{"status":"available","doknr":"OLD236929","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2009:1013.17SA469.09.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-10-13","aktenzeichen":"17 Sa 469/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.03.2009 - 6 Ca 1660/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n2. Die Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung.\n\n3\n\nDer am 11.07.1945 geborene Kläger war seit dem 23.06.1969 bei der Beklagten zu einem tariflichen Stundenlohn von\nzuletzt 26,87 DM brutto bei einer Arbeitszeit von 169 Stunden pro Monat beschäftigt. Während seiner\nBeschäftigungszeit war der Kläger auch in einer Arbeitsgemeinschaft tätig, deren Mitglied die Beklagte\nwar. In der Zeit ruhte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine\nbetriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum 30.11.1997. Ab dem 01.12.1997 war der Kläger für drei\nMonate bei einem anderen Arbeitgeber. Danach war der Kläger bei der I. Umwelt AG bzw. deren Rechtsnachfolger bis\nzum 28.02.2008 tätig.\n\n4\n\nSeit dem 01.03.2008 nimmt der Kläger eine vorzeitige Altersrente nach Vollendung seines 62. Lebensjahres in\nHöhe von 1447,03 € pro Monat in Anspruch. Zusätzlich bezieht der Kläger über die\nZusatzversorgungskasse der Bauwirtschaft aufgrund einer Wartezeit von 533 Monaten eine monatliche Bauzusatzrente\n(ZVK-Bau-Rente) in Höhe von 83,90 €.\n\n5\n\nDie Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des\nKlägers im Jahre 1997 galt die \"Betriebsvereinbarung über rechtsverbindliche unmittelbare Pensionszusagen\nder I. Aktiengesellschaft\" vom 31.01.1990 (nachfolgend: BV 1990)\n\n6\n\nIn der BV 1990 (Bl. 20 d. A.) heißt es u.a.:\n\n7\n\n\"Präambel\n\n8\n\nDie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der tariflichen Zusatzversorgung werden nicht auf die\nVersorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet, es sei denn, die Über-gangsregelung\ngemäß 8. 3 kommt zur Anwendung.\n\n9\n\n…\n\n10\n\n4 . Leistungsvoraussetzungen\n\n11\n\n4.1 Altersrente erhält der Mitarbeiter, dessen Betriebszugehörigkeit nach der Vollendung des 65. Lebensjahres\nendet oder der vor dem Erreichen der festen Altersgrenze Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeldes aus der gesetzlichen\nRentenversicherung in Anspruch nimmt (Versorgungsfall).\n\n12\n\n4.2 Invalidenrente erhält der Mitarbeiter, dessen Betriebszugehörigkeit vor der Vollendung des 65.\nLebensjahres wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung endet\n(Versorgungsfall).\n\n13\n\n….\n\n14\n\n4.5 ……\n\n15\n\n…..\n\n16\n\nEine Versorgungsleistung wird in den Fällen der Ziffern 4.1 oder 4.2 erstmals für den Monat gezahlt, die\nauf die Beendigung der Betriebszugehörigkeit folgt, im Falle der Ziffer 4.3 erstmals für den Monat, der nach\ndem Todestag des Mitarbeiters oder des Empfängers beginnt. Leistungen nach Ziffer 4.4 beginnen gleichzeitig mit\nden Leistungen nach 4.1, 4.2 oder 4.3.\n\n17\n\n5. Höhe der Versorgungsleistungen\n\n18\n\n5.1 Für jedes vollendete Jahr der anrechenbaren Betriebszugehörigkeit wird ein nach Leistungsgruppen\ngestaffelter Betrag als Ruhegeld gezahlt. Die Leistungsgruppen und Beträge sind der jeweils gültigen\nTabelle zu entnehmen (Anlage).\n\n19\n\n5.2 Für jeden Monat der Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die\nAltersrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3% während ihrer gesamten Laufzeit gekürzt.\n\n20\n\nDie versicherungsmathematischen Abschläge verringern sich für Mitarbeiter, die am 31.05.1994 eine\nBetriebszugehörigkeit von vollendeten\n\n21\n\n20 Jahren aufweisen auf 0,2% pro Monat,\n\n22\n\n11 Jahren aufweisen auf 0,1% pro Monat.\n\n23\n\nTritt der Versorgungsfall vor dem 31.05.1994 ein oder hat der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt eine\nBetriebszugehörigkeit von mindestens vollendeten 30 Jahren zurückgelegt, so entfallen\nversicherungsmathematische Abschläge.\n\n24\n\n…..\n\n25\n\n8. Übergangsregelungen\n\n26\n\nGrundsätzlich erhalten die Mitarbeiter mindestens die Versorgungsleistungen gemäß den vorstehenden\nZiffern 1 bis 7, jedoch gelten zur Aufrechterhaltung von Besitzständen nach den bis zum 30.04.1978 gültigen\n\"Richtlinien für laufende Unterstützungszahlungen\" folgende Übergangsregelungsregelungen:\n\n27\n\n….\n\n28\n\n8.3 Mitarbeiter, die vor dem 15. November 1976 bei der Firma beschäftigt waren, erhalten Versorgungsleistungen,\ndie sich in diesem Fall aus zwei Teilbeträgen zusammensetzen.\n\n29\n\n…..\n\n30\n\n8.2 Für Mitarbeiter, die am 30. April 1978 eine anrechenbare Betriebszugehörigkeit von mindestens\n10 Jahren erreicht hatten oder vor dem 1. Mai 1928 geboren wurden, erfolgte bei Eintritt eines vorzeitigen\nVersorgungsfalles wegen Invalidität oder Tod zum Ausgleich von Härten eine Zurechnung der anrechenbaren\nBetriebszugehörigkeit bis zum Ende der Kalendermonate, indem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr bei Frauen bzw.\ndas 63. Lebensjahr bei Männern vollenden würde.\n\n31\n\n1. Der erste Teilbetrag wird für Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor dem 1. Mai 1978 gezahlt. Zur\nErmittlung dieses Teilbetrages wird zunächst die Versorgungsleistung festgestellt, die sich bei Eintritt des\nVersorgungsfalles aufgrund der bis zum 30. April 1978 gültigen \"Richtlinien für laufende\nUnterstützungszahlungen\" ergeben würde. Hierbei wird das Einkommen zum Zeitpunkt des Eintritts des\nVersorgungsfalles zugrunde gelegt.\n\n32\n\nBei der Ermittlung der Gesamtversorgung wird grundsätzlich die persönliche Rente aus der gesetzlichen\nRentenversicherung berücksichtigt. Bei Mitarbeitern, die ohne freiwillige zur gesetzlichen Rentenversicherung\ngezahlte Beiträge weniger als 35 Versicherungsjahre haben, wird als Rentenleistung die Rente nach dem im\nZeitpunkt des Versorgungsfalles gültigen gesetzlichen Näherungsverfahren angesetzt. Ist jedoch die\npersönliche Rente aus Pflichtbeiträgen höher als die nach dem Näherungsverfahren ermittelte\nRente, so wird diese persönliche Rente zugrunde gelegt.\n\n33\n\nAus der so ermittelten Versorgungsleistung wird der erste Teilbetrag errechnet, indem die Versorgungsleistung\nzeitanteilig (Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum 30. April 1978 zu der Zeit vom Beginn der\nBetriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles) festgelegt wird.\n\n34\n\n2. Für jedes ab dem 1. Mai 1978 vollendete Jahr der Betriebszugehörigkeit wird der zweite Teilbetrag\ngezahlt, dessen Höhe sich aus der jeweils gültigen Tabelle (Anlage) ergibt.\n\n35\n\n…\n\n36\n\n8.3.3. Die Summe dieser Teilbeträge darf zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw.\nder nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente, den Leistungen aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes\nsowie den zukünftigen, sonstigen nicht privaten Versorgungsleistungen insgesamt 100% des zu ermittelnden\nNettoeinkommens (Lohn oder Gehalt) der Arbeiters nicht übersteigen.\n\n37\n\nDieses Nettoeinkommen ist das im Monat vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bezogene laufende monatliche\nBruttoeinkommen einschließlich dauernd gezahlter übertariflicher Bezüge, jedoch ausschließlich\naller sonstigen Zulagen, vermindert um\n\n38\n\n…………\n\n39\n\n8.4 Im Versorgungsfall wird die für den Mitarbeiter jeweils günstigste Regelung angewandt.\n\n40\n\n10. Beantragung der Versorgungsleistungen\n\n41\n\nAnträge auflaufende Versorgungsleistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen von den zuständigen\nLohn- und Personalabteilungen der Abteilung \" betriebliche Altersversorgung\", Essen, zugeleitet. Der Antrag für\nden einzelnen Mitarbeiter ist vom Betriebsrat gegenzuzeichnen.\"\n\n42\n\nFür den Kläger, der unter die Übergangsregelung fällt, ist eine zwei geteilte Berechnung der\nBetriebsrente durchzuführen. Es ist zunächst zu ermitteln, welche Betriebsrente dem Kläger nach den\nZiffern 5.1 bis 5.2 BV 1990 zustehen würde (Rente 1). Dem ist die Betriebsrente (Rente 2) nach der\nÜbergangsregelung gem. Ziffern 8.3 bis 8.4 BV 1990 und der Ziffer 1a RL 1973, die aus zwei zu addierenden Teilrenten\nunter Berücksichtigung einer Gesamtversorgungsobergrenze errechnet wird, gegenüberzustellen.\n\n43\n\nMit Schreiben vom 04.04.2008 teilte die Beklagte mit, dass dem Kläger nach der für ihn günstigeren\nBerechnung nach Ziffer 5.1 und 5.2. BV 1990 eine Betriebsrente von 78,74 € pro Monat zusteht. Die Berechnung\nbasierte auf einer Hochrechnung bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes (01.03.2008).\nIm laufenden Verfahren hat die Beklagte aufgrund einer neuen Berechnung unter Berücksichtigung einer möglichen\nBetriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr (11.07.2010) die monatliche Rente auf 85,11 € brutto angehoben.