{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2012:0202.2TA43.12.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":"2. Kammer","decided":"2012-02-02","aktenzeichen":"2 Ta 43/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"kein Leitsatz vorhanden","text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.11.2011 teilweise wie folgt abgeändert:\n\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 19.965,00 € festgesetzt.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin in Höhe einer Gebühr von 20,00 €.\n\nG R Ü N D E :\n\nI.\n\nDie Antragstellerin hatte als Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, um die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von vier Arbeitnehmern nach dem ERA-TV zu ersetzen.\n\nDer Betriebsrat hatte die Zustimmung jeweils verweigert und bei dem Mitarbeiter M. geltend gemacht, dass er statt nach Entgeltgruppe 7 nach Entgeltgruppe 8 zu vergüten sei und die drei Mitarbeiter B., G. und T. statt nach der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 10.\n\nDas Arbeitsgericht hat auf Anregung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats \"den Gegenstandswert (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren) für das Verfahren auf 35.451,00 € festgesetzt\" und dabei für den Mitarbeiter M. eine monatliche Differenz in Höhe von 182,00 € für 36 Monate abzüglich 25 % in Ansatz gebracht und für die anderen drei Mitarbeiter jeweils 36 x 377,00 € Differenzbetrag abzüglich 25 %.\n\nGegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin, die der Auffassung ist, dass hinsichtlich des Mitarbeiters M. allenfalls 3.000,00 € in Ansatz zu bringen sind und hinsichtlich der drei anderen Mitarbeiter maximal 16.965,00 €.\n\nII.\n\nDie zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin musste zum Teil Erfolg haben.\n\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war auf 19.965,00 € festzusetzen.\n\n1.Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Da die Arbeitgeberin in einem Beschlussverfahren aufgrund der Gebührenfreiheit des Verfahrens als solchem auch die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gemäß § 40 BetrVG zu tragen hat, ist sie sowohl antragsberechtigt als auch gemäß § 33 Abs. 3 RVG beschwerdeberechtigt (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG, 7. Aufl., § 84 Rdn. 14). Darauf hat auch das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen.\n\n2.Das Arbeitsgericht ist im Grundsatz von der Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten ausgegangen.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist bei Verfahren nach den §§ 99 bis 101 BetrVG, in denen es um die Ersetzung der Zustimmung für eine Ein- oder Umgruppierung geht, die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Beachtung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG als geeignetem Anknüpfungspunkt zu bestimmen (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf vom 14.09.2004 - 17 Ta 445/04 - und vom 06.02.2006 - 6 Ta 62/06 -).\n\nZunächst ist zur Bewertung der dreifache Jahresbetrag der in Frage kommenden Vergütungsdifferenz gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG der betroffenen Arbeitnehmer zu ermitteln. Es ist sodann allerdings eine Kürzung dieses Ausgangsbetrages angebracht, da die vom Arbeitgeber beabsichtigte Ein- oder Umgruppierung als bloßer Normvollzug keinerlei rechtliche Wirkungen zeitigt. Sie hat nur deklaratorische Bedeutung und lässt die Rechtsstellung des betreffenden Arbeitnehmers unberührt.\n\nIn der praktischen Auswirkung und der damit für die Bewertung maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Mitbestimmungsangelegenheit ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Mitbestimmungsstreit auch die entscheidende individualrechtliche Eingruppierungsklage weitgehend vorklärt. Unter diesem Gesichtspunkt der verminderten Rechtskraftwirkung ist deshalb von einer 25%igen Kürzung des dreifachen Jahresbetrages des § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG auszugehen (LAG Düsseldorf vom 06.02.2006, - 6 Ta 62/06 - und 18.04.2006 - 6 Ta 182/06 --; Beschluss vom 28.02.2011 - 2 Ta 75/11 -).\n\nBei einer Vielzahl von Parallelverfahren ist dieser Wert jedoch grundsätzlich nicht in Ansatz zu bringen. Insoweit ist unter dem Blickwinkel \"Umfang und Schwierigkeit der Sache\" eine Herabsetzung geboten. Dabei ist nicht entscheidend, ob die parallel gelagerten Streitigkeiten in gesonderten Einzelverfahren oder in einem Gruppenverfahren zur Entscheidung gestellt werden. In den Fällen, in denen lediglich eine kursorische Prüfung der weiteren Fälle seitens der Anwälte geboten ist, führt dies nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zu einer Kürzung der Parallelsachen auf jeweils 1/3 des Ausgangswertes von 75 % des 36fachen Differenzbetrages (LAG Düsseldorf vom 02.07.2004 - 17 Ta 390/04 - für den Fall von mehrfachen Versetzungsverfahren; Beschluss vom 18.04.2006 - 6 Ta 182/06 -; Beschluss vom 27.06.2006 - 6 Ta 364/06 -, 18.07.2006 - 6 Ta 386/06 -; Beschluss vom 02.10.2007 - 6 Ta 478/07).\n\n3.Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Hinblick darauf, dass es sich um unterschiedliche Eingruppierungssachverhalte handelt, zunächst die Eingruppierung des Mitarbeiters M. zu bewerten. Insoweit ist der Ansatz der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Der Betriebsrat hat sich in seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben darauf berufen, dass der Mitarbeiter nach Entgeltgruppe 8 zu vergüten ist. Daraus ergibt sich der errechnete Differenzbetrag von 182,00 €. Für 36 Monate abzüglich der 25 % ergibt sich der Betrag von 4.914,00 €.\n\nHinsichtlich der drei anderen Arbeitnehmer, die nach Auffassung der Arbeitgeberin in Entgeltgruppe 8 einzugruppieren sein sollen, hat der Betriebsrat mit einem fast gleichlautenden Schreiben jeweils geltend gemacht, dass diese nach Entgeltgruppe 10 zu bewerten sind.\n\nEs ist deshalb für den ersten Mitarbeiter der 36-fache Differenzbetrag von 377,00 € abzüglich 25 %, also 7.634,25 € festzusetzen. Da es sich bei den beiden anderen Mitarbeitern um Parallelverfahren im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer handelt, war der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für diesen beiden weiteren Mitarbeiter auf ein Drittel des Ausgangswertes zu reduzieren. Dies ergibt für weitere zwei Parallelverfahren zweimal 2.519,30 €.Insgesamt ergäbe sich demnach einen Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit von 17.586,85 €.\n\nDa die Beschwerdeführerin jedoch eine Neufestsetzung auf die von ihn errechneten 19.965,00 € beantragt haben, war die Beschwerdekammer an diesen Antrag gebunden.\n\nIII.\n\nDie Entscheidung über die Auferlegung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 4 GKG in Verbindung mit Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (vergleiche LAG Düsseldorf vom 12. Februar 2008 - 6 Ta 44/08 - NZA-RR 2009,276 unter III der Gründe; LAG Hamm vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007,491; Schneider NJW 2006, 325/328).\n\nDa die Beschwerdeführerin nur zum Teil obsiegt hat, waren die Gebühren zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.\n\nR E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :\n\nGegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).\n\nGoeke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-02-02/2-ta-43-12","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-02-02/2-ta-43-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:10.160820+00:00"},"card":{"id":"lag-duesseldorf/2012-02-02/2-ta-43-12","court":"LAG Düsseldorf","court_id":"lag-duesseldorf","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","panel":"2. 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