{"status":"available","doknr":"OLD250333","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2008:1030.5SA977.08.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"5 Sa 977/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.05.2008>\n- 3 Ca 788/08 - abgeändert:\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.480,-- € brutto abzüglich\ngezahlter 1.237,19 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen.\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.480,-- € brutto abzüglich\ngezahlter 1.670,-- € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2008 zu zahlen.\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.794,60 € brutto nebst 5 % Zinsen\nüber dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.02.2008 abzüglich am 26.05.2008 gezahlter\n612,33 € netto zu zahlen.\n\n2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\n3) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Frage, ob es zulässig ist, einen Teil der zwischen ihnen vereinbarten\nVergütung als Bezugsrechte auf stimmrechtslose Vorzugsaktien der Beklagten auszuweisen.\n\n3\n\nDer am 07.04.1965 geborene Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 28./30.11.2007 als Webredakteur\nder Beklagten beschäftigt. Die Beklagte entwickelt als so genanntes Start-up-Unternehmen eine Internetplattform\nmit neuartiger auditiver Dimension, die es ermöglichen soll, unabhängig von Bildschirm, Maus und Tastatur\nnur über ein handelsübliches Headset mit Funkverbindung im Internet zu surfen.\n\n4\n\n§ 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages lautet auszugsweise:\n\n5\n\n(1) Der Mitarbeiter erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein Brutto-Monatsgehalt von\n6.480,-- €, zahlbar in Bezugsrechten auf 1500 Stück auf den Namen lautender stimmrechtsloser\nVorzugsaktien der Gesellschaft zum geringsten Ausgabebetrag, wobei ein Bezugsrecht auf eine Aktie mit einem Wert\n von 1,-- € angesetzt wird, sowie der Rest bargeldlos jeweils zum Monatsende.\n\n6\n\nAm 19.12.2007 vereinbarten die Parteien zusätzlich eine \"Anlage Nr. 1 zum befristeten Probearbeitsvertrag\",\nin der es heißt:\n\n7\n\nDie Aktien der Gesellschaft werden im Januar 2008 depotfähig. Somit wird der Mitarbeiter nicht mehr in\nBezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft, sondern in Aktien selbst teilweise vergütet.\n\n8\n\nDeshalb vereinbaren der Mitarbeiter und die Gesellschaft folgende Änderung zum Arbeitsvertrag vom\n28./30.11.2007 mit Wirkung ab 01.01.2008:\n\n9\n\n§ 3 Absatz (1) des Arbeitsvertrages wird wie folgt neu gefasst:\n\n10\n\n(1) Der Mitarbeiter erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein Brutto-Monatsgehalt\nvon 6.480,-- €, zahlbar jeweils zum Monatsende in Geld in Höhe von 1.670,-- € bargeldlos\nsowie der Rest in auf den Namen lautender stimmrechtsloser Vorzugsaktien der Dr. L. GmbH & Co. Media\nKGaA, B., zum niedrigsten Kurs am Tag der Überlassung.\n\n11\n\nDer Kläger, für den eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden galt, kündigte das mit der\nBeklagten bestehende Arbeitsverhältnis am 23.01.2007 zum 11.02.2008. Für seine bis dahin erbrachten\nLeistungen zahlte ihm die Beklagte folgende Beträge tatsächlich aus:\n\n12\n\nDezember 2007 am 20.12.2008 ein Geldbetrag von 1.237,19 €\n\n13\n\nJanuar 2008 am 28.01.2008 ein Geldbetrag von 1.670,-- €\n\n14\n\nFebruar 2008 am 23.05.2008 ein Geldbetrag von 612,33 €\n\n15\n\nMit seiner am 14.03.2008 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemachten Klage hat\nder Kläger weitere Vergütung für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 in Höhe\nvon insgesamt 14.754,60 € brutto geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung\nüber die Aktienbezugsrechte sittenwidrig und damit rechtsunwirksam wäre. Dies ergebe sich zum einen\naus der Tatsache, dass die Aktien zum Zeitpunkt des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in keiner Weise\nhandelbar gewesen seien und auch an der Börse nicht zugelassen wären. Zum anderen folge die\nRechtsunwirksamkeit aber auch aus den Regelungen des § 107 Abs. 2 GewO.