{"status":"available","doknr":"OLD222322","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2011:0513.6SA100.11.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2011-05-13","aktenzeichen":"6 Sa 100/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.12.2010 - AZ: 3 Ca 1150/10 - wird zurückgewiesen.\n\nII.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.\n\nIII.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Strukturausgleich gemäß dem Tarifvertrag zur\nÜberleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L)\nvom 12.10.2006 zusteht.\n\n3\n\nDer Kläger ist seit dem 01.06.1990 bei dem beklagten Land als technischer Regierungsangestellter gegen eine\nmonatliche Bruttovergütung von zuletzt 3.843,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden\ndie Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Zum 01.11.2006 erfolgte eine Überleitung vom BAT in\nden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).\n\n4\n\nDer TVÜ-L enthält - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen\n\n5\n\n\"§ 4\n\n6\n\nZuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen\n\n7\n\n…\n\n8\n\n(2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine\nHöhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden\nfür die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert bzw. höher\neingereiht worden.\n\n9\n\n…\n\n10\n\n§ 8\n\n11\n\nBewährungs- und Fallgruppenaufstiege\n\n12\n\n...\n\n13\n\n(2) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15\nübergeleitet werden und\n\n14\n\n- die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung\nerforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,\n\n15\n\n- in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 höhergruppiert wären,\n\n16\n\n- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg\nermöglicht hätte, und\n\n17\n\n- bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen\nRechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem\nRecht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen-\nbeziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung\naufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen\nAufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt.\n\n18\n\n...\n\n19\n\n§ 12\n\n20\n\nStrukturausgleich\n\n21\n\n(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen\nStrukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem\nmonatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen\n(Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. November 2006, sofern in\nAnlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.\n\n22\n\n(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im November 2008, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt\nist.\n\n23\n\n...\n\n24\n\n(5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich\nangerechnet.\n\n25\n\n...\"\n\n26\n\nSeit dem 01.11.1998 nimmt der Kläger Tätigkeiten wahr, die der Vergütungs-gruppe IVb Fallgruppe 21 Teil 1\nder Anlage 1a zum BAT entsprechen. Zum 01.11.2006 hatte er die achtjährige Bewährungszeit zur Höhergruppierung\nin die Vergütungsgruppe IVa BAT absolviert. Diese Vergütungsgruppe sah nach einem bereits vollzogenen\nBewährungsaufstieg keinen weiteren Aufstieg mehr vor. Außerdem befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der\nÜberleitung in der Lebensaltersstufe 41 und erhielt einen Ortszuschlag der Stufe 2. Er wurde bei Überleitung\nin den TV-L in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert.\n\n27\n\nAnlage 3 zum TVÜ-L enthält eine Tabelle, in der - soweit hier von Interesse - folgendes geregelt ist:\n\n28\n\n \n\n Entgeltgruppe\n Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ\n Aufstieg\n Ortszuschlag Stufe 1,2\n bei In-Kraft-treten TVÜ Lebensaltersstufe\n bei In- Kraft- Treten TVÜ Höhe Ausgleichsbetrag\n Dauer\n \n\n \n\n 10\n IVa\n ohne\n OZ 2\n 41\n 85 €\n dauerhaft\n \n\n29\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die vom Kläger auszugsweise übersandte Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L,\nBl. 6-7 d.A., Bezug genommen.