{"status":"available","doknr":"OLD204774","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2012:1024.5SA704.12.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2012-10-24","aktenzeichen":"5 Sa 704/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 29.02.2012 - 5 Ca 2449/11 - teilweise abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für September 2011 in Höhe von 2.299,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2011 abzüglich am 20.10.2011 gezahlter 767,56 € brutto zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2.Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19/20, die Beklagte zu 1/20.\n\n4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten über Vergütungsansprüche.\n\n3\n\nDer am 08.01.1961 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 11.03.2010 bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, als Arbeitnehmer tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 11.03.2010 (Bl. 22 ff d. A.) wurde er zunächst als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von maximal 57 Stunden und einem Stundenlohn von 6,65 € brutto eingesetzt. Nach einer Änderungsvereinbarung vom 01.04.2010 (Bl. 26 und 27 d. A.) arbeitete er dann mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von mindestens 58 Stunden weiter.\n\n4\n\nUnter dem 05.05.2010 schließen die Parteien einen weiteren Änderungsvertrag, wonach der Kläger ab dem 01.05.2010 mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 152 Stunden beschäftigt wurde.\n\n5\n\nDie Arbeitsverträge vom 11.03.2010 und vom 01.04.2010 enthielten in § 1 folgende Regelung:\n\n6\n\n\"Der Arbeitsvertrag wird angelehnt an den zwischen der Tarifge-\n\n7\n\nmeinschaft Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP)\n\n8\n\nund dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienst-\n\n9\n\nleister (AMP) geschlossenen Arbeitsvertrag in seiner jeweils gül-\n\n10\n\ntigen Fassung.\"\n\n11\n\nAm 23.09.2011 beschlossen die Parteien eine \"Änderung zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 11.03.2010\". Dort findet sich unter anderem folgende Regelung:\n\n12\n\n\"Mit Wirkung vom 01.10.2011 vereinbaren die Vertragsparteien\n\n13\n\ndie im o.g. Arbeitsvertrag unter § 1 angeführte Anwendung des\n\n14\n\nTarifvertrages wie folgt zu ändern:\n\n15\n\n(1) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich\n\n16\n\nnach den zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V., (BZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- undBeschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung.\n\n17\n\nDies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied der DGB - Einzel-\n\n18\n\ngewerkschaften ist. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den\n\n19\n\nGeschäftsräumen aus und können montags bei freitags in der Zeit von\n\n20\n\n09.00 Uhr bis 16.00 Uhr eingesehen werden.\n\n21\n\n(2) Soweit der Mitarbeiter nicht tarifgebunden ist, vereinbaren die\n\n22\n\nParteien, dass die Bestimmungen der vorgenannten Tarifverträge\n\n23\n\nden Abreden dieses Arbeitsvertrages vorgehen (......).\"\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird im Übrigen auf Blatt 59 der Akten verwiesen.\n\n25\n\n§ 16 des \"Manteltarifvertrages zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB\" (im Folgenden nur noch \"MTV\" genannt) heißt es:\n\n26\n\n\"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von zwei\n\n27\n\nMonaten (bei Ausscheiden 1 Monate) nach Fälligkeit schriftlich\n\n28\n\ngeltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich\n\n29\n\nab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der\n\n30\n\nAblehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.\n\n31\n\nAnsprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden,\n\n32\n\nsind ausgeschlossen.\"\n\n33\n\nUnter dem 17.11.2010 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht und bot ihm die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an (vgl. hierzu Blatt 4 d. A.).\n\n34\n\nMit seiner am 30.11.2011 beim Arbeitsgericht Duisburg anhängig gemachten Klage hat der Kläger, der durchgängig an den Kunden \"T. Healthcare Diagnostics Products GmbH\" entliehen war, die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht und später unter Hinweis auf § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG das gleiche Arbeitsentgelt begehrt, welches vergleichbare Arbeitnehmer bei der Firma T. Healthcare Diagnostics Products GmbH im Zeitraum von April 2010 bis zum November 2011 erzielt haben.