{"status":"available","doknr":"OLD249946","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2008:1114.9SA1070.08.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-11-14","aktenzeichen":"9 Sa 1070/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.2008 - 4 Ca 756/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nÜber das Vermögen der früheren Arbeitgeberin der Klägerin wurde am 15.01.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er zeigte am 15.01.2007 Masseunzulänglichkeit an. Am 22.01.2007 schloss er mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin nach dem Sozialplan einen Abfindungsanspruch in Höhe von 6.957,74 € hat.\n\n 3\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n 4\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 6.957,74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2008 zu zahlen.\n\n 5\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n 6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 7\n\nDas Arbeitsgericht Essen hat die Klage durch Urteil vom 04.06.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n 8\n\nDie Klägerin hat gegen dieses Urteil mit einem am 24.06.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, den 25.08.2008, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n 9\n\nSie beantragt,\n\n 10\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.2008\n\n 11\n\n- 4 Ca 756/08 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.957,74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2008 zu zahlen.\n\n 12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 14\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.\n\n 15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 16\n\nDie Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3, 222 Abs. 2 ZPO), jedoch unbegründet.\n\n 17\n\nZu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.\n\n 18\n\nDiese ist unzulässig.\n\n 19\n\nNach § 123 Abs. 1 InsO kann in einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu 2 ½ Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden. Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO sind die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan Masseverbindlichkeiten.\n\n 20\n\nDie Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist jedoch nach § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO unzulässig. Kann aber ein Leistungsurteil wegen eines Vollstreckungsverbots nicht vollstreckt werden, fehlt der darauf gerichteten Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis (BAG vom 31.07.2007, AP Nr. 1 zu § 38 InsO).\n\n 21\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Klageantrag. Die Klägerin kann mithin wegen des in § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO enthaltenen Vollstreckungsverbots nicht im Wege der Leistungsklage gegen den Beklagten vorgehen.\n\n 22\n\nDa der Anspruch unstreitig ist, ist auch eine darauf gerichtete Feststellungsklage unzulässig. Der Klägerin fehlt das rechtliche Interesse an einer entsprechenden richterlichen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO).\n\n 23\n\nAls unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).\n\n 24\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden war (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision nicht ersichtlich sind (§ 72 Abs. 2 Nr.\n\n 25\n\n2 ArbGG).\n\n 26\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :\n\n 27\n\nGegen dieses Urteil ist mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim\n\n 28\n\nBundesarbeitsgericht\n\n 29\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n 30\n\n99084 Erfurt\n\n 31\n\nFax: (0361) 2636 - 2000\n\n 32\n\nanzufechten wird auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.\n\n 33\n\nHeinleinWesselborgKonzendorf","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-11-14/9-sa-1070-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-11-14/9-sa-1070-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249946","retrieved":"2026-07-09 02:12:12.917024+00:00"}}