{"status":"available","doknr":"OLD250298","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2008:1031.10SA937.08.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-10-31","aktenzeichen":"10 Sa 937/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom\n21.04.2008 - 3 Ca 3284/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Kläger als \"selbstständiger Reparatur- und Werkzeugschlosser\"\nim Sinne des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der holz- und kunststoffverarbeitenden\nIndustrie Nordrhein tätig ist und deshalb Anspruch auf eine tarifliche Lohnzulage hat.\n\n3\n\nDer Kläger ist gelernter Werkzeugmacher und seit dem 01.08.1998 als Werkzeugschlosser bei der Beklagten\nbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beidseitiger Tarifbindung der Parteien die\nTarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie\nNordrhein Anwendung.\n\n4\n\nDer in räumlicher Hinsicht für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln geltende\nLohntarifvertrag vom 18.04.2000 (LTV) definiert unter § 3 die Lohngruppen I bis V. Wegen der Einzelheiten\nwird auf die mit der Klageschrift zu den Akten gereichte Fotokopie des Tarifvertrages verwiesen (Bl. 7 ff. A.).\nUnter \"§ 4 Lohnbemessung und Lohnzuschläge\" heißt es auszugsweise wie folgt:\n\n5\n\n\"...\n\n6\n\n9. Maschinisten und Heizer (ausgenommen solche an Niederdruckkesseln), selbständige Elektromonteure,\nselbständige Reparatur- und Werkzeugschlosser sowie Betriebshandwerker, die Facharbeiten ihres Berufes\nausführen, erhalten den Lohn der Lohngruppe V zuzüglich 15 %, sofern dieser Personenkreis nicht im\nAkkord- oder Prämienlohn arbeitet, erhöht sich dieser Zuschlag nach zweijähriger Tätigkeit auf 20 %.\n\n7\n\n...\n\n8\n\n14. Facharbeiterinnen, die nicht unter § 4 Nr. 5 und 9 fallen und nicht im Akkord- oder Prämienlohn\narbeiten, erhalten zuzüglich zu dem Lohn der Lohngruppe V eine Zulage von 10 %, sofern sie Arbeiten verrichten,\nderen Ausführung an das Können, die Selbständigkeit und Verantwortung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin\nerhöhte Anforderungen und Kenntnisse stellt.\n\n9\n\n...\"\n\n10\n\nDer Kläger unterfällt der tariflichen Lohngruppe V, die einen aktuellen Stundenlohn von 12,68 €\nbrutto vorsieht. Über diesen tariflichen Stundenlohn hinaus zahlt die Beklagte an den Kläger aufgrund einer\ninnerbetrieblich gebildeten Lohngruppe 5.5 ein Stundenentgelt von 13,31 € zuzüglich einer \"garantierten\nLohnzulage\" in Höhe von 2,00 € stündlich. Das daraus resultierende Stundenentgelt von 15,31 €\nbrutto hat die Beklagte durch \"freiwillige Erhöhung\" zum Jahreswechsel 2006/2007 um 0,33 € angehoben, so\ndass sich der aktuell an den Kläger gezahlte Stundenlohn auf 15,64 € brutto beläuft.\n\n11\n\nDie Beklagte fertigt in einem mehrschichtig und auch an Wochenenden arbeitenden Betrieb Kunststoffprofile für\nFenster. Der Kläger arbeitet in der Abteilung Werkzeugbau. Hierbei handelt es sich um eine der Produktion\nangelagerte Werkstatt, in der mit dem Kläger insgesamt sieben Arbeitnehmer unter Leitung eines ausgebildeten\nWerkzeugmachers, Herrn S., mit der Wartung, Pflege und Korrektur der in der Produktion verwendeten Werkzeuge und\nHilfsmittel beschäftigt sind. Der Kläger arbeitet in Früh- und Spätschicht. Der unmittelbare\nVorgesetzte des Klägers, Herr S., ist jedenfalls montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Betrieb\nanwesend. Während der Abwesenheit von Herrn S. ist der Kläger direkt dem Schichtleiter der Produktion\nunterstellt. Ob Herr S. über die vorstehend genannten Zeiten hinaus anwesend ist, ist unter den Parteien ebenso\nstrittig, wie die Frage, inwieweit Herr S. während seiner Anwesenheit für den Kläger erreichbar ist.