{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2010/16_TaBV_57_10beschluss20100907","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2010:0907.16TABV57.10.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":"16. Kammer","decided":"2010-09-07","aktenzeichen":"16 TaBV 57/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Der von einer Minderheit der Betriebsratsmitglieder gewählte Wahlvorstand ist nichtig. 2. Die nichtige Bestellung des Wahlvorstands führt dazu, dass eine von diesem durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist.","text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.06.2010 - 3 BV 21/10 -\nwird zurückgewiesen.\n\n2.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\nG R Ü N D E\n\nI.\n\nDie Beteiligten streiten im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter darüber, ob die durch den zu 2) beteiligten\nWahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl 2010 abzubrechen, nicht fortzuführen und diesem zu untersagen ist, diese\nneu einzuleiten. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums zu dem Az. 16 TaBVGa 10/10 hat die\nerkennende Kammer durch Beschluss vom 13.07.2010 dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, die eingeleitete Betriebsratswahl\nabzubrechen, diese nicht fortzuführen und auch nicht neu einzuleiten.\n\nDie Antragstellerin ist ein Unternehmen, das Gebäudereinigungsarbeiten und sonstige Dienstleistungen für\ngewerbliche Kunden ausführt. Sie beschäftigte ca. 827 Arbeitnehmer, die auf ca. 350 betriebsfremde Objekte\nverteilt waren. Bei der Antragstellerin war im Jahre 2008 ein dreizehnköpfiger Betriebsrat gewählt worden.\nDas Betriebsratsmitglied N. war der Lohnbuchhalter des Arbeitgebers; das Betriebsratsmitglied T3. der Schwiegervater\ndes Geschäftsführers der Beteiligten zu 1. In der Zeit vom 01.03.2010 bis zum 31.05.2010 sollten die\nregulären Betriebsratswahlen stattfinden. Die Betriebsratsvorsitzende S1. lud mit Schreiben vom Freitag, dem 26.03.2010\nzu einer Betriebsratssitzung am Dienstag, den 30.03.2010 um 9.00 Uhr in das DGB-Haus Duisburg und dort in den\nFranz-Wieber-Saal ein. Diese Einladung wurde den Betriebsratsmitgliedern am Samstag, den 27.03.2010 zugestellt. Eine\nEinladung von Ersatzmitgliedern erfolgte nicht. In der Tagesordnung waren unter anderem folgende Themen aufgeführt:\n\n\"2.\n\nFeststellung der Anwesenheit und Feststellung der Beschlussfähigkeit\n\n3.\n\nAnnahme der Tagesordnung\n\n4.\n\nGenehmigung der Niederschrift vom 29.01.2010\n\n5.\n\nAufnahme von der Betriebsratssitzung am 29.01.2010 (Handy) - Ausschluss von der Sitzung am 30.03.2010 von Herrn\nK. N. und Herrn G. T3.\n\n...\n\n9.\n\nWahl mit anschließendem Beschluss eines Wahlvorstandes für die kommende Betriebsratsneuwahl\n\n...\"\n\nAm 30.03.2010 erschienen sämtliche Betriebsratsmitglieder zu der Betriebs-ratssitzung. Gegenwärtig war auch\nFrau C2., Gewerkschaftssekretärin der IG Bau-Agrar-Umwelt. Als über den Tagesordnungspunkt 5 beraten werden\nsollte, verlangte die Betriebsratsvorsitzende S1., dass die Betriebsratsmitglieder N. und T3. den Sitzungssaal verlassen.\nBeide kamen dem nicht nach. Es folgte ein Streitgespräch. Schließlich verließen die Betriebsratsmitglieder\nG1., L1., F., O. und C3. einschließlich der Betriebsratsvorsitzenden S1. den Franz-Wieber-Saal, um in einem anderen\nSaal über den Ausschluss der Betriebsratsmitglieder N. und T3. zu beraten. Zuvor forderte die Betriebsratsvorsitzende\nS1. die Betriebsratsmitglieder A., T4., S2., L2. und G2. auf, ihnen zu folgen. Diese lehnten dies ab. Nach Angaben des\nWahlvorstands wurde sodann in dem anderen Sitzungssaal beschlossen, dass die Betriebsratsmitglieder N. und T3. von der\nBetriebsratssitzung am 30.03.2010 ausgeschlossen wurden. In dem von dem Wahlvorstand im einstweiligen\nVerfügungsverfahren vorgelegten handschriftlichen Protokoll über die Betriebsratssitzung vom 30.03.2010, das\nvon der Schriftführerin Frau L1. und der Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet wurde, hieß es zu 3.:\n\n\"Ausschluss von der Sitzung am 30.03.2010 von Herrn K. N. und Herrn G. T3. BR Mitglieder mit Beschlussfassung. 6\nfür Ja und 5 Enthaltungen (abgestimmt)\"\n\nDie Betriebsratsmitglieder G1., L1., F., O. und C3. einschließlich der Betriebsratsvorsitzenden S1. kehrten\nsodann in den Franz-Wieber-Saal zurück und teilten den übrigen Betriebsratsmitgliedern mit, dass die\nBetriebsratsmitglieder N. und T3. mit 6 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen von der Betriebsratssitzung am 30.03.2010\nausgeschlossen worden seien. Die Betriebsratsvorsitzende forderte die Betriebsratsmitglieder N. und T3. daraufhin auf,\nden Franz-Wieber-Saal zu verlassen, damit die Betriebsratssitzung fortgeführt werden könne. Dies wurde von den\nbetroffenen Betriebsratsmitgliedern abgelehnt. Die Betriebsratsmitglieder G1., L1., F., O. und C3. einschließlich\nder Betriebsratsvorsitzenden S1. verließen darauf erneut den Franz-Wieber-Saal, um die Sitzung in einem anderen\nSaal fortzusetzen. Zuvor forderten sie die Betriebsratsmitglieder A., T4., S2., L2. und G2. auf, ihnen zu folgen. Dem\nkamen diese nicht nach. Die Betriebsratssitzung wurde dann von den Betriebsratsmitgliedern G1., L1., F., O. und C3.