{"status":"available","doknr":"OLD250199","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2008:1105.12SA860.08.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"12 Sa 860/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2008 wird\nklarstellend mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass\n\n1.\n\nfestgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung nach § 47\ndes Manteltarifvertrages Nr. 11 für das Kabinenpersonal M. zum 30.11.2009 beendet wird;\n\n2.\n\ndie Beklagte verurteilt wird, die Klägerin über den 30.11.2009 hinaus zu den bisherigen vertraglichen\nArbeitsbedingungen als Flugbegleiterin tatsächlich weiterzubeschäftigen.\n\nDie Kosten der Berufung trägt die Beklagte.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer tariflichen\nAltersgrenzenregelung mit Vollendung des 60. Lebensjahres durch die Klägerin enden wird.\n\n3\n\nDie am 23.11.1949 geborene, tarifgebundene Klägerin ist seit 1970 als Flugbegleiterin bei\nder Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, angestellt. Auf das\nArbeitsverhältnis der Parteien findet der für die Beklagte geschlossene Manteltarifvertrag\nNr. 11 für das Kabinenpersonal i. d. F. v. 01.01.2007 (nachfolgend: MTV Nr. 11) Anwendung, der\n- soweit hier von Interesse - Folgendes bestimmt:\n\n4\n\n\"§ 47 Erreichen der Altersgrenze\n\n5\n\nDas Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats,\nin dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Versicherungsträger eintritt,\nspätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat.\"\n\n6\n\nDie Klägerin hat, nachdem ihr Verlangen, das Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65.\nLebensjahres fortzusetzen, von der Beklagten zurückgewiesen wurde, im Dezember 2007 vor dem Arbeitsgericht\nDüsseldorf eine Befristungs-kontroll- und Weiterbeschäftigungsklage erhoben.\n\n7\n\nDas Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2008 der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht\neingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur näheren\nDarstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und\nunter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an.\n\n8\n\nDie Klägerin verteidigt das Urteil und beantragt zuletzt,\n\n9\n\ndie Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nfestgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung nach\n§ 47 des Manteltarifvertrages Nr. 11 für das Kabinenpersonal M. zum 30.11.2009 beendet wird;\n\n12\n\n2.\n\n13\n\ndie Beklagte verurteilt wird, sie, die Klägerin, über den 30.11.2009 hinaus zu den bisherigen\nvertraglichen Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin tatsächlich weiterzubeschäftigen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage auch zu den geänderten\nAnträgen.\n\n16\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit\nden hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.\n\n17\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n18\n\nI. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Kammer macht\nsich die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, die den Angriffen der Berufung\nstand halten, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen. Es ist lediglich das Folgende anzufügen.\n\n19\n\n1. Soweit sich die in Berufungsinstanz erfolgte Formulierung der Klageanträge nicht schon aufgrund der\nAuslegung der erstinstanzlichen Anträge ergibt, ist die Klageänderung nach § 533 ZPO zulässig,\nweil die Beklagte eingewilligt und die Kammer in Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG\nvom 14.02.2007, 7 AZR 95/06, Juris Rz. 8 ff.) die Klageänderung überdies für sachdienlich\nhält und die Tatsachengrundlage unverändert geblieben ist.\n\n20\n\n2. Die Klageerhebung vor dem Befristungsende und dem Beginn der dreiwöchigen Klagefrist des § 17\nSatz 1 TzBfG ist zulässig (BAG 10.03.2004, 7 AZR 402/03, Juris Rz. 13, Arnold/Gräfl/Spinner,\nTzBfG, 2. Aufl., § 17 Rz. 41). Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass\ndie Beklagte vorprozessual und im Rechtsstreit bis zuletzt die Wirksamkeit der tariflichen Befristung\nreklamiert. Weil davon auszugehen ist, dass sie auch weiterhin an der Befristung festhalten wird, hat die\nKlägerin ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Klärung, um ihre beruflichen und wirtschaftlichen\nDispositionen hierauf abzustellen. Zwar ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass eine Tarif-\noder Gesetzesänderung eintreten und den derzeitigen Konflikt der Parteien vor dem Befristungsende beseitigen\nwerde. Abgesehen davon, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit nicht besteht, begründet allein die\ngegenwärtige Ungewissheitslage das Feststellungsinteresse der Klägerin.