{"status":"available","doknr":"OLD231673","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2010:0428.12SA206.10.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-04-28","aktenzeichen":"12 Sa 206/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\n1.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 10.11.2009 wird zurückgewiesen.\n\n2.\n\nEs wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.01.2010 von der Beklagten zu 2)\nauf die Beklagte zu 3) übergegangen ist.\n\nII.\n\nDie Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu je 1/3.\n\nIII.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nA. Der Kläger streitet mit dem Beklagten zu 1) darüber, ob das Arbeitsverhältnis, das zwischen ihm und\nder Schuldnerin bestanden hat, aufgrund einer am 28.09.2007 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung zum 31.12.2008 geendet\noder ob er, der Kläger, unter dem 26.01.2009 den wirksamen Rücktritt von der Aufhebungsvereinbarung erklärt\nhat, weil die Schuldnerin wegen des zwischenzeitlich eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht die nach der\nAufhebungsvereinbarung geschuldete Abfindung gezahlt hatte. Der Kläger nimmt weiterhin die Beklagte zu 2) als\nBetriebserwerberin auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch und hat von ihr die tatsächliche\nWeiterbeschäftigung verlangt; diese hält - wie der Beklagte zu 1) - entgegen, dass der Kläger von der\nAufhebungsvereinbarung nicht habe zurücktreten können und daher das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 beendet\nworden sei. Der Kläger hat schließlich im Berufungsverfahren auch die Beklagte zu 3), die zum 01.01.2010 den\nBetrieb übernommen hat, auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen.\n\n3\n\nDer am 05.07.1951 geborene Kläger war seit dem 24.07.1973 bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin\nbeschäftigt.\n\n4\n\nIm Jahre 2007 führte die Schuldnerin eine - von einem Interessenausgleich und Sozialplan vom 31.08.2007 begleitete\n- Restrukturierungsmaßnahme durch. Der Sozialplan ermöglichte gewerblichen Arbeitnehmern in einem Lebensalter ab\n50 Jahren das freiwillige Ausscheiden gegen Abfindungszahlung. Daraufhin verständigten sich der Kläger und die\nSchuldnerin über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 gegen Abfindungszahlung. Nach §\n5 des Aufhebungsvertrages vom 28.09.2007 (Bl. 15 ff. GA) sollte der Kläger zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung\neine Abfindung in Höhe von € 100.400,00 erhalten.\n\n5\n\nAm 08.12.2008 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet\nund der Beklagte zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2008 erinnerte\nder Kläger die Schuldnerin an die pünktliche Abrechnung der vereinbarten Abfindung. Die Schuldnerin zahlte nicht\nden Abfindungsbetrag aus, weil der Beklagte zu 1) als vorläufiger Insolvenzverwalter unter Hinweis auf die\ninsolvenzrechtliche Massesicherungspflicht die Zustimmung zur Auszahlung verweigerte.\n\n6\n\nAm 08.01.2009 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Beklagten zu 1) ein Telefonat, in\ndem dieser erklärte, keine Zustimmung zu Zahlungen auf den Abfindungsanspruch des Klägers zu erteilen.\n\n7\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2009 forderte der Kläger die Schuldnerin unter Fristsetzung zur Abrechnung\nund Auszahlung der Abfindung auf und kündigte gleichzeitig für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs den\nRücktritt von der Aufhebungsvereinbarung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2009 erklärte er den\nRücktritt.\n\n8\n\nAm 01.03.2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte\nzum Insolvenzverwalter bestellt.