprechend könne auch im vorliegenden Fall keine fingierte Einigung angenommen werden. Weiter irre das Arbeitsgericht in der Annahme, dass es nicht auf die Rechtswidrigkeit der Freistellung ankomme, da dies allenfalls einen Beschäftigungsanspruch auslöse. Im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, ob eine Freistellung rechtlich möglich gewesen sei oder nicht, sondern ob dies Erfüllungswirkung für den Urlaubsanspruch haben könne. Zutreffend sei zudem zwar die Annahme des Arbeitsgerichts, dass hier kein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 1 und 2 BetrVG vorgelegen habe. Allerdings habe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG bestanden, denn dieses bestehe, soweit keine Einigung über die Lage des Urlaubs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliege. Die Klägerin habe sich nicht zu der Freistellung geäußert, mithin geschwiegen und ihrem Schweigen könne kein Erklärungswert beigemessen werden. Nur wenn sie die Urlaubserteilung akzeptiert hätte, was nicht feststellbar sei, sei von einem Einverständnis im Sinne der Norm auszugehen. Hier scheide die Annahme eines Einverständnisses aus. Rechtlich fehlerhaft sei weiter die Annahme des Arbeitsgerichts, dass kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestanden habe. Ebenso unzutreffend sei die Annahme, dass die Beklagte dadurch, dass sie auch ohne entsprechende Regelung im Interessenausgleich Freistellungen vorgenommen habe, gleichwohl nicht von dem Interessenausgleich abgewichen sei.\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.01.2026 - 3 Ca 2245/25 -abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.493,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2025 zu zahlen. \n\n\r\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n\r\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere habe sie entgegen der Ansicht der Klägerin mit der Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG verletzt. Es habe Einigkeit der Parteien über die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs bestanden, denn die Klägerin habe der Urlaubsgewährung nicht widersprochen. Der Einwand der Klägerin, ihrem Schweigen komme kein Erklärungswert zu, greife nicht durch. Vielmehr sei das Verhalten der Klägerin, keine entgegenstehenden Urlaubswünsche zu äußern und die Freistellung widerspruchslos zu akzeptieren, aus Sicht eines unbeteiligten objektiven Dritten auf Grund aller äußeren Indizien als Betätigung eines Annahmewillens gemäß § 151 BGB zu werten. Für eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG fehle es an einem Gegenstand, der einer Verteilung zugänglich wäre, wenn keine Arbeitsleistung mehr anfalle. Und ein Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 Abs. 2 BetrVG scheide hier ungeachtet der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung schon deshalb aus, weil kein Nachteil der Klägerin vorliege.\n\n\r\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen in erster und zweiter Instanz sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.\n\n\r\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist angesichts des 600,- € übersteigenden Wertes des Beschwerdegegenstandes statthaft gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG. Ferner ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDie Berufung ist allerdings nicht begründet, denn der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Urlaubsabgeltung zu. Zutreffend und mit in jeder Hinsicht überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht dies bereits festgestellt. Den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung folgt die Berufungskammer, schließt sich der Entscheidung an und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 28.01.2026 vollumfänglich in Bezug. Sie halten den sich allein auf rechtliche Angriffe beschränkenden Erwägungen der Berufung stand.\n\n\r\n\nZum Berufungsvorbringen der Klägerin ist insoweit folgendes auszuführen:\n\n\r\n\n1. Über die Wirksamkeit der Freistellungsklausel in § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 26.02.1998 ist nicht zu befinden. Denn auch unabhängig hiervon war die Beklagte als Arbeitgeberin zur einseitigen Freistellung der Klägerin berechtigt. Diese Berechtigung ist für den Fall anerkannt, dass der Arbeitgeberin eine Beschäftigung der Arbeitnehmerin nicht zumutbar ist, weil dem Beschäftigungsanspruch eigene überwiegende schutzwerte Interessen entgegenstehen. Das wiederum wird regelmäßig bejaht für den - auch hier vorliegenden - Fall, dass der Arbeitgeberin die tatsächliche Entgegennahme der Arbeitsleistung - z.B. infolge einer Betriebsschließung wie sie hier unstreitig zum 30.03.2025 vollzogen wurde - nicht (mehr) möglich ist (vgl. BAG vom 25.03.2026 - 5 AZR 108/25, juris, Rz. 34; BAG vom 12.02.2025 - 5 AZR 171/24, juris, Rz. 27; BAG vom 15.06.2021 - 9 AZR 217/20, juris, Rz. 45 f.).