{"status":"available","doknr":"OLD232145","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2010:0413.6SA1438.09.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-04-13","aktenzeichen":"6 Sa 1438/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.10.2009 - 1 Ca 2562/09 v -\nwird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n2.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nVon einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Der Sach- und Streitstand\nist aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.04.2010 ersichtlich, auf den\nausdrücklich Bezug genommen wird.\n\n3\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDie Berufung der Klägerin, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hatte in der Sache keinen Erfolg.\nZu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht zur Klageabweisung gelangt. Mit den Angriffen der\nBerufung vermochte die Klägerin nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen. Unter\nvoll inhaltlicher Bezugnahme auf die angefochtenen Entscheidungsgründe gemäß den §§ 64 Abs. 6\nArbGG, 540 Abs. 1 ZPO ist in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen Folgendes festzustellen:\n\n6\n\n1. Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst festgestellt, dass es für die Entscheidung des\nvorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt des 09.06.2009 zwischen der Klägerin und Herrn Notar C.\nnoch ein Arbeitsverhältnis bestand, da es für die entscheidende Frage des Betriebsüberganges darauf ankommt,\nob die Voraussetzungen des § 613 a BGB im Verhältnis zum Beklagten vorliegen.\n\n7\n\nEs kann deshalb auch keine Berücksichtigung finden, aufgrund welcher Umstände und welcher vertraglichen\nGegebenheiten das Arbeitsverhältnis der Klägerin vormals zum Notar C. begründet worden ist.\n\n8\n\nDie Klägerin verkennt dabei, dass es auf die tatsächliche Beschäftigung für die Annahme eines\nBetriebsübergangs im Rahmen eines Notariats nicht ankommt, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt\nhat.\n\n9\n\n2. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass von entscheidender Bedeutung sei, dass \"eine tatsächliche\nFortführung des Notariats ab dem 09.06.2009 erfolgt sei und sich durch diese tatsächliche Fortführung des\nNotariats bzw. der dort angefallenen Arbeiten die Voraussetzungen für den Betriebsübergang gemäß\n§ 613 BGB realisiert haben\" berücksichtigt dies nicht die Gesetzeslage.\n\n10\n\na) Schon das Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf die zutreffende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom\n26.08.1999 - 8 AZR 827/98 - NZA 2000, 371) dargelegt und ausgeführt, dass wesentliches Substrat des Notariats die\nhöchstpersönliche Notarbefugnis (Notaramt) ist. Die Bestellung eines neuen Notars zur hauptberuflichen\nAmtsausführung führt deshalb auch dann nicht zu einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang\ngemäß § 613 a BGB, wenn der neue Notar die Kanzlei und das Personal eines aus dem Amt entlassenen Notars\nübernimmt.\n\n11\n\nDiese Ausführungen sind eindeutig und denen ist nichts hinzuzufügen.\n\n12\n\nb) Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des EuGH vom 13.09.2007 hinweist, und dabei darauf abhebt, dass dort\neine \"stillschweigende Übertragung\" von Leiharbeitsverhältnissen angenommen worden ist, ändert\ndies nichts daran, dass für die Annahme eines Betriebsübergangs auch nach der Rechtsprechung des EuGH der\nÜbergang einer wirtschaftlichen Einheit erforderlich ist und dass sämtliche den betreffenden Vorgang\nkennzeichnenden Umstände berücksichtigt werden müssen.\n\n13\n\nDazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung die Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebes, der\netwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen\nAktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der\nKundschaft oder der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit.\nDie Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften,\nihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden ergeben. Je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den\nProduktions- und Betriebsmethoden kommt den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien ein\nunterschiedliches Gewicht zu (vgl. BAG vom 22.01.2009, NZA 2009, 905; EuGH vom 12.02.2009 - C-466/07 - Klarenberg - NZA\n2009, 251).\n\n14\n\nDabei ist insbesondere zu betonen, dass für die Annahme eines Betriebsüberganges prägend ist, dass eine\nwirtschaftliche Einheit übergeht, die unter den oben angegebenen Voraussetzungen die Annahme eines\nBetriebsüberganges rechtfertigen könnten. Die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die\naufgrund eines rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges fortgeführt werden könnte, liegt aber auch\nnach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG dann nicht vor, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die durch einen\nHoheitsakt - nämlich einen begünstigenden Verwaltungsakt der Justizverwaltung - übertragen wird. Von der\nWahrnehmung wirtschaftlicher Aufgaben kann bei der Durchführung der Aufgaben eines hoheitlich verliehenen Notariats\nnicht gesprochen werden (vgl. EuGH vom 13.09.2007 - C-458/05 - NZA 2007, 1151/1152 Rdn. 31; EuGH vom 15.10.1996 - C-298/94 -\nNZA 1996, 1279/1280 -; Zur Übertragung einer Verwaltungsgemeinschaft EuGH vom 14.09.2000 - C-343/98 - Collino - Rdn.\n31, 34).\n\n15\n\n3. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die vorliegende Konstellation nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar\nist, die dem Urteil des BAG vom 26.08.1999 zugrunde lag, vermochte die Berufungskammer dem ebenfalls nicht zu folgen.\nZunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden.\n\n16\n\nDie Klägerin verkennt, dass die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung (BNotO) einen gesetzlichen Rahmen\ngegeben hat, der vorsieht, dass der Notariatsverwalter als selbständiger Notar tätig ist und der deshalb im Rahmen\nseiner hoheitlich verliehenen Befugnisse \"als wesentliches Substrat\" als Organ der Rechtspflege tätig\nwird:\n\n17\n\nZunächst ergibt sich aus § 1 BNotO, dass ein Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen\nAmtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt wird.\n\n18\n\nDie Notare unterstehen ausschließlich den Vorschriften des Gesetzes, ihr Beruf ist kein Gewerbe (§ 2).\n\n19\n\n§ 47 BNotO sieht die Erlöschenstatbestände für das Amt des Notars vor. Weiter bestimmt § 47\nBNotO, dass der Notar von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden kann, wenn er sich\nlänger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.\nVon diesem Sachverhalt ist offensichtlich die Landesjustizverwaltung, d. h. die Präsidentin des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf ausgegangen, als sie dem Beklagten die Bestallungsurkunde zum Notariatsverwalter für den Bezirk des\nOberlandesgerichts Düsseldorf mit Amtssitz in W. am 09.06.2009 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts\nausgehändigt hat.\n\n20\n\nGemäß § 56 Abs. 4 BNotO kann ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung eines\nNotarvertreters (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BNotO) nicht zweckmäßig erscheint und der Notar vorläufig\nseines Amtes enthoben ist.\n\n21\n\nDaraus folgt zugleich, dass das Gesetz zwischen einem Notarvertreter im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 1 BNotO\nunterscheidet und einem Notariatsverwalter.\n\n22\n\nDie Tätigkeit eines Notariatsverwalters stellt ebenso wie die Tätigkeit des abberufenen Notars eine\neigenständige notarielle Tätigkeit dar, und begründet die Wahrnehmung eines eigenen Amtes (BGH vom\n14.08.1989 - NotZ1/89 - Juris -). Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass dementsprechend auch in der\nLiteratur ohne Weiteres die Notariatsverwaltung ebenso bewertet wird wie die Aufgabe eines Notars (Arndt, Lerch,\nSandkühler BNotO 6. Aufl., 2008, § 59 Rdn. 4).\n\n23\n\nNach alledem ist aus der gesetzlichen Konzeption und aus der Wahrnehmung eines höchstpersönlichen Amtes durch\nden Notariatsverwalter die ohne weitere sonstige Begründung dargetane Auffassung der Klägerin nicht\nnachzuvollziehen, dass ein Notariat mit dem Notariat eines Notarverwalters nicht vergleichbar ist.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nVöllig zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungsanspruch\nabgelehnt.\n\n26\n\nDer von der Klägerin in der Berufungsbegründung dargetane Gesichtspunkt einer \"übergesetzlichen\"\nAnspruchsgrundlage geht fehl.\n\n27\n\n1. Der von der Klägerin geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch setzt das Bestehen eines\nArbeitsverhältnisses voraus. Dieses Arbeitsverhältnis besteht nach dem oben Gesagten nicht.\n\n28\n\n2. Einen Wiedereinstellungsanspruch hat die Klägerin, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, nicht geltend\ngemacht. Sie hat auch nicht die Tatsachen vorgetragen, die einen derartigen Wiedereinstellungsanspruch begründen\nkönnten.\n\n29\n\n3. Allein die Tatsache, dass für die Klägerin der Eindruck entstanden ist, dass sie nur aus bestimmten -\nnicht nachvollziehbaren - Gründen nicht weiter beschäftigt worden ist, rechtfertigt nicht die Anspruchnahme\neiner übergesetzlichen Anspruchsgrundlage. Die von der Klägerin herangezogene nachvertragliche Fürsorgepflicht\ngeht gerade davon aus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist oder nicht mehr besteht. Im Rahmen dieser\nnachvertraglichen Fürsorgepflicht werden jedoch keine vertraglichen Hauptpflichten begründet, insbesondere\nnicht einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die von der Klägerin herangezogene\nEntscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft bezeichnenderweise auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, gegenüber\neiner Institution richtige Angaben zu machen. Sie besagt jedoch nicht, dass aus der nachvertraglichen Fürsorgepflicht\ndie Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses hergeleitet werden könnte.\n\n30\n\nIII.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 ZPO.\n\n32\n\nFür die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da dem vorliegenden Rechtsstreit weder eine\nentscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG), noch\ndie Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).\n\n33\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n34\n\nGegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.\n\n35\n\nWegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.\n\n36\n\nGoeke Meißner Kompalik","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-04-13/6-sa-1438-09","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-04-13/6-sa-1438-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232145","retrieved":"2026-07-09 01:53:05.235568+00:00"}}