{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2012/NRWE_LAG_D_sseldorf_2_Ta_492_12_Beschluss_20121217","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2012:1217.2TA492.12.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":"2. Kammer","decided":"2012-12-17","aktenzeichen":"2 Ta 492/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"kein Leitsatz vorhanden","text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Rechtsanwälte H. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.2012 wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\nG R Ü N D E :\n\nI.\n\nDie Klägerin war seit dem 01.02.2011 in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten und verdiente monatlich 3.490,00 € brutto. Unter dem 30.07.2012 sprach die Beklagte der Klägerin folgende Kündigung aus:\n\n\"Sehr geehrte Frau T.,\n\nhiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir unsere Zusammenarbeit beenden und Ihren Anstellungsvertrag vom 28.01.2011 fristgemäß zum 31.08.2012 kündigen.\n\n…\"\n\nMit der am 15.08.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin folgende Anträge gestellt:\n\n1.\nEs wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 30.07.2012 \"fristgemäß zum 31.08.2012\" ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.\n\n2.\nHilfsweise für den Fall, dass der vorstehende Klageantrag zu Ziffer 1. Erfolg hat (uneigentlicher Hilfsantrag):\n\nEs wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 30.07.2012 ausgesprochene ordentliche Kündigung auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst worden ist.\n\nDie Klägerin hat in der Klageschrift geltend gemacht, dass die Kündigung keinesfalls zum 31.08.2012 wirksam werden könne, da die Parteien eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart hätten.\n\nDas Arbeitsgericht hat unter dem 10.09.2012 das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs festgestellt. Darin heißt es u. a.:\n\n\"1.\nDie Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger, ausschließlich betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 31.10.2012 enden wird.\n\n2.\nBis dahin wird die Klägerin unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung einvernehmlich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt, um sich intensiv der Suche nach einer neuen Position widmen zu können.\n\n3.\nMit der Freistellung sind sämtliche Urlaubsansprüche sowie etwaige sonstige Ansprüche auf bezahlte Freistellung erfüllt und erledigt.\n\n…\n\n5.\nDie Beklagte erteilt der Klägerin unverzüglich ein berufsförderndes Zwischenzeugnis sowie zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses ein entsprechendes Endzeugnis mit der Gesamtbewertung \"stets zu unserer vollen Zufriedenheit\" sowie mit einer Dankes-, Bedauerns- und fare-well-Klausel.\n\n…\"\n\nDas Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf 10.470,00 € (drei Monatsgehälter) und für den Vergleich auf 15.645,00 € (Vergleichsmehrwert: 0,25 Gehälter pro Monat der Freistellung, ein Gehalt für das Zeugnis).\n\nGegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer, die geltend machen, dass der Verfahrenswert auf fünf Monatsverdienste festzusetzen sei, da die Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Bewertung einer fristlosen, hilfsweisen fristgemäßen Kündigung mit drei Monatsvediensten verfehlt sei und der Vergleichsmehrwert auf 6.980,00 € festzusetzen sei, wobei für die zwei Monate Freistellung jeweils ein halbes Monatsgehalt in Ansatz zu bringen sei. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Freistellung belaufe sich eigentlich auf die vollen Bruttobezüge; denn sie enthalte die vollen Bruttobezüge ohne hierfür arbeiten zu müssen. Eine Kürzung auf 50 % sei allenfalls deshalb angebracht, weil mit der Freistellung vereinbarungsgemäß auch etwaige Resturlaubsansprüche erledigt wurden. Für den Ansatz von lediglich 25 % fehle jede nachvollziehbare Rechtfertigung.\n\nII.\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zutreffend unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer festgesetzt. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.\n\n1.Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 30.07.2012, die die Klägerin mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag angegriffen hat.\n\nEs geht allein um die Wirksamkeit der Kündigung vom 30.07.2012, die die Klägerin durch die Art der Stellung der Anträge in zwei Anträge aufgespalten hat, wobei festzustellen ist, dass wirtschaftlich der Bestand des Arbeitsverhältnisses durch die ausgesprochene Kündigung vom 30.07.2012 in Frage gestellt worden ist. Ob und zu wann das Arbeitsverhältnis beendet ist, ist eine Frage des Bestandes, die nach § 42 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GKG grundsätzlich mit maximal drei Monatsverdiensten zu bewerten ist.