{"status":"available","doknr":"OLD249866","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2008:1118.8SA622.08.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"8 Sa 622/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 11.03.2008\n- 7 Ca 545/08 - teilweise abgeändert.\n\na) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.523,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von\n5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen.\n\nb) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger - beginnend mit der Betriebsrentenzahlung für den\nMonat November 2008 - monatlich weitere 229,40 € brutto (insgesamt monatlich 1.442,40 € brutto) zu zahlen.\n\n2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/6, die Beklagte zu 5/6.\n\n4. Die Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Berechnung eines Altersversorgungsanspruchs.\n\n3\n\nDer am 17.11.1947 geborene Kläger wurde am 15.11.1976 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten,\neinem Unternehmen der Metall verarbeitenden Industrie, eingestellt. Mit Wirkung zum 01.07.1992 übernahm\nder Kläger die Leitung der Barrenbearbeitung und den Metalleingang im Umschmelzwerk und erlangte in diesem\nZusammenhang den Status eines AT-Angestellten. Im schriftlichen Dienstvertrag vom 09.Juli 1992, wegen dessen\nEinzelheiten auf Blatt 67 ff. der Akte Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:\n\n4\n\n\"§ 5\n\n5\n\n Vergütung\n\n6\n\nAls Entgelt für seine Tätigkeit erhält Herr A. ein monatlichesGehalt, das von der\nGeschäftsführung festgelegt und von Zeit zu Zeit überprüft wird. Die Höhe\ndes Gehaltes wird Herrn A. schriftlich mitgeteilt. Die Zahlung des Gehaltes erfolgt\nmonatlich nachträglich.\n\n7\n\nAnstelle eines Weihnachtsgeldes wird ab 1992 ein 13. Gehalt gezahlt.\n\n8\n\n§ 7\n\n9\n\nAltersversorgung\n\n10\n\nHerr A. hat Anspruch auf eine Pensionszusage, die sich nach Art, Höhe und Inkrafttreten nach den bei\nB. geltenden Richtlinien bestimmt.\"\n\n11\n\nÜblicherweise geht bei der Beklagten der Wechsel vom Angestellten zum AT-Angestellten damit einher,\ndass anstelle des Weihnachtsgeldes ein 13. Monatsgehalt gezahlt wird. Wie das Weihnachtsgeld wird das 13.\nGehalt mit der Novemberabrechnung eines jeden Jahres abgerechnet. Im Jahre 2002 angestellte Überlegungen,\ndas 13. Monatsgehalt für AT-Angestellte abzuschaffen und stattdessen das Jahresentgelt auf 12\nMonatsgehälter zu verteilen, wurden nicht umgesetzt.\n\n12\n\nUnter dem 03.09.1990 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine\nGesamtbetriebsvereinbarung \"Versorgungsordnung für die Gewährung von Versorgungsleistungen an die\nMitarbeiter der Aluminium O. GmbH\" (im Folgenden: GBV-VO). Hinsichtlich der Ermittlung des pensionsfähigen\nDiensteinkommens ist unter Ziffer 2.4 GBV-VO bestimmt:\n\n13\n\n\"2.4.1. Pensionsfähiges Diensteinkommen\n\n14\n\nPensionsfähiges Diensteinkommen ist das auf 5 DM oder nächsthöhere Vielfache aufgerundete\nmonatliche Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter im Durchschnitt eines Zeitraumes von 36 aufeinander folgenden\nMonaten bezogen hat, in denen es am höchsten war.\n\n15\n\nHat der Mitarbeiter in diesem Zeitraum wegen Krankheit, Kurzarbeit oder sonstiger unverschuldeter Umstände\nnicht das volle Arbeitsentgelt bezogen, so wird als Arbeitsentgelt der Betrag zugrundegelegt, den der Mitarbeiter\nohne dieses Entgelt bezogen hätte.\n\n16\n\nIst ein Mitarbeiter nach Vollendung des 55. Lebensjahres infolge teilweiser Dienstunfähigkeit oder\nwegen Betriebseinschränkungen oder aus einem anderen, von ihm nicht zu vertretenden Grund an einem\nArbeitsplatz mit niedrigerer Bezahlung tätig gewesen, so kann von der Gesellschaft ein höheres\npensionsfähiges Dienstein- kommen zugrunde gelegt werden.