\n\n12\n\nÜberwiegend verrichtet der Kläger Routinearbeiten wie die Wartung nach Wartungsplänen, Pflege,\nKorrektur und Reparatur der in der Produktion verwendeten Werkzeuge. Die Pflege und Wartung erfolgt weitgehend ohne\nWeisungen des Vorgesetzten. Korrekturen und Reparaturen werden durch Herrn S. und bei seiner Abwesenheit durch den\nSchichtmeister angewiesen. Für diese Arbeiten setzt der Kläger rund ein Viertel seiner Arbeitszeit\n(ca. 475 Stunden p. a.) ein. Weitere 190 Stunden p. a. verwendet der Kläger auf die Optimierung von Werkzeugen.\nWährend eines weiteren, zeitlich nicht überwiegenden Teils seiner Arbeitszeit stellt der Kläger\nWerkzeuge und Hilfsmittel her.\n\n13\n\nNach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung begehrt der Kläger mit der Klage die Zahlung eines\n20 %igen Lohnzuschlages auf die Lohngruppe V gemäß § 4 Nr. 9 LTV. Da er die ihm gewährte\nsogenannte \"garantierte Lohnzulage\" von 2,00 € pro Stunde für anrechnungsfest erachtet, beansprucht\nder Kläger unter Anrechnung der übrigen Lohnzulagen ein Stundenentgelt von 12,68 € x 120 % =\n15,22 € zuzüglich 2,00 € = 17,22 € brutto.\n\n14\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle das Merkmal des \"selbständigen Reparatur- und\nWerkzeugschlossers\" im Sinne des § 4 Nr. 9 LTV. Dazu hat er behauptet, Werkzeuge zwar nach Kundenzeichnungen\noder Skizzen des Abteilungsleiters aber ohne detaillierte Arbeitsanweisungen herzustellen. Wenn Korrekturen oder\nReparaturen anstünden, schätze er die Arbeitssituation und den Zeitbedarf ein. Dies sei von\nausschlaggebender Bedeutung für die Verteilung und Planung der Arbeiten durch Herrn S.. Eine Kontrolle der\nArbeitsergebnisse erfolge nur durch Abnahme eines Musters. Er führe weit mehr als 12 Reparaturen im Monat\ndurch. Wenn eine Priorität nicht ausdrücklich angewiesen worden sei, entscheide er selbst, in welcher\nReihenfolge er die übertragenen Arbeiten verrichte.\n\n15\n\nNach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger beantragt:\n\n16\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate August und September 2006 616,28 €\nbrutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2007 zu\nzahlen.\n\n17\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Mai bis Juni 2007 344,98 € brutto nebst\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2007 zu zahlen.\n\n18\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2007 316,74 € brutto nebst Zinsen\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2007 zu zahlen.\n\n19\n\n4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 208,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5\nProzentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 für den Monat August 2007 zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie hat behauptet, der Kläger stelle Werkzeuge, Vorrichtungen und Hilfsmittel nur nach detaillierter\nAnweisung des Herrn S. her. Dieser stelle während seiner Anwesenheit, die regelmäßig auch die\nSamstage umfasse, Schäden und Korrekturbedarf fest. Er bzw. der Schichtmeister der Produktion kontrolliere\nauch regelmäßig die Korrekturergebnisse durch den Kläger. Die Entscheidung, in welcher Reihenfolge\nArbeiten zu verrichten seien und ob eine Reparatur sofort zu erfolgen habe, treffe allein der Betriebsleiter bzw.\nder Schichtmeister. Der Kläger verrichte zu 90 % Routinearbeiten. Nur ca. einmal im Monat verrichte der\nKläger eine Korrektur während der Abwesenheitszeiten des Herrn S..\n\n23\n\nBei dieser Tätigkeitsausgestaltung erfülle der Kläger nicht das Merkmal des \"selbständigen\nReparatur- und Werkzeugschlossers\" im Sinne des § 4 Nr. 9 LTV. Für den Fall, dass dies wider Erwarten\ndoch so sei, hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Zulage aus § 4 Nr. 9 LTV auf die von ihr gezahlte\nsog. \"garantierte Lohnzulage\" anrechnen zu können.\n\n24\n\nMit Urteil vom 21.04.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.