\n\n\r\n\n2. Unabhängig hiervon - denn die Frage der wirksam möglichen Freistellung betrifft letztlich den Beschäftigungsanspruch der Klägerin, den diese aber nie für den Zeitraum vom 03.03. bis 31.05.2025 eingefordert hat - hat die Beklagte ohnehin durch die unwiderrufliche, bezahlte Freistellung vom 04.03.2026 unter Anrechnung der Resturlaubsansprüche dieselben gemäß § 362 Abs. 1 ZPO erfüllt. All dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend und unter zutreffender Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt.\n\n\r\n\nSoweit die Klägerin bemängelt, die zugrundeliegende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die eine Erfüllungswirkung der Urlaubsfreistellung unter verbindlicher Zusage der Urlaubsentgeltzahlung - welche hier vorliegt - bejaht, soweit die Arbeitnehmerin auf die Erklärung hin keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußert (BAG vom 25.08.2020 - 9 AZR 612/19, juris, Rz. 14; BAG vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07, juris, Rz. 23; BAG vom 23.01.2001 - 9 AZR 26/00, juris, Rz. 17), nenne hierfür keine Begründung bzw. (vgl. BAG vom 22.09.1992 - 9 AZR 483/91, juris, Rz. 17) fingiere ohne gesetzliche Grundlage eine Einigung der Parteien, überzeugt dies nicht. Verkannt wird dabei schon, dass es bei der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht um eine fingierte Einigung geht. Das wird auch in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.1992 nicht vertreten (vgl. BAG vom 22.09.1992 - 9 AZR 483/91, juris, Rz. 17). Vielmehr wird der Urlaubsanspruch durch die Freistellungserklärung des Arbeitgebers als von ihm nach § 7 Abs. 1 BUrlG geschuldeter Erfüllungshandlung in Verbindung mit dem Erfolgseintritt durch tatsächliche Urlaubsnahme im festgelegten Zeitraum durch die Arbeitnehmerin erfüllt (BAG vom 17.05.2011 - 9 AZR 189/10, juris, Rz. 22). Soweit die Arbeitnehmerin Urlaubswünsche äußert, sind diese bei der Erfüllungshandlung im Rahmen der Vorgaben aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigen; dementsprechend ist es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, nach Belieben eine Urlaubserteilung vorzunehmen (vgl. BAG vom 14.08.2007 - 9 AZR 934/06, juris, Rz. 12). Hier hat die Klägerin aber keine Wünsche geäußert - unabhängig davon, ob diese angesichts des bevorstehenden Endes des Arbeitsverhältnisses und der Betriebsschließung überhaupt hätten berücksichtigt werden können. Sie ist widerspruchslos der Arbeit ferngeblieben. Damit hat sie den festgelegten Urlaub in Anspruch genommen und den Erfüllungserfolg herbeigeführt. Einer Einigung bedarf es hierzu weder tatsächlich noch fingiert.\n\n\r\n\n3. Soweit die Klägerin mit der Berufung schwerpunktmäßig betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen gegen eine wirksame Erfüllung ihrer Urlaubsansprüche einwendet, überzeugen diese nicht.\n\n\r\n\na. Das gilt zunächst für eine vermeintliche Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, denn dieses betrifft die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Ungeachtet dessen, dass es infolge der Betriebsschließung ohnehin keine Arbeitszeiten im Betrieb mehr festzulegen, zu verteilen und mithin zu regeln gab, betrifft eine Urlaubsfreistellung nicht die Festlegung der Arbeitszeit oder deren Lage, sondern das Gegenteil. Sie kann der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG unterliegen, betrifft aber grundsätzlich nicht § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.\n\n\r\n\nOb eine mitbestimmungsrechtliche Thematik dadurch eröffnet sein könnte, dass eine Dienstplanänderung oder -abweichung mit der Urlaubsfreistellung der Klägerin einherging, muss nicht näher geprüft werden, da die insoweit darlegungspflichtige Klägerin zu einem Dienstplan, in dem sie ab 03./04.03.2025 zur Arbeitsleistung vorgesehen gewesen wäre, nichts vorgetragen hat.