\n\n30\n\nFür November 2008 wurde dem Kläger zunächst entsprechend einer Mitteilung des Landesamtes für\nBesoldung und Versorgung vom 27.11.2008, Bl. 8 d. A., ein Strukturausgleich in Höhe von 85,00 € gezahlt, der aber\nim Dezember 2008 wieder in Abzug gebracht worden ist. Daraufhin hat der Kläger im März 2009 mit einem Schreiben\nvom 10.03.2009 die Zahlung des Strukturausgleichs von monatlich 85,00 € rückwirkend ab dem 01.11.2008 geltend\ngemacht.\n\n31\n\nMit der am 08.06.2010 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung des Strukturausgleichs für die Zeit vom\nNovember 2008 bis Mai 2010 begehrt.\n\n32\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, für die Zahlung des Strukturausgleichs sei es unerheblich, ob er wegen\neines Bewährungsaufstiegs oder originär in die in der zweiten Spalte der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L\naufgeführte Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen sei. Dem Wortlaut sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass es nur\nauf die tatsächliche Eingruppierung zum Zeitpunkt der Überleitung ankomme. Dies habe auch dem Willen der\nTarifvertragsparteien entsprochen.\n\n33\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n34\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.615,00 € brutto nebstZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n35\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nDas beklagte Land hat behauptet, bei Vereinbarung der Strukturausgleichstabelle sei jedenfalls auf Landesebene klar\ngewesen, dass es sich bei der in der zweiten Spalte der Tabelle genannten \"Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten\nTVÜ\" um die Vergütungsgruppe handle, in die der Angestellte originär eingruppiert worden sei. Alle\nMitarbeiter, die bereits einmal einen Bewährungsaufstieg erhalten hätten, seien vom Strukturausgleich\nausgeschlossen. Ansonsten gäbe es Wertungswidersprüche aufgrund der Regelung in § 12 Abs. 5 TVÜ-L.\nHiernach werde ein Strukturausgleich im Falle einer Höhergruppierung nach § 8 TVÜ-L abgeschmolzen. Es\nwäre widersprüchlich, wenn ein Mitarbeiter, der erst nach In-Kraft-Treten des TV-L aufgrund der Erfüllung der\nBewährungszeit höhergruppiert werde, keinen Strukturausgleich erhalte, ein Arbeitnehmer, der den\nBewährungsaufstieg bereits vorher vollzogen habe, hingegen schon.\n\n38\n\nDas Arbeitsgericht hat zunächst Auskünfte der Tarifvertragsparteien Tarifgemeinschaft der Länder (TdL),\nVer.di und dbb tarifunion zur Auslegung der Anlage 3 zum TVÜ-Bund eingeholt und dies anschließend dahin korrigiert,\nes werde eine Tarifauskunft bezogen auf den TVÜ-L erbeten. Wegen der Einzelheiten der gerichtlichen Anfragen wird auf\nB. 40, 43 u. 44 d. A., hinsichtlich der Auskünfte der Tarifvertragsparteien auf Bl. 45 - 47, 59 - 63, 64 - 75 und 76\nd. A. Bezug genommen.\n\n39\n\nDas Arbeitsgericht Duisburg hat der Klage mit Urteil vom 13.12.2010 einschließlich Zinsen ab dem 08.06.2010\nstattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Auslegung der Anlage 3 zum TVÜ-L\nergebe, dass die in der Spalte 2 genannte Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten des TV-L auch im Wege des\nBewährungsaufstiegs erreicht worden sein könne. Sowohl der Wortlaut als auch der tarifliche Gesamtzusammenhang\nspreche für die Auffassung des Klägers. Die Entstehungsgeschichte führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.\nEs könne nicht festgestellt werden, dass die Tarifvertragsparteien für den TV-L bzw. TVÜ-L ein anderweitiges\nübereinstimmendes Verständnis gehabt hätten. Dies lasse sich auch nicht den Tarifauskünften\nentnehmen.\n\n40\n\nGegen dieses Urteil, welches dem beklagten Land am 29.12.2010 zugestellt worden ist, hat es mit einem am 20.01.2011 beim\nLandesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der antragsgemäß\nverlängerten Frist am 28.03.2011 begründet.