\neinschließlich der Betriebsratsvorsitzenden S1. in dem anderen Sitzungssaal fortgeführt. Auch über\ndiesen Teil der Betriebsratssitzung verhielt sich das handschriftliche Protokoll der Betriebsratsvorsitzenden S1., auf\ndas insoweit Bezug genommen wird. Über die Wahl eines Wahlvorstands verhielt sich das Protokoll nicht.\n\nÜber die Betriebsratssitzung vom 30.03.2010 existiert ein weiteres Protokoll, das von Herrn N. und Frau A.\nunterzeichnet wurde. In diesem hieß es u.a.:\n\n\"Frau S1. eröffnete die Sitzung.\n\nZu Punkt 2 bezweifelten 7 Mitglieder die Beschlussfähigkeit wg. Krankheit S1., G1. und L1..\n\nFrau S1. gab hierüber keine Auskunft und entzog Herrn T3. das Wort.\n\nEs wurde wieder laut und Frau C2. holte Frau T5. (RA. Gew.) in den Saal, die uns dann darüber aufklärte,\ndass Frau S1. voll geschäftsfähig (i.S. des Gesetzes) ist, trotz Krankheit.\n\nWir zweifelten allerdings die volle Handlungsfähigkeit an.\n\nPunkt 3\n\nDie Annahme der Tagesordnung wurde von den 7 Mitgliedern nicht angenommen.\n\nFrau S1. ignorierte dies.\n\nPunkt 4\n\nGenehmigung der Niederschrift vom 29.01.2010 wurde nicht behandelt.\n\nPunkt 5\n\nHerr T3. und Herr N. sollten den Saal verlassen.\n\nBeide verweigerten dies und verließen nicht den Saal.\n\nNach heftiger Diskussion verließen die 6 BR Mitglieder ohne Abstimmung den Saal, mit dem Hinweis, dass sie\njetzt allein abstimmen und beschließen werden, dass N. und T3. für die heutige Sitzung ausgeschlossen werden.\n\nHerr T3. teilte Frau S1. mit, dass wenn sie den Saal ohne Abstimmung verlassen würden, wir die Abwahl S1., G1.,\nL1. und die Neuwahl eines BR Vorsitzenden, Stellvertreter und Schriftführer vornehmen würden.\n\nDie heutige Einladung bezieht sich auf Duisburg, DGB Haus, Franz Wieber Saal. Ort und Zeitpunkt .... usw.\n\nFrau S1. und die 5 anderen verließen dennoch den Saal.\n\nAuch Frau C2. verließ den Saal.\n\nDie 6 Mitglieder forderten jedoch Frau S2., G2., A., T4. und L2. auf mitzugehen, dies wurde verneint, sie blieben\nauch sitzen.\n\nDies wurde von S1. als Stimmenenthaltung gewertet.\n\nJetzt betrat Frau C2. wieder den Saal und äußerte sich wieder darüber, dass wir 7 zum Chef stehen\nund nicht für den BR sind.\n\nHerr T3. sei befangen und parteiisch, und Herr N. würde auch im übrigen die Löhne eigenverantwortlich\nund falsch auszahlen.??????\n\nFür welche MA wollte sie allerdings nicht sagen, da diese sich ja vertrauensvoll an die Gew. gewendet haben.\nSie würden dann ja evtl. willkürlich gekündigt werden…..\n\n09.56 kommen Frau S1. und die anderen 5 wieder in den Saal.\n\nWir teilten ihnen das Ergebnis unserer Ab- und Neuwahl mit.\n\nDiese wurde von S1. nicht anerkannt.\n\nFrau S1. teilte uns jetzt das Ergebnis ihrer Wahl mit:\n\nDas Abstimmungsergebnis fiel also lt. S1. mit 6 Jastimmen und 5 Stimmenthaltung aus.\n\nErgebnis: N. und T3. sind somit von der heutigen Sitzung ausgeschlossen.\n\nWir legten sofortigen Einspruch ein und gaben für das Protokoll an, dass wir diesen Beschluss nicht anerkennen.\n\nFrau C2. und Frau S1. behaupteten immer wieder, ohne stichhaltige Beweise, und das sehr lautstark, dass N. und T3.\ndie Tonaufnahmen gemacht hätten.\n\nDem widersprachen alle 7 BR Mitglieder vehement.\n\nC2. und S1. forderten nun Hr. T3. und N. auf, sofort den Saal zu verlassen, um ihre Sitzung weiterzuführen.\n\nT3. und N. verließen den Saal nicht, worauf Fr. S1. auf mehrmaliges Anraten von Frau C., ohne die Sitzung zu\nbeenden, jedoch die restl. Mitglieder der freien Liste aufforderte mitzugehen, in einen anderen Saal wechselte, um\ndort die Sitzung weiterzuführen.\n\nKeiner von den anderen ging mit, somit verließen die 6 nun den Saal.\n\nFrau C2. forderte uns nun auf, den Saal zu verlassen. Dies taten wir sodann.\"\n\nMit Schreiben vom 30.03.2010 verlangte der Wahlvorstand von der Antragstellerin die erforderlichen Auskünfte\nfür die Erstellung einer Wählerliste. Dies wurde von dem Arbeitgeber mit der Begründung verweigert, dass\nder Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß gebildet worden sei. Mit Datum vom 01.04.2010 erließ der Beteiligte\nzu 2 ein Wahlausschreiben, mit dem die Betriebsratswahl für den gesamten Betrieb und damit für die Arbeitnehmer\naller Objekte eingeleitet wurde.\n\nDie Antragstellerin und der Betriebsrat stritten zudem seit geraumer Zeit darüber, ob der Betrieb des Arbeitgebers\nin einzelne Betriebe mit der Folge aufgespalten worden ist, dass für das Unternehmen des Arbeitgebers kein\neinheitlicher Betriebsrat mehr zu wählen ist. Die Meinungsbildung zu dieser Frage war in dem Betriebsrat nicht\neinheitlich. Die Vorsitzende des Betriebsrates und die Betriebsratsmitglieder G1., L1., F., O. und C3. vertraten die\nAuffassung, dass weiterhin ein einheitlicher Betrieb gegeben ist. Die Betriebsratsmitglieder N., A., T4., T3., S2., L2.