\n\n17\n\nBei Mitarbeitern, die während ihrer Dienstzeit zeitweise odermit unterschiedlichen Arbeitszeiten\nteilzeitbeschäftigt waren, wird die aus dem pensionsfähigen Diensteinkommen errechnete Betriebsrente\nim Verhältnis der persönlichen zur vollen tariflichen Arbeitszeit während der gesamten\nDienstzeit erhöht oder gemindert.\n\n18\n\n2.4.2 Nicht pensionsfähiges Diensteinkommen\n\n19\n\nZum pensionsfähigen Diensteinkommen gehören nicht\n\n20\n\n- Vergütungen für Bereitschaftsdienst und für nicht regelmäßige Dienstleistungen\nwie Verdienst für unregelmäßige Mehr-, Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeit, es sei denn, diese\nDienstleistungen werden im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder betrieblich bestimmten\nregelmäßigen Arbeitszeit erbracht,\n\n21\n\n- Tagegelder, Auslösungen, Reisespesen, Aufwandsentschädigungen und ähnliche Bezüge, die\neinen Auslagenersatz darstellen,\n\n22\n\n?Tantiemen, Gratifikationen, Weihnachtszuwendungen, Jahresabschlusszahlungen, erfolgsabhängige Vergütungen\nund ähnliche vertraglich oder freiwillig gezahlte Beträge,\n\n23\n\nZuwendungen aus besonderem Anlass, wie Jubiläumszahlungen, Urlaubsgeld, Erfindervergütungen und\nVergünstigungen für Verbesserungsvorschläge,\n\n24\n\n- Beiträge der Gesellschaft zur Vermögensbildung.\"\n\n25\n\nWegen des sonstigen Textes der GBV-VO wird auf. Blatt 9 ff. der Gerichtsakte verwiesen.\n\n26\n\nZwecks Durchführung eines Umzugs gewährte die Beklagte dem Kläger auf dessen Wunsch hin im August\n2001 16,44 Stunden und im November 2001 82,20 Stunden unbezahlten Urlaub. Dafür kürzte sie das Gehalt des\nKlägers - in der Höhe zutreffend - um 1,228, 23 DM bzw. 6.141,16 DM brutto. Ab dem 01.12.2002 bis zum\nruhestandsbedingten Ausscheiden am 30.11.2007 leistete der Kläger Altersteilzeitarbeit. Wegen der vom\nKläger zwischen Dezember 1999 und November 2002 bezogenen Entgelte wird auf Blatt 21 der Akte Bezug genommen.\nUnter dem 06.11.2007 berechnete die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers mit monatlich 1.210,00 €\n(vgl. Blatt 17 f. der Akte). Bei der Bestimmung des pensionsfähigen Diensteinkommens berücksichtigte\nsie dabei den im Jahre 2001 gewährten unbezahlten Urlaub entgeltmindernd, die dem Kläger gewährten\n13. Monatsgehälter blieben gänzlich außer Ansatz. Dem Gesamtbetriebsrat, dessen ehemaliger\nVorsitzender U. später selbst Personalleiter der Beklagten wurde, ist bekannt, dass die Beklagte unter\nGeltung der GBV-VO bei der Ermittlung der Betriebsrenten der AT-Angestellten durchgängig das 13. Gehalt\nunberücksichtigt gelassen hat; diese Praxis wurde nicht beanstandet.\n\n27\n\nMit der vorliegenden, am 25.02.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger einen monatlichen\nBetriebsrentenanspruch in Höhe von 1.487,38 € brutto geltend gemacht. Er hat gemeint, ihm stehe dieser\n- rechnerisch unstreitige - Anspruch zu, da die Beklagte das pensionsfähige Diensteinkommen falsch berechnet\nhabe, indem sie das 13. Gehalt unberücksichtigt gelassen, dafür aber Abzüge für den Zeitraum\nunbezahlten Urlaubs vorgenommen habe. Ersteres sei fester Bestandteil seines Jahresgehalts und falle daher nicht\nunter die Ausnahmebestimmungen der Ziffer 2.4.2 GBV-VO. Da es nach der GBV-VO nur um das regelmäßige\nGehalt als Bemessungsgrundlage gehe, dürften überdies Erhöhungen und Ermäßigungen aus besonderem\nAnlass - wie etwa ein unbezahlter Urlaub - nicht berücksichtigt werden.