\n\n41\n\nDas beklagte Land rügt, das Arbeitsgericht habe sich mit der in Bezug genommenen schriftlichen Stellungnahme der\nTdL nicht inhaltlich auseinandergesetzt. So lasse sich der Stellungnahme entnehmen, dass es im Rahmen der\nÄnderungstarifverträge Nr. 1 und 2 vom 13.03.2008 bzw. 01.03.2009 in Kenntnis anhängiger Rechtsstreite zur\nFrage der originären Eingruppierung eine Einigung auf der Grundlage der Arbeitgeberauffassung gegeben habe, verbunden\nmit diese deutlicher stützenden Formulierungen. Im Übrigen stütze auch der Wortlaut der Anlage 3 die Ansicht,\nes komme auf die bei Inkrafttreten des TVÜ-L originäre Vergütungsgruppe an. Wenn in der dritten Spalte\n\"ohne\" angegeben werde, so könne dies nur so verstanden werden, dass der Karriereverlauf in der Vergangenheit und\nin der Zukunft \"frei von\" einem Aufstieg sein müsse. Hätten die Tarifvertragsparteien lediglich gemeint, es\ndürfe kein künftiger weiterer Aufstieg vorgesehen sein, so hätten sie die Formulierung \"ohne weiteren\"\nAufstieg verwendet.\n\n42\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n43\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.12.2010 - 3 Ca 1150/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n44\n\nDer Kläger beantragt,\n\n45\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n46\n\nDer Kläger verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Ein übereinstimmender Wille der\nTarifvertragsparteien im Sinne des beklagten Landes sei nicht feststellbar.\n\n47\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, das Sitzungsprotokoll\nvom 13.05.2011 sowie ergänzend auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n48\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n49\n\nA.\n\n50\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n51\n\nI. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66\nAbs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch\nstatthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 Ziffern a) und b) ArbGG.\n\n52\n\nII. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Dem Kläger steht der geltend\ngemachte Zahlungsanspruch zu.\n\n53\n\n1. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L in Verbindung mit der hierzu vereinbarten Anlage 3 steht dem\nKläger ein monatlicher Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs in Höhe von 85,00 € brutto zu.\n\n54\n\nDer Kläger ist ein aus dem Geltungsbereich des BAT in den TV-L übergeleiteter Beschäftigter. Er wurde dort\nin die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Zum Zeitpunkt der Überleitung befand er sich in der Lebensaltersstufe 41 und\nerhielt einen Ortszuschlag der Stufe 2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zahlung eines Strukturausgleichs\nin Höhe von 85,00 € sind erfüllt. Da er zum 01.11.2006 den achtjährigen Bewährungsaufstieg in\ndie Vergütungsgruppe IVa BAT erfüllt hätte, ist er gemäß § 4 Abs. 2 TVÜ-L so zu behandeln\nals hätte diese Voraussetzung bereits im Oktober 2006 vorgelegen. Ein weiterer Aufstieg nach dem BAT war nicht\nmöglich.\n\n55\n\nUnerheblich ist, dass der Kläger nicht originär in die Vergütungsgruppe IVa BAT eingruppiert war. Die\nAnlage 3 zu § 12 TVÜ-L stellt lediglich darauf ab, in welche Vergütungsgruppe des BAT der Mitarbeiter zum\nZeitpunkt der Überleitung eingruppiert war, nicht darauf, ob die Voraussetzungen hierfür mit oder ohne\nBewährungsaufstieg erfüllt waren (ebenso: Hanau ZTR 2009, 403 ff.; a.A. Görgens ZTR 2009, 562 ff.;\nBreier/Dassau/Thivessen, TV-L Kommentar, Loseblatt, Stand: April 2011, Teil B 3: TVÜ-Länder, Rn. 18;\nClemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Kommentar, Loseblatt, Stand: Januar 2011, Teil IV: TVÜ-Länder, Rn. 380).\nDies ergibt die erforderliche Auslegung des Tarifvertrages.\n\n56\n\na) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR\n2010, 417; BAG v. 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - AP Nr. 202 zu § 1 TVG Auslegung, Rn. 30; BAG v. 07.07.2004\n- 4 AZR 433/03 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; BAG v. 30.05.2001 - 4 AZR 269/00 - AP Nr. 4\nzu § 23b BAT). Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der\nErklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von\nihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen\nNiederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können\nweitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages\nohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer\nAuslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen (BAG v. 22.04.2010 a. a. O.). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu\nwählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung\nführt (BAG v. 22.04.2010, 19.09.2007, 07.07.2004 und 30.05.2001 a. a. O.).\n\n57\n\nb) Bereits der Wortlaut der Tarifnorm deutet darauf hin, dass die tatsächliche, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndes TVÜ-L erreichte Vergütungsgruppe zugrunde zu legen ist, nicht hingegen die ursprüngliche oder\noriginäre Vergütungsgruppe (anders wohl zum TVÜ-Bund: BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417, Rn.\n18; vgl. aber auch die Ausführungen des BAG unter Rn. 33).\n\n58\n\nZwar ist der Begriff \"Aufstieg\" in der dritten Spalte der Anlage 3 mehrdeutig, da er sowohl vergangenheits- (ohne\nAufstieg erreichte Vergütungsgruppe) als auch zukunftsbezogen (ohne Möglichkeit eines zukünftigen Aufstiegs)\nverstanden werden kann. Der in der zweiten Spalte der Anlage 3 verwendete Begriff \"Vergütungsgruppe\" umfasst aber\nzweifelsfrei auch diejenigen Vergütungsgruppen, die erst im Wege eines Bewährungsaufstiegs erreicht wurden. Eine\nEinschränkung, z. B. unter Verwendung des Begriffs \"originär\" oder der Bezeichnung \"Ausgangs-Vergütungsgruppe\"\nhaben die Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen. Die zeitliche Konkretisierung \"bei Inkraft-Treten TVÜ\" (Hervorhebung\ndurch Unterzeichner) steht einer Auslegung im Sinne des beklagten Landes entgegen, denn in den Fällen, in denen bei\nInkrafttreten des TVÜ ein Bewährungsaufstieg vollzogen war, befanden sich die Mitarbeiter zu dem genannten\nZeitpunkt nicht mehr in der originären (ursprünglichen) Vergütungsgruppe. Hätten die\nTarifvertragsparteien frühere - nämlich originäre - Vergütungsgruppen einbeziehen wollen, hätten\nsie zumindest die Formulierung \"vor Inkraft-Treten TVÜ\" wählen müssen.\n\n59\n\nc) Auch ein Vergleich mit anderen in der Anlage 3 geregelten Fallgruppen spricht gegen eine Auslegung im Sinne des\nbeklagten Landes.\n\n60\n\nSoweit in der Spalte 3 Aufstiege genannt werden, handelt es sich ausschließlich um solche, die am Stichtag noch nicht\nvollzogen waren, also - bei Fortgeltung des BAT - zukünftig zu erwarten waren (ebenso für den TVÜ-Bund: BAG v.\n22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417, Rn. 21). Mangels anderer Angaben lässt dies den Schluss zu, dass die\nTarifvertragsparteien in der dritten Spalte der Anlage 3 ausschließlich auf die zukünftige mögliche\nEntwicklung abgestellt und dementsprechend auch das Wort \"ohne\" so verstanden haben, dass kein (weiterer) Aufstieg mehr\nmöglich gewesen wäre. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass in den Fällen mit Aufstieg die höhere\nVergütungsgruppe genannt ist, in den Fällen ohne Aufstieg hingegen nicht (so für den TVÜ-Bund: BAG v.\n22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 ff., Rn. 21). Dies beruht nämlich allein darauf, dass in den Fällen\n\"ohne Aufstieg\" keine höhere Vergütungsgruppe mehr erreicht werden konnte, die Nennung einer solchen sich\ndementsprechend erübrigt.\n\n61\n\nd) Der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung über einen Strukturausgleich spricht ebenfalls dafür, auch\nsolche Mitarbeiter zu erfassen, die im Bereich des BAT eine Vergütungsgruppe nach einem Bewährungsaufstieg erreicht\nhatten.\n\n62\n\nMit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem\nbisherigen Tarifsystem Rechnung tragen (BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 ff., Rn. 25). Bei der Ermittlung\nder begünstigten Personengruppen war entscheidend, welche Einkommensentwicklung bei der bisher erreichten\nVergütungsgruppe und Lebensaltersstufe sowie dem jeweiligen Familienstand (Ortszuschlag Stufe 1 oder Stufe 2)\nnoch möglich gewesen wäre. Dies erklärt, warum die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer\nVergütungsgruppe bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht stets gleich hoch sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese,\nTV-L, Teil IV TVÜ-Länder Rn. 373). Im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten\nAbmilderung von Exspektanzverlusten haben die Tarifvertragsparteien Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich\nhingenommen (vgl. Nr. 1 Satz 2 der Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund). Bei der\nGestaltung der neuen Entgelttabelle wurde das Ziel verfolgt, die früheren Lebensaltersstufen der Angestellten durch\ntätigkeitsbezogene Entwicklungsstufen zu ersetzen, um die Einkommensentwicklung für jüngere Beschäftigte\nattraktiver zu gestalten und im Gegenzug die bisherigen Tabellenwerte in den Endstufen vielfach etwas abzuflachen; zum\nAusgleich sind in einer begrenzten Zahl von Fallgestaltungen die Strukturausgleiche eingeführte worden (Hanau ZTR 2009,\n403, 408 unter Verweis auf Durchführungshinweise der TdL vom 27.05.2008). Dies kommt in der Spalte 5 der\nStrukturausgleichstabelle zum Ausdruck, in der die Tarifvertragsparteien auf die Lebensaltersstufe des Angestellten bei\nInkrafttreten des TVÜ-L abgestellt haben. Dieses Abmilderungsziel spricht für das Verständnis, dass das\nMerkmal \"Aufstieg - ohne\" bereits erfüllt ist, wenn am Stichtag kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich\nwar. Entgeltsteigerungen aufgrund des Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe wären nach bisherigem Tarifrecht\nunabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Eingruppierung noch einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg\nzugelassen hätte oder ein solcher Aufstieg bereits vor dem Inkrafttreten des TVÜ-L erfolgt war. Der Verlust der\nAltersexspektanz trifft alle Beschäftigte einer Vergütungsgruppe gleich, unabhängig davon, ob sie in diese\noriginär eingruppiert waren oder durch Aufstieg gelangt sind (vgl. BAG v. 22.04.2010 a. a. O. zum TVÜ-Bund, Rn.\n26; Hanau ZTR 2009, 403, 407). Eine Bindung des Anspruchs auf Strukturausgleich an eine originäre Vergütungsgruppe\nstünde deshalb dem Willen der Tarifvertragsparteien, auch mit der Abschaffung der Lebensaltersstufen verbundene\nExspektanzverluste auszugleichen, in Widerspruch.\n\n63\n\nDies schließt zwar eine anderweitige Regelung - kein Ausgleich von Expektanzverlusten bei Mitarbeitern, die bereits\neinen Bewährungsaufstieg vollzogen haben - nicht zwingend aus (vgl. BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417\nff., Rn. 27). Der Sinn und Zweck spricht aber eher für eine Auslegung im Sinne des Klägers als für das von\ndem beklagten Land vertretene Auslegungsergebnis.\n\n64\n\ne) Auch der Grundsatz der Rechtsklarheit spricht dafür, bei der Vergütungsgruppe gemäß der zweiten\nSpalte der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-Länder nicht danach zu differenzieren, ob diese im Wege des\nBewährungsaufstiegs erreicht wurde oder nicht.\n\n65\n\nBei der Tarifauslegung sind die besonders wichtigen Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu\nberücksichtigen, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen gerecht werden wollen (vgl. hierzu\nBAG v. 18.04.2007 - 4 AZR 696/05 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Telekom, Rn. 20). Im Zweifel wollen\nTarifvertragsparteien Normen schaffen, die für die hiervon erfassten Arbeitnehmer und Arbeitgeber transparent sind.\nFür einen entsprechenden Willen bei der hier auszulegenden Tarifnorm spricht, dass die Tarifvertragsparteien in der\nAnlage 3 im Rahmen einer Tabelle sämtliche Voraussetzungen sowie die Höhe und die Bezugsdauer des\nStrukturausgleichs aufgelistet haben (ebenso für den TVÜ-Bund: BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417\nff., Rn. 33). Mit dieser gewollten Klarheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn man eine zusätzliche Voraussetzung -\ndas Erreichen einer Vergütungsgruppe ohne Bewährungsaufstieg - annehmen würde. Für Normadressaten, die\nsich allein an dem Wortlaut des § 12 TVÜ-Länder und der Anlage 3 orientieren wollen, wäre dies nicht\nerkennbar (ähnlich für den TVÜ-Bund: BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 ff., Rn. 25).