\nund G2. meinten, dass es zu der von dem Arbeitgeber behaupteten Betriebsaufspaltung gekommen sei.\n\nDie Antragstellerin hat behauptet, dass nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit des Betriebsrates durch\ndie Vorsitzende S1. die Betriebsrats-mitglieder N., A., T4., T3., S2., L2. und G2. die Annahme der Tagesordnung abgelehnt\nhätten. Dies sei durch die Vorsitzende S1. ignoriert worden. Sie habe den Tagesordnungspunkt 4 sodann übersprungen\nund sei unmittelbar zu dem Tagesordnungspunkt 5 übergegangen. Gegen den von den Betriebsratsmitgliedern G1., L1., F.,\nO. und C3. einschließlich der Betriebsratsvorsitzenden S1. beschlossenen Ausschluss der Betriebsratsmitglieder N.\nund T3. sei durch die Betriebsratsmitglieder N., A., T4., T3., S2., L2. und G2. Einspruch eingelegt worden und erklärt\nworden, dass dieser Beschluss nicht anerkannt werde. Als die Betriebsratsmitglieder G1., L1., F., O. und C3.\neinschließlich der Betriebsratsvorsitzenden S1. den Franz-Wieber-Saal zum zweiten Mal verließen, sei zuvor\nnicht mitgeteilt worden, in welchem Saal nun die Sitzung fortgesetzt werden sollte und dass dort über die Bestellung\neines Wahlvorstandes abgestimmt werde. Die Antragstellerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass bei dieser Abstimmung\nErsatzmitglieder teilgenommen haben.\n\nDie Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass die Bildung des Wahlvorstandes nichtig sei, weil es den\nabstimmenden 6 Betriebsratsmitgliedern schon an der erforderlichen Beschlussfähigkeit gefehlt habe. Die\nBetriebsratsmitglieder N., A., T4., T3., S2., L2. und G2. hätten sich auch nicht der Stimme enthalten, da sie bereits\nkeine Kenntnis darüber gehabt hätten, was in dem anderen Sitzungssaal, dessen Ort ihnen nicht einmal bekannt\ngegeben worden sei, verhandelt werden sollte. Auch hätten sie gegen einen Wahlvorstand in der jetzigen Besetzung\ngestimmt, wenn die Betriebsratssitzung am 30.03.2010 unter Beteiligung der Betriebsratsmitglieder N. und T3. in dem\nFranz-Wieber-Saal fortgesetzt worden wäre.\n\nDie Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass nach der von ihr behaupteten Umstrukturierung am 28.10.2009 kein\neinheitlicher Betrieb mehr bestanden habe, sondern zehn selbständige Betriebe.\n\nDie Antragstellerin hat zuletzt beantragt,\n\ndem Beteiligten zu 2 aufzugeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrates\nabzubrechen und nicht fortzuführen und auch nicht neu einzuleiten.\n\nDer Wahlvorstand hat beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\nDieser hat behauptet, dass in der Betriebsratssitzung vom 30.03.2010, nachdem die sechs Betriebsratsmitglieder den\nFranz-Wieber-Saal zum zweiten Mal verlassen hatten, der Wahlvorstand - der hiesige Beteiligte zu 2) - gewählt\nworden sei. Er bestehe aus der Betriebsratsvorsitzenden S1. und den Betriebsratsmitgliedern G1., L1., F. und C3.. Er\nhat weiter behauptet, dass das Betriebsratsmitglied T3. die Sitzung vom 30.03.2010 von Beginn an gestört habe, in\ndem er unter Hinweis auf die Krankschreibung der Betriebsratsvorsitzenden S1. bezweifelt habe, dass diese aufgrund\nihres Tablettenkonsums überhaupt in der Lage sei, die Tragweite ihres Handelns zu verstehen. Dem hätten sich\ndie anderen, dem Arbeitgeber nahestehenden Betriebsratsmitglieder und so insbesondere das Betriebsratsmitglied N.\nangeschlossen, indem sie die Betriebsratsvorsitzende S1. immer wieder unterbrochen hätten. Die Äußerungen\ndes Betriebsratsmitgliedes T3. hätten sich schließlich dahingehend gesteigert, dass er die\nBetriebsratsmitglieder S1., G1., L1., F. und C3. als \"plemmplemm\", \"unten blöd\",\n\"dumm\" und \"tablettenabhängig\" bezeichnet habe.\n\nDer Wahlvorstand hat die Ansicht vertreten, dass die Betriebsratsvorsitzende zur Vermeidung weiterer Störungen\nder Sitzung nur in der Weise habe reagieren können, dass ein anderer Saal aufgesucht wurde, um die Sitzung ohne\ndie Betriebsratsmitglieder N. und T3. fortzusetzen. Da die Betriebsratsmitglieder A., T4., T3., S2., L2. und G2. dem\nnicht gefolgt sind, habe ihr Verhalten als Stimmenthaltung gewertet werden müssen. Der Wahlvorstand hat zudem die\nAnsicht vertreten, dass nach wie vor ein einheitlicher Betrieb bestehe.