\n\n9\n\nDer Kläger hat mit der am 16.02.2009 beim Arbeitsgericht Solingen gegen die Schuldnerin eingereichten Klage die\nFeststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Aufhebungsvereinbarung vom 28.09.2007 zum 31.12.2008\nbeendet worden sei, sondern fortbestehe.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 18.03.2009 meldete der Kläger unter Hinweis auf die Rücktrittserklärung und das beim\nArbeitsgericht rechtshängige Verfahren \"höchst vorsorglich und zur Wahrung der insoweit geltenden Frist\" den\nAbfindungsanspruch zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte zu 1) erkannte später die Forderung zur Insolvenztabelle\nan.\n\n11\n\nDie Beklagte zu 2) übernahm als Betriebserwerberin nach § 613 a Abs. 1 BGB am 22.04.2009 den Betrieb der\nSchuldnerin und informierte mit Schreiben vom 23.04.2009 hierüber alle Mitarbeiter. Der Kläger, der dem\nÜbergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen hatte, hat mit Klageerweiterung vom 08.05.2009 von der\nBeklagten zu 2) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und seine tatsächliche Weiterbeschäftigung\nverlangt.\n\n12\n\nEr hat zuletzt beantragt,\n\n13\n\n1.\n\n14\n\nfestzustellen, dass das zwischen ihm und der U. G. GmbH bestehende Arbeitsverhältnis durch die\nAufhebungsvereinbarung vom 28.09.2007 nicht zum 31.12.2008 beendet worden ist;\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nfestzustellen, dass das zwischen ihm und der U. G. GmbH begründete Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum\n22.04.2009 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und mit dieser ungekündigt fortbesteht;\n\n17\n\n3.\n\n18\n\ndie Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Feststellungsverfahrens zu\nden Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 24.07.1993 weiterzubeschäftigen.\n\n19\n\nDie Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDas Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 10.11.2009 der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten\nund begründeten Berufung greifen die Beklagten zu 1) und 2) im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens das Urteil, auf\ndas hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht und unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an. Sie beantragen die\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klageanträge. Der Kläger verteidigt das Urteil\nund beantragt die Zurückweisung der Berufung, wobei er zu dem Antrag zu 1) den Hilfsantrag stellt,\n\n22\n\nden Beklagten zu 1. zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung zum 01.01.2009 unter Anerkennung der bisherigen\nBetriebszugehörigkeit wieder einzustellen.\n\n23\n\nDer Kläger erhebt im Berufungsverfahren Klage auch gegen die Beklagte zu 3), die das Werk M. am 01.01.2010\ngemäß § 613 a Abs. 1 BGB übernommen hat, mit dem Antrag,\n\n24\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zum 01.01.2010 von der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 3)\nübergegangen ist.\n\n25\n\nDie Beklagte zu 3) beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu\nüberreichten Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 28.04.2010 nebst Teilvergleich Bezug genommen.\n\n28\n\nB. Die Berufung beider Beklagten hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die\nKammer macht sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen\nUrteils zu eigen. Die sorgfältige Begründung des Arbeitsgerichts hält den Angriffen der Berufung, mit der\ndem Urteil im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsmeinungen entgegensetzt werden, in jeder Hinsicht\nstand. Die Kammer hat lediglich das Folgende anzufügen.