\n\n25\n\nEs hat die Frage, ob es sich bei der von der Beklagten gezahlten sog. \"garantierten Lohnzulage\" um eine\nübertarifliche Zulage handelt, auf die nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes\ntarifliche Entgelterhöhungen angerechnet werden könnten, offen gelassen und statt dessen darauf abgestellt,\ndass eine Anrechnung bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil es am erforderlichen Anrechnungstatbestand fehle.\nWeder an den Tätigkeiten des Klägers noch an der dafür geschuldeten Tarifvergütung habe sich\netwas geändert. Der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer erstmals einen bestimmten tariflichen\nVergütungsanspruch geltend mache, berechtigte den Arbeitgeber nicht zur Anrechnung auf eine übertarifliche\nZulage. Dies anders zu sehen würde in der Sache auf ein einseitiges und voraussetzungsloses Widerrufsrecht des\nArbeitgebers hinauslaufen. Für die Vereinbarung eines solchen bedürfe es klarer Regelungen, an denen es\nim gegebenen Fall fehle.\n\n26\n\nAllerdings habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Zulage gemäß § 4 Nr. 9\nLTV, weil er nicht als selbständiger Reparatur- und Werkzeugschlosser im Sinne der Tarifvorschrift arbeite.\nDas Attribut \"selbständig\" finde sich ansonsten beispielsweise bei der Lohngruppenfestlegung in Zusammenhang\nmit einzelnen Tätigkeiten wie selbständiges Warten, Bedienen und Einstellen von Maschinen (Lohngruppe\nV b 1. Abs. 2) oder selbständiges Zusammenstellen der für den Maler erforderlichen Zutaten (Lohngruppe V c)\noder auch als generelle Anforderung an eine Tätigkeit wie selbständige Poliere (Lohngruppe V e). Dem\nkönne entnommen werden, dass die Tarifvertragsparteien einen gewissen Grad an Selbständigkeit generell\nbei den nach Lohngruppe V entlohnten Tätigkeiten erwarteten. Darüber hinaus lasse sich dem Tarifvertrag\nselbst keine Präzisierung des Merkmals entnehmen. Für die Auslegung könne auch nicht auf die zu\nanderen Tarifwerken - etwa dem BAT oder dem ERA der Metallindustrie - ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen\nwerden. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien der von ihnen getroffenen Regelung gerade\ndieses Verständnis hätten zugrunde legen wollen. Die anhand von Wortlaut, Gesamtzusammenhang und\nTarifgeschichte vorzunehmende Auslegung führe zu dem Ergebnis, dass es für die Einordnung einer\nReparatur- bzw. Werkzeugschlossertätigkeit als \"selbständig\" wesentlich darauf ankomme, ob dem\nArbeitnehmer über die durch die Regeln seines Fachs ohnehin vorgegebenen Handlungsfreiräume hinaus in\nzeitlicher oder fachlicher Hinsicht Handlungs- und Entscheidungsspielräume eröffnet seien, die er etwa nach\nZweckmäßigkeitsgesichtspunkten wahrnehme, und ob die hierdurch übertragende besondere Verantwortung\nseiner Tätigkeit das Gepräge verleihe, weil die Wahrnehmung dieser Spielräume wenigstens bei der\nHälfte der zu verrichtenden Arbeiten (potentiell) zu erfolgen habe. Je bedeutender die Fragen seien, in denen\ndem Arbeitnehmer ein Entscheidungsspielraum eingeräumt sei, und je größer die Auswahl der zur\nVerfügung gestellten Handlungsoptionen seien, desto eher könne man von der Selbständigkeit des\nReparatur- bzw. Werkzeugschlossers bei der ihm übertragenen Arbeit ausgehen. Indizien für die Übertragung\nbesonderer Entscheidungsspielräume und der damit einhergehenden Verantwortung seien die verminderte Kontrolle des\nArbeitnehmers durch seine Vorgesetzten oder die fehlende Möglichkeit zur \"Exculpation\".