\n\nDas Arbeitsgericht Wesel hat durch Beschluss vom 02.06.2010 dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur\nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wahl abzubrechen sei, weil sie wegen eines fehlerhaft\ngebildeten Wahlvorstandes mit Sicherheit anfechtbar sei. Nicht nur die Nichtigkeit, sondern auch die sichere\nAnfechtbarkeit der Betriebsratswahl rechtfertigten deren Abbruch. Von einer sicheren Anfechtbarkeit sei auszugehen,\nweil der am 30.03.2010 gefasste Beschluss über die Bestellung des Wahlvorstands unwirksam sei. Die Einladung zur\nBetriebsratswahl sei nicht rechtzeitig erfolgt. Auch sei die Tagesordnung nicht konkludent angenommen worden. Zudem sei\nder Beschluss über die Bestellung des Wahlvorstands nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen. Eine\nMehrheit von sechs Stimmen habe nicht ausgereicht, weil der Ausschluss der Betriebsratsmitglieder N. und T3. unwirksam\ngewesen sei. Aber selbst wenn dies anders sei, könne das Verhalten der im Franz-Wieber-Saal verbliebenen\nBetriebsratsmitglieder nicht als Enthaltung gewertet werden. Bei anderer Zusammensetzung des Wahlvorstands hätte\nauch das Wahlergebnis beeinflusst werden können.\n\nDer Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.06.2010 ist dem beteiligten Wahlvorstand am 10.06.2010 zugestellt worden.\nDieser hat am 17.06.2010 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.\n\nMit der Beschwerde vertritt der Wahlvorstand die Ansicht, die Weiterführung der Betriebsratswahl dürfe nur\ndann untersagt werden, wenn die Wahl nichtig ist, nicht bereits bei bloßer Anfechtbarkeit. Das Kriterium der sicheren\nAnfechtbarkeit schaffe nicht die erforderliche Rechtssicherheit. Eine Nichtigkeit der durchzuführenden Betriebsratswahl\nsei jedoch nicht ersichtlich. Aber selbst wenn man die Betriebsratswahl bereits bei \"sicherer Anfechtbarkeit\"\nabbrechen wolle, ändere dies nichts. Diese liege nicht vor. Die Ladung zur Sitzung sei rechtzeitig erfolgt. Auch\nder Beschluss über die Bestellung des Wahlvorstands sei mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil\nder Ausschluss der Betriebsratsmitglieder N. und T3. wirksam war. Im Verbleiben im ersten Sitzungssaal habe eine\nStimmenthaltung gelegen und der Tagesordnungspunkt \"Beschluss eines Wahlvorstands\" sei hinreichend genau bestimmt\ngewesen. Schließlich habe der Betriebsrat die Wahl des Wahlvorstandes nicht verzögert. Es habe hierzu verschiedene\nAnläufe, jedoch ohne entsprechendes Ergebnis gegeben. In Auseinandersetzung mit den Beschlussgründen der\nerkennenden Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Beteiligte zu 2) insbesondere die Ansicht\nvertreten, auch bei einem nichtig bestellten Wahlvorstand sei die Betriebsratswahl nicht nichtig. Die von dem\nLandesarbeitsgericht angenommenen formalen Anforderungen für einen Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern hätten\nkeine gesetzliche Grundlage. Aufgrund der Störung durch Herrn N. und Herrn T3. erst in der Sitzung sei es nicht\nmöglich gewesen, Ersatzmitglieder zu laden.\n\nDer Wahlvorstand beantragt,\n\nunter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den gegnerischen Antrag abzuweisen.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\nSie vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass bereits bei sicherer Anfechtbarkeit\nder Betriebsratswahl der Abbruch derselben durch einstweilige Verfügung verlangt werden könne. Die Anläufe,\neinen Wahlvorstand zu bilden, seien von der Betriebsratsvorsitzenden und den übrigen Wahlvorstandsmitgliedern torpediert\nworden. Die sichere Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl habe das Arbeitsgericht zu Recht bejaht. Die Bildung des\nWahlvorstands sei darüber hinaus nichtig.\n\nSie behauptet, Frau C3. scheide aufgrund Eigenkündigung zum 31.07.2010 bei ihr aus.\n\nIn dem Verfahren Arbeitsgericht Wesel - 5 BV 9/10 -, anhängig bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum\nAktenzeichen 7 TaBV 51/10, haben drei Arbeitnehmer mit am 30.03.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangenem Antrag die\nBestellung eines Wahlvorstands bei der beteiligten Arbeitgeberin für bestimmte Objekte beantragt. Ein weiterer Antrag\nauf Bestellung eines Wahlvorstands für alle Reinigungsobjekte der Arbeitgeberin ist in dem Verfahren Arbeitsgericht\nWesel - 3 BV 16/10 -, anhängig bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 11 TaBV 53/10 gestellt\nworden. Dieser Antrag ist am 12.04.2010 bei dem Arbeitsgericht Wesel eingegangen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug\ngenommen.\n\nII.\n\nDie Beschwerde des Wahlvorstands, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet.\nDas Arbeitsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin zu Recht stattgegeben, weil dieser zulässig und begründet\nist.\n\n1. Der Antrag ist zulässig.\n\na) Der Beteiligte zu 2 ) ist beteiligtenfähig i.S.v. § 10 Satz 1 2. Halbs. ArbGG. Dem steht eine etwaige\nNichtigkeit des Wahlvorstands im konkreten Verfahren nicht entgegen. Der Wahlvorstand geriert sich tatsächlich als\nsolcher und nimmt seine Existenz für sich in Anspruch. Verneinte man aufgrund einer etwaigen Nichtigkeit seiner\nBestellung im auf den Abbruch und die Untersagung der Durchführung der Betriebsratswahl gerichteten Verfahren seine\nBeteiligtenfähigkeit, könnte der antragstellende Arbeitgeber die Durchführung der Betriebsratswahl nicht\nverhindern. Die Nichtigkeit des Wahlvorstands ist vorliegend eine Frage im Rahmen der Begründetheit des Antrags.