\n\n28\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n29\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 832,14 € brutto\nnebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2008 zu zahlen;\n\n30\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, über den Zahlbetrag von 1.210,-- €\nbrutto 277,38 € brutto jeweils am 1. eines Monats beginnend mit dem 01.03.2008 an den Kläger zu zahlen.\n\n31\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe das pensionsfähige Diensteinkommen nach Maßgabe\nder Ziffern 2.4.1, 2. Absatz, 2.4.2, 3. Punkt GBV-VO zutreffend berechnet.\n\n34\n\nMit Urteil vom 11.03.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:\nDie Rentenberechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Nach Maßgabe der Ziffer 2.4.1 GBV-VO habe der\nunbezahlte Urlaub des Klägers zu einer Rentenminderung führen müssen. Der Kläger habe in dieser\nZeit kein Arbeitsentgelt verdient; dies beruhe zudem nicht auf einem aus seiner Sicht \"unverschuldeten\" Umstand.\nDas 13. Gehalt sei nicht berücksichtigungsfähig, da die GBV-VO nicht auf das Jahreseinkommen des\nMitarbeiters, sondern auf dessen regelmäßiges Monatseinkommen abstelle. Wenn die GBV-VO\nJahresabschlusszahlungen, Gratifikationen und Weihnachtszuwendungen, wozu auch ein 13. Gehalt zählen\nkönne, in Ziffer 2.4.2 ausdrücklich zum nicht pensionsfähigen Diensteinkommen zähle,\nmüsse dies vorliegend denkbar weit ausgelegt werden, da es nach Maßgabe der GBV-VO gerade nicht\ndarauf ankommen solle, ob auf die Leistung ein Anspruch bestehe oder nicht. Die Regelung erfolge erkennbar\nden Zweck, der Rentenberechnung ein bereinigtes Einkommen, das von sämtlichen arbeitsplatzbezogenen Merkmalen\nunabhängig ist, zugrunde zu legen. Nur so würde schließlich der gebotenen Gleichbehandlung von\nAT-Angestellten und Tarifangestellten Rechnung getragen.\n\n35\n\nGegen das ihm am 25.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 23.04.2008 beim Landesarbeitsgericht\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 25.04.2008 eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n36\n\nUnter Wiederholung seiner bereits erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassungen trägt der\nKläger vor: Die Beklagte habe zu Unrecht den wegen des unbezahlten Urlaubs fehlenden Entgeltbetrag\naußer Ansatz gelassen. Die GBV-VO stelle auf das regelmäßig zu erwartende Entgelt ab, Spitzen\nnach unten seien ebenso wenig relevant wie Spitzen nach oben (z.B. infolge Überstunden). Die vom\nArbeitsgericht gebilligte Herausrechnung des 13. Gehaltes gebe die GBV-VO nicht her. Ein 13. Gehalt sei keine\nGratifikation oder eine Weihnachtszuwendung, sondern ein fester Bestandteil des Jahreseinkommens, der auch zu\neinem anderen Zeitpunkt oder über das Jahr verteilt ausgezahlt werden könne. Aus der GBV-VO könne\nauch nicht geschlossen werden, dass der Bestimmung des dienstfähigen Einkommens das regelmäßige\nMonatsentgelt zugrunde liegen solle. Der Referenzzeitraum sei auf 36 Monate anstatt auf drei Jahre festgelegt\nworden, um klarzustellen, dass es nicht um abgeschlossene Kalenderjahre gehen solle. Im Ergebnis fehle es an\neiner ausdrücklichen Bestimmung in der GBV-VO, wonach das 13. Gehalt nicht ruhegehaltsfähig sei. Ein\nGebot schließlich, tarifliche und AT-Angestellte gleich zu behandeln, gebe es nicht.\n\n37\n\nDer Kläger beantragt unter Aktualisierung seiner erstinstanzlich gestellten Anträge,\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 11.03.2008 - Az. 7 Ca 545/08 - abzuändern und\n\n38\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.018,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von\n5 %-Punkten über dem Basis zinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen,\n\n39\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.12.2008, d. h. mit der\nRentenrate für den Monat November 2008 weitere 274,38 € brutto an den Kläger zu zahlen.