\n\n35\n\nDer Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, sein Arbeitsvertrag sei durch die Änderungsvereinbarung vom 23.09.2011 nicht wirksam abgeändert worden. Die Vereinbarung sei schon deshalb intransparent, weil sie sich auf einen Arbeitsvertrag vom 11.03.2010 beziehe, der jedoch durch den Arbeitsvertrag vom 01.04.2010 abgelöst worden wäre. Als Verwenderin von allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse sich die Beklagte diese Unklarheiten zuschreiben lassen. Sie könne sich jedenfalls nicht, wie geschehen, darauf berufen, dass die Ansprüche des Klägers wegen der tariflichen Ausschlussfristen verfallen wären.\n\n36\n\nDer Kläger hat behauptet, die mit ihm vergleichbaren Lagerarbeiter bei der Firma T. Healthcare Diagnostics Products GmbH seien in die Entgeltgruppe IV des Tarifvertrages der Chemischen Industrie in Verbindung mit dem betrieblichen Entgeltsystem bei der Entleiherin eingruppiert gewesen und hätten im Zeitraum von April 2010 bis Februar 2010 einen Stundenlohn in Höhe 13,89 € brutto erzielt, ab März 2011 einen solchen von 14,46 € brutto.\n\n37\n\nNachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012 einen Teilvergleich über die Änderungskündigung vom 17.11.2011 geschlossen hatten, hat der Kläger beantragt,\n\n38\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Lohn für April 2010 in\n\n39\n\n Höhe von 1.827,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n40\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 abzüglich am 20.05.\n\n41\n\n 2010 gezahlter 809,65 € netto zu zahlen.\n\n42\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Mai 2010 in\n\n43\n\n Höhe von 2.139,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n44\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2010 abzüglich am 20.06.\n\n45\n\n 2010 gezahlter 739,08 € netto zu zahlen.\n\n46\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Juni 2010 in\n\n47\n\n Höhe von 2.590,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n48\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2010 abzüglich am 20.07.\n\n49\n\n 2010 gezahlter 885,90 € netto zu zahlen.\n\n50\n\n4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Juli 2010 in\n\n51\n\n Höhe von 2.295,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n52\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2010 abzüglich am 20.08.\n\n53\n\n 2010 gezahlter 775,02 € netto zu zahlen.\n\n54\n\n5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für August 2010 in\n\n55\n\n Höhe von 2.201,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n56\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 abzüglich am 20.09.\n\n57\n\n 2010 gezahlter 795,16 € netto zu zahlen.\n\n58\n\n6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für September 2010\n\n59\n\n in Höhe von 2.134,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n60\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2010 abzüglich am 20.10.\n\n61\n\n 2010 gezahlter 766,99 € netto zu zahlen.\n\n62\n\n7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Oktober 2010\n\n63\n\n in Höhe von 2.111,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n64\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2010 abzüglich am 20.11.\n\n65\n\n 2010 gezahlter 745,16 € netto zu zahlen.\n\n66\n\n8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für November 2010\n\n67\n\n in Höhe von 3.977,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n68\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 abzüglich am 20.12.\n\n69\n\n 2010 gezahlter 820,44 € netto zu zahlen.\n\n70\n\n9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Dezember 2010\n\n71\n\n in Höhe von 2.257,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n72\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 abzüglich am 20.01.\n\n73\n\n 2011 gezahlter 785,88 € netto zu zahlen.\n\n74\n\n10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Januar 2011\n\n75\n\n in Höhe von 2.111,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n76\n\nüber dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2011 abzüglich am 20.01.\n\n77\n\n 2011 gezahlter 765,53 € netto zu zahlen.