\nDer Unterlassungsanspruch richtet sich gegen den sich tatsächlich als solchen gerierenden Wahlvorstand.\n\nb) Die Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstands wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Frau C3. ggfs. aus dem\nGremium ausgeschieden ist. Durch das Ausscheiden eines einzelnen Mitglieds wird der Wahlvorstand als Organ nicht\nberührt. Rechtsfolge ist lediglich, dass der Wahlvorstand unverzüglich zu ergänzen ist (BAG vom\n14.12.1965 - 1 ABR 6/65, AP Nr. 5 zu § 16 BetrVG). So hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom\n14.12.1965 ausdrücklich ausgeführt, dass trotz des Ausscheidens zweier Mitglieder der gewählte Wahlvorstand\nim Übrigen bestehen bleibt und dieser lediglich ergänzt werden müsse. Eine Ergänzung kann auch noch\nbetrieben werden, wenn die Amtszeit des Betriebsrats - wie vorliegend - abgelaufen ist, und zwar ggfs. durch die\nBetriebsversammlung oder auf Antrag durch das Arbeitsgericht (vgl. hierzu Fitting et al. 25. Aufl. 2010 § 16 Rn. 38;\nGK-BetrVG/Kreutz 9. Aufl. 2010 § 16 Rn. 42 mwN). Selbst wenn dies unterbliebe und der Wahlvorstand weiter für\nsich in Anspruch nimmt, als solcher tätig zu werden, müsste dem Arbeitgeber, wie zu II 1 a) ausgeführt,\nhiergegen Rechtsschutz gewährt werden.\n\n2. Der Antrag ist begründet. Er hat sich zunächst nicht erledigt. Dem Wahlvorstand ist im Wege der sog.\nTotaluntersagung nach wie vor aufzugeben, die Betriebsratswahl abzubrechen und auch nicht neu einzuleiten, weil die\nBestellung des Wahlvorstands nichtig ist. Dies führt dazu, dass auch eine von diesem durchgeführte\nBetriebsratswahl nichtig wäre. Daraus folgt der Anspruch auf Totaluntersagung der Durchführung der Betriebsratswahl\ndurch den zu 2) beteiligten Wahlvorstand.\n\na) Der Antrag hat sich nicht durch Ablauf der ordentlichen Wahlperiode erledigt. Es besteht derzeit kein Betriebsrat,\nso dass nach wie vor ein Bedürfnis für dessen Bestellung besteht. Es ist bislang auch nicht rechtskräftig\nein anderer Wahlvorstand bestellt. Die Verfahren Arbeitsgericht Wesel - 5 BV 9/10, anhängig bei dem Landesarbeitsgericht\nDüsseldorf zum Aktenzeichen 7 TaBV 51/10, und Arbeitsgericht Wesel - 3 BV 16/10, anhängig bei dem\nLandesarbeitsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 11 TaBV 53/10, sind bislang nicht rechtskräftig entschieden,\nso dass es keinen anderweitigen Wahlvorstand gibt. Da mangels Rechtskraft kein anderer Wahlvorstand bestellt ist, kann\noffen bleiben, wie nach dem Prioritätsprinzip (vgl. hierzu Fitting et al. a.a.O. § 16 Rn. 76) zu verfahren ist,\nwenn der streitige Beschluss des Betriebsrats zur Bestellung des Wahlvorstands und die Einleitung des Verfahrens zur\ngerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands vom selben Tag datieren.\n\nb) Dem Wahlvorstand ist im Wege der sog. Totaluntersagung nach wie vor aufzugeben, die Betriebsratswahl abzubrechen und\nauch nicht neu einzuleiten, weil die Bestellung des Wahlvorstands nichtig ist. Dies führt dazu, dass auch eine von\ndiesem durchgeführte Betriebsratswahl nichtig wäre. Daraus folgt der Anspruch auf Totaluntersagung der\nDurchführung der Betriebsratswahl durch den zu 2) beteiligten Wahlvorstand.\n\naa) Der von der Antragstellerin gestellte Antrag beinhaltet schon nach seinem Wortlaut eine sog. Totaluntersagung\nder Betriebsratswahl. Er ist nicht nur auf deren Abbruch, sondern auch auf die Verhinderung der erneuten Einleitung\ngerichtet. Dies hat die Antragsstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Nachfrage des Gerichts\nbestätigt.\n\nbb) Im Allgemeinen kann durch eine einstweilige Verfügung in eine laufende Betriebsratswahl nur eingegriffen\nwerden, wenn die Wahl mit Sicherheit als nichtig anzusehen wäre (z. B. LAG München 03.08.1988 - 6 TaBV 41/88,\nLAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 7; LAG Köln vom 29.03.2001 - 5 TaBV 22/01, MDR 2001, 1176; Hess. LAG vom 17.02.2005\n- 9 TaBVGa 28/05, EzAÜG § 14 AÜG Betriebsverfassung Nr. 61; LAG Düsseldorf vom 17.05.2010 - 11 TaBVGA\n7/10). Vertreten wird allerdings auch, dass zum Abbruch der Wahl Wahlfehler geeignet sind, die zwar lediglich zur\nAnfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigen, jedoch so schwerwiegend sind, dass sie\nmit Sicherheit einer zu erwartenden Wahlanfechtung zum Erfolg verhelfen, und die auch nicht im Rahmen des\nAnfechtungsverfahrens korrigiert werden können (z. B. LAG Berlin vom 07.02.2006 - 4 TaBV 214/06, NZA 2006, 509;\nLAG Düsseldorf vom 23.03.2010 - 8 TaBVGa 4/10; LAG Düsseldorf vom 17.05.2010 a.a.O.).