\n\nAuch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt haben, und deshalb glauben, über § 45 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 GKG eine Erhöhung des Streitwertes erreichen zu können, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Auch dies würde voraussetzen, dass der Haupt- und der Hilfsantrag sich auf wirtschaftlich unterschiedliche Streitgegenstände beziehen (vgl. Nachweise bei GK-ArbGG/Schleusener Stand: September 2009, § 12 Rdn. 243; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG 7. Aufl., § 12 Rdn. 109; ErfK/Koch, 11. Aufl., § 12 Rdn. 16 jeweils m. w. N.).\n\nAuch das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass sich die Wertberechnung nach dem prozessualen Anspruch richtet, der in dem jeweiligen Rechtsstreit verfolgt wird und dass in dem Fall. dass die in einer Klage erhobenen Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend ist (vgl. BAG vom 19.10.2010 - 2 AZN 194/10 (A) -). Dabei kann nach § 42 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. GKG der im Rahmen eines einheitlichen Prozesses ausgetragene Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses nur einmal bis zu der Höchstgrenze des vierteljährlichen Arbeitsentgeltes bewertet werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis durch mehrere Kündigungen berührt wird (vgl. schon BAG vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) juris).\n\n2.Es erübrigt sich deshalb, zu den Wertungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Streitwertfestsetzung mit drei Monatsverdiensten bei einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung Stellung zu nehmen. Dieselbe Streitwertfestsetzung erfolgt aus guten Gründen bei der großen Mehrzahl aller Landesarbeitsgerichten in der Bundesrepublik.\n\nNur nochmals soviel: Der Bestandsschutzantrag in dieser Konstellation ist sowohl hinsichtlich der außerordentlichen als auch hinsichtlich der ordentlichen Kündigung allein auf die Feststellung gerichtet, dass die erhobenen Vorwürfe keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Selbst wenn mehrere Streitgegenstände angenommen werden, betrifft die Klage deshalb wirtschaftlich denselben Gegenstand, bei dem nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend sein könnte (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).\n\n3.Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass das Arbeitsgericht für den Zeitpunkt der Freistellung von der Arbeitsleistung ab feststellendem Vergleichsbeschluss vom 10.09.2012 bis 31.10.2012 nur 25 % eines Monatsverdienstes in Ansatz gebracht hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern die Freistellung nicht mit dem Wert der Vergütung für den Freistellungszeitraum zu bewerten ist, sondern dass Titulierungsinteresse für den in der Regel nicht streitigen Freistellungstatbestand an dem Interesse maßgeblich ist, das die Arbeitnehmerin daran hat, dass sie ihre Arbeitsleistung nicht mehr verrichten muss. Die Parteien haben im Streitfall sogar ausdrücklich aufgenommen, dass die Freistellung zur Arbeitsplatzsuche erfolgen soll. Ob und inwieweit Urlaubsansprüche berücksichtigt werden mussten, ist aus dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.\n\nNur wenn die Parteien durch eine Freistellungsvereinbarung eine Regelung getroffen haben, die gegebenenfalls einem Weiterbeschäftigungsbegehren Rechnung tragen sollte, kann dies gegebenenfalls höher bewertet werden. Denn durch einen derartigen Vergleich würde ein Weiterbeschäftigungsbegehren im Vergleich miterledigt (vgl. Beschluss LAG Düsseldorf vom 06.05.2008 - 6 Ta 136/08 - juris). Ansonsten hat es bei der Bewertung zu verbleiben, dass das Titulierungsinteresse bewertet wird mit einer Vergleichsfreistellung, die bei einer unwiderruflichen Freistellung - im Gegensatz zu einer widerruflichen Freistellung - höher zu bewerten ist.\n\nNach überwiegender Meinung wird für einen Freistellungsanspruch in einem Vergleich regelmäßig zumindest nicht mehr als 25 % eines Monatsverdienstes für den Freistellungszeitraum in Ansatz gebracht (vgl. Nachweise GK-ArbGG/Schleusener, Stand: September 2009 Rdn. 313, 314). Es mag in besonderen Fällen eine Erhöhung in Betracht kommen. Im Streitfall sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die eine Erhöhung auf mehr als 25 % rechtfertigen könnten. Die Klägerin hat nicht die Vergütung eingeklagt und auch nicht etwa in dem Vergleich in vollstreckbarer Weise tituliert, sondern lediglich vergleichsweise die Freistellung zur Stellensuche vereinbart.\n\nR E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :\n\nGegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\nGoeke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-12-17/2-ta-492-12","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-12-17/2-ta-492-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:35.145310+00:00"},"card":{"id":"lag-duesseldorf/2012-12-17/2-ta-492-12","court":"LAG Düsseldorf","court_id":"lag-duesseldorf","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","panel":"2. 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