\n\n\r\n\nUnabhängig hiervon begründete selbst ein Mitbestimmungsverstoß der Beklagten gegen Rechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung allenfalls die Unwirksamkeit einer mitbestimmungswidrigen Arbeitszeitfestlegung (vgl. Richardi/Maschmann, BetrVG, 18. Auflage, § 87 Rn. 342), nicht die Unwirksamkeit der Urlaubsfreistellung. Individualrechtliche Rechtsfolge wäre die Begründung eines Leistungsverweigerungsrechts hinsichtlich einer angeordneten Arbeitsleistung (vgl. BAG vom 16.03.2023 - 6 AZR 130/22, juris, Rz. 31). Hier wird aber keine Arbeitsleistung von der Klägerin eingefordert. Wieder unabhängig hiervon hat sie im Übrigen aber auch bzgl. der Urlaubsfreistellung nie ein vermeintliches Leistungsverweigerungsrecht, im Kontext der Urlaubserteilung mithin ein Annahmeverweigerungsrecht ausgeübt.\n\n\r\n\nb. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 1 oder 2 BetrVG, welches verletzt sein könnte, wird von der Klägerin zu Recht im Berufungsrechtszug nicht geltend gemacht. Ein kollektiver Tatbestand als Grundvoraussetzung hierfür wird von ihr auch nicht behauptet, so dass diese Mitbestimmungstatbestände ausscheiden.\n\n\r\n\nc. Die Klägerin meint, jedenfalls hätte die Urlaubsfreistellung der Beklagten aber, da hierzu kein ausdrückliches Einverständnis der Klägerin erklärt worden sei und mithin vorgelegen hätte, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG unterlegen. Die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts führe zur Unwirksamkeit der Urlaubserteilung, womit diese keine Urlaubsansprüche habe erfüllen können.\n\n\r\n\nDiese Ansicht überzeugt nicht. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG besteht im Einzelfall bzgl. der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt die Urlaubsgewährung jedoch keine vertragliche Einigung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin voraus, so dass nicht schon dann das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG ausgelöst wird, wenn keine solche Einigung über die Urlaubsfestlegung und -erteilung zustande kommt, gleichgültig ob ausdrücklich oder konkludent. Dementsprechend ist nicht von Belang, ob das Schweigen der Klägerin vermeintlich keine Zustimmung bedeuten soll. Die Klägerin hat den Urlaub jedenfalls genommen, denn sie blieb der Arbeit entsprechend der erfolgten Urlaubsfreistellung widerspruchslos fern. Die Erfüllungswirkung der Urlaubsfreistellung ist damit eingetreten.\n\n\r\n\nEin Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wurde in diesem Zusammenhang nicht verletzt. Denn entgegen des zu weit gefassten Wortlauts greift das Mitbestimmungsrecht nur ein, wenn seitens der betroffenen Arbeitnehmerin der Urlaubserteilung und damit -festlegung widersprochen wird. Allein dann also, wenn nicht nur innerlich kein Einverständnis besteht, sondern dieses fehlende Einverständnis auch artikuliert und ein anderer Urlaubszeitraum geltend gemacht wird, mithin ein Streit der Arbeitsvertragsparteien über die Urlaubsfestlegung besteht, greift § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG (ebenso Richardi/Maschmann, BetrVG, 18. Auflage, § 87 Rn. 476; Fitting, BetrVG, 33. Auflage, § 87 Rn. 206; GK-BetrVG/Wiese/Gutzeit, BetrVG, 13. Auflage, § 87 Rn. 507; Bender in: Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Auflage, § 87 Rn. 102; DKW/Klebe, BetrVG, 20. Auflage, § 87 Rn. 149). Ein solcher Streit hat hier bis 31.05.2025 nie bestanden, denn die Klägerin hat keinerlei Widerspruch gegen die Urlaubsfestlegung und -erteilung erhoben. Damit hatte die Beklagte keinerlei Veranlassung, den Betriebsrat einzuschalten. Es gab keinen Individualkonflikt, zu dem der Betriebsrat in Wahrnehmung nie geäußerter Interessen der Klägerin hätte eingeschaltet werden können.\n\n\r\n\nHinzu kommt, dass die Mitbestimmung - besser formuliert: Mitbeurteilung - nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG nach zutreffender, auch von der Berufungskammer geteilter Ansicht ohnehin allein dann einsetzt, wenn mindestens zwei Beschäftigte konkurrierende Urlaubswünsche äußern (so GK-BetrVG/Wiese/Gutzeit, BetrVG, 13. Auflage, § 87 Rn. 508 ff.; Bender in: Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Auflage, § 87 Rn. 101; Dahm in: Löwisch/Kaiser/Klumpp, BetrVG, 8. Auflage, § 87 Rn. 126; a.A. Richardi/Maschmann, BetrVG, 18. Auflage, § 87 Rn. 479; Fitting, BetrVG, 33. Auflage, § 87 Rn. 207; DKW/Klebe, BetrVG, 20. Auflage, § 87 Rn. 149), was hier unstreitig nie der Fall war. Für diese Rechtsansicht streitet zunächst schon der Wortlaut des Gesetzes, denn dort wird nicht auf ein fehlendes Einverständnis zwischen dem Arbeitgeber und „dem beteiligten Arbeitnehmer“ abgestellt, sondern auf ein solches zwischen dem Arbeitgeber und „den beteiligten Arbeitnehmern“. Die Verwendung des