\n\n78\n\n11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Februar 2011\n\n79\n\n in Höhe von 2.083,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n80\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2011 abzüglich am 20.03.\n\n81\n\n 2011 gezahlter 698,35 € netto zu zahlen.\n\n82\n\n12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für März 2011 in\n\n83\n\n Höhe von 2.328,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n84\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 abzüglich am 20.04.\n\n85\n\n 2011 gezahlter 775,41 € netto zu zahlen.\n\n86\n\n13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für April 2011\n\n87\n\n in Höhe von 2.226,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n88\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2011 abzüglich am 20.05.\n\n89\n\n 2011 gezahlter 725,45 € netto zu zahlen.\n\n90\n\n14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Mai 2011\n\n91\n\n in Höhe von 2.215,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten\n\n92\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 abzüglich am 20.06.\n\n93\n\n 2011 gezahlter 762,27 € netto zu zahlen.\n\n94\n\n15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Juni 2011\n\n95\n\n in Höhe von 2.367,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n96\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2011 abzüglich am 20.07.\n\n97\n\n 2011 gezahlter 811,06 € netto zu zahlen.\n\n98\n\n16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Juli 2011 in\n\n99\n\n Höhe von 2.125,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n100\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2011 abzüglich am 20.08.\n\n101\n\n 2011 gezahlter 741,00 € netto zu zahlen.\n\n102\n\n17. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für August 2011\n\n103\n\n in Höhe von 2.328,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n104\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2011 abzüglich am 20.09.\n\n105\n\n 2011 gezahlter 777,30 € netto zu zahlen.\n\n106\n\n18. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für September 2011\n\n107\n\n in Höhe von 2.299,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n108\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2011 abzüglich am 20.10.\n\n109\n\n 2011 gezahlter 767,59 € netto zu zahlen.\n\n110\n\n19. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Oktober 2011\n\n111\n\n in Höhe von 2.262,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n112\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2011 abzüglich am 20.11.\n\n113\n\n 2011 gezahlter 747,49 € netto zu zahlen.\n\n114\n\n20. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für November 2011\n\n115\n\n in Höhe von 2.241,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n116\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2011 zu zahlen.\n\n117\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n118\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n119\n\nSie hat die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche des Klägers gemäß § 16 MTV verfallen wären. Die Parteien hätten eine Bezugnahme auf die Tarifverträge BZA/DGB-Tarifgemeinschaft wirksam vereinbart.\n\n120\n\nDie Beklagte hat darüber hinaus mit Nichtwissen bestritten, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Firma T. Healthcare Diagnostics Products GmbH mit der Tätigkeit eines Lagerarbeiters der Entleiherin vergleichbar gewesen sei. Vielmehr wäre der Kläger als Lagerhilfsarbeiter beschäftigt und hätte auch keine Bestätigung der Entleiherin zum vergleichbaren Lohn vorgelegt.\n\n121\n\nMit Urteil vom 29.02.2011 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg - 5 Ca 2449/11 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.08.2011 seien gemäß § 16 MTV verfallen. Der MTV finde Anwendung, weil die Bezugnahme auf die Tarifverträge mit der Tarifgemeinschaft BZA/DGB nicht intransparent und damit rechtswirksam wäre. Die Ausschlussfrist des § 16 MTV umfasse auch Ansprüche, die vor dem 01.10.2011 entstanden seien. Da der Kläger seine Ansprüche erst durch seine am 16.12.2011 zugestellte Klage geltend gemacht hätte, seien die Ansprüche bis August 2011 verfallen.