\n\n21\n\nII. Die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Kabinenpersonal ist mangels sachlichen Grundes unwirksam.\n\n22\n\n1. Die Befristungskontrolle entfällt nicht deshalb, weil die Altersgrenze in einem Tarifvertrag geregelt\nist. Auch tarifliche Altersgrenzenregelungen bedürfen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds. Dabei kann\ndahinstehen, ob den Tarifvertragsparteien unter der Geltung des nach § 14 Abs. 1 TzBfG eine\nEinschätzungsprärogative bei der Statuierung in Befristungsregelungen zukommt. Selbst wenn man es\nbei den Maßstäben belässt, die bisher von der BAG-Rechtsprechung (BAG 21.07.2004, 7 AZR 589/03,\nJuris Rz. 19 ff.) bei der Befristungskontrolle tariflicher Altersgrenzen zugrunde gelegt worden sind, ist die\nden Tarifvertragsparteien zugestandene Einschätzungsprärogative jedenfalls dann überschritten,\nwenn für die inkrimierte Befristungsregelung plausible, einleuchtende Gründe im Sinne eines Sachgrundes\nnach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, i. c. nach Nr. 6, fehlen. So verhält es sich im Streitfall.\n\n23\n\n2. In höchstrichterlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine für das Kabinenpersonal normierte\nAltersgrenze von 55 Jahren wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam ist (BAG 31.07.2002,\n7 AZR 140/01, Juris Rz. 26 ff., vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2004, 1 BvR 2459/04, Juris Rz. 20). Die Kammer\nfolgt uneingeschränkt dieser Rechtsprechung. Sie entspricht einer bereits zuvor von der Kammer vertretenen\nAuffassung (LAG Düsseldorf 31.01.2001, 12 Sa 1501/00, Juris Rz. 30 ff.).\n\n24\n\n3. Die Erwägungen, die zur Unzulässigkeit der Altersgrenze von 55 Jahren für das Kabinenpersonal\nführen, gelten wie für jede Altersgrenze, die das Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt vor\nErreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters befristet. Dementsprechend hat ausweislich der Pressemitteilung\nNr. 78/08 das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 16.10.2008, 7 AZR 253/07 [A]) eine tarifliche\nAltersgrenze von 60 Jahren als sachlich nicht gerechtfertigt i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG\nkassiert, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass das altersbedingte Nachlassen der\nLeistungsfähigkeit von Mitgliedern des Kabinenpersonals zu einer Gefährdung für Leben und\nGesundheit der Flugzeuginsassen oder Personen in den überflogenen Gebieten führen könne.\n\n25\n\nDamit geht der Hinweis der Beklagten auf die besonderen Sicherheitsrisiken und Leistungsanforderungen in der\nLuftfahrt und auf belastende Arbeitsbedingungen für das Bordpersonal ebenso fehl wie der Hinweis auf die\nfür das Cockpitpersonal geltende Altersgrenze von 60 Jahren. Beim Kabinenpersonal eines Passagierflugzeugs\nsind Sicherheitsrisiken und Belastungs- bzw. Verschleißfaktoren nicht annähernd in gleicher Weise\ngegeben wie beim Cockpitpersonal. Fälle, in denen der altersbedingte Ausfall eines Mitglieds des\nKabinenpersonals die Flugpassagiere, die übrige Besatzung oder gar Menschen in überflogenen Gebieten\nin ernste Gefahr bringen könnten, sind derart theoretisch und unwahrscheinlich, dass sie nicht geeignet sind,\nzur Rechtfertigung einer generellen Altersgrenze von 60 Jahren zu dienen. Dem Arbeitgeber mag daran gelegen sein,\nder Altersgrenze eine Personalsteuerungsfunktion zukommen zu lassen, um für den Betrieb, die\nGeschäftstätigkeit sowie die Repräsentation des Unternehmens Vorteile zu generieren, die mit\neiner jüngeren Altersstruktur des Kabinenpersonals verbunden zu sein pflegen. Dieses Interesse des Arbeitgebers\nist indessen nicht schutzwürdig. Die Beklagte trägt, obwohl selbst Tarifvertragspartei, dazu auch nichts\nNäheres vor. Ein \"Abwechslungsbedürfnis der Kunden\" (so ErfK/Müller-Glöge, 8. Aufl., §\n14 TzBfG Rz. 78) gäbe ebenfalls keinen Sachgrund ab.\n\n26\n\n4. Die Altersgrenze ist daher sachlich nicht gerechtfertigt und also unzulässig (LAG Berlin-Brandenburg,\nUrteil vom 04.09.2007, 19 Sa 906/07 Juris Rz. 43, 57, 66, Hess. LAG, Urteil vom 15.01.2007, 17 Sa 1322/06, Rz. 60,\nvgl. Laux/Schlachter, TzBfG § 14 Rz. 69).