\n\n16\n\nDer Kläger hat sich zur Berechnung seiner Vergütungsforderung auf die vereinbarte Vergütung\nvon 6.480,-- € brutto pro Monat bezogen und hiervon die tatsächlich gezahlten Nettobeträge in\nAbzug gebracht.\n\n17\n\nEr hat beantragt,\n\n18\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.480,-- € brutto abzüglich gezahlter 1.237,19 €\nnetto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen;\n\n19\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.480,-- € brutto abzüglich gezahlter 1.670,-- €\nnetto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2008 zu zahlen;\n\n20\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.794,60 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem\nBasiszinssatz der EZB seit dem 12.02.2008 abzüglich am 26.05.2008 gezahlter 612,33 € netto zu zahlen.\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDie Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die dem Kläger gewährten Aktienbezugsrechte als reale\nWertpapiere anzusehen seien, die frei gehandelt werden könnten und auch depotfähig wären.\nÜberdies sei die Börseneinführung der Beklagten geplant. Hierbei handele es sich zwar um einen\nlangwierigen Prozess, der aber mit großem Engagement vorangetrieben werde. Deshalb stellten sowohl die\nAktien selbst wie auch die Bezugsrechte werthaltige Positionen dar; die entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag\ndes Klägers entspräche demgemäß auch seinem Interesse.\n\n24\n\nDie Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass eine sittenwidrige Vereinbarung schon deshalb nicht\nvorliegen könne, weil der tatsächlich gezahlte Betrag von 1.670,-- € für einen Arbeitnehmer,\nder 30 Stunden pro Woche beschäftigt werde, angemessen sei. Schließlich sei die Einräumung von\nAktienbezugsrechten in der Praxis inzwischen auch durchaus üblich, und zwar vor allen Dingen im Bereich der\nSoftwareentwicklung.\n\n25\n\nMit Urteil vom 29.05.2008 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 3 Ca 788/08 - die Klage\nabgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht\nausgeführt, die Vergütungsvereinbarung in den Anstellungsverträgen des Klägers sei nicht nach\n§ 138 BGB rechtsunwirksam. Der erfolgsabhängige Teil seiner Vergütung hätte zwar bei 60 bzw.\n55 % gelegen; dies sei indessen noch nicht als sittenwidrig einzustufen. Immerhin verblieben dem Kläger\nselbst mit seinem Fixum allein 9,52 € netto pro Stunde und für die Zeit ab 01.01.2008 sogar 13,-- €\nnetto pro Stunde, die ihm auf jeden Fall auszuzahlen wären. Hinzuzurechnen seien dann aber auch noch die\nAktienoptionen, die ihm immerhin die Chance gewährten, am Unternehmenserfolg teilzuhaben.\n\n26\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 09.06.2008 zugestellte Urteil mit einem am 03.07.2008 beim Landesarbeitsgericht\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nbis zum 11.09.2008 - mit einem am 10.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n27\n\nEr wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint, die Vergütungsvereinbarung\nder Parteien verletze das Truck-Verbot des § 107 Abs. 1 und 2 GewO. Darüber hinaus werde hinsichtlich des\nSachbezugsteils seiner Vergütung auch der pfändbare Teil seines Monatseinkommens überschritten, was\nzu einem weiteren Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO führe.\n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.05.2008 - 3 Ca 788/08 - abzuändern und\ngemäß den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu erkennen.