\n\n122\n\nFür den Monat September 2011 fehle es an einer schlüssigen Darlegung der behaupteten Vergleichbarkeit im Sinne des § 10 Abs. 4 AÜG, ab dem 01.10.2010 sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam ein Tarifvertrag im Sinne des § 9 Nr. 2 AÜG anzuwenden, sodass keine equal-pay-Ansprüche bestünden.\n\n123\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 26.03.2012 zugestellte Urteil mit einem am 20.04.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.06.2012 - mit einem am 25.06.2012 zugestellten Urteil begründet.\n\n124\n\nEr wiederholt zunächst seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug, bezieht sich auf eine zu den Akten gereichte Auskunft der Firma T. Healthcare Diagnostics Products GmbH (Bl. 170 d. A.) und behauptet, er hätte Tätigkeiten verrichtet, für die ein vergleichbarer Arbeitnehmer der Entleiherin den nunmehr eingeklagten Stundenlohn von 13,89 € brutto bzw. 14,46 € brutto bekommen hätte.\n\n125\n\nDer Kläger vertritt weiter die Rechtauffassung, dass es an einer wirksamen Inbezugnahme in der Vereinbarung vom 23.09.2011 fehle, weil sich die Veränderung auf den nicht mehr existenten Arbeitsvertrag vom 11.03.2010 beziehe.\n\n126\n\nUnklar sei auch der Hinweis auf das Günstigkeitsprinzip in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 23.09.2011. Schließlich handele es sich bei dem in Bezug genommenen Tarifvertrag um einen sogenannten mehrgliedrigen Tarifvertrag. Eine derartige Verweisung verstoße aber gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei deshalb rechtsunwirksam.\n\n127\n\nDer Kläger beantragt,\n\n128\n\n1. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Lohn für April 2010 in\n\n129\n\n Höhe von 1.827,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n130\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 abzüglich am 20.05.\n\n131\n\n 2010 gezahlter 809,65 € netto zu zahlen.\n\n132\n\n2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Mai 2010 in\n\n133\n\n Höhe von 2.139,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n134\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2010 abzüglich am 20.06.\n\n135\n\n 2010 gezahlter 739,08 € netto zu zahlen.\n\n136\n\n3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Juni 2010 in\n\n137\n\n Höhe von 2.590,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n138\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2010 abzüglich am 20.07.\n\n139\n\n 2010 gezahlter 885,90 € netto zu zahlen.\n\n140\n\n4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Juli 2010 in\n\n141\n\n Höhe von 2.295,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n142\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2010 abzüglich am 20.08.\n\n143\n\n 2010 gezahlter 775,02 € netto zu zahlen.\n\n144\n\n5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für August 2010 in\n\n145\n\n Höhe von 2.201,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n146\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 abzüglich am 20.09.\n\n147\n\n 2010 gezahlter 795,16 € netto zu zahlen.\n\n148\n\n6. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für September 2010\n\n149\n\n in Höhe von 2.134,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n150\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2010 abzüglich am 20.10.\n\n151\n\n 2010 gezahlter 766,99 € netto zu zahlen.\n\n152\n\n7. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Oktober 2010\n\n153\n\n in Höhe von 2.111,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n154\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2010 abzüglich am 20.11.\n\n155\n\n 2010 gezahlter 745,16 € netto zu zahlen.\n\n156\n\n8. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für November 2010\n\n157\n\n in Höhe von 3.977,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n158\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 abzüglich am 20.12.\n\n159\n\n 2010 gezahlter 820,44 € netto zu zahlen.\n\n160\n\n9. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Dezember 2010\n\n161\n\n in Höhe von 2.257,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n162\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 abzüglich am 20.01.\n\n163\n\n 2011 gezahlter 785,88 € netto zu zahlen.\n\n164\n\n10. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Januar 2011\n\n165\n\n in Höhe von 2.111,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n166\n\nüber dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2011 abzüglich am 20.01.