{"status":"available","doknr":"OLD238583","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2009:0730.15TA400.09.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-07-30","aktenzeichen":"15 Ta 400/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.06.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.05.2009 - 8 Ca 8067/08 - wird zurückgewiesen.\n\n \n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 292,21 €.\n\n \n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung die Erstattung von Reisekosten.\n\n 4\n\nDie Parteien streiten insoweit vorab über die zutreffende Verfahrensart.\n\n 5\n\nDie Klägerin ist seit 1974 als Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem GdB von 50 % und seit vielen Jahren als Vertrauensperson der Schwerbehinderten im Depot Bramstedtlund in Schleswig-Holstein tätig.\n\n 6\n\nAb dem 04.10.2005 war die Klägerin erstes stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Streitkräfteunterstützungskommando in Köln und wurde für die Dauer der laufenden Amtszeit gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 7 SGB IX zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirksschwerbehindertenvertretung von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.\n\n 7\n\nMit Wirkung vom 04.10.2005 wurde die Klägerin für die Dauer ihrer Amtszeit von Bramstedt nach Köln abgeordnet. Der Wohnort der Klägerin verblieb in Ladelund in Schleswig-Holstein. Wegen dieser in diesem Zusammenhang unternommenen Heimreisen und diesbezüglich anzusetzender Fahrtkosten der Klägerin ist bereits ein Rechtsstreit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 AZR 387/08 anhängig.\n\n 8\n\nIm vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um weitere Kosten, die im Zusammenhang mit Reisen der Klägerin entstanden sind, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bezirksschwerbehindertenvertretung unternommen haben will.\n\n 9\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse an sie weitere Reisekosten erstatten. Gemäß § 96 Abs. 8 SGB IX habe der Arbeitgeber die Kosten, die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehen, zu tragen. Darunter fielen auch Reisekosten. Die Stellung der Schwerbehindertenvertretung könne mit der Stellung der Personalvertretung verglichen werden. Sie habe in Ausschöpfung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums/Ermessens davon ausgehen können, dass ihr Interesse an der Benutzung ihres Privat-Pkws Vorrang gegenüber dem Interesse des Dienstherrn an der möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gehabt habe. Zur Frage der Verfahrensart vertritt die Klägerin die Ansicht, dass das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart sei.\n\n 10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie Reisekosten/Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 876,64 € auszuzahlen.\n\n 12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 14\n\nDie Beklagte behauptet, sie habe die Reisekosten der Klägerin ordnungsgemäß abgerechnet. Die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten seien auch keineswegs, wie von dieser behauptet, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung durchgeführt worden bzw. nicht als Dienstreise anzusehen.\n\n 15\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, das Urteilsverfahren sei die zutreffende Verfahrensart.\n\n 16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.\n\n 17\n\nDas Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.05.2009 entschieden, nicht im Urteilsverfahren zu entscheiden und den vorliegenden Rechtsstreit in das Beschlussverfahren verwiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen der Auffassung des LAG Nürnberg (Beschluss vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07) angeschlossen, wonach auch der Streit um die Erstattung von Reisekosten, die einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung bei Ausübung seiner Aufgaben entstanden sind, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu verhandeln sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 211 - 214 d. GA) Bezug genommen. Gegen den ihr am 05.06.2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 18.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.\n\n 18\n\nII.\n\n 19\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.\n\n 20\n\nDas Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht zugrunde gelegt, dass das Urteilsverfahren als Verfahrensart unzulässig ist und hat entsprechend den Rechtsstreit gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a GVG in das Beschlussverfahren verwiesen.\n\n 21\n\nZwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen macht sich die Beschwerdekammer die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 211 - 214 d. A.) in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab. Wie so schon das Arbeitsgericht schließt sich auch die erkennende Kammer der Auffassung des LAG Nürnberg (Beschluss vom 22.10.2007, 6 Ta 155/07) an, wonach die Nichterwähnung des § 96 Abs. 8 SGB IX in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht, weshalb die gesetzliche Lücke durch eine entsprechende Anwendung von § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zu schließen ist. Davon geht im Übrigen auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 07.08.2008, 7 TaBV 148/07) aus, welches darauf verweist, dass Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, die Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung im Beschlussverfahren entscheiden zu lassen.\n\n 22\n\nBedenkenswert ist insoweit auch der Hinweis von Matthes (in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 2 a Rdnr. 24) auf die Bestimmung des § 96 Abs. 3 SGB IX, wonach die Vertrauensperson die gleiche Rechtsstellung wie ein Betriebs- oder Personalratsmitglied besitzt, was es nahe lege, auch für Streitigkeiten der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung das Beschlussverfahren als die richtige Verfahrensart anzusehen, soweit vergleichbare Streitigkeiten von Betriebsratsmitgliedern im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zu entscheiden sind. „Gleiche Rechtsstellung wie Betriebsratsmitglieder“ müsse auch gleiche prozessuale Rechtsstellung bedeuten, da der materielle Anspruch auch durch die Möglichkeiten seiner prozessualen Durchsetzung - z.B. keine Kosten im Beschlussverfahren - ausgestaltet werde (vgl. insoweit auch BAG vom 21.01.1989 - 1 AZR 465/88 - AP Nr. 1 zu § 25 SchwbG 1986).\n\n 23\n\nDer sofortigen Beschwerde der Beklagten konnte somit kein Erfolg beschieden sein.\n\n 24\n\nIII.\n\n 25\n\nDer Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ein Drittel des Hauptsachestreitwertes.\n\n 26\n\nIV.\n\n 27\n\nDie Rechtsbeschwerde war gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen, da die dort genannten Voraussetzungen vorliegend gegeben sind.\n\n 28\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n 29\n\nGegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei\n\n 30\n\nR E C H T S B E S C H W E R D E\n\n 31\n\neingelegt werden.\n\n 32\n\nGegen diesen Beschluss ist für die klagende Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.\n\n 33\n\nDie Rechtsbeschwerde muss\n\n 34\n\ninnerhalb einer Notfrist* von einem Monat\n\n 35\n\nnach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim\n\n 36\n\nBundesarbeitsgericht\n\n 37\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n 38\n\n99084 Erfurt\n\n 39\n\nFax: 0361 2636 2000\n\n 40\n\neingelegt werden.\n\n 41\n\nDie Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:\n\n 42\n\n1.Rechtsanwälte,\n\n 43\n\n2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,\n\n 44\n\n3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\n 45\n\nIn den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.\n\n 46\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n 47\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n 48\n\nDr. Stoltenberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2009-07-30/15-ta-400-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2009-07-30/15-ta-400-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238583","retrieved":"2026-07-09 02:01:15.839567+00:00"}}