{"status":"available","doknr":"OLD232387","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2010:0330.3TA123.10.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-03-30","aktenzeichen":"3 Ta 123/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts\nOberhausen vom 16.02.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht\neingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.\n\n3\n\nZu Recht hat das Arbeitsgericht durch die angefochtene Entscheidung den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nunter Anwaltsbeiordnung zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag ist nach der Beendigung des Rechtsstreits in\nder Hauptsache gestellt worden und damit unzulässig.\n\n4\n\n1. Grundsätzlich muss der Prozesskostenhilfeantrag spätestens vor Abschluss der Instanz gestellt werden,\nmithin bei Gericht eingegangen sein, da Prozesskostenhilfe nur für eine \"beabsichtigte\" Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung gewährt werden kann, mithin nicht mehr nach Wegfall der Rechtshängigkeit, § 114 S. 1\nHalbs. 2 ZPO (vgl. BAG, Beschluss v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.07.2006\n- 16 WF 37/06, FamRZ 2006, 1852; OLG Köln, Beschluss v. 19.02.2003 - 4 WF 12/03, FamRZ 2004, 1117; LAG\nDüsseldorf in stdRspr., vgl. Beschluss v. 25.11.1987 - 14 Ta 353/87; Beschluss v. 24.09.2004 - 2 Ta 284/04).\nWird der Antrag erst nach Abschluss der Instanz gestellt, ist er wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl.\nBGH, Beschluss v. 30.09.1981 - IV b ZR 694/80, NJW 1982, 446; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und\nVerfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 77; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl., Rz. 224).\n\n5\n\n2. Der schriftliche Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist am 27.11.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangen\n(Bl. 16 PKH-Beiheft), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem der Rechtsstreit bereits durch Prozessvergleich vom 24.11.2009\nbeendet worden ist.\n\n6\n\nDass der Prozesskostenhilfeantrag hingegen bereits vor Vergleichsabschluss in der Sitzung vom 24.11.2009 gestellt\nworden wäre, war nicht festzustellen. Soweit die Beklagte mit der Beschwerde geltend gemacht hat, bereits vor\nVergleichsabschluss den Antrag mündlich gestellt zu haben, liefert das insoweit gem. § 165 ZPO heranzuziehende\nSitzungsprotokoll vom 24.11.2009 (Bl. 18, 19 d.HA.) in dieser Richtung keinerlei Anhaltspunkte. Die bloße\nProtokollerklärung der Beklagten vor dem Vergleichsabschluss lässt sich unter keinem Gesichtspunkt als\nProzesskostenhilfeantrag ausdeuten und auch nicht etwa den Schluss darauf zu, ein solcher Antrag sei bereits gestellt\nworden. Das Arbeitsgericht hat im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung\nvom 26.02.2010 ausgeführt, der Prozesskostenhilfeantrag sei mündlich erst nach Vergleichsabschluss zur Sprache\ngekommen und sodann mündlich gestellt worden. Insoweit ist auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 24.11.2009 Bezug\nzu nehmen (Bl. 19 d.HA.).\n\n7\n\n3. Hat die Beklagte auch ansonsten nichts i.S. des § 165 S. 2 ZPO für eine etwaige Unrichtigkeit des\nProtokolls unter Beweisantritt vorgetragen, so war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1\nZPO als unbegründet zurückzuweisen.\n\n8\n\nGegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel\nnicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).\n\n9\n\nDr. Westhoff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-30/3-ta-123-10","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-30/3-ta-123-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232387","retrieved":"2026-07-09 01:53:23.699841+00:00"}}