\n\n27\n\nSoweit die Beklagte für die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien argumentiert,\ndass nach medizinischer Erfahrung altersbedingter Leistungsabbau des Kabinenpersonals nach vollendetem 60. Lebensjahr\ntypischerweise so fortgeschritten sei, dass aus Sicherheitsgründen dessen Einsatz nicht mehr verantwortbar sei,\nhat die Kammer bereits im Urteil vom 31.01.2001 (a.a.O., Juris Rz. 36) die Vorlage repräsentativer und empirisch\ngesicherter (arbeits)medizinischer Untersuchungen durch den Arbeitgeber vermisst. Die Beklagte, selbst\nTarifvertragspartei, hat in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2007 zugestanden, über keine\nentsprechenden Untersuchungsergebnisse zu verfügen oder solche aufzeigen zu können. Damit aber erst\nweist sich der Verweis auf die \"Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien\" als sachlich\nunfundiert und unhaltbar.\n\n28\n\nAnzumerken ist, dass sich für die Zulässigkeit der Tarifklausel nicht mit Leistungen aus dem\n\"Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Kabinenpersonal\" rechtfertigen lässt. Die Klägerin\nmachte von der Option, eine solche Versicherung abzuschließen, keinen Gebrauch. Dies ist ihr angesichts des\nUmstandes, dass sie den geldwerten Vorteil der von der Beklagten getragenen Beiträge zu versteuern gehabt\nhätte, und auch angesichts der Imponderabilien, ob und in welchem Umfang die Versicherungssumme den\nVerdienstausfall nach dem 60. Lebensjahr und etwaige Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung\nkompensieren würde, nicht vorzuhalten.\n\n29\n\n5. Die Altersgrenze \"60\" für Kabinenpersonal ist schließlich im Licht des AGG nicht gerechtfertigt,\nsondern bedeutet eine unzulässige unmittelbare Altersdiskriminierung. Eine feste Altersgrenze wie in §\n47 MTV Nr. 11 Kabinenpersonal wird jedenfalls dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 10 AGG\nnicht gerecht, denn die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Flugbegleiters kann ggf. über die bereits derzeit\ndurchgeführte zweijährige ärztliche Untersuchung hinaus durch eine zusätzliche\n(flieger-)ärztliche Tauglichkeits- und Belastbarkeitsuntersuchung geklärt werden (vgl. Laux/Schlachter,\na.a.O., Däubler/Bertzbach/Brors, AGG, 2. Aufl., § 10 Rz. 89, Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2.\nAufl., § 10 Rz. 40, Wendeling-Schröder/Stein, AGG, § 10 Rz. 56 f.) .\n\n30\n\nIII. Aufgrund Obsiegens mit dem Feststellungsanspruch hat die Klägerin einen Anspruch auf tatsächliche\nWeiterbeschäftigung nach dem Befristungsende.\n\n31\n\nIV. Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.\n\n32\n\nDie Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, so dass die Kammer die\nRevision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen hat.\n\n33\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n34\n\nGegen dieses Urteil kann von der Beklagten\n\n35\n\nR E V I S I O N\n\n36\n\neingelegt werden.\n\n37\n\nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim\n\n38\n\nBundesarbeitsgericht\n\n39\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n40\n\n99084 Erfurt\n\n41\n\nFax: 0361 2636 2000\n\n42\n\neingelegt werden.\n\n43\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens\nmit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n44\n\nDie Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind\nnur zugelassen:\n\n45\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n46\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für\nihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und\nderen Mitglieder,\n\n47\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung\nder Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer\nAusrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit\nder Bevollmächtigten haftet.\n\n48\n\nIn den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die\nBefähigung zum Richteramt haben.\n\n49\n\nEine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n50\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-11-05/12-sa-860-08","cited_norms":[{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-11-05/12-sa-860-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250199","retrieved":"2026-07-09 02:12:34.874948+00:00"}}