\n\n44\n\nDie Beklagte hat die Rente 1 nach den Ziffern 1. bis 7. BV 1990 zuletzt wie folgt berechnet: 41 Dienstjahre\n(mögliche Dienstjahre bis zum 65. Lebensjahr) x 6,20 DM (Steigerungssatz gemäß Ziffer 5.1 BV 1990)\nx 0,942 (Kürzungsfaktor gemäß Ziffer 5.2 BV 1990 wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme) x 0.69512\n(Unverfallbarkeitsquote gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG 342/492 - tatsächliche\nBeschäftigungsmonate/mögliche Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr). Es ergibt sich eine\nBetriebsrente in Höhe von 166,45 DM = 85,11 €.\n\n45\n\nDie Rente 2, die aus zwei Teilrenten 2 a und b besteht, ist von der Beklagten wie folgt berechnet worden.\n\n46\n\nDie Rente 2 a (Anteil bis zum 30.04.1978) hat die Beklagte unter Berücksichtigung einer Hochrechnung einer\nmöglichen Beschäftigungszeit bis zum 65. Lebensjahr wie folgt ermittelt:\n\n47\n\nZunächst hat die Beklagte die Obergrenze bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr nach\nZiffer 8.3.1 BV 1990 i.V.m. Ziffer 1a) aa) RL 1973 errechnet. Sie geht von 41 Dienstjahren x 1 % (Steigerungssatz)\nX 4541,00 DM (pensionsfähiges Einkommen) = 1726, DM aus. Das pensionsfähige Einkommen hat die Beklagte nach\ndem vom Kläger zum Ausscheidenszeitpunkt am 30.11.1997 erzielten Stundenlohn von 26,87 DM multipliziert mit einer\nmonatlichen Arbeitszeit von 169 Stunden bestimmt.\n\n48\n\nDie so ermittelte Rente 2 a hat die Beklagte gemäß Ziffer 1 a) bb) RL 1973 begrenzt, da die\nGesamtversorgung aus der gesetzlichen Rente, ZVK-Bau-Rente und Betriebsrente die Obergrenze von 78 % bis zum 65.\nLebensjahr (4541,03 DM x 78 % gleich 3542,00 DM) seines pensionsfähigen Monatseinkommens nicht überschreiten\ndarf. Die Beklagte hat bis zum 65. Lebensjahr (08/2010) eine Sozialversicherungsrente von 3217,87 DM (Bl. 308 d.A.)\nermittelt. Hinsichtlich der ZVK-Bau-Rente geht sie von 190,- DM (Anlage B4 Bl. 91, Renteneintritt 65. Lebensjahr /\nWartezeit 440 Monate) aus. Nach Abzug beider Renten vom pensionsfähigen Monatseinkommen von 3.542,00 DM ergibt\nsich danach eine Differenz von 134,13 DM. Gemäß Ziffer 8.3.1. BV 1990 ist dieser Wert auf den Teil zu\nkürzen, der sich aus dem Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum 30.04.1978 (107 Monate) zur\nmöglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Versorgungsfall 08/2010 = 492 Monate = 21,75 %). Es ergibt sich\ndanach eine Rente 2 a von 29,17 DM (26,87 x 169 x 0,780 - 3217,87 - 190,00 x 107/492 = 29,17 DM (Anlage B 10.2.\nBl. 312 d.A).\n\n49\n\nFür die Rente 2 b (Anteil 01.05.1978 bis 11.07.2010) hat die Beklagte zunächst die Betriebszugehörigkeit\nbis zum 65. Lebensjahr 32 Dienstjahre zugrundegelegt. Es ergibt sich danach ein Betrag von 198,00 DM (32 Dienstjahre\nx 6,20 DM).\n\n50\n\nHinsichtlich der Summe der beiden Teilrenten hat die Beklagte gemäß Ziffer 8.3.3. BV 1990 die\nGesamtversorgungsobergrenze von 100% des Nettoeinkommens 3.212,89 DM (Abrechnung Bl. 53 d. A.) zum Zeitpunkt des\nAusscheidens berücksichtigt. Die Addition der Renten (Sozialversicherungsrente 3.217,87 DM, ZVK-Bau-Rente 190,00 DM\nund Betriebsrente 227,17 DM) ergibt einen Betrag von 3635,04 DM. Die Renten übersteigen danach das letzte\nNettoeinkommen um 422,15 DM. Nach Abzug des Kürzungsbetrages DM (227,17 - 422,15) verbleibt kein Betrag.\n\n51\n\nDie Berechnung nach Ziffer 5.1 und 5.2 BV 1990 ist nach den Berechnungen der Beklagten günstiger als die\nBerechnung nach der Übergangsregelung 8.3.\n\n52\n\nMit der am 13.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger zuletzt eine monatliche\nBetriebsrente nach der Übergangsregelung der Ziffer 8.3 BV 1990 in Höhe von 156,32 €.\n\n53\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Rente 1 fehlerhaft berechnet worden sei und die Berechnung\nder Rente 2 nach Ziffer 8.4 BV 1990 zu einem günstigeren Wert in Höhe von monatlich 156,32 € führe.\nBei der Berechnung der Rente 1 sei ein Steigerungssatz von 6,50 DM anzunehmen. Eine ratierliche Kürzung wegen des\nvorzeitigen Ausscheidens dürfe nicht vorgenommen werden, da das vorzeitige Ausscheiden des Klägers bereits\nunter Ziffer 5.1 BV 1990 durch die aufsteigende Berechnung der Betriebsrente berücksichtigt werde. Abweichend\nvon der Berechnung der Beklagten belaufe sich die Rente 1 auf 90,79 € brutto.\n\n54\n\nBezüglich der Teilrente 2 a berücksichtige die Beklagte anstelle der in der RL 1973 bestimmten Arbeitszeit\nvon 173 Stunden lediglich 169 Stunden. Die Sozialversicherungsrente sei zu hoch angenommen. Es hätten nur 2746,16\nDM berücksichtigt werden dürfen. Da bei der Berechnung der Betriebsrente nur von einem reinen Stundenlohnsatz\nausgegangen werde, dürfe auch bei der Hochrechnung der Sozialversicherungsrente nur das feste Grundgehalt\nberücksichtigt werden. Es ergebe sich ein Rentenwert von 2598,07 DM, der wegen des 19 Monate späteren\nRentenbeginns eine Erhöhung von 0,3% je Monat erfahren müsse. Es ergebe sich ein zusätzlicher Rentenwert\nvon 5,7% = 148,09 DM und damit eine gesetzliche Rente in Höhe von 2746,16 DM. Die Beklagte sei im Übrigen\nfür die Berechnung der Rente zu Unrecht von dem Durchschnittseinkommen im Jahre 1996 ausgegangen. Es sei das\nDurchschnittseinkommen von 1997 heranzuziehen. Die ZVK-Bau-Rente dürfe bei der Berechnung der Teilrente 2 a nicht\nberücksichtigt werden. Da die Beklagte nur für 210 Monate Beiträge geleistet habe, sei kein Rentenanspruch\nentstanden. Dieser entstehe erst nach 220 Monaten. Leistungen der ARGE könnten nach § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht\nberücksichtigt werden.\n\n55\n\nDie Rente 2 dürfe nicht gemäß Ziffer 5.2 BV 1990 bei vorzeitiger Inanspruchnahme gekürzt werden.\nDie Auslegung der Versorgungsordnung ergebe, dass bei der Gesamtversorgung auf einen versicherungsmathematischen\nAbschlag verzichtet worden sei, da die Berechnung nach Ziffer 8.3 BV 1990 weder bezüglich des ersten noch das\nzweiten Teilbetrages einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsehe, dieser aber bei der pauschalen Berechnung\nnach Ziffer 5.2 BV 1990 ausdrücklich geregelt sei. Eine ratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG\nkomme auch nicht in Betracht, da hinsichtlich der Rente 2 nur für die Teilrente 2a eine zeitratierliche Kürzung\n(Ziffer 8.3.1) im Sinne von § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehen sei. Hierfür spreche auch der Einleitungssatz der\nZiffer 8 der BV 1990. Aus der angeordneten Aufrechterhaltung von Besitzständen nach den bis zum 30.04.1978\ngültigen Richtlinien ergebe sich, dass neben der gemäß Ziffer 8.3.1 BV 1990 bestimmten zeitanteiligen\nKürzung der Teilrente 2 a eine nochmalige Kürzung der Summe der Teilrenten 2 a und 2 b nicht gewollt sei.\nDurch die als Besitzstandsrente anzusehende Teilrente 2 a habe die Beklagte die Gegenleistung für die\nzurückgelegte Beschäftigungszeit festgeschrieben, so dass eine weitere Quotierung unzulässig sei.\n\n56\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n57\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn betriebliche Rentenleistungen für die Monate März 2008 bis\neinschließlich Februar 2009 in Höhe von jeweils an 71,21 € brutto pro Monat, insgesamt also 854,52\n€ brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus\nje 71,21 € brutto seit dem 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008,\n01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009. und 01.03.2009 zu zahlen.\n\n58\n\n2.Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab März 2009 jeweils zum letzten eines jeden Monats\nüber die monatlich anerkannten 85,11 € brutto hinaus monatlich weitere 71,21 € brutto, insgesamt\nalso eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 156,32 € brutto zu zahlen.\n\n59\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n60\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n61\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die letzte Berechnung nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der\nRente 1 nach § 5.1 BV 1990 sei der Steigerungssatz von 6,20 DM nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zugrundezulegen,\nda dieser bei Ausscheiden des Klägers galt.\n\n62\n\nHinsichtlich der Berechnung der Rente 2 a sei entgegen dem Wortlaut der Ziffer 1a) aa) Satz 4 RL 1973 das\nBruttomonatseinkommen auf der Basis einer Stundenzahl von monatlich 169 zu berücksichtigen. Im Jahre 1998/1990\nhabe es in der Bauwirtschaft eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39 Stunden bei vollem Lohnausgleich\ngegeben. Der Stundenlohn des Klägers sei das Ergebnis der Umrechnung. Andernfalls hätte der Lohn des\nKlägers 39/40 von 26,87 DM betragen. Die Sozialversicherungsrente sei nach dem üblichen Verfahren hochzurechnen.\nEine Addition von monatlichen Zeitzuschlägen von 0,3% ab dem zunächst beabsichtigten Rentenbeginn am 01.08.2006\nsei nicht zulässig, da nicht berücksichtigt werde, dass die Entgeltpunkte durch Zahlung von weiteren\nBeiträgen steigen.