{"status":"available","doknr":"OLD251227","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2008:0923.8SA784.08.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"8 Sa 784/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom\n03.04.2008 - 8 Ca 4051/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n2.Die Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.\n\n3\n\nDie Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Bundesknappschaft. Dieser wurden ab dem 01.04.2003 aufgrund von\n§ 28i Satz 5 SGB IV die Aufgaben einer Einzugsstelle für die sozialversicherungsrechtlichen\nPauschalabgaben aus sämtlichen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gesetzlich\nüberantwortet. Zur Erledigung dieser Aufgaben richtete die Knappschaft Minijobzentralen an den\nStandorten Essen, Gelsenkirchen und Cottbus ein. Organisatorisch sind die Minijobzentralen der Abteilung\nVII - Zentrale Stelle für Melde- und Beitragswesen - zugeordnet. Die entstehenden Verwaltungskosten\nwerden durch Einnahmen aus der Bundeseinzugsstellenvergütung, Erstattungen des Bundeszentralamts\nfür Steuern sowie sonstige Verwaltungseinnahmen gedeckt. Wegen der Mittelverwendung stellt die\nKnappschaft bzw. die Beklagte einen jährlichen Haushaltsplan auf, der satzungsgemäß von\nder Vertreterversammlung beschlossen wird und der Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums bedarf.\n\n4\n\nDie 38 Jahre alte Klägerin schloss mit der Bundesknappschaft einen (undatierten) befristeten\nArbeitsvertrag, aufgrund dessen die Klägerin vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2006 als Verwaltungsangestellte\ngegen Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VII KnAT (Knappschafts-Angestelltentarifvertrag)\nbeschäftigt wurde. Als Grund für die Befristung wurden im Arbeitsvertrag (Bl. 6 d.A.)\n\"vorübergehend zur Verfügung stehende Haushaltsmittel\" angeführt. Die Klägerin\narbeitete am Standort Essen in der Abteilung VII.3, dem \"Back-Office\".\n\n5\n\nAm 28.10.2005 erstattete die Firma C. Point GmbH, I. im Auftrag der Bundesknappschaft nach umfangreicher\nDatenerhebung (u.a. Ermittlung von Zeitwerten für ca. 420 Einzeltätigkeiten) und in Zusammenarbeit\nmit dem Bundesverwaltungsamt einen Abschlussbericht zur Frage der künftigen Personalbemessung in der\nMinijobzentrale, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 100 ff. d.A. verwiesen wird. Danach sollte sich die\nZahl der \"Planstellen im operativen Bereich\" der Minijobzentrale (ohne weitere 112 Planstellen aus den\nBereichen Grundsatz, Leitung, ADV) von 1.720 im Jahre 2006 in 2007 auf 1.704,85 und im Jahre 2008 auf\n1.519,85 Stellen verringern. In dem sich anschließenden Ressortgespräch am 11.11.2005 zum\nHaushalt 2006 unter Beteiligung von Vertretern der Bundesministerien für Gesundheit und Soziales\nsowie Finanzen gelang es der Geschäftsführung der Beklagten, im \"Verhandlungswege\" die Zahl\nder abzubauenden Stellen im Bereich der Minijobzentrale auf 40 zum 31.12.2006 und weitere 100 zum\n31.12.2007 zu drücken. Im Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2006 wurden im Einzelplan 5\ninsgesamt 45 Stellen der Vergütungsgruppe Vc KnAT und 67 Stellen der Vergütungsgruppe VII\nKnAT als \"kw 31.12.2007\" ausgewiesen; eine Unterscheidung zwischen den Angestellten der Minijobzentrale\nund den sonstigen Angestellten der Beklagten im Verwaltungsbereich fehlt. Der auf Basis dieses\nHaushaltsplans von der Organisationseinheit der Beklagten gefertigte Stellenplan 2006 für die\nMinijobzentrale sah vor, dass zum 31.12.2007 41 Stellen der Vergütungsgruppe Vc KnAT und 59 Stellen\nder Vergütungsgruppe VII KnAT entfallen sollten (Bl. 80 d.A.).