\n\n27\n\nBei Zugrundelegung dieser Kriterien sei nicht erkennbar geworden, dass die vom Kläger verrichtete Tätigkeit\ndie nach der Regelung des § 4 Nr. 9 LTV notwendige Selbständigkeit aufweise. Der Kläger habe nicht\ndarlegen können, dass die Erfüllung der ihm übertragenen Arbeitsaufgaben in den Zeiten, während\nderer er ohne direkten Vorgesetzten arbeite, oder auch zu den sonstigen Zeit zu einem überwiegenden Teil die\nWahrnehmung erheblicher Handlungs- und Entscheidungsspielräume fordere. Vielmehr bewegten sich seine Tätigkeiten\nweitgehend in einem vorgegebenen Rahmen, der auch während der Abwesenheit von Herrn S. keine ausreichenden\nEntscheidungsspielräume eröffne. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Erwägungen wird\nBezug genommen auf I. 3. a und b der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 228 ff. d. A.).\n\n28\n\nGegen diese, ihm am 20.05.2008 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 17.06.2008 beim\nLandesarbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 21.08.2008 innerhalb verlängerter Frist begründeten\nBerufung.\n\n29\n\nDer Kläger bringt vor, das Arbeitsgericht habe festgehalten, dass er überwiegend Routinearbeiten,\nwie die Wartung nach Wartungsplänen, Pflege, Korrektur und Reparatur der in der Produktion verwendeten Werkzeuge\nverrichte und diese Pflege und Wartung weitgehend ohne Weisung des Vorgesetzten erfolge. Damit sei das Merkmal der\nselbständigen Erbringung der Arbeitsleistung selbst dann erfüllt, wenn Herr S. regelmäßig die\nErgebnisse der Arbeit kontrolliere und korrigiere. Denn damit sei nicht gesagt, dass während der Arbeit die\nArbeitsvorgänge vorgeschrieben und beaufsichtigt würden.\n\n30\n\nWenn das Arbeitsgericht über diese Anforderungen hinausgehend meine, aus der Erwähnung des Merkmals\n\"selbständig\" in der Lohngruppe V ableiten zu können, dass die Tarifvertragsparteien einen gewissen Grad\nan Selbständigkeit generell bei den nach Lohngruppe 5 entlohnten Tätigkeiten erwarteten, habe es unzutreffende\nSchlussfolgerungen gezogen. In der Grunddefinition der Tätigkeiten für die Lohngruppe V finde sich das Merkmal\nder Selbständigkeit mit keinem Wort. Erst in den nachfolgenden Bestimmungen des § 3 Abs. 3 b würden\nfür einzelne Teiltätigkeiten selbständige Handlungen gefordert. Dabei falle auf, dass das Merkmal der\nselbständigen Tätigkeit immer nur in ganz speziell erwähnten Teiltätigkeiten vorkomme und nicht\nfür die generelle Tätigkeit des Schlossers oder Facharbeiters gelte. Es müsse deshalb davon ausgegangen\nwerden, dass die Tarifvertragsparteien von einer angeleiteten Tätigkeit ausgingen und selbständige Handlungen\nnur für spezielle Teiltätigkeiten vorausgesetzt hätten. \"Selbständig\" heiße eine Art und\nWeise der Leistungserbringung, die ohne ständige Anleitung auskomme. Dass er eine solche erbringe, habe der\nKläger dargelegt.\n\n31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n32\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.04.2008, Az.: 3 Ca 3284/07, abzuändern und gemäß\nden erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nMit Berufungserwiderung vom 25.09.2008, wegen deren Einzelheiten auf den Schriftsatz Bezug genommen wird (Bl. 266 ff.\nd. A.), verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil. Nach ihrer Auffassung stellt insbesondere § 4 Nr. 14 LTV klar,\ndass das Merkmal der Selbständigkeit in Nr. 9 eng ausgelegt werden müsse. Wie das Arbeitsgericht in seinem\nUrteil richtig begründet habe, erfülle der Kläger weder die Voraussetzungen des Zuschlags in Höhe\nvon 20 % gemäß § 4 Nr. 9 noch die des Zuschlages in Höhe von 10 % gemäß § 4 Nr. 14.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der\nunterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere\ndie wechselseitigen Schriftsätze der Parteien aus beiden Rechtszügen nebst ihren jeweiligen Anlagen sowie\ndie Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nI.\n\n39\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n40\n\nSie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form-\nund fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne des § 64 Abs.\n1 u. 2 ArbGG.