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nSie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.\n\n33\n\nDie Beklagte hält § 107 Abs. 1 und 2 GewO für nicht verletzt und meint, die Gewährung von\nBezugsrechten und Aktienoptionen liege bereits in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses begründet.\nDarüber hinaus entspräche eine derartige Vergütungsvereinbarung aber auch dem Interesse des\nKlägers, der ein solches bereits durch die Einigung über die streitige Vergütungsabrede zum Ausdruck\ngebracht hätte. Dies sei ausreichend, das Arbeitnehmerinteresse im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO zu\nbegründen.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten\ngereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n35\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n36\n\nI.\n\n37\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n38\n\nSie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes\nzulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).\n\n39\n\nII.\n\n40\n\nAuch in der Sache selbst hatte das Rechtsmittel Erfolg.\n\n41\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der aus dem Tenor ersichtlichen\nRestvergütungsbestandteile für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 gemäß\n§§ 611 BGB, 107 Abs. 1 GewO i. V. m. den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsverträgen\nvom 28.11./30.11.2007 bzw. 19.12.2007. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf eine vollständige\nErfüllung der Vergütungsforderungen des Klägers durch die Einräumung von Aktienbezugsrechten\nberufen, weil dieser Teil der Vergütungsvereinbarung den Vorgaben des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO\nnicht standhält und deshalb gemäß § 134 BGB keine Rechtswirkungen entfaltet.\n\n42\n\n1. Dem Kläger steht aufgrund der oben genannten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen für die\nMonate Dezember 2007 und Januar 2008 jeweils eine Bruttomonatsvergütung von 6.480,-- € und\nfür den Monat Februar 2008 ein entsprechender Vergütungsanteil bis zum 11.02.2008 zu. Dies ergibt\nsich unzweifelhaft zunächst aus § 3 des Arbeitsvertrages vom 28./30.11.2007 für den Zeitraum\nbis zum 31.12.2007. Danach folgt der Anspruch auf ein Bruttomonatsgehalt von 6.480,-- € aus der \"Anlage\nNr. 1 zum befristeten Probearbeitsvertrag\" vom 19.12.2007.\n\n43\n\nZwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang weiter unstreitig, dass der Kläger in dem hier streitigen\nZeitraum seine Arbeitsleistung vertragsgemäß erbracht hat, so dass die Beklagte grundsätzlich\ngemäß § 611 BGB zur Gegenleistung verpflichtet ist.\n\n44\n\n2. Diese hat sie allerdings bisher nur zu einem Teil erbracht und damit die Gehaltsforderung des Klägers\nauch nur teilweise erfüllt.\n\n45\n\nAuch insoweit ist zwischen den Parteien zunächst unstreitig, dass der Kläger für den Monat\nDezember 2007 einen Betrag in Höhe von 1.237,19 €, für den Monat Januar 2008 einen Betrag in\nHöhe von 1.670,-- € und für den Monat Februar 2008 einen Betrag in Höhe von 612,33 €\ntatsächlich erhalten hat. Diese Zahlungen lässt sich der Kläger auf seine Vergütungsforderungen\nauch anrechnen.\n\n46\n\n3.Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts ist die erkennende Berufungskammer\ndarüber hinaus der Meinung, dass die Beklagte ihre weitergehende Vergütungszahlungspflicht nicht\ndurch die Einräumung von Aktienbezugsrechten erfüllen konnte. Die entsprechende Vereinbarung in\nden Anstellungsverträgen der Parteien widerspricht § 107 Abs. 1 GewO und genügt darüber\nhinaus auch nicht den Vorgaben des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO.\n\n47\n\n3.1 Gemäß § 307 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen.\nDarüber hinaus können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts\nvereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht,\n§ 107 Abs. 2 Satz 1 GewO.