\n\n40\n\nDie Beklagtenvertreter beantragen,\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nSie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung von Ziffer 2.4.1 GBV-VO\nstelle eine Überinterpretation dar; vielmehr sei der 2. Absatz der Bestimmung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.\nEs gehe auch nicht an, dass der Kläger absprachewidrig doch noch Entgelt für die Zeit des unbezahlten\nUrlaubs erhalte. Auch im Hinblick auf die Nichteinbeziehung des 13. Gehalts habe das Arbeitsgericht richtig und mit\nzutreffender Begründung entschieden. Alle Entgeltzahlungen \"außer der Reihe\", seien sie freiwillig oder\nnicht, sollten nach Maßgabe der Ziffer 2.4.2 unberücksichtigt bleiben. Beim 13. Gehalt handele es sich\nzumindest um einen der im 3. Punkt genannten \"ähnlichen vertraglichen Beträge\".\n\n43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen\n1. und 2. Instanz Bezug genommen.\n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n45\n\nI.\n\n46\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n47\n\nSie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes\nzulässig (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).\n\n48\n\nII.\n\n49\n\nDie Berufung ist teilweise begründet.\n\n50\n\nDer Kläger kann nach Maßgabe der ihm erteilten Versorgungszusage die Zahlung einer monatlichen\nBetriebsrente von 1.442,40 € brutto, beginnend mit dem Monat Dezember 2007, von der Beklagten verlangen.\nUnter Abzug der unstreitig monatlich gezahlten 1.213,00 € brutto verbleibt eine Differenz von 229,40 €\nbrutto, für die 11 Monate bis einschließlich Oktober 2008 mithin 2.523,40 € brutto. Wie das\nArbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Beklagte der Ermittlung des monatlichen Versorgungsanspruchs\ndes Klägers zu Recht das Entgelt aus dem Zeitraum von 36 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit zugrunde\ngelegt, welches der Kläger unter Berücksichtigung seines unbezahlten Urlaubs im Jahre 2001 tatsächlich\nbezogen hat. Allerdings hätte das vom Kläger bezogene 13. Gehalt nicht unberücksichtigt bleiben\ndürfen. Dies ergibt die Auslegung der Ziffern 2.4.1, 2.4.2 GBV-VO.\n\n51\n\n1.\n\n52\n\nAls Betriebsvereinbarung ist die Versorgungsordnung wegen ihres normativen Charakters wie ein Tarifvertrag\ngemäß den Regeln für die Auslegung von Gesetzen auszulegen. Es kommt in erster Linie auf Wortsinn\nund Systematik sowie einen aus dem Wortsinn und der Systematik erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung an. Soweit\nhiernach kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen weitere Auslegungsmittel wie etwa eine\nregelmäßige Anwendungspraxis oder die Normgeschichte in Betracht (BAG, Urteil vom 17.08.2004 -\n3 AZR 189/03, NZA 2005, S. 128). Die Auslegung der von den Betriebsparteien verwendeten Begrifflichkeiten hat\nbetriebs- bzw. bei Gesamtbetriebsvereinbarungen unternehmensbezogen zu erfolgen, da Betriebs- und\nGesamtbetriebsvereinbarungen die Verhältnisse im Betrieb oder Unternehmen regeln und nicht Rechtssätze\nfür eine unübersehbare Anzahl von Fallgestaltungen schaffen sollen (BAG, Urteil vom 24.01.2006\n- 3 AZR 479/04, AP Nr. 27 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung).\n\n53\n\n2.\n\n54\n\na.\n\n55\n\nBei Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze, denen sich die Kammer anschließt, gehört das\nvom Kläger bezogene 13. Gehalt zum pensionsfähigen Diensteinkommen.