Plural zeigt, dass der Gesetzgeber nicht jeden Individualkonflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die zeitliche Lage des Urlaubs im Einzelfall - ohnehin schon ein Ausnahmefall im Kanon der kollektive Tatbestände voraussetzenden Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 BetrVG - der Mitbestimmung bzw. Mitbeurteilung des Betriebsrats zuweisen wollte, sondern nur solche, in denen die individuellen Urlaubsfestlegungen bei mindestens zwei Arbeitnehmern kollidieren. Auch der Schutzzweck der Mitbestimmung gebietet kein Tätigwerden des Betriebsrats - quasi parallel zum ohnehin offenstehenden Rechtsweg - in jedem Einzelfall eines Streits über die hinreichende Berücksichtigung entgegenstehender Arbeitnehmerinteressen gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG. Die Beteiligung des Betriebsrats dient hier vielmehr der Harmonisierung und dem Ausgleich widerstreitender Interessen bei kollidierenden Urlaubswünschen von mindestens zwei Arbeitnehmern.\n\n\r\n\nd. Soweit die Klägerin ihren Anspruch schließlich (hilfsweise) als Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 Abs. 2 BetrVG verfolgt, bleibt die Klage auch insoweit erfolglos. Denn zum einen ist die Beklagte nicht von dem Interessenausgleich abgewichen, da dieser unstreitig gar keine Regelung zur (Urlaubs-)Freistellung enthält und der Beklagten eine solche mithin nicht untersagt. Macht die Beklagte das, was ihr nicht untersagt wird, weicht sie nicht vom Interessenausgleich ab. Von welcher Regelung im Interessenausgleich hier abgewichen worden sein sollte, legt die Klägerin denn auch gar nicht dar. Damit bereits ist ihre Klage diesbezüglich unschlüssig.\n\n\r\n\nZum anderen wäre hier auch kein ausgleichspflichtiger Nachteil ersichtlich. Die Klägerin hat mit der bezahlten Freistellung ihren Urlaub und die zugehörige Vergütung erhalten. Dass eine Urlaubsabgeltung nicht geschuldet ist, weil Urlaub gewährt und bezahlt worden ist, ist kein wirtschaftlicher Nachteil, sondern entspricht einer gesetzeskonformen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin, da ihr Rechtsmittel nicht erfolgreich war, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n\r\n\nIV.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1 ArbGG.\n\n\r\n\nDie Revision wird für die Klägerin gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen entscheidungsrelevanter Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Jedenfalls zu den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bzgl. der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG liegt noch keine höchstrichterliche Klärung vor.\n\n\r\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n\r\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\n\r\n\nREVISION\n\n\r\n\neingelegt werden.\n\n\r\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.\n\n\r\n\nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim\n\n\r\n\nBundesarbeitsgericht\n\n\r\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n\r\n\n99084 Erfurt\n\n\r\n\nFax: 0361 2636-2000\n\n\r\n\neingelegt werden.\n\n\r\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n\r\n\nFür Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.\n\n\r\n\nDie Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nRechtsanwälte,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nJuristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nIn den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.\n\n\r\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n\r\n\nDie elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.\n\n\r\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n\r\n\nKlein Bilinski Klein\n\n\r\n\n(für den inzwischen ausgeschiedenen ehrenamtlichen Richter Schölzke)","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2026/3_SLa_130_26_Urteil_20260505.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2026-05-05/3-sla-130-26","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":9},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":6},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46g","ref_norm":"46g","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2026/3_SLa_130_26_Urteil_20260505.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2026/3_SLa_130_26_Urteil_20260505.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2026-05-05/3-sla-130-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2026/3_SLa_130_26_Urteil_20260505.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:53.162075+00:00"}}