\n\n48\n\nUnter Sachbezügen versteht man in diesem Zusammenhang solche Zuwendungen eines Arbeitgebers an seinen\nArbeitnehmer, die zwar eine geldwerte Leistung darstellen, aber nicht in Geld erbracht werden. Sie sind\nsinngemäß als Gegenstände definiert, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Entgelt\nüberlässt. Zu Sachbezügen zählen typischerweise die Deputate in der Landwirtschaft, Kohlen\nim Bergbau, Kost, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung sowie\nPersonalrabatte (Boemke, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 107, Rz. 15 und 16; Tettinger/Wank, Gewerbeordnung,\n7. Aufl., § 107, Rz. 4). Darüber hinaus ist anerkannt, dass bei einer unterstellten Werthaltigkeit auch\ndie Bezugsrechte auf Aktien, vergleichbar zu Aktienoptionen, den Sachbezugsbegriff des § 107 Abs. 2 GewO\nerfüllen (EFK/Preis, 8. Aufl., § 107 GewO, Rdn. 4). Zu Gunsten der Beklagten kann deshalb davon\nausgegangen werden, dass es sich bei den mit dem Kläger vereinbarten Aktienbezugsrechten um Sachbezüge\nim Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO handelt.\n\n49\n\n3.2Die Vereinbarung über die Gewährung von Aktienbezugsrechten erfüllt aber nicht die\nVoraussetzungen des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, weil diese Vereinbarung weder dem Interesse des Arbeitnehmers\nnoch der Eigenart seines Arbeitsverhältnisses entspricht.\n\n50\n\n3.2.1 Mit dem Interesse des Klägers lässt sich die Abrede über die Aktienbezugsrechte nicht\nbegründen. Da dem Arbeitgeber die individuelle Interessenlage des Arbeitnehmers im Regelfall unbekannt ist und\nin größeren Unternehmen Vergütungsfragen generalisierend geregelt werden, kann bei der Bewertung der\nInteressenlage nur ein objektiver Maßstab angelegt werden. Ob ein Interesse des Arbeitnehmers besteht, ist daher\nnicht vom subjektiven Standpunkt des Arbeitnehmers aus zu bestimmen, maßgebend ist vielmehr dessen wohlverstandenes\nInteresse. Im Regelfall wird man deshalb von einem Interesse des Arbeitnehmers an dem Sachbezug ausgehen können.\nZum einen hat er selbst diesen vertraglich vereinbart. Zum anderen werden - von seltenen Ausnahmefällen\nabgesehen - Sachleistungen vereinbart, die der Arbeitnehmer selbst nutzen kann. Dann aber besteht grundsätzlich\nnicht die Gefahr, dass dem Arbeitnehmer Sachbezüge gewehrt werden, die dieser selbst zunächst zu Geld machen\nmuss, um Barmittel für seinen Lebensunterhalt zu erlangen (so ausdrücklich: Bauer/Opolony, Arbeitsrechtliche\nÄnderungen in der Gewerbeordnung, BB 2002, 1591 ff.; Boemke, a. a. O., § 107, Rz. 18; Tettinger/Wank,\na. a. O., § 107, Rz. 5).\n\n51\n\nHiernach muss zu Gunsten des Klägers von einer der Ausnahmefälle ausgegangen werden, der nach der\nüberwiegenden Literaturmeinung zu einer Verneinung des Interesses des Arbeitnehmers zu führen hat.\n\n52\n\nZum Zeitpunkt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses war der Kläger gehalten,\ndie ihm überlassenen Aktienbezugsrechte zu realisieren. Dies konnte er, da zum damaligen Zeitpunkt die Beklagte\nden beabsichtigten Börsenzugang noch nicht umgesetzt hatte, nur im freien Handel tun. Unabhängig davon, ob\nein derartiger Handel und die Umsetzung in Barmittel überhaupt realistisch gewesen sein mag, stand es jedenfalls\nin dem nur befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnis der Parteien mehr oder weniger in den Sternen, ob und\nin welcher Höhe ein Verkauf der Aktienbezugsrechte bzw. - später - der dazugehörenden Aktien möglich\nwar. Dann aber kann schon angesichts dieser äußerst unsicheren Sachlage nicht von einem Eigeninteresse des\nKlägers gesprochen werden.