\n\n66\n\nIn diesem Zusammenhang ist - colorandi causa - darauf hinzuweisen, dass auch das Landesamt für Besoldung und\nVersorgung als für das beklagte Land handelnde Behörde die tarifliche Regelung ursprünglich in diesem Sinne\nverstanden hat, wie der Mitteilung vom 27.11.2008 zu entnehmen ist.\n\n67\n\nf) Soweit das beklagte Land meint, es ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zu § 8 Abs. 2 TVÜ-L, wenn man\nin der zweiten Spalte der Strukturausgleichstabelle nicht auf die originäre Vergütungsgruppe abstelle, kann dem\nnicht gefolgt werden.\n\n68\n\nZwar mag es sein, dass es dann Fälle geben kann, in denen Mitarbeiter bei ansonsten identischen Voraussetzungen\n(Entgeltgruppe nach dem TV-L, nach Bewährungsaufstieg erreichte Vergütungsgruppe nach dem BAT ohne weitere\nAufstiegsmöglichkeit, Ortszuschlag und Lebensaltersstufe) entweder einen Strukturausgleich erhalten oder nicht, je\nnachdem, ob der Bewährungsaufstieg bereits bei Inkrafttreten des TVÜ-L vollzogen war oder erst gemäß\n§ 8 Abs. 2 TVÜ-L nachvollzogen wird. Dies ist aber eine zulässige Folge des Stichtagsprinzips (ebenso BAG v.\n22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 ff., Rn. 23).\n\n69\n\ng) Die weitere Tarifentwicklung lässt keinen Rückschluss auf den ursprünglichen Willen der\nTarifvertragsparteien zu.\n\n70\n\nZwar ist in den Änderungstarifverträgen Nr. 1 und 2 zum TVÜ-L jeweils in einem speziellen Fall\nausdrücklich die Zahlung eines Strukturausgleichs trotz eines erfolgten Aufstiegs geregelt worden. Hieraus kann aber\nnicht gefolgert werden, in allen anderen - bereits vom TVÜ-L in seiner ursprünglichen Fassung - erfassten\nFällen sei ausschließlich auf die originäre Vergütungsgruppe abzustellen. Die Tarifvertragsparteien\nwollten lediglich in Kenntnis der bereits bestehenden Auslegungsstreitigkeiten für die in den\nÄnderungstarifverträgen geregelten Fallgruppen Unklarheiten vermeiden, indem eine Klarstellung aufgenommen wurde.\nWie in den bereits zuvor normierten Fällen zu verfahren ist, sollte hingegen erkennbar nicht geregelt werden, ansonsten\nhätten die Tarifvertragsparteien nämlich insoweit klarstellende Regelungen aufgenommen.\n\n71\n\nh) Die eingeholten Tarifauskünfte haben nicht ergeben, dass ein übereinstimmender Wille der\nTarifvertragsparteien zum Verständnis der hier streitgegenständlichen Auslegungsfrage bestand.\n\n72\n\nSowohl die Gewerkschaft ver.di als auch die dbb Tarifunion haben übereinstimmend erklärt, bei den\nTarifvertragsverhandlungen zum TVÜ-Bund habe keine Übereinstimmung mit der Arbeitgeberseite dahingehend bestanden,\ndass für die zweite Spalte der Strukturausgleichstabelle nur die originäre Vergütungsgruppe zugrunde zu\nlegen sei. Laut Auskunft von ver.di habe im Gegenteil Einigkeit darüber bestanden, dass auf die Verhältnisse\nzum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD abgestellt werden solle, ohne dass es auf den Weg der Erreichung der\nVergütungsgruppe mit oder ohne Aufstieg ankommen sollte. Ver.di hat zudem bestätigt, die Ausführungen\nwürden auch für den TVÜ-Länder gelten, da es sich hierbei um identische Regelungen handle, die ohne\nweitere Verhandlungen inhaltsgleich übernommen worden seien. Die dbb Tarifunion hat sich zu den\nTarifvertragsverhandlungen in den Ländern nicht mehr gesondert geäußert.\n\n73\n\nAuch der Tarifauskunft der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) lässt sich nicht entnehmen, dass eine\nÜbereinstimmung der Tarifvertragsparteien im Sinne des beklagten Landes bestanden hat. Bestätigt wird hiernach\nlediglich, dass \"jedenfalls die Arbeitgeber\" davon ausgegangen seien, \"dass Strukturausgleiche mit der Bezeichnung \"ohne\"\nnur dann zustehen sollen, wenn Beschäftigte originär in der am Tag vor der Überleitung maßgeblichen\nVergütungsgruppe eingruppiert waren. Lediglich in einem vor Beginn der Tarifverhandlungen geführten\nInformationsgespräch am 03.11.2005 soll dieses Verständnis der Regelungen beim Bund seitens eines Vertreters der\nTdL einmal zum Ausdruck gebracht worden sein. Eine bestätigende Äußerung der Gewerkschaftsseite wird auch\nvon der TdL nicht behauptet. In den eigentlichen Tarifvertragsverhandlungen sind dann die Voraussetzungen des\nStrukturausgleichs gemäß der zweiten Spalte der Strukturausgleichstabelle nicht näher diskutiert worden.