\n\n63\n\nDie ZVK-Bau-Rente sei in vollem Umfang anzurechnen. Es seien nicht nur 345 Beitragsmonate zu berücksichtigen.\nEs sei eine Hochrechnung vorzunehmen, welche Versorgungsleistungen sich bei Eintritt des Versorgungsfalles ergeben\nwürden. Deswegen seien alle Zeiten zwischen dem Ausscheiden und dem Versorgungsfall und den damit verbundenen\nmöglichen weiteren Anwartschaftssteigungen zu berücksichtigen.\n\n64\n\nHinsichtlich der Rente 2 sei gemäß Ziffer 5.2 BV 1990 wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der\nbetrieblichen Altersversorgung der versicherungsmathematische Abschlag durchzuführen. Die Ziffer 5.2 sei als\nvorgezogene Klammer auf die Rentenberechnung der Übergangsregelung anzuwenden.\n\n65\n\nDie Teilrenten 1 und 2 seien gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich zu kürzen. In der BV 1990\nsei unter Ziffer 4.1 ausdrücklich bestimmt, dass es Versorgungsleistungen wegen Alters nur gebe, wenn die\nBetriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers erst mit oder nach dem Versorgungsfall (Alter) ende. Da das\nArbeitsverhältnis des Klägers im Jahre 1997 lange vor dem Eintritt des Versorgungsfalles endete, ergebe\nsich ein Anspruch allein aus § 1 b Abs. 1 BetrAVG. Dies führe zur Anwendung des §§ 2 Abs. 1\ni.V.m § 2 Abs. 5 BetrAVG mit einer Hochrechnung auf die Altersgrenze 65. Lebensjahr und einer anschließenden\nratierlichen Kürzung zu dem vorzeitigen Ausscheidensdatum.\n\n66\n\nDem stehe nicht entgegen, dass bereits bei der Rente 2 a eine zeitanteilige Kürzung vorgesehen sei. Dies\nbetreffe nur einen Schritt zur Berechnung der Teilrente, berücksichtigte aber nicht die vorzeitige Inanspruchnahme.\n\n67\n\nDas Arbeitsgericht Essen hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2009 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt,\ndass der Kläger keine weitere monatliche Rente in Höhe von 71,21 € brutto verlangen könne. Die\nmonatliche Betriebsrente sei nach den Ziffern 5.1 und 5.2 BV 1990 zu berechnen und betrage 85,11 € brutto. Die\nBerechnung der Betriebsrente richte sich im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers nach den allgemeinen\nGrundsätzen des Betriebsrentengesetzes. Es sei im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden wegen der deshalb\nfehlenden Betriebstreue in der Regel nach den Grundsätzen des §§ 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 BetrVG die\nnach Erreichen der festen Altersgrenze mögliche Vollrente festzustellen und zeitanteilig nach dem Anteil der\ntatsächlichen Betriebszugehörigkeit an einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen\nder festen Altersgrenze zu kürzen. Von der so berechneten Betriebsrente sei dann ein versicherungsmathematischer\nAbschlag vorzunehmen. Veränderungen in den Versorgungsregelungen und in den Bemessungsgrundlagen blieben\naußer Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten. Die BV 1990 enthalte insoweit\nkeine abweichende Regelung. Soweit der Kläger rüge, dass es im Falle des vorzeitigen Ausscheidens zu einer\ndreifachen Kürzung komme, sei dem nicht zu folgen, da die Vollrente Ausgangspunkt der Berechnung sei. Insofern\nhabe die Beklagte zu Recht zunächst die Vollrente bei 41 Dienstjahren bestimmt. Gemäß Ziffer 5.1 BV\n1990 in Verbindung mit der Anlage zu der BV sei ein Steigerungssatz von 6,20 DM zugrunde zu legen, da dieser zum\nZeitpunkt des Ausscheidens galt. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis sei die Rente 1\num den Faktor 342/492= 0,69512 und wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente um 0,942 (29 Monate x 0,2 %)\nzu kürzen.\n\n68\n\nDie Rente 2 belaufe sich auf die von der Beklagten ermittelten Summe von lediglich 69,98 € im Monat und\nübersteige damit nicht die Rente 1 gemäß Ziffer 8.4 BV 1990. Gemäß Ziffer 1 a) aa) RL 1973\nsei die Teilrente nach der Formel 38 Dienstjahre x 1 % Steigerungssatz x pensionsfähiges Einkommen zu bestimmen.\nEs könne dahin stehen, ob das pensionsfähige Einkommen mit einer monatlichen Arbeitszeit von 173 oder\n169 Stunden zu berechnen sei, da die Rente 2 in beiden Fällen nicht die Rente 1 übersteige. Es ergebe\nsich ein pensionsfähiges Einkommen von 4.648,53 DM brutto und hinsichtlich der Rente 2 a ein Zwischenergebnis\nvon 1.746,44 DM brutto. Das Zwischenergebnis sei zu begrenzen, weil die Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente,\nZVK-Bau-Rente und Betriebsrente nicht die Obergrenze nach Ziffer 1 a) bb) RL 1973 von 76,5% nicht übersteigen\ndürfe. Es ergebe sich eine Obergrenze von 3556,11 DM. Die Beklagte habe die Sozialversicherungsrente zu Recht\nmit 2824,24 DM angesetzt. Die Angriffe des Klägers, die zum 01.08.2006 festgelegte Sozialversicherungsrente in\nHöhe von 2.598,07 DM sei um 0,3% pro Monat anzuheben, gingen fehl, da nicht berücksichtigt werde, dass\ndurch die Zahlung weiterer Beiträge zusätzliche Entgeltpunkte erworben würden. Soweit der Kläger\nder Meinung sei, dass die Beklagte die Sozialversicherungsrente nach dem gesamten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt\nbemesse, während das pensionsfähige Einkommen nur nach dem Grundgehalt berechnet werde,\nergebe sich daraus keine fehlerhafte Berechnung, da den\nBetriebspartnern obliege, festzulegen, wie die Berechnung erfolge. Die ZV-Bau-Rente belaufe sich auf 180,00 DM. Die\nBeklagte habe nicht nur für 210 Monate Beiträge an die ZVK geleistet, sondern auch als Mitglied der ARGE. Es\nsei auch insoweit eine Hochrechnung vorzunehmen. Nach Abzug der Sozialversicherungsrente und der ZVK-Bau-Rente\nverbleibe unter Berücksichtigung der Obergrenze von 76,5 % ein pensionsfähiges Monatseinkommens von 3.556,11\nund eine Differenz von 571,87 DM. Gemäß Ziffer 8.3.1 BV 1990 sei der Wert um den Teil zu reduzieren, der\nsich aus dem Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum 30.04.1978 (107 Monate) zu seiner insgesamt\nmöglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Versorgungsfall (465 Monate) ergebe. Die Berücksichtigung\ndes Quotienten von 23,011 % ergebe eine Rente 2 a von 126,99 DM. Die Teilrente 2 b betrage nach übereinstimmenden\nVortrag beider Parteien 180 DM. Die Addition beider Teilrenten belaufe sich auf 306,99 DM. Diese sei dahingehend\nzu begrenzen, dass sie nicht mit den anderen Renten das 100% Nettoeinkommen des Klägers überschreiten\ndürfe. Es könne von einem Nettoeinkommen von 3212,89 DM ausgegangen werden, da beide Parteien ihren\nBerechnungen diesen Betrag zu Grunde legen. Die Summe der Gesamtrenten übersteige das Nettoeinkommen des\nKlägers um 98,34 DM. Bei Abzug dieses Betrages von den Teilrenten ergebe eine vorläufige Rente 2 von\n209,00 DM. Da der Kläger vorzeitig ausgeschieden sei und darüber hinaus die Rente vorzeitig in Anspruch\nnehme, sei dieser Betrag anteilig zu kürzen und der versicherungsmathematische Abschlag nach Ziffer 5.2 BV 1990\nvorzunehmen. Aus der Betriebsvereinbarung ergebe sich nicht, dass § 2 Abs. 1 BetrAVG bei der Berechnung der\nTeilrente 2 a abbedungen sei. Es sei zwar eine proportionale Kürzung vorgenommen worden. Dies liege aber\ndaran, dass nach dem Willen der Betriebspartnern für die gesamte Rente 2 der nach der RL 1973 zu bestimmende\nWert gemäß Ziffer 8.3.1 nur anteilig wirksam werden solle. Die Kürzung stehe in keinem Zusammenhang\nmit dem vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers, denn sie greife sowohl bei denen ein, die betriebstreu\ngeblieben seien als auch bei denen, deren Arbeitsverhältnis danach vorzeitig ende. Die Entscheidung des LAG\nKöln vom 18.01.2007 - 10 Sa 937/05 - ) betreffe einen anderen Sachverhalt. Insofern sei der Unverfallbarkeitsfaktor\nhinsichtlich der Rente 2 mit 0,69512 zu berücksichtigen. Außerdem sei sie um den versicherungsmathematischen\nAbschlag wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,942 zu kürzen. Der Betriebsvereinbarung sei nicht zu entnehmen,\ndass die unter die Übergangsregelung fallenden Mitarbeiter keine Kürzungen hinnehmen müssten. Die\nAuslegung ergebe, dass die Ziffer 5.2 der BV 1990 auch für die nach der Übergangsregelung bestimmte Rente\ngelte. Ziffer 8. BV 1990 enthalte hinsichtlich des ungekürzten Rentenanspruchs eine spezielle Rentenberechnungsformel\nim Verhältnis zu der unter Ziffer 5 bestimmten Rentenformel. Die in der BV 1990 getroffenen allgemeinen Regelungen\nsei auch auf alle Rentner anwendbar. Dem stehe nicht entgegen,\ndass bestimmt sei, dass die Ziffer 8 der Aufrechterhaltung von Besitzständen diene. Dieses Ziel werde nicht\ndadurch konterkariert, dass die Rentner der Übergangsregelung auch wegen der längeren Bezugsdauer einen\nversicherungsmathematischen Abschlag hinzunehmen haben. Dieser Abschlag schränke die bereits erworben Ansprüche\nals solche nicht ein. Die Auslegung des Klägers führe dagegen zu einer Bevorzugung der von der\nÜbergangsregelung erfassten Rentner im Verhältnis zu den unter Ziffer 5 fallenden Pensionären. Für\neine Besserstellung ergeben sich aus der BV 1990 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine ausreichenden\nAnhaltspunkte. Darüber hinaus käme es zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der\nÜbergangsrentner, denn alle Übergangsrentner würden eine ungekürzte Rente erhalten, selbst wenn\neinige von ihnen die Rente vorzeitig in Anspruch nehmen. Auch dafür könnten keine sachlichen Gründe\nangeführt werden.