\n\n56\n\n(1) Gemäß Ziffer 2.4.1 GBV-VO bemisst sich das pensionsfähige Diensteinkommen nach dem monatlichen\nArbeitsentgelt, welches der Mitarbeiter im Durchschnitt eines durchgehenden Zeitraums von 36 Monaten erhalten hat,\nin denen es am höchsten war. Unter \"Arbeitsentgelt\" ist im allgemeinen wie im juristischen Sprachgebrauch die\nGesamtheit des in Ansehung der geleisteten Arbeit erbrachten Lohns, der \"Bezahlung, Vergütung,\nEntschädigung\" zu verstehen (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Auflage). Auch Sondervergütungen aller\nArt haben grundsätzlich Entgeltcharakter; sie sind auch bei freiwilliger Gewährung nicht als Schenkung\ndes Arbeitgebers zu qualifizieren (BAG, Urteil vom 23.10.2002 - 10 AZR 48/02, AP Nr. 243 zu § 611 BGB\nGratifikation). In Anbetracht der grundsätzlichen Weite des Begriffs des Arbeitsentgelts lässt sich\ndaher aus der Verwendung der Worte \"monatliches Arbeitsentgelt\" in der GBV-VO nicht schließen,\npensionsfähig solle nur das regelmäßig gezahlte monatliche Grundgehalt sein. Hätten die\nGesamtbetriebsparteien dies zum Ausdruck bringen wollen, hätten sie eine einschränkende Definition\nverwenden müssen, die dann auch den detaillierten Katalog von Entgeltleistungen in Ziffer 2.4.2, die\n(ausnahmsweise und in Durchbrechung des Grundsatzes von Ziffer 2.4.1) nicht zum pensionsfähigen Einkommen\nzu zählen sein sollen, obsolet gemacht hätte. Ein (wie hier echtes) 13. Gehalt wird ungeachtet des\nZeitpunkts seiner Auszahlung im Jahresverlauf zeitanteilig verdient und gehört damit zum monatlichen\nArbeitsentgelt. Deshalb spielt auch keine entscheidende Rolle, dass die Gesamtbetriebsparteien ausdrücklich\nein monatliches Entgelt im Durchschnitt von 36 Monaten und nicht \"ein Jahreseinkommen\" o.ä. zur\nBerechnungsgrundlage des Pensionsanspruchs erhoben haben. Nach Auffassung der Kammer findet diese Vorgehensweise\nihren Grund allein darin, dass Ziffer 2.4.1 die Grundlagen für die Berechnung einer Monats- und nicht einer\nJahresrente definiert.\n\n57\n\n(2) Auch Abs. 3 der Ziffer 2.4.2 der GBV-VO lässt sich nicht entnehmen, dass das an den Kläger gezahlte\n13. Gehalt nicht zum pensionsfähigen Einkommen zählen soll. Das 13. Gehalt ist kein einer Gratifikation,\nWeihnachtszuwendung oder Jahresabschlusszahlung ähnlicher vertraglich gezahlter Betrag.\n\n58\n\n(a) Die GBV-VO beinhaltet, wie Ziffer 2.5 zeigt, eine sog. Gesamtversorgungszusage, die auf die Absicherung eines\nselbst definierten Teils (hier 75%) der durch das Arbeitsentgelt erreichten Lebensstandards durch entsprechende\nAddition öffentlich-rechtlicher wie betriebsrentenrechtlicher Versorgungsleistungen abzielt. In einem solchen\nFall gebieten Sinn und Zweck der Versorgungszusage, ohne weiteres alle den Lebensstandard im aktiven\nDienstverhältnis prägenden Entgelt- oder Verdienstbestandteile als versorgungsfähig anzusehen,\nsoweit sie von der Versorgungsordnung nicht ausdrücklich von der Berechnung ausgenommen werden (vgl. BAG,\nUrteil vom 21.08.2001 - 3 AZR 746/00, NZA 2002, 394).\n\n59\n\n(b) Ziffer 2.4.2 Abs. 3 GBV-VO statuiert keine solche ausdrückliche Ausnahme hinsichtlich des 13. Gehalts.\n\n60\n\n- Nach der im Unternehmen der Beklagten üblichen Diktion ist das 13. Gehalt keine Weihnachtszuwendung.\nWäre das anders, bliebe die ausdrückliche Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages des Klägers\nvon 09.07.1992 unverständlich (\"Anstelle eines Weihnachtsgeldes wird ab 1992 ein 13. Gehalt gezahlt\"), und\nes wäre die so geschilderte generelle Praxis nicht erklärlich, allen AT-Angestellten ein 13. Gehalt,\nallen tariflichen Mitarbeitern hingegen ein Weihnachtsgeld zu zahlen. Es besteht auch keine hinreichende\nÄhnlichkeit zwischen den Leistungen. Während das 13. Gehalt in voller Höhe Bestandteil des\nGarantiegehaltes ist und somit den Lebensstandard des Klägers zur Gänze prägt, ist die Zahlung\ndes Weihnachtsgeldes allenfalls teilweise