\n\n41\n\nII.\n\n42\n\nDie Berufung ist jedoch unbegründet.\n\n43\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung in vollem Umfang abgewiesen.\n\n44\n\n1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine 20%ige Zulage gemäß § 4 Nr. 9 LTV. Die\ndiesbezüglichen Feststellungen und Erwägungen des Arbeitsgerichts lassen keine Fehler erkennen.\nIm Berufungsverfahren sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgetragen\nworden, die zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung Anlass geben könnten.\n\n45\n\na.Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bestimmung des Merkmals der Selbständigkeit\nim Sinne der hier zugrunde liegenden Tarifvorschrift nicht auf andere Tarifwerke, wie etwa den BAT oder das ERA\nder Metallindustrie und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Dass die Parteien\ndes hiesigen Tarifvertrages der von ihnen getroffenen Regelung ein Verständnis des Begriffes der\nSelbständigkeit zugrunde legen wollten, wie es den genannten Tarifvertragswerken zugrunde liegt, lässt\nsich nicht feststellen. Bei zusammenschauender Betrachtung und Bewertung des systematischen Aufbaus der\nverschiedenen Zulagenregelungen des Lohntarifvertrages erschließt sich vielmehr ein eigenes Verständnis\nder Tarifvertragsparteien von dem Begriff des \"selbständigen Reparatur- und Werkzeugschlossers\" im Sinne des\n§ 4 Nr. 9 LTV.\n\n46\n\nGemäß § 4 Nr. 14 LTV erhalten Arbeitnehmer eine Zulage von 10 %, sofern sie Arbeiten verrichten,\n\"deren Ausführung an das Können, die Selbständigkeit und die Verantwortung des Arbeitnehmers\nerhöhte Anforderungen und Kenntnisse stellt\". Aus dieser Regelung lassen sich mehrere Erkenntnisse auch\nfür den hier zu entscheidenden Fall gewinnen:\n\n47\n\nZunächst bestätigt sich die von dem Arbeitsgericht aus den Regelungen des § 3 abgeleitete\nSchlussfolgerung, dass die Tarifvertragsparteien einen gewissen Grad an Selbständigkeit generell bei den\nnach Lohngruppe V entlohnten Tätigkeiten erwarteten. Täten sie dies nicht, könnten sie nicht die\n10%ige Zulage des § 4 Nr. 14 LTV an Arbeiten binden, deren Ausführung u. a. an die Selbständigkeit\n\"erhöhte\" Anforderungen stellt.\n\n48\n\nDamit steht auch fest, dass es schon zur Erlangung der 10%igen Zulage nach § 4 Nr. 14 LTV der Erfüllung\nerhöhter, d.h. über das normale, bei einem Reparatur- und Werkzeugschlosser ohnehin erwartete Maß\nnoch hinausgehender, Anforderungen u.a. an die Selbständigkeit der Arbeitsausführung bedarf.\n\n49\n\nSchließlich ist von Bedeutung, dass § 4 Nr. 14 LTV ausdrücklich auf die \"Ausführung\" der\nArbeiten abstellt. Wenn die Tarifvertragsparteien einerseits unter § 4 Nr. 14 LTV ausdrücklich eine\nFormulierung wählen, die auf die Ausführung der Arbeiten abstellt, dem gegenüber aber unter § 4\nNr. 9 LTV nicht an die Ausführung von Arbeiten anknüpfen, sondern auf \"den selbständigen Reparatur-\nund Werkzeugschlosser\" abstellen, muss davon ausgegangen werden, dass sie die unterschiedlichen Formulierungen\nbewusst und gewollt gewählt haben, um unterschiedliche Aspekte oder Bezugspunkte der Selbständigkeit\nzum Ausdruck zu bringen.\n\n50\n\nDiese Erkenntnisse stützen das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichtes, wonach Selbständigkeit im\nSinne von § 4 Nr. 9 LTV eine solche ist, bei der dem Arbeitnehmer bedeutsame Handlungs- und\nEntscheidungsspielräume eröffnet sind, die seiner Tätigkeit infolge der damit verbundenen\nVerantwortung das Gepräge verleihen. In diesem Sinne versteht auch die Berufungskammer den \"selbständigen\nReparatur- und Werkzeugschlosser\" im Sinne der tarifvertraglichen Regelung als den \"auf sich selbst gestellten\"\nReparatur- und Werkzeugschlosser, der sich mangels Unterordnung unter ein unmittelbares fachliches Weisungsgefüge\nwegen der Folgen seiner Tätigkeit generell nicht durch Verweisung auf die Vorgaben eines Fachvorgesetzten\n\"exculpieren\" kann.