\n\n69\n\nGegen das dem Kläger am 05.05.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Essen hat der Kläger mit dem\nan 12.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 18.05.2009\nbeim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n70\n\nDer Kläger rügt weiterhin die zeitratierliche Kürzung der Teilrenten 1 und 2 nach § 2 Abs. 1\nBetrAVG. Die Kürzung werde dadurch umgesetzt, dass die entsprechende Versorgungsordnung entweder eine aufsteigende\nBerechnung oder eine zeitratierliche Kürzung und zusätzlich einen versicherungsmathematischen Abschlag\nvorsehe. Da die BV 1990 bei der Berechnung der Rente 1 neben dem vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlag\nlediglich eine aufsteigende Berechnung für jedes Betriebszugehörigkeitsjahr vorsehe, führe die\nzeitratierliche Kürzung zu einer unzulässigen Dreifachkürzung. Die Betriebspartner hätten\nden Fall des vorzeitigen Ausscheidens ausdrücklich erkannt und geregelt. Unabhängig davon sei für\ndie Berechnung der Rente 1 ein Betrag von 6,50 DM pro Jahr anzusetzen. Es komme auf die Verhältnisse 5 Jahre\nvor Eintritt des Versorgungsfalls an. Die Versorgungsordnung enthalte eine gegenüber § 2 Abs. 5 BetrAVG\ngünstigere Regelung. Dies ergebe eine monatliche Mindestrente von Euro 90,79.\n\n71\n\nDer Günstigkeitsvergleich ergebe zudem, dass die nach Ziffer 8.3 BV 1990 zu berechnende Betriebsrente\n(Gesamtversorgungszusage mit Obergrenze/ Rente 2) günstiger sei. Bei der Berechnung der Rente 2 a sei die\nanzurechnende Sozialversicherungsrente fehlerhaft berechnet worden. Es sei ausgehend von der zum 01.08.2006\nermittelten Sozialversicherungsrente von 2.598,07 DM lediglich ein Zuschlag von 5,7 % vorzunehmen. Für die\nBerechnung der Sozialversicherungsrente dürfe auch nicht vom Durchschnittseinkommen des Klägers zum\nAusscheidenszeitpunkt ausgegangen werden. Die Versorgungsordnung enthalte insoweit keine Regelung. Wenn aber bei\nder Ermittlung des pensionsfähigen Monatseinkommens lediglich das Grundgehalt von Bedeutung sei, sei nicht\neinzusehen, warum für die Berechnung der Abzugsposition der gesetzlichen Sozialversicherungsrente eine andere\nBerechnung zugrundegelegt werden sollte, zumal Ziffer 8.3.3. BV 1990 für die Berechnung des Nettoeinkommens\nauf die Grundvergütung ausschließlich aller Zulagen abstelle. Selbst wenn man dem nicht folge, hätte\ndie Beklagte nicht das durchschnittliche Monatseinkommen 1996, sondern das durchschnittliche Monatseinkommen 1997 zu\nGrunde legen müssen. Insofern hätte sich lediglich eine anrechnungsfähige Sozialversicherungsrente\nvon 2683,03 DM ergeben. Die Anrechnung der ZVK- Rente verstoße gegen § 5 Abs.2 BetrAVG, da er lediglich\n210 Beitragsmonate bei der Beklagten tätig gewesen sei und aufgrund der Beitragsleistung der Beklagten kein\nRentenanspruch entstanden sei. Wenn überhaupt könnte nur eine anteilige Berücksichtigung erfolgen,\nda sich die Beklagte nicht die Beitragszahlungen der ARGE zurechnen lassen könne. Die ARGE sei ein anderer\nArbeitgeber.\n\n72\n\nDas Arbeitsgericht Essen habe auch zu Unrecht bei der Berechnung der Rente 2 kumulativ eine Kürzung aufgrund\ndes vorzeitigen Ausscheidens des Klägers und der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente nach § 2\nBetrAVG vorgenommen. Bei der Rente 2 handele es sich um eine Gesamtversorgungszusage mit Obergrenze, bei der\neine doppelte Kürzungsmöglichkeit von vornherein ausgeschlossen sei.\n\n73\n\nUnabhängig davon ergebe die unterschiedliche Ausgestaltung der Berechnung der Rente 1 und 2, dass bei der\nBerechnung der Rente 2 gerade keine ratierliche Kürzung vorgenommen werden dürfe. Der erste Teilbetrag\nwerde in Anlehnung an die Regelung des § 2 BetrAVG zeitratierlich durch eine Berücksichtigung der\nabgeleistete Dienstjahre und der zweite Teilbetrag durch pauschale Berücksichtigung der seit 1978\nzurückgelegten tatsächlichen Betriebszugehörigkeitsjahre durch Multiplikation mit einem festen\nZahlfaktor berechnet. Wenn in beiden Fällen zusätzlich eine ratierliche Kürzung erfolgen sollte,\nhätte es der differenzierten Regelung nicht bedurft. Dem könne das Arbeitsgericht nicht entgegen halten,\ndass es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung der von der Übergangsregelung erfassten Rentner\nim Verhältnis zu den unter Ziffer 5. der BV 1990 unterfallenden Rentner führe. Die Betriebspartner\nhätten durch den in der Ziffer 8.4 normierten Günstigkeitsvergleich eine Besserstellung geregelt. Es gebe\nsich auch keine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe. Der die Rente vorzeitig in Anspruch nehme, erhalte bereits\neine niedrigere Betriebsrente, weil lediglich die erdienten Betriebszugehörigkeitsjahre Berücksichtigung\nfänden. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Rententeilstamm 2 um eine\nBesitzstandsteilrente handle. In Ziffer 8 BV 1990 sei ausdrücklich aufgeführt, dass zur\nAufrechterhaltung von Besitzständen die nach den bis\nzum 30.04.1978 gültigen Richtlinien für laufende Unterstützungszahlungen nach Maßgabe der Ziffern\n8.1 bis 8.2 gelten, so dass der erste Teil des Rentenstammes der Rente 2 eigenständig und losgelöst von\nder Berechnungsvorschrift der Ziffer 5. geregelt sei. Damit hätten die Betriebsparteien für die\nBesitzstandsrentner, die in Bezug auf den ersten Teilbetrag der Rente 2 noch in den Genuss der alten Regelung\nkommen sollten, ausdrücklich den für einen bestimmten Zeitraum zu berechnenden Teilbetrag als Gegenleistung\nfür die bis dahin zurückgelegte Beschäftigungszeit festgeschrieben.\n\n74\n\nNach alledem scheide eine ratierliche Kürzung für die Berechnung der Rente 2 aus. Insofern habe man\nauch nicht von fiktiven möglichen 41 Dienstjahren ausgehen dürfen. Es ergebe sich für die Teilrente 1\nein Rentenbetrag von Euro 90,79 €. Eine Berechnung der Teilrente 2 ergebe einen Betrag von 156,32 €\n(DM 149,33 2a + DM 180,00 2b).\n\n75\n\nDer Kläger beantragt,\n\n76\n\nunter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 25.03.2009 - 6 Ca 1660/08 -,\n\n77\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn betriebliche Rentenleistungen für die Monate März 2008 bis\neinschließlich Februar 2009 in Höhe von jeweils an 71,21 € brutto pro Monat, insgesamt also 854,52\n€ brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus\nje 71,21 € brutto seit dem 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008,\n01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009. und, 01.03.2009 zu zahlen.\n\n78\n\n2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab März 2009 jeweils zum letzten eines jeden Monats\nüber die monatlich anerkannten 85,11 € brutto hinaus monatlich weitere 71,21 € brutto, insgesamt\nalso eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 156,32 € brutto zu zahlen.\n\n79\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n80\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n81\n\nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Für die Berechnung der Betriebsrente des Klägers\nkomme § 2 Abs. 1 Abs. BetrAVG zur Anwendung. Ohne diese Vorschrift erhielte der Kläger keine\nVersorgungsleistungen. Nach Ziffer 4.1 bis 4.3 BV 1990 sei Leistungsvoraussetzung, dass der Versorgungsfall (Alter,\nInvalidität, Tod) Grund für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sei. Dies sei\nbeim Kläger nicht der Fall gewesen. Die neue Berechnung sei auch nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesarbeitsgerichts könne der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in zweifacher Weise Rechnung\ngetragen werden; einerseits durch eine aufsteigende Berechnung oder durch eine zeitratierliche Kürzung und\ndurch versicherungsmathematische Abschläge von maximal 0,5% pro Vorgriffsmonat. Dem habe die Beklagte Rechnung\ngetragen, da sie die aufsteigende Berechnung nicht mit dem 62. Lebensjahr habe enden lassen, sondern die Zeit bis zum\n65. Lebensjahr berücksichtigt und nur Abschläge in Höhe von 5,8% vorgenommen habe. Es sei auch nicht\ndie Berechnung der Sozialversicherungsrente zu beanstanden. Sie sei nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen und\nhabe die Festschreibewirkung des § 2 Abs. 5 BetrAVG zu berücksichtigen. Es werde auch zu Unrecht gerügt,\ndass einerseits das Grundgehalt und andererseits das Durchschnittseinkommen berücksichtigt werde. Die\nBetriebspartner hätten es in der Hand die Berechnungsgrößen festzulegen. Die Auslegung der\nVersorgungsordnung führe auch nicht zu einem anderen Ergebnis. Sie habe zu Recht das Durchschnittseinkommen 1996\nzugrundegelegt. Angesichts der unterschiedlichen Bezüge seit 1993 bis zum Ausscheiden im Jahre 1997 hätte\neine Gesamtdurchschnittsberechnung nahe gestanden. Dies hätte aber zu einem für den Kläger\nungünstigeren Ergebnis geführt. Die vom Gericht angeregte Berechnung auf der Basis des Durchschnittseinkommens\naus dem Jahre 1997 habe nicht zu einer höheren Betriebsrente 2 geführt. Soweit der Kläger der Auffassung\nsei, dass die VO 1973 mit Ausnahme der aufsteigenden Berechnungsweise überhaupt keine Kürzungen für\nden Fall des vorzeitigen Ausscheidens vorsehe, könne dem nicht gefolgt werden.