und eingeschränkt, nämlich nur in Höhe von 55% und bei\nunveränderter Fortgeltung des einschlägigen Tarifvertrags für die Eisen-, Metall- und\nElektroindustrie NRW abgesichert. Abgesehen davon wäre es der Beklagten auch unbenommen geblieben, das\n13. Gehalt - wie in 2002/2003 diskutiert, aber nicht umgesetzt - anteilig in den einzelnen Monaten mit auszuzahlen,\nin denen es verdient wird. Eine solche Handhabung wäre für die Auszahlung einer (teilweise freiwilligen)\nWeihnachtszuwendung jedenfalls unüblich und im Falle der Beklagten auch tariflich nicht gefordert.\n\n61\n\n- Soweit die Beklagte darauf verweist, auch eine Gratifikation oder eine Jahresabschlusszahlung könnten je\nnach Vertragsgestaltung \"fix geschuldet\" sein und damit hinsichtlich der Prägung des Lebensstandards einem\n13. Gehalt ähneln, mag dies allgemein zutreffen. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass bei ihr\nderartige Vergütungselemente überhaupt vorkommen und unter welchen Voraussetzungen sie an wen gezahlt\nwerden (vgl. BAG, Urteil vom 24.01.2006, aaO: Es geht um die Verhältnisse im betroffenen Unternehmen).\nVielmehr ist nach dem Vortrag der Parteien davon auszugehen, dass die Zahlung des 13. Gehalts im Sinne eines\nErsatz- bzw. Exklusivitätsverhältnisses mit der Zahlung eines Weihnachtsgeldes korrespondiert: Jeder\nMitarbeiter erhält eine und nur eine dieser Leistungen. Dann aber muss das 13. Gehalt hinsichtlich seiner\nÄhnlichkeit in erster Linie mit dem Weihnachtsgeld verglichen werden - mit obigem Ergebnis.\n\n62\n\n- Das 13. Gehalt ist ein im Unternehmen der Beklagten absolut gängiger Vergütungsbestandteil. Wie\ndie Beklagte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2008 angemerkt hat, gibt es neben dem\nKläger noch weitere rund 100 AT-Angestellte, für die die Frage der Ruhegeldfähigkeit des 13. Gehaltes\nungeklärt ist. Dass an AT-Angestellte ein 13. Gehalt gezahlt wird, weiß auch der Gesamtbetriebsrat.\nSchon im Jahre 1990, also bei Schaffung der GBV-VO war es üblich, vom Tarifbereich in den AT-Bereich wechselnden\nArbeitnehmern anstelle eines Weihnachtsgeldes ein 13. Gehalt zu zahlen. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung\nder Kammer völlig unverständlich, dass das 13. Gehalt in Ziffer 2.4.2 Abs. 3 GBV-VO keine ausdrückliche\nErwähnung fand, wollten die Gesamtbetriebsparteien es denn aus dem pensionsfähigen Einkommen herausnehmen.\nGerade weil Ziffer 2.4.2 GBV-VO so detaillierte Ausnahmeregelungen enthält, spricht die Nichterwähnung\ndes 13. Gehaltes in hohem Maße für seine Berücksichtigungsfähigkeit bei der Rentenberechnung.\n\n63\n\n- Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts spricht der Gedanke der Gleichbehandlung nicht für ein\ngegenteiliges Auslegungsergebnis. Die Beklagte ist nicht gehindert, tarifliche und außertarifliche\nMitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, insbesondere nicht, AT-Angestellte in Ansehung einer höherwertigen\nTätigkeit besser als Tarifmitarbeiter zu vergüten, wozu eine Optimierung des Betriebsrentenanspruchs\ngehören kann.\n\n64\n\n- Die von der Beklagten geschilderte Verwaltungsübung, bei in der Vergangenheit ausgeschiedenen\nAT-Angestellte die Betriebsrente ohne Berücksichtigung des 13. Gehaltes berechnet zu haben, ist von lediglich\nsubsidiärer Bedeutung (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2001, aaO); sie vermag das sich nach dem Wortlaut, Systematik\nund Sinn und Zweck der GBV-VO gefundene Auslegungsergebnis nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon hat die Beklagte\nnicht dargelegt, in wie vielen Fällen eine mit der hier zu entscheidenden vergleichbare Problematik vorgelegen hat.\n\n65\n\nb.