\n\n51\n\nb.Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses kann der Kläger schon deshalb nicht \"selbständiger\nReparatur- und Werkzeugschlosser\" im Sinne des Tarifvertrages sein, weil er sehr wohl in ein solches fachliches\nWeisungsgefüge eingebunden ist. Anders als der auf sich selbst gestellte Elektromonteur oder Reparatur- und\nWerkzeugschlosser, der z.B. in einem kleineren Betrieb als Einziger für die Erfüllung der ihm obliegenden\nfachlichen Aufgaben unmittelbar verantwortlich zeichnet, ist der Kläger Mitglied einer Abteilung mit eigener\nunmittelbarer fachlicher Leitung durch den Fachvorgesetzten Herrn S.. Das ist ein, ja der wesentliche Aspekt seiner\n\"Unselbständigkeit\".\n\n52\n\nc.Wegen der aufgezeigten tarifvertraglichen Systematik kann entgegen der Berufungsbegründung nicht\ndavon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien für die Zulage des § 4 Nr. 9 LTV von einer\nangeleiteten Tätigkeit ausgingen und selbständige Handlungen insoweit nur für spezielle Tätigkeiten\nvorausgesetzt haben. Aus den dargelegten Gründen geht es bei der Zulage des § 4 Nr. 9 LTV nicht um\nSelbständigkeit in der Ausführung der Arbeit. Diese wird schon von § 4 Nr. 14 LTV aufgegriffen.\n§ 4 Nr. 9 LTV hingegen verlangt Selbständigkeit in einer der bloßen Arbeitsausführung\nübergeordneten Beziehung. Die Berufung geht fehl, wenn sie meint, aus § 3 LTV Gegenteiliges ableiten\nzu können. Bei genauerer Betrachtung bestätigt vielmehr auch diese Norm und die dortige Verwendung\ndes Begriffes der Selbständigkeit die hier gefundene Auslegung. § 3 stellt in seinem einleitenden\nAbsatz für die Lohngruppe V auf Facharbeiten ab, die vielseitige Handfertigkeiten und umfassende\nBerufskenntnisse erfordern, wie sie üblicherweise eine fachentsprechende anerkannte Berufslehre vermittelt.\nEs schließt sich in den folgenden Absätzen eine detaillierte Aufzählung solcher Arbeitnehmer an,\ndie unter diese Definition fallen sollen. Dazu werden zunächst unter a) alle Arbeitnehmer aufgezählt,\ndie die in ihrem Beruf in Frage kommende Ausbildungszeit durchgemacht haben und in dem erlernten Beruf beschäftigt\nsind. In den nachfolgenden Buchstaben c) bis f) findet sich eine Aufzählung von Mitarbeitern verschiedener\nBerufe (Maler, Beizer, Spritzer oder Patinierer, Zusammensetzer und Fertigmacher), denen gemein ist, dass sie\nallesamt die Fachlehre nicht abgeschlossen haben. In diesem Zusammenhang findet sich mehrfach die Benennung des\nMerkmals \"selbständig\". Nach dem Zusammenhang kann kein Zweifel bestehen, dass hier das Merkmal der\nSelbständigkeit verwendet wird, um die ohne abgeschlossene Fachlehre tätigen Arbeitnehmer, die aufgrund\nihrer Tätigkeit regulär in Lohngruppe IV eingruppiert sind (vgl. hierzu die explizite Aufzählung\nunter Lohngruppe IV b)), in die Lohngruppe V hinaufzuheben, sofern sie ihre jeweilige spezifische Tätigkeit\nselbständig ausführen können. Das hat mit der hiesigen Fragestellung nichts zu tun. Dem Kläger\ngeht es nicht darum, als Arbeiter ohne abgeschlossene Fachlehre aus Lohngruppe IV in die Lohngruppe V angehoben zu\nwerden, weil er bestimmte Tätigkeiten so selbständig wie ein Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehre\nausüben kann. Sein Begehren zielt auf eine Hervorhebung aus der Gruppe dieser Arbeitnehmer ab. Wenn aber\nder Aspekt der selbständigen Ausführung konkret zugewiesener Tätigkeiten für bestimmte Personen\nohne Fachlehre bereits Bedeutung für ihre Anhebung in die Lohngruppe V gewinnt, dann kann derselbe Aspekt\nnicht zugleich auch für die Verwirklichung der besonderen Voraussetzungen der Zulagenregelung des § 4\nNr. 9 LTV haben. Im Ergebnis zeigt sich hier nur einmal mehr, dass die Tarifvertragsparteien - wie das Arbeitsgericht\nzutreffend festgestellt hat - innerhalb der Lohngruppe V eine gewisse Selbständigkeit in der Arbeitsausführung\nohnehin voraussetzen.