\n\nEs bleibt offen, ob eine sichere Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl auch in Fällen der Totaluntersagung einer\nBetriebsratswahl ausreicht. So wird vertreten, dass jedenfalls für den sog. Totalabbruch einer Wahl erforderlich\nist, dass auch eine neu eingeleitete Wahl mit Sicherheit nichtig wäre. Eine solche Verbotsverfügung setze\nvoraus, dass der Betriebsrat so überhaupt nicht errichtet werden darf (LAG Köln vom 27.12.1989 - 10 TaBV\n70/89, LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 10; GK-BetrVG/Kraft a.a.O. § 18 Rn. 81 m.w.N.).\n\ncc) Die Bestellung des beteiligten Wahlvorstands ist nichtig.\n\n(1) Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen\nallgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass\nauch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als\nauch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (vgl. nur BAG vom 15.11.2000 - 7 ABR 23/99, juris;\nBAG vom 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54; Fitting et al. BetrVG 25. Aufl. 2010 § 19 Rn. 4;\nGK-BetrVG/Kreutz a.a.O. § 19 Rn. 133). Die Häufung von Verstößen gegen Wahlvorschriften ist dabei\nnicht ausreichend (BAG vom 19.11.2003 - 7 ABR 24/03 a.a.O.). Auch wenn die Bestellung des Wahlvorstands nur der\nVorbereitung der Betriebsratswahl dient, kann auch diese bei schwerwiegenden und offensichtlichen Mängeln nichtig\nsein (vgl. z.B. BAG vom 07.05.1986 - 2 AZR 349/85, DB 1986, 1883; BAG vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, AP BetrVG 1972 §\n19 Nr. 55 Rn. 20). Hierzu wird man verlangen müssen, dass auch nur von dem Anschein einer dem Gesetz entsprechenden\nWahl des Wahlvorstands nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. Jacobs, Die Wahlvorstände für die Wahlen des\nBetriebsrats, des Sprecherausschusses und des Aufsichtsrats, 1994, S. 182) und dies jedem mit den betrieblichen\nVerhältnissen vertrauten Dritten sofort ohne weiteres erkennbar ist. Erforderlich ist ein krasser Verstoß\ngegen Wahlvorschriften. Die Wahl des Wahlvorstands muss den Stempel der \"Nichtigkeit auf der Stirn tragen\"\n(vgl. für die Betriebsratswahl BAG vom 19.11.2003 - 7 ABR 24 und 25/03 a.a.O.). Dies ist vorliegend der Fall, auch\nwenn man die Nichtigkeit des Wahlvorstands auf Ausnahmefälle beschränkt (so GK-BetrVG/Kreutz a.a.O. § 16\nRn. 5; s.a. Jacobs, a.a.O.S. 181 f.).\n\n(2) Ein solcher Ausnahmefall liegt vor. Die Bestellung des Wahlvorstands ist erkennbar allenfalls von einer Minderheit\nim Betriebsrat erfolgt. Es fehlt dem Wahlvorstand daher an der grundlegenden demokratischen Legitimation. Dies ist ein\nschwerwiegender Mangel. Ein nur von einer Minderheit gewählter Wahlvorstand ist offenkundig nichtig. Niemand im\nBetrieb kann darauf vertrauen, dass ein solchermaßen gewählter Wahlvorstand rechtswirksam bestellt ist.\n\nBeschlüsse des Betriebsrats ergehen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit der Mehrheit der anwesenden\nMitglieder. Vorliegend waren bei der Betriebsratssitzung am 30.03.2010 13 Mitglieder des Betriebsrats anwesend. Der\nWahlvorstand ist nach den Angaben des Beteiligten zu 2) jedoch nur von sechs Mitgliedern gewählt worden. Dies ist\noffensichtlich keine Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Anzahl der anwesenden Mitglieder ist nicht dadurch auf 11\nabgesunken, dass die Betriebsratsmitglieder N. und T3. von der Sitzung ausgeschlossen worden wären. Der Ausschluss\ndieser beiden Mitglieder war bereits zu dem Tagesordnungspunkt 5 vorgesehen. In eigenen Angelegenheiten sind diese\nMitglieder jedoch von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Es ist rechtzeitig ein (vorliegend zwei) Ersatzmitglied zu\nladen (vgl. nur BAG vom 03.08.1999 - 1 ABR 30/98, AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7; GK-BetrVG/Raab a.a.O. Rn. 23 ff.\nm.w.N.). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Hierauf hat die erkennende Kammer im Termin im einstweiligen\nVerfügungsverfahren hingewiesen. Letztlich stellt der zu 2) beteiligte Wahlvorstand dies in seiner Auseinandersetzung\nmit den Beschlussgründen im einstweiligen Verfügungsverfahren auch nicht in Abrede. Mithin konnten die\nBetriebsratsmitglieder N. und T3. nicht in der Weise von der Sitzung ausgeschlossen werden, dass sechs Mitglieder den\nSitzungsraum verließen und den Ausschluss in einem anderen Raum beschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausschluss\nwegen einer Störung innerhalb der Betriebsratssitzung erfolgte und nicht wegen getätigter Handyaufnahmen\nwährend der Sitzung, weil die Ersatzmitglieder ohnehin zu laden waren. Es liegt aufgrund des in der Tagesordnung\nvorgesehenen Ausschlusses der beiden Mitglieder gerade ein Fall vor, in dem Ersatzmitglieder zu laden waren. Unterbleibt\ndies aus welchen Gründen auch immer, können die betroffenen Betriebsratsmitglieder zur Überzeugung der\nKammer nicht ohne Hinzuziehung von Ersatzmitgliedern von einer Minderheit im Betriebsrat ausgeschlossen werden.\n\nUnabhängig davon geht die Kammer zudem davon aus, dass der Ausschluss der beiden Betriebsratsmitglieder N. und T.\nrechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügte. Es kann mithin offen bleiben, ob ein Mitglied des Betriebsrats\nüberhaupt von dem Vorsitzenden des Betriebsrates oder durch Beschluss des Betriebsrates von einer Sitzung\nausgeschlossen werden kann (ablehnend DKKW/Wedde BetrVG 12. Aufl. 2010 § 29 Rn. 25; Fitting et al. a.a.O. § 29\nRn. 50; MüArbR/Joost 3. Aufl. 2009 § 219 Rdnr. 36; ErfK/Koch10. Auf. 2010 § 29 BetrVG Rn. 2; bejahend\nGK-BetrVG/Raab a.a.O. § 29 Rn. 61; Richardi/Thüsing BetrVG 10. Aufl. 2010 § 29 Rn. 44).\n\nZu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit ausgeführt, dass die Zulassung des Ausschlussrechts die Anerkennung einer\nStrafgewalt bedeuten würde, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe. Selbst wenn man ein\nAusschlussrecht durch Beschluss des Gremiums entgegen § 23 Abs. 1 BetrVG bejahen wollte, müssten insoweit\noffensichtlich rechtsstaatliche Mindestanforderungen gelten. Ein Ausschlussrecht durch den Betriebsrat gegenüber\ndem einzelnen Mitglied greift in das gesetzlich besonders geschützte Betriebsratsamt ein. Es beinhaltet zudem die\nGefahr, ohne tragfähigen Grund - innerhalb des Gremiums - unliebsame Mitglieder auszuschließen und so die\ndemokratisch zustande gekommenen Mehrheitsverhältnisse zu verändern. Zur Überzeugung der Kammer wird\nman ein Ausschlussrecht deshalb allenfalls anerkennen können, wenn dem betroffenen Betriebsratsmitglied konkret\nvorgehalten wird, was ihm vorgeworfen wird und die dafür erforderlichen Beweismittel präsentiert, d.h.\nmitgeteilt, werden. Ihm ist zudem Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. für den Ausschluss in\neigenen Angelegenheiten BAG vom 03.08.1999 a.a.O. Rn. 28; GK-BetrVG/Raab a.a.O. § 33 Rn: 25). Dies folgt entgegen\nder Ansicht des Wahlvorstands im Hinblick auf den erheblichen Eingriff aus dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen\nGehörs. Ohnehin wird sich der Betriebsrat selbst eine tragfähige Grundlage verschaffen müssen, um über\neinen Ausschluss zu befinden. Die Wirksamkeit des Ausschlusses setzt zudem voraus, dass der Grund für den Ausschluss\nim Protokoll über die Betriebsratssitzung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) festgehalten wird. Festzuhalten ist\ngemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Wortlaut des Beschlusses, d.h. der Wortlaut des Antrags über\nden abgestimmt wird (GK-BetrVG/Raab a.a.O. Rn. 14). Inhalt des Antrags, ein Betriebsratsmitglied auszuschließen\nist erkennbar aber auch der Grund des Ausschlusses. Anders als im Übrigen (Fitting et al. a.a.O. § 34 Rn. 26)\nhat die unterlassene Niederschrift des tragenden Grundes die Unwirksamkeit des Ausschlusses zur Folge. Nur so wird\nhinreichende Rechtssicherheit hergestellt, Eingriffen in das Betriebsratsamt ohne tragfähigen Grund vorgebeugt und\neine nachträgliche Rechtskontrolle ermöglicht. Entgegen der Ansicht des Wahlvorstands bietet § 34\nAbs. 1 Satz 1 BetrVG eine hinreichende Grundlage für die hier vertretene Rechtsauffassung. Im Übrigen ist\ndarauf hinzuweisen, dass der Betriebsratsvorsitzende sein Amt ordnungsgemäß auszuführen hat.\n\nEs ist schon nicht ersichtlich, ob denn die angeblichen Störungen in der Sitzung den Ausschluss veranlassen\nsollten, wie es der beteiligte Wahlvorstand im Verfahren vorträgt, oder aber die angeblichen Tonaufnahmen von\nBetriebsratssitzungen durch die Herren N. und T3. Die Tagesordnung der Sitzung vom 30.03.2010 enthielt zu Ziffer 5\nden Zusatz (Handy). Dies spricht für die angeblichen Tonaufnahmen als Ausschlussgrund. Auch in dem Protokoll der\nArbeitgeberseite wird darauf hingewiesen, dass beiden Herren dies immer wieder vorgehalten worden sei. Anhaltspunkte\ndafür, dass dies nachweisbar ist, sind allerdings nicht ersichtlich. Auf bloße Vermutungen kann ein Ausschluss\nnicht gestützt werden. In dem Protokoll, das von Frau S1. unterzeichnet ist und sich über den gefassten\nBeschluss verhält, ist überhaupt kein Grund für einen Ausschluss der beiden Herren angegeben. Im Verfahren\nwirft der Wahlvorstand Herrn N. vor, dass er die Betriebsratsvorsitzende immer wieder unterbrochen habe. Ob dies bereits\neinen tragfähigen Grund für einen Ausschluss von der Sitzung darstellt, ist im Hinblick auf die Eingriffstiefe\nzweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben. Ob die angeblichen polemischen Äußerungen des Herrn T3. einen\nAusschluss rechtfertigten, kann ebenfalls offenbleiben. Mangels hinreichender Grundlage im Protokoll der Sitzung über\nden Grund für den gefassten Ausschlussbeschluss konnte dieser in erkennbarer Weise nicht rechtswirksam erfolgen.\n\nDa der Ausschluss der beiden Betriebsratsmitglieder unwirksam war, änderte auch die Abstimmung durch sechs\nBetriebsratsmitglieder in einem anderen Raum nichts daran, dass nicht die erforderliche Mehrheit der anwesenden\nBetriebsratsmitglieder erreicht wurde. Auch der Wahlvorstand geht davon aus, dass die Mitglieder, die den Raum nicht\nwechselten, sich enthielten.