{"status":"available","doknr":"OLD236791","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2009:1021.6TA633.09.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-10-21","aktenzeichen":"6 Ta 633/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Rechtsanwälte C. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.10.2009 wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beschwerdeführer hatten mit einer Kündigungsschutzklage folgenden Antrag verbunden:\n\n4\n\nFür den Fall, dass der Gütetermin scheitert, werden wir beantragen,\n\n5\n\n4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts erster Instanz hinsichtlich der Anträge zu 1 und/oder 2 bis zum Eintritt der Rechtskraft als Assistentin der Geschäftsleitung zu den Bedingungen des Vertrages vom 05.11.2008 weiter zu beschäftigen.\n\n6\n\nNachdem die Parteien das Verfahren durch einen gerichtlich festgestellten Vergleich beendet hatten, in dem das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung aufgelöst wurde, hat das Arbeitsgericht bei der Streitwertberechnung den Antrag zu 4. nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.\n\n7\n\nDagegen wendet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie Beschwerde, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte keinen Erfolg haben.\n\n10\n\nZu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag zu 4. nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.\n\n11\n\nDer Kläger hat den Antrag zu 4. nicht nur für den Fall, dass der Gütetermin scheitert, gestellt, sondern gleichzeitig nur für den Fall einer \"stattgebenden Entscheidung des Gerichts erster Instanz\". Damit der Kläger einen unechten Hilfsantrag gestellt, der nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht streitwerterhöhend berücksichtigt wird (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf vom 17.08.2009 - 6 Ta 485/09 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung).\n\n12\n\nR E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :\n\n13\n\nGegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n14\n\nGoeke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2009-10-21/6-ta-633-09","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2009-10-21/6-ta-633-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236791","retrieved":"2026-07-09 01:58:57.772931+00:00"}}