\n\n53\n\n2. Die Klage war schließlich auch nicht zum Teil, nämlich in Höhe einer 10%igen Zulage\ngemäß § 4 Nr. 14 LTV zuzusprechen.\n\n54\n\nEin solcher Anspruch des Klägers scheitert zum einen daran, dass sich weder dem unstrittigen Sachverhalt\nnoch dem Sachvortrag des Klägers hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Beantwortung\nder Frage entnehmen lassen, ob die Ausführung der dem Kläger obliegenden Arbeiten erhöhte Anforderungen\nund Kenntnisse an Können, Selbständigkeit und Verantwortung des Klägers stellen. Dabei kann dahinstehen,\nob der Vortrag des Klägers zur Selbständigkeit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 LTV erfüllt.\nSelbst wenn dies so wäre, wäre nichts gewonnen im Hinblick auf die Frage des Könnens und der\nVerantwortung.\n\n55\n\nZum anderen hat der Kläger auch nichts dazu vorgetragen, inwieweit die Ausführung seiner Arbeit\n\"erhöhte Anforderungen und Kenntnisse\" stellt.\n\n56\n\nHierzu hätte es der konkreten Darlegungen der vom Kläger in einem repräsentativen Zeitraum der\nVergangenheit im Einzelnen verrichteten Arbeiten bedurft. Zudem hätte der Kläger in einem weiteren Schritt\nvortragen müssen, welche dieser Tätigkeiten sich im Rahmen der von den Tarifvertragsparteien für die\nEinordnung in die Lohngruppe V ohnehin vorausgesetzte Selbständigkeit halten und welche sich davon aus welchem\nGrunde und in welchem Umfang wegen erhöhter Anforderungen abheben. All dies ist selbst unter Berücksichtigung\nder durch §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO eröffneten inhaltlichen und zeitlichen\nMöglichkeiten nicht geschehen.\n\n57\n\nIII.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n59\n\nIV.\n\n60\n\nDie Revision war zuzulassen, weil es von grundsätzliche Bedeutung ist, wie der in § 4 Nr. 9 des über\nden Bezirk des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf hinausgehenden Lohntarifvertrages für die gewerblichen\nArbeitnehmer in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Nordrhein vom 18.04.2000 verwendete Begriff des\n\"selbständigen Reparatur- und Werkzeugschlossers\" auszulegen ist.\n\n61\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n62\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\n63\n\nR E V I S I O N\n\n64\n\neingelegt werden.\n\n65\n\nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim\n\n66\n\nBundesarbeitsgericht\n\n67\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n68\n\n99084 Erfurt\n\n69\n\nFax: 0361 2636 2000\n\n70\n\neingelegt werden.\n\n71\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens\nmit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n72\n\nDie Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind\nnur zugelassen:\n\n73\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n74\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für\nihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und\nderen Mitglieder,\n\n75\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der\nMitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung\nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der\nBevollmächtigten haftet.\n\n76\n\nIn den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die\nBefähigung zum Richteramt haben.\n\n77\n\nEine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n78\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-10-31/10-sa-937-08","cited_norms":[{"jurabk":"LTV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":23},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"LTV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-10-31/10-sa-937-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250298","retrieved":"2026-07-09 02:12:43.456932+00:00"}}