\n\n167\n\n 2011 gezahlter 765,53 € netto zu zahlen.\n\n168\n\n11. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Februar 2011\n\n169\n\n in Höhe von 2.083,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n170\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2011 abzüglich am 20.03.\n\n171\n\n 2011 gezahlter 698,35 € netto zu zahlen.\n\n172\n\n12. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für März 2011 in\n\n173\n\n Höhe von 2.236,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n174\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 abzüglich am 20.04.\n\n175\n\n 2011 gezahlter 775,41 € netto zu zahlen.\n\n176\n\n13. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für April 2011\n\n177\n\n in Höhe von 2.226,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n178\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2011 abzüglich am 20.05.\n\n179\n\n 2011 gezahlter 725,45 € netto zu zahlen.\n\n180\n\n14. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Mai 2011\n\n181\n\n in Höhe von 2.215,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten\n\n182\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 abzüglich am 20.06.\n\n183\n\n 2011 gezahlter 762,27 € netto zu zahlen.\n\n184\n\n15. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Juni 2011\n\n185\n\n in Höhe von 2.367,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n186\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2011 abzüglich am 20.07.\n\n187\n\n 2011 gezahlter 811,06 € netto zu zahlen.\n\n188\n\n16. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Juli 2011 in\n\n189\n\n Höhe von 2.125,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n190\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2011 abzüglich am 20.08.\n\n191\n\n 2011 gezahlter 741,00 € netto zu zahlen.\n\n192\n\n17. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für August 2011\n\n193\n\n in Höhe von 2.328,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n194\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2011 abzüglich am 20.09.\n\n195\n\n 2011 gezahlter 777,30 € netto zu zahlen.\n\n196\n\n18. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für September 2011\n\n197\n\n in Höhe von 2.299,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n198\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2011 abzüglich am 20.10.\n\n199\n\n 2011 gezahlter 767,59 € netto zu zahlen.\n\n200\n\n19. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Oktober 2011\n\n201\n\n in Höhe von 2.262,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n202\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2011 abzüglich am 20.11.\n\n203\n\n 2011 gezahlter 747,49 € netto zu zahlen.\n\n204\n\n20. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für November 2011\n\n205\n\n in Höhe von 2.241,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten\n\n206\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2011 zu zahlen.\n\n207\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n208\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n209\n\nDie Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus der 1. Instanz. Sie hält den Sachvortrag des Klägers zur Vergleichbarkeit im Sinne von § 10 Abs. 4 AÜG für verspätet und beruft sich im Übrigen auf die Ausschlussfrist des § 16 MTV.\n\n210\n\nI.\n\n211\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n212\n\nSie sind an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).\n\n213\n\nII.\n\n214\n\nIn der Sache selbst hat das Rechtsmittel nur zu einem geringen Teil Erfolg.\n\n215\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag und gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG einen Anspruch auf Nachzahlung von Vergütung für den Monat September 2011 in Höhe von 2.299,14 € brutto abzüglich gezahlter 767,59 € netto. Die darüber hinaus geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Monate April 2010 bis einschließlich August 2011 stehen dem Kläger nicht zu, weil sie gemäß § 16 MTV verfallen sind. Ab dem 01.10.2010 haben die Parteien darüber hinaus rechtswirksam eine abweichende tarifliche Regelung nach § 9 Nr. 2 AÜG getroffen, die die geltend gemachten equal-pay-Ansprüche des Klägers ab diesem Zeitraum ausschließen.