\n\n29\n\nI. Das Rücktrittsrecht nach § 323 BGB gilt auch für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge. Es\nwird durch keine gesetzlichen Sonderregelungen verdrängt. Der Aufhebungsvertrag vom 28.09.2007 ist ein \"gegenseitiger\nVertrag\" i.S.v. § 323 Abs. 1 Satz 1 BGB. Über das Vorliegen der Gegenseitigkeit entscheidet der Parteiwille\n(Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., BGB, Einf v § 320 Rn. 10). Wird - wie hier - ein langjähriges\nungekündigtes Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung auf der Grundlage eines\nSozialplans gegen Zahlung eines hohen Abfindungsbetrages aufgelöst, liegt auf der Hand, dass die Abfindungszahlung\ndie \"Gegenleistung\" des Arbeitgebers für den Verzicht des Arbeitnehmers auf den gesetzlich, kollektiv- und/oder\nindividualvertraglich geschützten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist (vgl. LAG E. 16.11.2001 - 14\nSa 1192/01 - NZA-RR 2002, 374 ff. = LAGE § 326 BGB Nr. 1 = Juris Rn. 27). Anders mögen die Dinge liegen,\nwenn die Abfindung eine allenfalls marginale Bedeutung hat und die \"Gegenleistung\" des Arbeitgebers in Anderem besteht,\nz.B. einer langen bezahlten Freistellung oder dem Verzicht auf ein Wettbewerbsverbot. All dies ist vorliegend nicht der\nFall. Der Kläger blieb nach dem Aufhebungsvertrag bis zuletzt verpflichtet, seine Arbeitsleistung der Schuldnerin zur\nVerfügung zu stellen. Er handelte sich - abgesehen von der Abfindung - keine entgeltlichen Vorteile ein, hatte vielmehr\nnach dem 31.12.2008 Arbeitslosigkeit bis zur Verrentung und damit verbundene Einkommenseinbußen sowie rentenrechtliche\nNachteile zu erwarten.\n\n30\n\nII. Die Aufhebungsvereinbarung vom 28.09.2007 schließt das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausdrücklich\nnoch konkludent aus. Daher kann dahinstehen, ob der erkennbar von der Schuldnerin vorformulierte Vertrag hinsichtlich des\netwaigen Ausschlusses des Rücktrittsrechts der Kontrolle nach § 307 BGB stand hielte.\n\n31\n\nDie nach § 133, § 157 gebotene Auslegung des Vertrages mit dem allgemein anerkannten Erfordernis einer\nbeiderseits interessengerechten Auslegung (BGH 16.10.2009 - V ZR 203/08 - Juris Rn. 10, Kammer 07.11.2007 - 12 Sa\n1294/07 - NZA-RR 2008, 311 ff. = LAGE § 4 TVG Nr. 7 = Juris Rn. 31) führt zu dem Befund, dass das\ngesetzliche Rücktrittsrecht nicht ausgeschlossen sein sollte. Der Arbeitnehmer, der mit der Zustimmung zu der vom\nArbeitgeber gewünschten Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine durch den im Aufhebungsvertrag bezweckte\n\"Hauptleistung\" bereits erbracht hat, ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Arbeitgeber die zum Beendigungszeitpunkt\nzugesagte Abfindungszahlung erbringt. Im Besonderen trägt der Arbeitnehmer nach dem Vertragsschluss die Gefahr,\ndass der Arbeitgeber insolvent wird und die Abfindungsklausel ihren wirtschaftlichen Wert verliert. Da die Parteien im\nZeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages das Risiko der nachfolgenden Insolvenz des Arbeitgebers einzubeziehen\nhaben, spricht schon wenig dafür, dass der Arbeitnehmer auf das gesetzliche Rücktrittsrecht gegenüber\neinem später zahlungsunfähigen oder -unwilligen Arbeitgeber verzichten will. Ein solches Verständnis liefe\nauf eine von Parteien ersichtlich nicht gewollte und sachlich nicht zu rechtfertigende einseitige Begünstigung des\nArbeitgebers hinaus. Der Arbeitnehmer, auf eine Insolvenzforderung angewiesen, hätte praktisch keine Möglichkeit,\nden versprochenen Abfindungsbetrag zu erhalten. Andererseits müsste er, wenn er nicht gemäß § 323 BGB\nvon dem Aufhebungsvertrag zurücktreten könnte, den Verlust des Arbeitsverhältnisses, das regelmäßig\nExistenzgrundlage für sich und seine Familie bildet, hinnehmen.