\nAuch diese Versorgungsordnung habe für den vorzeitig\nausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Leistungen des Arbeitgebers oder der damaligen Unterstützungskasse des\nArbeitgebers vorgesehen. Dies ergebe sich schon daraus, dass man bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Gehalt\nbezogen haben musste. Dies sei aber bei einem vorzeitig ausgeschiedenen nicht mehr der Fall. Versorgungsrechte\nergäben sich folglich alleine auch dem BetrAVG mit der Quotierungsregel. Eine konsequente Berücksichtigung\nder Hochrechnung auf das Lebensalter 65 führe dazu, dass die Berechnung der Betriebsrente nach der\nÜbergangsregelung nicht günstiger sei.\n\n82\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrags\nund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden\nInstanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen\nVerhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.\n\n83\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n84\n\nI. Die Berufung ist zulässig.\n\n85\n\nSie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig\n(§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§\n66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).\n\n86\n\nII. Die Berufung hatte keinen Erfolg.\n\n87\n\nDas Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren monatlichen Rente in Höhe von\n71,21 € brutto zurückgewiesen. Nach der Versorgungsordnung der Beklagten BV 1990 kann der Kläger nur\neine monatliche Rente von 85,11 € brutto verlangen.\n\n88\n\nDie Höhe der Versorgungsleistungen des Klägers richtet sich gem. Ziffer 8.4. nach Ziffer 5.1 und 5.2\n(Rente 1), da die Versorgungsleistungen nach diesen Regelungen die Rente (Rente 2) nach Ziffer 8.3 und 8.4 BV 1990\ni.V.m. Ziffer 1a) aa) RL 1973 übersteigen.\n\n89\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23. 01. 2001 - 3 AZR 164/00 - EzA\nBetrAVG § 6 Nr. 23, zu II 2 der Gründe; BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 -\nEzA § 6 BetrAVG Nr. 25 zu B II 1 und 2 der Gründe; BAG 18. 11. 2003 - 3 AZR\n517/02 - EzA § 6 BetrAVG Nr. 26 zu II der Gründe; BAG\n23.03.2004 - 3 AZR 279/03 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 28, zu III der Gründe;\nBAG 07.09.2004 - 3 AZR 524/03 - EzA BetrAVG § 6 Nr. 27, zu B III der Gründe; BAG\n21.03.2006- 3 AZR 374/05- EzA § 2 BetrAVG Nr. 24; BAG 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06- EzA § 2 BetrAVG\nNr. 31) ist die vorgezogene Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) des vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft\naus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers unter Rückgriff auf die Grundsätze des\nBetriebsrentengesetzes zu errechnen.\n\n90\n\nDabei geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass der Arbeitgeber die im Versorgungsfall (Erreichen der festen\nAltersgrenze) zu erbringende Leistung und die dafür vom Arbeitnehmer erwartete Gegenleistung privatautonom\nfestlegt und festlegen kann. Durch die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente wird in dieses\nÄquivalenzverhältnis zweifach eingegriffen. Der Arbeitnehmer erbringt nur ein Teil der für die\nVollrente erwarteten Gegenleistung und nimmt die Betriebsrente höchstwahrscheinlich zusätzlich vorzeitig\ndamit länger in Anspruch.\n\n91\n\nDies berechtigt den Arbeitgeber, die dem Arbeitnehmer bei Betriebstreue bis zum Erreichen der festen Altersgrenze\nversprochene Betriebsrente zunächst im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden wegen der deshalb fehlenden\nBetriebstreue nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem\nVerhältnis der tatsächlichen zu der bis Erreichen der festen Altersgrenze -  fiktive  - Vollrente\nmöglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Der\nzweite Gesichtspunkt ist entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung zu berücksichtigen. Wenn und\nsoweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, z.B. indem ein versicherungsmathematischer\nAbschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei (BAG 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06 - EzA § 2 BetrAVG Nr. 31).\n\n92\n\nEtwas anderes gilt zwar, wenn die Versorgungsordnung, eine hiervon abweichende Regelung für die Arbeitnehmer\nenthält, die die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen und vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis\nausscheiden. Dies ist aber hier aber nach Auffassung der Berufungskammer nicht gegeben.\n\n93\n\n2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG zuletzt Urteil vom 09.04.2008\n- 4 AZR 104/07 - NV m.w.N.; BAG Urteil v. 17.11.1998 AP Nr. 1, 2 und 6 zu § 77 BetrVG 1972) sind\nBetriebsvereinbarungen und Tarifverträge wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen\nist zunächst vom Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der\nwirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag\ngefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten.\nBleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die\nEntstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt\nder Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt.\n\n94\n\na) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Versorgungsordnung BV 1990 für den Fall des\nvorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers kein Verzicht auf die Berechnungsregel des Betriebsrentengesetzes entnommen\nwerden.\n\n95\n\naa) Entgegen der Auffassung des Klägers sprechen die Umstände, dass in\nZiffer 4.1 zweite Alternative nicht ausdrücklich aufgeführt ist, dass sich die\nInanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes unmittelbar an die Betriebszugehörigkeit anschließen muss,\nZiffer 5.1 eine ansteigende Berechnung der Betriebsrente und Ziffer 5.2 einen versicherungsmathematischen Abschlag\nfür die vorzeitig in Anspruch genommene Betriebsrente vorsieht, ohne den bereits vorzeitig Ausgeschiedenen\nauszunehmen, nicht dafür, dass die Betriebspartner den vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer, der vorzeitig die\nBetriebsrente in Anspruch nimmt, mit dem Arbeitnehmer gleich behandeln wollten, der wegen der Inanspruchnahme des\nvorgezogenen Altersruhegeld aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidet.\n\n96\n\nbb) Ziffer 4.1 kann nach Auffassung der Berufungskammer bereits nicht vom Wortlaut im Sinne des Klägers verstanden\nwerden. Die zweite Alternative gewährt zwar auch demjenigen Altersrente, der vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch\nnimmt, ohne ausdrücklich aufzuführen, dass die Betriebszugehörigkeit mit der Inanspruchnahme der\nvorzeitigen Altersrente enden muss. Die 2. Alternative kann aber nicht isoliert betrachtet werden. Sie knüpft an\ndie Regelung des ersten Teils über Beendigung der Betriebszugehörigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres\nan, indem es darin heißt, \"oder vor dem Erreichen dieser festen Altersgrenze Altersruhegeld…. in Anspruch\nnimmt\". Damit wird bereits ein Bezug zur bestehenden Betriebszugehörigkeit bis zur Inanspruchnahme der Altersrente\nhergestellt.\n\n97\n\ncc) Für diese Auffassung sprechen auch die weiteren Regelungen der BV 1990. In Ziffer 4.5 wird u.a.\nausdrücklich aufgeführt wird, dass die Versorgungsleistung in den Fällen der Ziffer 4.1 oder 4.2 erstmals\nfür den Monat gezahlt wird, der auf die Beendigung der Betriebszugehörigkeit folgt. Die Betriebspartner setzen\nalso voraus, dass der Arbeitnehmer bis zur Inanspruchnahme der Altersrente im Unternehmen verbleibt. Dies ist bei dem\nvorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer nicht der Fall. Er verfügt im letzten Monat vor der Gewährung der\nAltersrente über kein Einkommen. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Altersrente ist er auch kein \"Mitarbeiter\"\nder Beklagten mehr. Wenn der vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer erfasst werden sollte, hätte es nahe gelegen, auf\ndas letzte Gehalt vor dem Ausscheiden zu verweisen oder eine konkrete Regelung für die diejenigen zu treffen, die\nvorher ausscheiden. Auch die Ziffer 8.3.3. die für Mitarbeiter gilt, die vor dem 30.04.1978 bei der Firma\nbeschäftigt waren, und damit unter die Übergangsregelung fallen, knüpft zur Berechnung der Obergrenze\nder Rente an das Nettoeinkommen an, das sich aus dem laufenden monatlichen Bruttoeinkommen einschließlich dauernd\ngezahlter übertarif-liche Bezüge ……. im Monat vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ergibt. Der\nvorzeitig ausscheidende Mitarbeiter bezieht aber im laufenden Monat vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bei der\nBeklagten kein Einkommen mehr. Letztlich weist auch die Ziffer 9 darauf hin, dass die Betriebspartner vom Bestand des\nArbeitsverhältnisses bis zur Rente ausgegangen sind. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum ein ehemaliger Mitarbeiter\nden Antrag vom Betriebsrat gegenzeichnen soll.\n\n98\n\ndd) Aus alledem ergibt sich, dass die BV 1990 die Berechnung der Betriebsrente für Mitarbeiter regelt, deren\nBetriebszugehörigkeit mit der Inanspruchnahme der Betriebsrente endet. Alleine die Regelung einer aufsteigenden\nBerechnung und der versicherungsmathematische Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme des Altersruhegelds genügt\nnicht, um von einer eigenen Regelung auch für die vorzeitig Ausscheidenden auszugehen. Nach der Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts sind die Grundwertungen auch heranzuziehen, wenn zwar für betriebstreue Arbeitnehmer eine\naufsteigende Berechnung vorgesehen ist, aber die Versorgungsordnung keine Regelung für den Fall des vorzeitigen\nAusscheidens enthält (BAG 12.12.2006 - 3 AZR 716/05 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 88; BAG 07.09.2004 - 3 AZR 524/03\nEzA § 6 BetrAVG Nr. 27). Ein Rückgriff auf die Regelungen, die für Arbeitnehmer getroffen wurden, die\nbis zum vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand im Betrieb verblieben sind, scheidet aus, weil\nes hier um einen grundsätzlich anderen Regelungsgegenstand geht. Selbst wenn für diesen Personenkreis\nbesonders günstige Regelungen getroffen wurden, ergibt sich daraus noch keine Pflicht des Arbeitgebers, diese\nVergünstigungen auch vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern gut zu bringen (BAG 23.01. 2001 - 3 AZR\n562/99 - EzA BetrAVG § 6 Nr. 24).\n\n99\n\nDer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.07.2001 (- 3 AZR 567/00 - EzA § 6 Ziffer BetrAVG Nr. 25)\nlag im Übrigen ausweislich des Tatbestandes eine Versorgungsordnung mit vergleichbarer Formulierung (Ziffer 4.1,\nansteigende Berechnung, versicherungsmathematischer Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme) wie im vorliegenden Fall\nzu Grunde. Ohne weitere Ausführungen hat das Bundesarbeitsgericht die Berechnung unter Rückgriff auf die\nGrundsätze des Betriebsrentengesetzes vorgenommen.\n\n100\n\n3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der letzten Berechnung der Beklagten in Bezug auf die\nRente 1 zu folgen.\n\n101\n\na)Für die Berechnung der Rente 1 sind bis zur festen Altersgrenze (65. Lebensjahr) 41\nberücksichtigungsfähige mögliche Dienstjahre (vom 23.06.1969 bis zum 11.07.2010) gemäß\nZiffer 5.1 BV 1990 zu Grunde zu legen. Pro vollendetes Jahr ist nach der zur BV 1990 bestehenden Anlage (Bl. 27\nd.A.) ein Ruhegeld von 6,20 DM anzusetzen. Es ergibt sich ein Ausgangsbetrag von 254,20 DM.\n\n102\n\nb) Soweit der Kläger von einem Steigerungssatz von 6,50 DM pro Jahr ausgeht, der sich nach der Anlage\nab dem 01.05.1999 in der tariflichen Berufsgruppe M. III ergibt, und darauf verweist, dass nach Ziffer 6.2 BV\n1990 für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe bei der Altersrente der Stand 5 Jahre vor Eintritt des\nVersorgungsfalles maßgebend ist, ist dem nicht zu folgen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen,\ndass die maßgebliche fiktive Vollrente auf der Basis der beim Ausscheiden geltenden Versorgungsordnung und der\nzu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen zu berechnen ist. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens\nbestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalles hochzurechnen (BAG 12.03.1991 - 3 AZR\n63/90 - EzA BetrAVG § 7 Nr. 41, zu II 1 der Gründe). Auszugehen ist von einem\nunveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (BAG 22. 11.1994\n- 3 AZR 767/93 - zu I 1 der Gründe, EzA § 7 BetrAVG Nr. 50; BAG 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 -\nEzA § 2 BetrAVG Nr. 24; BAG 11.12. 2007 - 3 AZR 127/07 - AP BetrAVG § 1 Nr. 51, zu\nII 1 der Gründe; BAG 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06- EzA § 2 BetrAVG Nr. 31).\n\n103\n\nZum Zeitpunkt des Ausscheidens am 30.11.1997 lag der Steigerungssatz aber nicht bei 6,50 DM, sondern bei 6,20 DM.\nEs ergibt sich nicht aus der Versorgungsordnung, dass die Steigerungen nach dem Ausscheiden dem vorzeitig Ausscheidenden\nabweichend von § 2 Abs. 5 BetrAVG zu gute kommen sollten. Wie ausgeführt, knüpfen die Regelungen daran an,\ndass die Betriebszugehörigkeit mit dem Versorgungsfall endet. Dies ist aber beim Kläger nicht der Fall.\nInsoweit hätte es einer eindeutigeren Regelung bedurft, um von der Auffassung des Klägers auszugehen.\n\n104\n\nc) Wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers zum 30.11.1997 (342 Monate Betriebszugehörigkeit)\nwar die Rente 1 gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit (492\nMonate bis zum 65. Lebensjahr) um den Faktor 0,69512 DM = 176.70 DM zu kürzen.\n\n105\n\ne) Die Versorgungsordnung sieht darüber hinaus in Ziffer 5.2 einen versicherungsmathematischen Abschlag\nin Höhe von 0,2 % pro Monat des vorzeitigen Bezugs vor Vollendung der Altersgrenze von 65 Jahren vor. Da der\nKläger 29 Monate vor der festen Altersgrenze das Altersruhegeld in Anspruch nimmt, ergibt sich ein unstreitiger\nKürzungsfaktor von 0,942.\n\n106\n\nEs ergibt sich ein Betrag von 166,45 DM = 85,11 €. (41 Dienstjahre X 6,20 Steigerungssatz x 0,69512\nzeitratierliche Kürzung x 0,942 versicherungsmathematischer Anlage B 10.1).\n\n107\n\nf) Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Berechnung zu einer unzulässigen dreifachen\nBerücksichtigung der fehlenden Betriebstreue führt, kann dem nicht gefolgt werden. Insofern wird auf\ndie obigen Ausführungen verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es zwar mit den\nBestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 6, 17 Abs. 3 BetrAVG unvereinbar, neben der Anspruchsminderung wegen\nder geringeren Betriebstreue durch eine zeitanteilige Kürzung und wegen des früheren und längeren\nBezugs der Betriebsrente, wegen derer im Regelfall ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden\nkann, die fehlende Betriebstreue zwischen dem Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand und der festen Altersgrenze\nein weiteres Mal zu berücksichtigen (vgl. u.a. BAG 18.11.2003 - 3 AZR 517/02 - EzA § 6 BetrAVG Nr. 26).\nHier ist aber keine dreifache Berücksichtigung gegeben. Die Beklagte hat nur eine zweifache Kürzung\nvorgenommen. Bei der Berechnung wurden nicht nur die Jahre bis zur Inanspruchnahme der Rente (38 Jahre bis zum\n01.03.2008), sondern bis zur Vollrente (65. Lebensjahr) berücksichtigt und dieser Vollanspruch einmal\nzeitanteilig im Verhältnis zur tatsächlichen Beschäftigungszeit gekürzt. Darüber hinaus\nwurde ein versicherungsmathematischer Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme vorgenommen.\n\n108\n\ng) Selbst wenn man auf die erste Berechnung der Beklagten und auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der\ngesetzlichen Altersrente am 01.03.2008 abstellt, ergibt sich hier kein höherer Betrag (38 Dienstjahre x\n6,20 DM x 342/464 = 0,737 x 0,942 = 163,56 DM.\n\n109\n\n4. Dem Arbeitsgericht ist auch im Ergebnis zu folgen, dass die Rente 2 nicht höher ist. Die Rente 2 setzt\nsich aus zwei Rentenstämmen zusammen.\n\n110\n\na) Die Rente 2 a bestimmt sich für Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor dem 28.02.1978 nach den\nRichtlinien für laufende Unterstützungszahlungen vom 07.01.1973 (nachfolgend RL 1973).\n\n111\n\nZiffer 1 a) aa) enthält insoweit zunächst eine Höchstgrenze der betrieblichen Altersversorgung,\ndie nach den Berechnungen der Parteien nicht erreicht wird (Kläger 1766,43 DM 26,87 x 169 /Beklagte 1726,00 DM\n26,87 x 173 = 38 % des Bruttomonatseinkommens).\n\n112\n\nDie Richtlinien enthalten in 1 a) bb) RL 1973 eine weitere Obergrenze. Danach darf die Gesamtversorgung aus\nRenten und sonstigen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen ohne Kindergeldzuschuss und Höherversicherung,\nBeihilfen und Sonderbeihilfen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes bei 15 jähriger Betriebszugehörigkeit\n65 % des Bruttolohnes oder -gehaltes einschließlich dauernd gezahlter übertariflicher Bezüge nicht\nübersteigen. Für jedes weitere volle Dienstjahr erhöht sich die Grenze um ½ %. Bei der Berechnung\ndes Höchstsatzes sind Renten und sonstige Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Kindergeldzuschuss\nund Höherversicherung) Beihilfen und Sonderbeihilfen der Zusatzversorgungskasse zu berücksichtigen.