\n\n216\n\n1. Die Vergütungsansprüche des Klägers bis zum 30.08.2011 sind verfallen, weil er sie nicht innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 16 MTV geltend gemacht hat.\n\n217\n\n1.1Die Vertragsänderung vom 23.09.2011, mit der der MTV in Bezug genommen worden ist, ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht deshalb rechtsunwirksam, weil sie sich auf einen Arbeitsvertrag vom 11.03.2010 bezieht. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar.\n\n218\n\n1.1.1Das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten des Klägers unterstellt, dass es sich bei der hier streitigen Vereinbarung um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB handelt. Dem sind beide Parteien im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten, sodass auch von der Anwendbarkeit des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgegangen werden kann.\n\n219\n\n1.1.2Nach dieser Norm liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann vor, wenn eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Indessen ist auch die erkennende Berufungskammer der Auffassung, dass durch den Hinweis auf den Arbeitsvertrag vom 10.03.2010 keine Intransparenz eingetreten ist. Dem Kläger ist zuzugeben, dass sich in der Vereinbarung vom 23.09.2011 tatsächlich ein Hinweis zum ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 11.03.2010 befindet. Durch die weitere Formulierung, dass der \"bestehende Arbeitsvertrag\" zwischen den Parteien abgeändert werden soll, hat die Beklagte aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihr um eine Anpassung des aktuell bestehenden Arbeitsverhältnisses an neu eingetretene Umstände ging. Aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Vereinbarung vom 23.09.2011 ergibt sich - auch für den Kläger - eindeutig, dass nicht nur auf den Ursprungsvertrag abgestellt werden sollte, sondern das derzeit gültige Vertragswerk einer Änderung zugeführt wurde.\n\n220\n\n1.2Die streitbefangene Vereinbarung vom 23.09.2011 verstößt auch nicht insoweit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, als in Ziffer 2 auf die konkrete Anwendung tarifvertraglicher Bestimmungen hingewiesen wird.\n\n221\n\nAuch in diesem Zusammenhang ist dem Kläger zuzugeben, dass die Formulierungen in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 23.09.2011 nicht ganz einfach zu verstehen sind. Indessen liegt das in der Natur der Sache und in der Schwierigkeit der angesprochenen Materie selbst. Die Beklagte wollte mit dem Hinweis in Ziffer 2 erkennbar auf die verschiedenen Varianten hinweisen, die im Zusammenhang mit einem Günstigkeitsvergleich und im Zusammenhang mit dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG auftreten könnten. Sie hat damit im Grunde nur die bestehende Rechtslage wiedergegeben. Von einer unklaren und nicht verständlichen Regelung kann deshalb nicht gesprochen werden.\n\n222\n\n1.3Die Rechtswirksamkeit der Bezugnahme scheitert schließlich auch nicht daran, dass in der Vereinbarung vom 23.09.2011 auf einen sogenannten mehrgliedrigen Tarifvertrag verwiesen wird.\n\n223\n\n1.3.1Indessen ist in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte durchaus umstritten, ob und in welcher Weise auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag Bezug genommen werden kann.\n\n224\n\nZum einen wird die Auffassung vertreten, dass eine pauschale Verweisung auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei (so z. B.: LAG Hamm 29.02.2012 - 3 Sa 889/11 - Juris; LAG Düsseldorf 21.06.2012 - 13 Sa 319/12 - Juris; LAG Düsseldorf 22.05.2012 - 16 Sa 302/12 - Juris; LAG Berlin-Brandenburg 20.09.2011 - 7 Sa 1318/11 - Juris).\n\n225\n\nNach anderer Auffassung ist eine Formularklausel, die auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag verweist, nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz allein wegen der Verweisung auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag rechtsunwirksam, wenn die zusammengefassten Einzeltarifverträge zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch inhaltsgleich sind (so ausdrücklich: LAG Rheinland-Pfalz 01.06.2012 - 9 Sa 24/12 - Juris; vgl. auch: LAG Düsseldorf 08.12.2011 - 11 Sa 852/11 - DB 2012, 921).