\n\n66\n\nZu Recht hat die Beklagte bei der Bestimmung der Betriebsrente des Klägers die wegen seines unbezahlten\nUrlaubs im August/November 2001 vorgenommenen Gehaltskürzungen rentenmindernd berücksichtigt.\n\n67\n\nZiffer 2.4.1 GBV-VO erhebt grundsätzlich das vom Mitarbeiter bezogene, das heißt das tatsächlich\ngezahlte Arbeitsentgelt zur Basis der Rentenberechnung. Nur ausnahmsweise, nämlich in den in Ziffer 2.4.1 Abs. 2\nGBV-VO genannten Fällen des Entgeltausfalls wegen vom Arbeitnehmer \"unverschuldeter Umstände\" (Krankheit,\nKurzarbeit) wird die Berücksichtigung fiktiven Arbeitsentgelts angeordnet. Eine derartige Regelung kann nicht\nso verstanden werden, dass die Rentenberechnung sich generell am tatsächlich zu erwartenden regelmäßigen\nGehalt ohne Ausschläge nach oben (Überstunden) oder unten (infolge unbezahlten Urlaubs) auszurichten\nhätte. Das ist weder mit Sinn und Zweck einer Gesamtversorgungszusage (der Lebensstandard des Klägers\nwurde schon während seiner aktiven Zeit durch den unbezahlten Urlaub negativ beeinflusst) noch dem Wortlaut\nder GBV-VO vereinbar. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Gewährung unbezahlten Urlaubs\nauf Wunsch des Klägers zur Durchführung eines Umzugs keinen \"unverschuldeten Umstand\" darstellt. Auf die\nArgumentation des Arbeitsgerichts auf Blatt 5 des Urteils vom 11.03.2008 wird ausdrücklich Bezug genommen.\n\n68\n\n3.\n\n69\n\nHinsichtlich der Berechnung der dem Kläger zustehenden monatlichen Betriebsrente wird auf den\nklägerischen Schriftsatz vom 10.09.2008 verwiesen. Das dortige Rechenwerk, welches das an den Kläger\ngezahlte 13. Gehalt ebenso wie die Kürzung wegen des unbezahlten Urlaubs berücksichtigt, ist objektiv\nnachvollziehbar und wurde von der Beklagten nicht bestritten. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus dem\nGesichtspunkt des Verzugs, §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB, wobei das Gericht wegen der bisher\naufgelaufenen Rückstände von einem mittleren Zinsdatum für den Gesamtbetrag für den\nZeitraum zwischen Dezember 2007 und Oktober 2008 ausgegangen ist.\n\n70\n\nIII.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat den im Streitfall\nentscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen.\n\n73\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :\n\n74\n\nGegen dieses Urteil kann von beiden Parteien\n\n75\n\nR E V I S I O N\n\n76\n\neingelegt werden.\n\n77\n\nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim\n\n78\n\nBundesarbeitsgericht\n\n79\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n80\n\n99084 Erfurt\n\n81\n\nFax: 0361 2636 2000\n\n82\n\neingelegt werden.\n\n83\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens\nmit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n84\n\nDie Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind\nnur zugelassen:\n\n85\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n86\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für\nihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und\nderen Mitglieder,\n\n87\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der\nMitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung\nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der\nBevollmächtigten haftet.\n\n88\n\nIn den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen,\ndie Befähigung zum Richteramt haben.\n\n89\n\nEine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n90\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-11-18/8-sa-622-08","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-11-18/8-sa-622-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249866","retrieved":"2026-07-09 02:12:05.545937+00:00"}}