\n\n113\n\nb) Die Rente 2 b wird gem. Ziffer 2 BV 1990 für die Zeit ab dem 01.05.1978 durch eine aufsteigende Berechnung\nermittelt.\n\n114\n\nc) Letztlich darf die Summe der Teilbeträge (Rente 2a und 2 b) mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder\nder nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente, den Leistungen des Baugewerbes aus der Zusatzversorgungskasse\nsowie sonstigen nicht privaten Versorgungsleistungen insgesamt 100% des zu ermittelnden Nettoeinkommens des Mitarbeiters\nnicht übersteigen.\n\n115\n\nd) Nach Auffassung der Berufungskammer kommen auch für die Berechnung der Rente nach der Übergangsregelung\n(Rente 2) die allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts zur Anwendung. Die vorliegende Übergangsregelung\nin Ziffer 8. ff BV 1990 enthält für die Berechnung der Rente 2 a und 2 b des vorzeitig ausscheidenden\nMitarbeiters, der das Altersruhegeld vor der festen Altersgrenze in Anspruch nimmt, keine gesonderten Regelungen.\nAuf die obigen Ausführungen auch zu Ziffer 8.3.3. und 9. BV 1990 wird Bezug genommen. Die Betriebsvereinbarung\nenthält nur Berechnungsregelungen für den Arbeitnehmer, der mit der Inanspruchnahme der Rente bei der\nBeklagten ausscheidet.\n\n116\n\naa) Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen (Urteil vom\n23.01.2001 - 3 AZR 164 /00 - NZA 2002 S. 93; 12.12.2006 - 3 AZR 716/05 - NZA - RR 2007 S. 434) offen gelassen hat,\nob die oben beschriebenen Grundsätze auch bei Bestehen einer Gesamtversorgungszusage gelten, führt das nicht\nzu einer anderen Beurteilung. Die Anwendung der zeitratierlichen Kürzungsregel nach § 2 BetrAVG widerspricht\nnach Auffassung der Berufungskammer im vorliegenden Fall nicht den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Es gelten\ndie oben dargestellten Erwägungen, dass auch bei einer Berücksichtigung von gesetzlichen Renten und sonstigen\nVersorgungsbezügen und einer Obergrenze, der vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer in das Äquivalenzverhältnis\neingreift und dem nach den allgemeinen Grundsätzen Rechnung zu tragen ist, soweit, wie im vorliegenden Fall,\nkeine gesonderte Regelung für die vorzeitig ausscheidenden Mitarbeiter vorliegt.\n\n117\n\nDie in der Übergangsregelung zu berücksichtigenden Obergrenzen und die Anrechnung von Renten (8.3.2.\nBV 1990) treffen alle Arbeiternehmer, unabhängig davon, wann sie ausgeschieden sind. Das Bundesarbeitsgericht\nhat im Übrigen in der Entscheidung vom 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 - (EzA § 2 BetrAVG Nr. 24) ebenfalls bei\nVorliegen einer Gesamtversorgungsregelung und der Anrechnung der gesetzlichen Renten eine zeitratierliche Kürzung\nunter Berücksichtigung einer Hochrechnung bis zur festen Altersgrenze (65. Lebensjahr) vorgenommen.\n\n118\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers erfolgt auch keine unzulässige zweifache Kürzung der Rente\nallein wegen des vorzeitigen Ausscheidens. Der Umstand, dass für die Teilrente 2 a eine weitere zusätzliche\nzeitratierliche Berechnung erfolgt, ergibt sich allein aufgrund der Aufteilung der Rentenberechnung der Rente 2 in\nzwei Zeitabschnitte. Sie gilt für alle Rentner. Bedenken gegen die Regelung ergeben sich auch nicht aufgrund der\nunterschiedlichen Kürzungsfaktoren (Verhältnis der tatsächlichen Beschäftigungszeit bis zum\n30.4.1978 bis zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente für die bis zur Rente im Betrieb verbliebenen bzw. bis\nzum 65. Lebensjahr für die vorzeitig ausgeschiedenen für die Rente 2 a und die weitere zeitratierliche\nKürzung der Gesamtrente 2 für die vorzeitig ausgeschiedenen). Diese ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen\nSachverhalte. Wie oben ausgeführt führt die Anwendung des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zu einer Hochrechnung\nauf die feste Altersgrenze. Diese Beurteilung gilt auch für die Berechnung der Rente 2. Da auch insoweit eine\nHochrechnung auf das 65. Lebensjahr erfolgt, führt eine spätere eventuelle zeitratierliche Kürzung\nunter Berücksichtigung einer Gesamtobergrenze zu einer einmaligen Kürzung des Zeitanteils. Im Übrigen\nwird auch insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, wonach ein Rückgriff auf die Regelungen,\ndie für Arbeitnehmer getroffen wurden, die bis zum vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand im Betrieb verblieben\nsind, ausscheidet, weil es hier um einen grundsätzlich anderen Regelungsgegenstand geht. Selbst wenn für\ndiesen Personenkreis besonders günstige Regelungen getroffen wurden, ergibt sich daraus noch keine Pflicht des\nArbeitgebers, diese Vergünstigungen auch vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern gut zu bringen (BAG 23.01.\n2001 - 3 AZR 562/99 - EzA BetrAVG § 6 Nr. 24).\n\n119\n\nbb) Die RL 1973 enthält zur der Berechnung der Sozialversicherungsrente ebenfalls keine Regelung. Der\nBerechnung des Klägers, wonach ausgehend von der zum 01.08.2006 berechneten Sozialversicherungsrente eine\nErhöhung um 0,3 % zu erfolgen hat, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts\n(Urteil vom 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 - EzA § 2 BetrAVG Nr. 24 m.w.N.) sind, soweit bei der Berechnung der\nBetriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu\nberücksichtigen ist, Zeiten bis zum Ausscheiden nach der tatsächlichen Rentenbiografie und fiktive Zeiten\nbis zur festen Altersgrenze nach dem letzten Einkommen beim Ausscheiden zu rechnen. Maßgeblich ist hierbei\nnicht der Teil der Versicherungsrente, den der Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden erworben hat. Vielmehr ist\neine Hochrechnung auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren vorzunehmen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG,\nder die Berechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Bei einer Versorgungsregelung kann dies auch nur sachgemäß\ndadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den\nZeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird. Davon geht auch § 2 Abs. 5 S. 2 BetrAVG aus, dessen\nBerechnungsregeln lediglich bei der Errechnung einer fiktiven Vollrente Sinn machen (BAG 21.03.2006 a.a.O).\n\n120\n\nHier kommt hinzu, dass eine Gesamtversorgungsobergrenze für den Teilanspruch festgelegt ist. Bei einer\nzeitratierlichen Kürzung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 BetrAVG wegen vorzeitigen Ausscheidens ist die\nGesamtversorgungsobergrenze bei der Errechnung der fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Nicht angezeigt ist\nes dagegen, erst die durch die zeitratierliche Kürzung ermittelte Teilrente zu kürzen, wenn durch sie die\nGesamtversorgungsobergrenze überschritten wird (BAG - 3 AZR 374/05 - a.a.O).\n\n121\n\ncc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze folgt die Kammer der letzten Berechnung der Beklagten.\nAusgangspunkt für die Berechnung der Rente 2 a) ist das Bruttoeinkommen des Klägers. Es kann dahinstehen,\nob sich das Bruttomonatseinkommen auf der Basis von 173 Stunden (4.648,51 DM) oder 169 Stunden (4541,03 DM) errechnet\nund für die Berechnung der Sozialversicherungsrente das Jahresbruttoeinkommen 1997 statt 1996 zugrundelegt wird.\nDie Rente 2 übersteigt nicht die Rente 1.\n\n122\n\n(1) Die Beklagte nimmt unter Berücksichtigung der individuellen Entgeltpunkte eine Hochrechnung auf die\nfiktiven bis zum 65. Lebensjahr zu erreichenden\nEntgeltpunkte vor und errechnet danach die voraussichtliche Sozialversicherungsrente. Sie kommt ausgehend von\neinem Durchschnittseinkommen 1997 (67.759,00 DM für 11 Monate) zu einer Altersrente bei Erreichen der festen\nAltersrente von 1.641,93 = 3.211, 43 DM. (Anlage B 11 Bl. 332). Die ursprüng-liche Berechnung unter\nBerücksichtigung des Durchschnittseinkommens von 1996 ergab eine Sozialversicherungsrente von 3217,87 DM\n(Bl. 308 d.A.).\n\n123\n\n(2) Der Kläger rügt zuletzt nicht die angewandte Formel, sondern wendet ein, dass von dem letzten\nEinkommen 1996 auszugehen sei, die neue Berechnung ab 1998 bis 2010 die unterschiedlichsten Bruttobeträge\naufführe und die Auslegung der Versorgungsordnung dazu führe, dass für die Berechnung der\nSozialversicherungsrente nur das Grundgehalt (Stundenlohn x 173 Stunden) heranzuziehen sei. Im Übrigen ergebe\nsich unter Berücksichtigung der dem Kläger zurzeit tatsächlich ausgezahlten Sozialversicherungsrente\neine höhere Rentenlücke, die die betriebliche Altersversorgung nach dem Sinn und Zweck ihrer Obergrenze zu\nschließen habe. Dem kann aber nicht gefolgt werden.