\n\n226\n\n1.3.2Die erkennende Berufungskammer folgt der zuletzt dargestellten Meinung, dass jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation keine Bedenken gegen die Verweisung auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag bestehen. Für die Beurteilung der Intransparenz einer Bezugnahmeklausel kommt es nämlich darauf an, ob die in Bezug genommenen Regelungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Anwendung hinreichend bestimmt sind. Lässt sich eine inhaltlich unterschiedliche Fortentwicklung der im MTV zusammengefassten Tarifverträge, die zur Intransparenz führen könnten, gegenwärtig nicht feststellen, liegt also ein einheitlicher Wortlaut vor, erweist sich die Bezugnahme als hinreichend deutlich und klar und damit rechtswirksam. Zweck des Transparenzgebotes ist es nämlich zu verhindern, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen von der Durchsetzung dieser Rechte abgehalten wird. Diese Gefahr besteht dann nicht, solange es nur einen identischen Tarifvertragstext und eine Ausschlussklausel gibt. Hier kann sich eine Unklarheit allenfalls darauf beziehen, aus welchem der Tarifverträge das jeweils gleiche Ergebnis konkret folgt (so ausdrücklich: LAG Rheinland-Pfalz 01.06.2012, a. a. O.).\n\n227\n\nHiervon ist auch für die vorliegende Fallkonstellation auszugehen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang wiederholt und zu Recht darauf verwiesen, dass die Vereinbarung vom 23.09.2011 ausdrücklich auf die zwischen BZA und DGB-Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge verweist. Danach ist eindeutig, welcher Tarifvertrag in welcher Fassung vom Arbeitsvertrag in Bezug genommen wird und dass deshalb auch die Ausschlussfrist des § 16 MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien einwirkt.\n\n228\n\n1.4Die Ausschlussklausel des § 16 MTV umfasst auch Ansprüche, die vor der Inbezugnahme und damit vor dem 01.10.2011 entstanden sind. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang eine umfassende Auslegung des § 16 MTV vorgenommen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen hier ausdrücklich Bezug genommen wird. Schon aus dem Wortlaut des § 16 MTV folgt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis uneingeschränkt der rechtzeitigen Geltendmachung unterliegen sollen. Auch der Sinn und Zweck, für beide Seiten Rechtsicherheit und Klarheit zu schaffen, unterstützt das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis, wonach von § 16 MTV auch Ansprüche umfasst werden, die vor dem 01.10.2011 entstanden sind (so im Übrigen auch: LAG Düsseldorf 08.12.2011 a. a. O.).\n\n229\n\n1.5Da der Kläger erst mit seiner Klageerweiterung, die der Beklagten am 16.12.2011 zugestellt wurde, die hier streitigen Ansprüche geltend gemacht hat, sind sie gemäß § 16 MTV bis einschließlich August 2011 verfallen. Selbst wenn man nämlich zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die zweimonatige Verfallfrist mit der Überweisung seiner Augustvergütung am 19.09.2011 zu laufen begann, erweist sich seine Geltendmachung am 16.12.2011 als verspätet.\n\n230\n\n2.Der Kläger hat einen Anspruch auf Nachzahlung der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Sinne von § 10 Abs. 4 AÜG für den Monat September 2011 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.\n\n231\n\n2.1Nach den Hinweisen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil hat der Kläger unter Überreichung einer Auskunft der Entleiherin substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er bei der Entleiherin Tätigkeiten ausgeführt hat, für die ein vergleichbarer Arbeitnehmer einen Bruttostundenlohn von 13,89 € bzw. 14.46 € erhalten hat.\n\n232\n\n2.2Dem ist die Beklagte nicht mehr rechtserheblich entgegengetreten. Macht ein Arbeitnehmer Ansprüche aus \"equal-pay\" geltend, kann der Arbeitgeber das Vorbringen des Arbeitnehmers zu den Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nicht zulässig mit Nichtwissen bestreiten (LAG Düsseldorf 21.06.2012 - a. a. O.).\n\n233\n\nDie Beklagte hat sich im zweiten Rechtszug damit begnügt, die Verspätung des Sachvortrags zu rügen. Dies reicht nicht aus, den nun schlüssigen Sachvortrag des Klägers zu Fall zu bringen. Im Übrigen konnte der Sachvortrag des Klägers schon deshalb nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil er neue Angriffsmittel in der Berufungsbegründung vorgebracht hat, § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG.\n\n234\n\n2.3Der Anspruch des Klägers auf Vergütungsnachzahlung für den Monat September 2011 ist nicht verfallen.\n\n235\n\nNach § 4 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 11.03.2010 war die Vergütung spätestens bis zum 20. des Folgemonats fällig, also für den Monat September 2011 am 20.10.2011. Die Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche in dem am 16.12.2012 zugestellten Schriftsatz war deshalb rechtzeitig.\n\n236\n\n3. Soweit der Kläger Ansprüche ab Oktober 2011 geltend macht, sind diese nicht begründet.\n\n237\n\nAuf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nämlich kraft einzelvertraglicher Bezugnahme ab dem 01.10.2011 die mehrfach angesprochenen Tarifverträge der BZA/DGB-Tarifgemeinschaft Anwendung.\n\n238\n\nDie damit auch in Bezug genommenen Entgeltrahmen - bzw. Entgelttarifverträge stellen eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne des § 9 Nr. 2 AÜG dar und schließen für die Zeit ab 01.10.2011 equal-pay-Ansprüche aus.\n\n239\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.\n\n240\n\nDie erkennende Kammer hat die Revision für den Kläger zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.\n\n241\n\nGegen dieses Urteil kann von dem Kläger\n\n242\n\nREVISION\n\n243\n\neingelegt werden.\n\n244\n\nFür die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n245\n\nDie Revision muss\n\n246\n\ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat\n\n247\n\nnach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim\n\n248\n\nBundesarbeitsgericht,\n\n249\n\nHugo-Preuß-Platz 1,\n\n250\n\n99084 Erfurt,\n\n251\n\nFax: (0361) 2636 - 2000\n\n252\n\neingelegt werden.\n\n253\n\nDie Revision ist gleichzeitig oder\n\n254\n\ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils\n\n255\n\nschriftlich zu begründen.\n\n256\n\nDie Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n257\n\nGöttling KulokWosnitza\n\n258\n\nLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF\n\n259\n\nBERICHTIGUNGS-BESCHLUSS\n\n260\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n261\n\ndes Herrn T. G., X. straße 30, E.,\n\n262\n\n- Kläger und Berufungskläger -\n\n263\n\nProzessbevollmächtigte:Rechtsanwälte Madert u.a.,\n\n264\n\nOstring 6, 47441 Moers,\n\n265\n\ng e g e n\n\n266\n\ndie J. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer D.\n\n267\n\nX., C. Straße 80, E.,\n\n268\n\n- Beklagte und Berufungsbeklagte -\n\n269\n\nProzessbevollmächtigte:Rechtsanwälte Messerschmidt und Partner,\n\n270\n\nMülheimer Straße 214, 47057 Duisburg,\n\n271\n\nhat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf\n\n272\n\nam 14.11.2012 - ohne mündliche Verhandlung -\n\n273\n\ndurch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Göttling als\n\n274\n\nVorsitzenden sowie der ehrenamtlichen Richterin Kulok und den ehrenamtlichen Richter Wosnitza\n\n275\n\nb e s c h l os s e n:\n\n276\n\nDas Urteil vom 24.10.2012 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offen-\n\n277\n\nbarer Unrichtigkeiten wie folgt berichtigt:\n\n278\n\n1.Im Tenor des Urteils wird unter Ziffer 1. im zweiten Absatz die Zahlenangabe \"767,56 € brutto\" ersetzt durch \"767,59 € netto\".\n\n279\n\n2.Im Tatbestand werden auf der Seite 8 in der zweiten Zeile von oben die Worte \"zugestellten Urteil\" durch die Worte \"eingegangenen Schriftsatz\" ersetzt.\n\n280\n\n3.Auf der Seite 11 des Urteils wird unter Ziffer I. im zweiten Absatz und der ersten Zeile das Wort \"sind\" durch das Wort \"ist\" ersetzt.\n\n281\n\n4.In den Entscheidungsgründen wird unter Ziffer II. auf der Seite 11 des Urteils das letzte Wort im vierten Absatz von oben \"ausschließen\" durch das Wort \"ausschließt\" ersetzt.\n\n282\n\n5.Das Rubrum des Urteils vom 24.10.2012 wird darüber hinaus dahingehend geändert, dass als ehrenamtliche \"Richterin\" Frau Kulok eingesetzt wird.\n\n283\n\nDüsseldorf, den 14.11.2012\n\n284\n\nGöttlingKulokWosnitza","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/204774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-10-24/5-sa-704-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/204774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/204774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-10-24/5-sa-704-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/204774","retrieved":"2026-07-09 01:20:34.213416+00:00"}}