\n\n32\n\nIm Einzelfall mögen die Dinge anders liegen, wenn der Arbeitnehmer im Kontrahierungszeitpunkt den Aufhebungsvertrag\nmit der Abfindungsvereinbarung in Ansehung eines erkennbaren Insolvenzrisikos des Arbeitgebers eingeht und aus der\nVertragsurkunde bzw. den Begleitumständen sich der Wille der Parteien ergibt, dass der Vertrag auch im Falle der\nInsolvenz des Arbeitgebers Bestand haben und das Rücktrittsrecht nach § 323 BGB ausgeschlossen sein solle. Im\nStreitfall verhält es sich nicht so. Es bestehen nicht einmal Anhaltspunkte für eine derartige\nRisikoübernahme. Die von der Schuldnerin im Jahre 2007 durchgeführte Restrukturierungsmaßnahme indiziert\nzwar eine betriebswirtschaftliche Bedrängnis. Diese wuchs sich, wie das im Dezember 2008 eröffnete vorläufige\nInsolvenzverfahren belegt, jedoch erst im Nachhinein zur finanziellen Notlage aus. Vor diesem Hintergrund ist nicht\nfeststellbar, dass der Kläger am 28.09.2007 \"sehenden Auges\" in den Aufhebungsvertrag mit einer später\nwomöglich insolvent werdenden bzw. hoch insolvenzgefährdeten Schulderin einwilligen und hinsichtlich seines\nAbfindungsanspruchs das Insolvenzrisiko unter Verzicht auf gesetzliche Notbehelfe wie das Rücktrittsrecht nach\n§ 323 BGB übernehmen wollte. Vielmehr ging, indem die Abfindungssumme der Ausgleich für den Verlust des\nArbeitsplatzes sein sollte (§ 5 Satz 1 des Vertrages vom 28.09.2007), der beiderseitige Vertragswille dahin, den\nKläger für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2008 mit der Erbringung der Abfindungszahlung\nzu entschädigen.\n\n33\n\nWenn die Parteien am 28.09.2007 einerseits im Licht des um 15 Monate hinausgeschobenen Beendigungstermins eine\nmögliche Insolvenz der Schuldnerin nicht ausschließen konnten und andererseits die Abfindungszahlung die\nHauptpflicht der Schuldnerin aus dem Aufhebungsvertrag war, stellte der Umstand, dass die geschuldete Abfindung nicht\nerbracht wurde, keine \"unerhebliche Pflichtverletzung\" dar (vgl. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Nach allem spricht\nnichts dafür, dass der Vertrag vom 28.09.2007 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem\nAusschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechts im Falle der Nichtzahlung der Abfindung vorsah. Dieses ungerechte\nErgebnis haben die Parteien mit dem Aufhebungsvertrag ersichtlich nicht angestrebt.\n\n34\n\nIII. Das Arbeitsgericht hat des Weiteren zu Recht erkannt, dass die Eröffnung des vorläufigen\nInsolvenzverfahrens keinen Ausschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechts der Gläubiger bewirkt. Die im\nBerufungsverfahren erhobenen Einwände der Beklagten mit dem Hinweis, dass im vorläufigen Insolvenzverfahren\nalles zu sichern sei, was möglicherweise zur späteren Insolvenzmasse gehöre, sind nicht zielführend.\nWie aus den §§ 21 ff., 55, 103, 104 Abs. 1, 112 InsO hervorgeht, schränkt das vorläufige\nInsolvenzverfahren das gesetzliche Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers (Gläubigers) jedenfalls dann nicht ein,\nwenn der Arbeitgeber (Schuldner) vor Insolvenzeröffnung die aus einem begründeten Fixschuldverhältnis\nherrührende Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. Nach der klaren Gesetzesregelung ist die Massesicherungspflicht\ndes Schuldners bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mit jenen Rechten verbunden, die dem Insolvenzverwalter\nmit der Insolvenzeröffnung zustehen. Überlegungen, dem Gläubiger nach dem Antrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens eine Rücktrittssperre aufzuerlegen, mögen insolvenzrechtlichen Charme haben. Sie sind aber\ncontra legem. Unerheblich ist auch, wenn insbesondere in der Klientel- und Lagerliteratur eine \"Sperre\" des\nRücktrittsrechts zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens befürwortet wird\n(Braun/Kroth, InsO, 4. Aufl., § 103 Rn. 72). Dafür gibt es de lege lata keine Grundlage (vgl. Uhlenbruck/Wegener,\nInsO, 13. Aufl., § 103 Rn. 107). Ob eine andere Beurteilung ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens angebracht ist\n(z.B. Staudinger/Otto/Schwarze, BGB [2009], § 323, R. B 164), braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden.\n\n35\n\nIV. Dem Kläger ist nicht dadurch, dass er unter dem 18.03.2009 die Abfindung \"höchst vorsorglich\" zur\nInsolvenztabelle anmeldete, verwehrt, die Beklagten an den Rechtsfolgen des bereits ausgeübten Rücktrittsrechts\nfestzuhalten. Die Rechtslage ist geklärt (BGH 20.01.2006 - V ZR 124/05 - Juris Rn. 16).\n\n36\n\nV. Der Kläger war nach allem gemäß § 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt, denn die\nSchuldnerin hatte die fällige Abfindungszahlung nicht geleistet, wollte dies wegen des eingeleiteten\nInsolvenzeröffnungsverfahrens definitiv auch nicht tun, und der Kläger hatte ihr erfolglos eine Frist zur\nNacherfüllung gesetzt.\n\n37\n\nVI.Da der Aufhebungsvertrag vom 28.09.2007 das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.2008 aufgelöst hat und das\nArbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs zunächst auf die Beklagte zu 2) und am 01.01.2010 auf die\nBeklagte zu 3) übergegangen ist, ist der im Berufungsverfahren zusätzlich gegen die Beklagte zu 3) erhobenen\nFeststellungsklage ebenfalls stattzugeben.\n\n38\n\nC. Die Kosten der Berufung haben nach § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagten zu je 1/3 zu tragen.\n\n39\n\nFür die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht keine Veranlassung, da Zulassungsgründe\ni.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich sind.\n\n40\n\nHinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde werden die Beklagten auf § 72 a ArbGG hingewiesen.\n\n41\n\ngez.: Dr. Plüm gez.: Priebe gez.: Gleichmann\n\n42\n\n12 Sa 206/10\n\n43\n\n2 Ca 297/09 lev\n\n44\n\nArbeitsgericht Solingen\n\n45\n\nLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF\n\n46\n\nBERICHTIGUNGS-BESCHLUSS\n\n47\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n48\n\ndes Herrn C. B., T. 11, 51377 M.,\n\n49\n\n- Kläger und Berufungsbeklagter -\n\n50\n\nProzessbevollmächtigte:Rechtsanwälte I., O. & I.,\n\n51\n\nG.-L.-Str. 2, 51375 M.,\n\n52\n\ng e g e n\n\n53\n\n1.Rechtsanwalt Dr. G. L., in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Sundowner 2\nGmbH,\n\n54\n\nD.-U.-Straße 1, 40213 E.,\n\n55\n\n- Beklagter zu 1. und Berufungskläger -\n\n56\n\nProzessbevollmächtigte:Rechtsanwälte L. & A.,\n\n57\n\nD.-U.-Straße 1, 40213 E.,\n\n58\n\n2.die U. G. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer G. N., T. Straße 99, 51381 M.,\n\n59\n\n- Beklagte zu 2. und Berufungsklägerin -\n\n60\n\n3.die U. G. F. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer\n\n61\n\nS. E., T. Straße 99, 51381 M.,\n\n62\n\n- Beklagte zu 3. und Berufungsklägerin -\n\n63\n\nProzessbevollmächtigte zu 2. u. 3.:D. S. E.,\n\n64\n\nW. Straße 4, 40219 E.,\n\n65\n\nwird das Rubrum des Beklagten zu 1. dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:\n\n66\n\nRechtsanwalt Dr. G. L., in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Sundowner 2 GmbH,\n\n67\n\nD.-U.-Straße 1, 40213 E.\n\n68\n\nE., den 09.07.2010\n\n69\n\nDer Vorsitzende der 12. Kammer\n\n70\n\ngez.: Dr. Plüm\n\n71\n\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/231673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-04-28/12-sa-206-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/231673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/231673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-04-28/12-sa-206-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/231673","retrieved":"2026-07-09 01:52:29.362801+00:00"}}