\n\n124\n\n(3) Die Auslegung der Betriebsvereinbarung ergibt nicht, dass für die Berechnung der Sozialversicherungsrente\nlediglich vom Grundeinkommen des Klägers (Stundenlohn x 173 bzw. 169 Stunden) auszugehen ist. Das in Ziffer 1 a)\naa) RL 1973 für die Berechnung der Höchstrente und 1 a) bb) RL 1973 für die Obergrenze darauf abgestellt\nwird, steht dem nicht entgegen. Die Betriebspartner haben in der Betriebsvereinbarung die Begriffe \"Renten und sonstige\nLeistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen\" verwandt. Aus der Versorgungsordnung ergeben sich keinerlei\nAnhaltspunkte, dass die Betriebsparteien für die Berechnung der Sozialversicherungsrente von einem anderen\nMaßstab ausgehen wollten, bzw. sie die Sozialversicherungsrente anders verstanden haben, als sie im\nSozialversicherungsrecht verstanden wird. Danach ist aber das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen\nmaßgebend und nicht nur der Grundlohn.\n\n125\n\nSoweit nach dem maßgeblichen Rentenrecht ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen Teil der Bemessungsgrundlage\nist, muss auf die Verhältnisse zum Ausscheiden des Arbeitnehmers abgestellt werden. Zugrunde zu legen ist in der\nRegel das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Die Bildung von\nDurchschnittswerten ist dann angebracht, wenn dieses Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers nicht typisch ist, weil das\nEinkommen schwankt oder zusätzliche Leistungen zu berücksichtigen sind. Bei derartigen Fallgestaltungen ist\nunter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles, gegebenenfalls durch Heranziehung\nangemessener Durchschnittswerte, festzustellen, welches Einkommen typisch und damit auch für die Zukunft\nmaßgeblich ist (BAG 21.03.2006 a.a.O). Insofern wird nunmehr zu Recht von dem Durchschnittseinkommen 1997\nausgegangen. Der Kläger hat vorgetragen, dass zuletzt nicht mehr die Überstunden geleistet werden\nkonnten, die vorher das Gehalt erhöht hatten. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.\n\n126\n\nDie Berufungskammer folgt auch der weiteren Berechnung. Die voraussichtliche Sozialversicherungsrente wird anhand\nvon Entgeltpunkten § 63 Abs. 2 SGB VI ermittelt. Es gilt die individuelle Berechnungsmethode (BAG 21.03.2006\na.a.O). Die Beklagte hat die tatsächlichen Entgeltpunkte bis zum Ausscheiden berücksichtigt und unter\nZugrundelegung des Durchschnittseinkommens zuletzt für das Jahr 1997 eine Hochrechnung vorgenommen. Sie hat\nunter Berücksichtigung des für das Jahr 1997 gültigen durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts\nfür 11 Monate von 67.759,00 DM, dem durchschnittlichen Jahresentgelt aller Versicherten von 52.143 DM (47.797,75\nDM für 11 Monate) die monatlichen Entgeltpunkte bis August 2010 (feste Altersgrenze) fortgeschrieben und\ndie Sozialversicherungsrente unter Anwendung der üblichen Rentenformel (aktueller Rentenwert 30.11.1997\n24,25569) errechnet. Dem ist der Kläger nicht im Einzelnen entgegengetreten, so dass von dem Beklagtenvortrag\nauszugehen ist.\n\n127\n\n(4) Die Beklagte hat auch zu Recht die ZVK-Bau-Rente berücksichtigt und keine Abschläge für die Zeit\nvorgenommen, in denen der Kläger bei der ARGE tätig war.\n\n128\n\nDie Beklagte hat sich die Anrechnung der ZVK-Rente in der Betriebsvereinbarung (1 a), bb) RL 1973) ausdrücklich\nvorbehalten.\n\n129\n\nDem steht nicht § 5 Abs. 2 BetrAVG entgegen, weil das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geruht und die\nARGE die Beitragsleistungen in dem Zeitraum erbracht hat. Die Vorschrift schließt die Anrechnung von Renten aus,\ndie auf eigenen Leistungen des Arbeitnehmers beruhen. Der Kläger behauptet aber selbst nicht, Leistungen zu der\nZVK-Rente erbracht zu haben. Unabhängig davon handelt es sich bei der ZVK - Bau - Rente um eine tarifliche\nLeistung. Die ZVK -Rente beruht auf dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe\nim Baugewerbe. Gem. § 17 Abs. 3 BetrAVG kann von den §§ 1 a, 2-5, 16, 18 a, Satz 1, §§ 27, 28\nBetrAVG in Tarifverträgen abgewichen werden. Gem. § 16 des Tarifvertrages können die Leistungen der\nKasse auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden. Die Anrechnung der ZVK-Bau-Rente\nhaben die Betriebspartner ausdrücklich in Ziffer 1 a bb) RL 1973/8.3.3. BV 1990 vorgesehen. Die Beklagte hat\ndamit zu Recht die ZVK-Rente in Höhe von 190,00 DM angerechnet, da sich dieser Betrag nach der eingereichten\nTabelle (Bl. 28 d. A.) ab 440 Monaten Wartezeit bei einem Eintritt des Versorgungsfalles mit dem 65. Lebensjahr ergibt.\n\n130\n\n(5) Nach Abzug der Sozialversicherungsrente von 3211,43 DM und der ZVK - Bau - Rente von 190,- DM von der Obergrenze\ndes pensionsfähigen Bruttomonatseinkommens von 3625,83 DM (78 % / Basis 173 Stunden ausgehend vom Klägervortrag)\nverbleibt eine Differenz von 224,40 DM (auf der Basis des Durchschnittseinkommens 1997 ergibt sich ein Betrag von\n( 3625,83 DM - 3217,87 - 190,00 = 217,96 DM).\n\n131\n\nGemäß der Ziffer 8.3.1 BVO 1990 ist dieser Wert auf den Teil zu reduzieren, der sich aus dem Verhältnis\nergibt, in dem die bis zum 30.04.1978 zurückgelegte Betriebszugehörigkeit (23.06.1969 bis zum 30.04.1978\n(107 Monate) zu seiner insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles\nsteht. Da, wie ausgeführt, die BV keine Regelung für den vorzeitig Ausscheidenden enthält, ist auch\ninsoweit auf die feste Altersgrenze (65. Lebensjahr am 11.07.2010 (492 Monate) abzustellen. Es ergibt sich für\ndie Zeit bis zum 30.04.1978 eine Teilrente 2 a von (224,40 x 107/ 492= 48,80 DM (Durchschnittseinkommen 1997\n= 47,40 DM).\n\n132\n\ncc) Die Teilrente 2 b beträgt 198,40 DM. Gemäß Ziffer 8.3.2 BV 1990 errechnet sich der Wert aus\nder Multiplikation von 32 Dienstjahren ab dem 01.05.1978 bis zur festen Altersgrenze 65. Lebensjahr mit einem\nSteigerungssatz von 6,20 DM.\n\n133\n\ndd) Die Addition der Teilrente 2 a und 2 b ergibt die vorläufige Rente 2 in Höhe von 247,20 DM (245,80).\n\n134\n\nDieser Betrag ist gemäß Ziffer 8.3.3. BV 1990 in der Weise zu begrenzen, dass die Rente 2 mit der\ngesetzlichen und ZVK-Rente nicht 100% des Nettoeinkommens des Klägers übersteigen darf. Die Summe der\nSozialversicherungsrente, der ZVK-Rente und der Rente 2 ergibt (3211,43 + 190,00 + 247,20) 3648,63 DM. Dieser\nBetrag übersteigt das gesetzliche Nettoeinkommen zum Zeitpunkt des Ausscheidens in Höhe von 3212,89 DM\num 435,74 DM. Die Rente 2 ist folglich um den Betrag zu kürzen. Es verbleibt damit nach der Übergangsregelung\nkeine auszuzahlende Betriebsrente, da der Kürzungsbetrag die Rente 2 übersteigt. Die Berücksichtigung\ndes Durchschnittseinkommens 2007 führt zu keinem anderen Ergebnis (3217,87 + 190 + 245,80 = 3653,67 DM), wie\ndie Berechnung der Beklagten, die die Obergrenze auf der Basis von 169 Stunden pro Monat errechnet.\n\n135\n\nDa nach dieser Berechnung aus der Rente 2 kein Betrag verbleibt, kam es nicht mehr darauf an, ob eine zeitratierliche\nKürzung und ein weiterer versicherungsmathematischer Abschlag von der Gesamtrente 2 vorzunehmen war. Nach alledem\nist die Rente 1) höher als die Rente 2). Dem Kläger steht kein weiterer Betrag zu.\n\n136\n\nDie Berufung des Klägers war zurückzuweisen.\n\n137\n\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1, § 97 Abs.\n1 ZPO zu tragen.\n\n138\n\nIV. Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher\ngemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht\nzugelassen.\n\n139\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n140\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei \n\n141\n\nR E V I S I O N\n\n142\n\neingelegt werden.\n\n143\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n144\n\nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim\n\n145\n\nBundesarbeitsgericht\n\n146\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n147\n\n99084 Erfurt\n\n148\n\nFax: 0361 2636 2000\n\n149\n\neingelegt werden.\n\n150\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit\nAblauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n151\n\nDie Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur\nzugelassen:\n\n152\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n153\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für\nihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und\nderen Mitglieder,\n\n154\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2\nbezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und\nProzessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit\nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation\nfür die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\n155\n\nIn den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die\nBefähigung zum Richteramt haben.\n\n156\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n157\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2009-10-13/17-sa-469-09","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":26},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2009-10-13/17-sa-469-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236929","retrieved":"2026-07-09 01:59:08.608361+00:00"}}