\n\n53\n\nDem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sie ihm für seine tatsächliche Tätigkeit von\n30 Wochenstunden eine Bruttomonatsvergütung von 1.670,-- € netto zur Verfügung stellte. In diesem\nZusammenhang ist entscheidend, dass in beiden Anstellungsverträgen eine Bruttomonatsvergütung von\n6.480,-- € konkret vereinbart war. Mit dieser Vereinbarung brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass sie den\nWert der Arbeitsleistung des Klägers in genau dieser Höhe ansetzte. Gleichzeitig führte die Aufteilung\ndieser Bruttomonatsvergütung in einen bar auszuzahlenden Nettobetrag einerseits und der Gewährung von\nAktienbezugsrechten oder Aktienoptionen andererseits dazu, dass mehr als 50 % der Vergütung des Klägers\nmit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor belastet wurde. Konkret bestand und besteht die Gefahr, dass der über\ndem Betrag 1.670,-- € netto hinausgehende Anteil vollkommen wertlos sein könnte. Dies wiederum würde\nzu einer erheblichen Störung des synallagmatischen Verhältnisses führen, die erneut belegt, dass von\neinem Eigeninteresse des Klägers gerade nicht ausgegangen werden kann.\n\n54\n\nDie vorstehende Überlegung wird im Übrigen gestützt durch - nach Meinung der Berufungskammer\nvergleichbaren - Überlegungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Widerruflichkeit von Zulagen in\nFormulararbeitsverträgen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 12.01.2005\n(Az.: 5 AZR 364/04 - AP Nr. 1 zu § 308 BGB) ausgeführt, dass der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der\nwirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein\nanerkennenswertes Interesse daran hat, bestimmte Leistungen, insbesondere Zusatzleistungen flexibel auszugestalten.\nDabei dürfe aber das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. In diesem\nZusammenhang sei es dann zulässig, einen Widerrufsvorbehalt zu formulieren, soweit der widerrufliche Anteil\nam Gesamtverdienst unter 25 bis 30 % liege.\n\n55\n\nDie erkennende Berufungskammer verkennt nicht, dass die soeben zitierte Rechtsprechung zur Zulässigkeit\nallgemeiner Geschäftsbedingungen und mithin zur Zulässigkeit der Gestaltung von Formulararbeitsverträgen\nergangen ist. Wenn allerdings das Bundesarbeitsgericht bereits bei der Widerruflichkeit von Zusatzleistungen eine\nGrenze von höchstens 30 % der Gesamtvergütung für angemessen hält, so ist der darin liegende\nRechtsgedanke auch dann heranzuziehen, wenn es sich um frei ausgehandelte Verträge wie den vorliegenden\nhandelt. Hierbei spielt aber vor allem und in erster Linie eine Rolle, dass es sich bei der hier streitigen\nVergütungsvereinbarung nicht nur um Zusatzleistungen handelt, die dem Kläger neben seiner eigentlichen\nMonatsvergütung zur Verfügung gestellt wurde. Zu bewerten ist vielmehr ein Teil des dem Kläger\nfür seine Arbeitsleistung geschuldeten Bruttomonatsgehalts, das letztlich, wie oben aufgezeigt, zu einem\ngroßen Teil wertlos sein könnte.\n\n56\n\nInsgesamt kann deshalb auch angesichts der Höhe der vereinbarten Sachbezüge nicht von einem\nInteresse des Arbeitnehmers, hier des Klägers, ausgegangen werden.\n\n57\n\n3.2.2 Die Vereinbarung über die dem Kläger zu gewährende Sachbezüge entsprechen\nauch nicht der Eigenart seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten.\n\n58\n\nDie Gewährung von Sachbezügen als Arbeitsentgelt liegt gerade in bestimmten Branchen in der\nEigenart des Arbeitsverhältnisses. So ist etwa die Abgabe von Deputaten im Gastronomie-, Brauerei- oder\nTabakgewerbe üblich und weiterhin zulässig. Auch die Überlassung einer Wohnung für eine\nHausmeister- oder Pförtnertätigkeit als Teil des Arbeitsentgelts ist aufgrund der Eigenart des\nArbeitsverhältnisses ohne weiteres zulässig, wobei es auf das Interesse des Arbeitnehmers dann nicht\nmehr ankommt (vgl. auch hierzu: Bauer/Opolony, a. a. O., Seite 1593; Boemke, a. a. O., § 107, Rz. 19;\nTettinger/Wank, a. a. O., § 107, Rz. 6).