\nAus diesem Ablauf lässt sich kein Rückschluss auf einen übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien\nziehen.\n\n74\n\ni) Aufgrund des Wortlauts, der Systematik, des Sinn und Zwecks sowie dem Grundsatz der Rechtsklarheit ergibt die\nAuslegung, dass es für den Anspruch auf den Strukturausgleich ausreicht, wenn ein Mitarbeiter die Vergütungsgruppe\nim Wege des Bewährungsaufstiegs erlangt hat. Ein anderweitiger übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien\nist aufgrund der eingeholten Tarifauskünfte nicht feststellbar. Dann ist auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts\nfür die identische Regelung im TVÜ-Bund der Auslegung der Vorzug zu geben, dass es nicht auf die originäre\nEingruppierung ankommt (vgl. wiederum BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 ff., Rn. 33).\n\n75\n\n2. Für die Zeit von November 2008 bis Mai 2010 errechnet sich damit folgender Anspruch: 19 Monate x 85,00 €\n= 1.615,00 €.\n\n76\n\n3. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 TV-L verfallen. Der Kläger\nhat seine Ansprüche ab November 2008 mit Schreiben vom 10.03.2009 binnen sechs Monaten ab Fälligkeit geltend\ngemacht. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 TV-L genügte diese Geltendmachung zugleich zur Wahrung der später\nfällig werdenden Ansprüche.\n\n77\n\n4. Dem Kläger stand ab dem 08.06.2010 ein Zinsanspruch in der ausgeurteilten Höhe zu. Unabhängig davon,\nob ein Zinsanspruch gemäß § 291 BGB bereits ab dem Tag der Zustellung besteht oder erst ab dem Folgetag (so\nBAG v. 21.08.2007 - 3 AZR 330/06 - EZA § 16 BetrAVG Nr. 51, Rn. 39; BAG v. 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - AP Nr. 2 zu\n§ 23b BAT, unter Ziffer III. 1. der Entscheidungsgründe), ergibt sich der Zinsanspruch hier jedenfalls aus\n§§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Das beklagte Land befand sich am 08.06.2010 mit sämtlichen geltend gemachten\nVergütungsansprüchen in Verzug, ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedurfte (§ 286 Abs. 2 Nr. 1\nBGB).\n\n78\n\nB.\n\n79\n\nI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n80\n\nII. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.\n\n81\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n82\n\nGegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei \n\n83\n\nR E V I S I O N\n\n84\n\neingelegt werden.\n\n85\n\nFür die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n86\n\nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim\n\n87\n\nBundesarbeitsgericht\n\n88\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n89\n\n99084 Erfurt\n\n90\n\nFax: 0361-2636 2000\n\n91\n\neingelegt werden.\n\n92\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf\nvon fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n93\n\nDie Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur\nzugelassen:\n\n94\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n95\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre\nMitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren\nMitglieder,\n\n96\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser\nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und\nderen Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der\nBevollmächtigten haftet.\n\n97\n\nIn den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die\nBefähigung zum Richteramt haben.\n\n98\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n99\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/222322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2011-05-13/6-sa-100-11","cited_norms":[{"jurabk":"TVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/222322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/222322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2011-05-13/6-sa-100-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/222322","retrieved":"2026-07-09 01:42:03.183031+00:00"}}