\n\ndd) Die nichtige Bestellung des Wahlvorstands führt dazu, dass jede von diesem durchgeführte Wahl nichtig\nist. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings bislang offen gelassen, ob die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands\nzur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt (BAG vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03 a.a.O. Rn. 20). Teilweise wird dies\nverneint (LAG Nürnberg vom 29.07.1998 - 4 TaBV 12/97, juris Rn.37; Fitting et al. § 19 Rn. 5). Die besseren\nGründe sprechen aber dafür, im Falle der Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands auch von der Nichtigkeit\nder Betriebsratswahl auszugehen (so LAG Köln vom 10.03.2000 - 13 TaBV 9/00, LAGE BetrVG § 3 Nr. 6 Rn. 48;\nNießen, Fehlerhafte Betriebsratswahlen, 2006, S. 141 ff.; GK-BetrVG/Kreutz a.a.O. § 16 Rn. 5). Der Rechtsfehler\nbei der Bildung des Wahlvorstandes würde sich bei der Bildung des Betriebsrates perpetuieren. Letztlich würde\nein rechtlich nicht existentes (vgl. Nießen a.a.O. S. 142), weil nichtiges Gremium eine Betriebsratswahl\ndurchführen. Dies ist auch im Hinblick darauf, dass eine betriebsratslose Zeit grundsätzlich zu vermeiden ist,\nnicht hinzunehmen. Die Amtshandlungen eines aus einem nichtigen Bestellungsakt hervorgegangenen Wahlvorstands sind\nunwirksam und haben die Nichtigkeit der Wahl zur Folge (Jacobs a.a.O. S. 180; Nießen a.a.O. S. 142 f.).\n\nIII.\n\nDie Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen. Es ist\nbislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands zur Nichtigkeit der\nangefochtenen Betriebsratswahl und damit zu einem Untersagungsanspruch führt.\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\nGegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 2.\n\nR E C H T S B E S C H W E R D E\n\neingelegt werden.\n\nFür weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.\n\nDie Rechtsbeschwerde muss\n\ninnerhalb einer Notfrist* von einem Monat\n\nnach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim\n\nBundesarbeitsgericht\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n99084 Erfurt\n\nFax: 0361-2636 2000\n\neingelegt werden.\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit\nAblauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\nDie Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur\nzugelassen:\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre\nMitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren\nMitglieder,\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und\nihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder\nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten\nhaftet.\n\nIn den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die\nBefähigung zum Richteramt haben.\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\nDr. Gotthardt Dr. Fülbier Graßmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-09-07/16-tabv-57-10","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-09-07/16-tabv-57-10","retrieved":"2026-10-28 15:58:54.020993+00:00"},"card":{"id":"lag-duesseldorf/2010-09-07/16-tabv-57-10","court":"LAG Düsseldorf","court_id":"lag-duesseldorf","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","panel":"16. Kammer","date":"2010-09-07","dockets":["16 TaBV 57/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2010:0907.16TABV57.10.00","ids":{"doknr":"NRWE-arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2010/16_TaBV_57_10beschluss20100907","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2010:0907.16TABV57.10.00"},"cite_as":"LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2010 – 16 TaBV 57/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-09-07/16-tabv-57-10","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Der von einer Minderheit der Betriebsratsmitglieder gewählte Wahlvorstand ist nichtig. 2. Die nichtige Bestellung des Wahlvorstands führt dazu, dass eine von diesem durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1.\n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.06.2010 - 3 BV 21/10 -\nwird zurückgewiesen.\n\n2.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BetrVG/19","law":"BetrVG","abbreviation":"BetrVG","ref":"19","label":"§ 19 BetrVG","mentions":3},{"id":"BetrVG/34","law":"BetrVG","abbreviation":"BetrVG","ref":"34","label":"§ 34 BetrVG","mentions":3},{"id":"BetrVG/16","law":"BetrVG","abbreviation":"BetrVG","ref":"16","label":"§ 16 BetrVG","mentions":1},{"id":"BetrVG/23","law":"BetrVG","abbreviation":"BetrVG","ref":"23","label":"§ 23 BetrVG","mentions":1},{"id":"BetrVG/29","law":"BetrVG","abbreviation":"BetrVG","ref":"29","label":"§ 29 BetrVG","mentions":1},{"id":"BetrVG/33","law":"BetrVG","abbreviation":"BetrVG","ref":"33","label":"§ 33 BetrVG","mentions":1},{"id":"AÜG/14","law":"AÜG","abbreviation":"AÜG","ref":"14","label":"§ 14 AÜG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:58:54.020993+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}