\n\n59\n\nAuch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die vom Gesetzgeber beabsichtigten und von der\noben dargestellten Literatur kommentierten Fallgestaltungen sind erkennbar solche, wo sich aus der Eigenart\nder Branche selbst oder des Arbeitgebers die Gewährung von Sachbezügen ableiten lässt. Die als\nBeispiele genannten Sachbezüge stellen regelmäßig solche dar, die der jeweilige Arbeitgeber\nselbst produziert oder als Dienstleistung anbietet und es deshalb geboten und vernünftig erscheint,\ndie beschäftigten Arbeitnehmer daran teilhaben zu lassen. Hinzu kommt, dass derartige Deputate und\nSachbezüge regelmäßig nur geringe Teile der Gesamtvergütung ausmachen (zu denken ist an\ndie Überlassung von Bierkästen oder Zigarettenpackungen an interessierte Arbeitnehmer), so dass\ndie betroffenen Arbeitnehmer einen Großteil ihrer Vergütung als Barmittel zur Verfügung behalten.\n\n60\n\nDemgegenüber stellen die Aktienbezugsrechte, die die Beklagte dem Kläger gewährt, keinen\nSachbezug dar, der sich aus der Eigenart der Branche oder dem Unternehmenszweck der Beklagten ableiten lässt.\nDass die Beklagte ein modernes Dienstleistungsunternehmen im Softwarebereich darstellt, heißt nicht\nzwangsläufig, dass die Gewährung von Aktienpaketen oder Bezugsrechten der Eigenart ihres Unternehmens\nentspricht. Dem steht schon entgegen, dass derartige Unternehmen sowohl als Personengesellschaften aber auch\nin anderer Gesellschaftsform betrieben werden können. Schließlich gilt auch hier, dass gerade der\nhohe Anteil des Sachbezugs an der Gesamtvergütung des Klägers nicht nur zu einem erheblichen finanziellen\nRisiko führt, sondern darüber hinaus auch nicht mehr mit der Eigenart der Beklagten begründet werden kann.\n\n61\n\n4. Steht danach fest, dass die Gewährung von Aktienbezugsrechten wegen Verstoßes gegen §\n107 Abs. 2 GewO i. V. m. § 134 BGB insoweit nicht zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs des\nKlägers geführt hat, gilt weiter § 107 Abs. 1 GewO. Hiernach ist die Beklagte auch weiterhin\nverpflichtet, dem Kläger eine Vergütung in Höhe von 6.480,-- € brutto pro Monat zur\nVerfügung zu stellen, abzüglich der bereits gezahlten Nettobeträge.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n63\n\nDie erkennende Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil sie das Vorliegen einer\nentscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.\n\n64\n\nR E C H T S M I T T E L B E LE H R U N G :\n\n65\n\nGegen dieses Urteil kann von der Beklagten\n\n66\n\nR E V I S I O N\n\n67\n\neingelegt werden.\n\n68\n\nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim\n\n69\n\nBundesarbeitsgericht\n\n70\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n71\n\n99084 Erfurt\n\n72\n\nFax: 0361 2636 2000\n\n73\n\neingelegt werden.\n\n74\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens\nmit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n75\n\nDie Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind\nnur zugelassen:\n\n76\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n77\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für\nihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und\nderen Mitglieder,\n\n78\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der\nMitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung\nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der\nBevollmächtigten haftet.\n\n79\n\nIn den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen,\ndie Befähigung zum Richteramt haben.\n\n80\n\nEine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n81\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-10-30/5-sa-977-08","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-10-30/5-sa-977-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250333","retrieved":"2026-07-09 02:12:46.564052+00:00"}}