\n\n6\n\nHintergrund der Stellenstreichungen war unter anderem ein von der Beklagten und der C. Point GmbH\nprognostizierter Rückgang des Arbeitsvolumens wegen der gesetzlich veranlassten Umstellung des\nMeldeverfahrens auf ausschließlich maschinelle Meldewege (zum 01.01.2006) und der Erhöhung der\nPauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte von 25% auf 30% (zum 01.07.2006). In einem\nvorstandsinternen Vermerk der Geschäftsführung der Beklagten vom 30.06.2006 wird zur\nStellenplanentwicklung der Minijobzentrale ausgeführt:\n\n7\n\n\"Im Gegensatz dazu führten die Verhandlungen zum Haushalt 2006 der KBS dazu, dass von den bisher\n810 Stellen mit kw-Vermerk 31.12.2006 bzw. 31.12.2007 sowie den bisher 100 \"Stellen\", die über\nBeschäftigungsentgelte finanziert wurden, 470 Stellen in Dauerstellen umgewandelt wurden; 440 Stellen\nwerden weiterhin mit kw-Vermerken versehen. Der Stellenplan 2006 stellt sich demnach wie folgt dar:\n\n8\n\n- 1.392 Stellen auf Dauer\n\n9\n\n- 40 Stellen mit kw-Vermerk 31.12.2006\n\n10\n\n- 100 Stellen mit kw-Vermerk 31.12.2007\n\n11\n\n- 300 Stellen mit kw-Vermerk 31.12.2010\n\n12\n\nVon diesen 1.832 Stellen sind 1.038 Stellen für die Arbeitsbereiche in Essen/Gelsenkirchen und 794 Stellen\nin Cottbus ausgebracht.\n\n13\n\nHintergrund für diese Festlegung ist die Erwartung der Bundesressorts an eine weitere Stellenminderung,\ndie sich durch\n\n14\n\n- fortlaufende Prozessoptimierungen bzw. interne Veränderungen von Arbeitsmengen sowie\n\n15\n\n- den prognostizierten Rückgang an \"Minijobbern\", bedingt durch die Beitragssatzerhöhung von 25\nauf 30 % für geringfügig Beschäftigte, ergeben könnte.\n\n16\n\nInwieweit diese Erwartung eintritt oder ob es letztendlich erforderlich wird, auch die 300 kw-Stellen nach\ndem 31.12.2010 langfristig in Dauerstellen umzuwandeln, kann aktuell nicht abgeschätzt werden. Bei der\nnachfolgenden Betrachtung wird daher zunächst von der ungünstigsten Variante (Minderbedarf von\ninsgesamt 440 Stellen, d.h. dauerhaft 1.392 Stellen) ausgegangen.\"\n\n17\n\nIn der Folge entschied die Beklagte in Zusammenarbeit unter anderem mit den Fachvorgesetzten und der\nPersonalvertretung, welche der bis zum 31.12.2006 befristeten Arbeitsverträge auslaufen, in unbefristete\nBeschäftigungsverhältnisse umgewandelt oder bis zum 31.12.2007 bzw. dem 31.12.2010 verlängert\nwerden sollten. Der Entscheidung wurden im Wesentlichen das Leistungsvermögen des Mitarbeiters und dessen\nberufliche Entwicklung seit der Einstellung zugrunde gelegt. Unter dem 17.08.2006 hörte die Beklagte den\nPersonalrat unter Beifügung von Listen der betroffenen Mitarbeiter unter anderem zur beabsichtigten\nbefristeten Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum 31.12.2007 an. Wegen der Einzelheiten des\nAnhörungsschreibens wird auf Bl. 32. ff. d.A. Bezug genommen. Der Gesamtpersonalrat erklärte\nsich mit der Maßnahme am 22.08.2006 einverstanden.\n\n18\n\nIm daraufhin geschlossenen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 15.09.2006 (Bl. 7 d.A.) heißt\nes unter anderem:\n\n19\n\n\"§ 1\n\n20\n\nFrau M. L., geboren am 07.01.70, wird ab 01.01.2007 befristet bis zum 31.12.2007 auf Grund vorübergehend\nzur Verfügung stehender Haushaltsmittel als Verwaltungsangestellte weiterbeschäftigt.\n\n21\n\n§ 2\n\n22\n\nDas Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Knappschafts-Angestelltentarifvertrag (KnAT) vom\n12. Juni 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen\neinschließlich der Vereinbarung vom 29.09.2005 zur Übernahme der auf Bundesebene am 13.09.2005\ngeschlossenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD, TVÜ-Bund). Es endet\nmit Ablauf des 31.12.2007, ohne dass es einer Kündigung bedarf.\n\n23\n\n§ 3\n\n24\n\nFrau L. ist der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Bis zum In-Kraft-treten der neuen Entgeltordnung sind alle\nEingruppierungs- und Einreihungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und\nkeinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ).\"\n\n25\n\nAm 15.09.2006 war der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2007 noch nicht beschlossen. Die\nVertreterversammlung genehmigte ihn erst am 13.10.2006, das zuständige Bundesministerium für\nFinanzen erst im Dezember 2006. Im Haushaltsplan 2007 finden sich im Einzelplan 5 Verwaltungs- und Verfahrenskosten -\nStellen der Arbeitnehmer (Verwaltungsbereich) - wiederum 45 Stellen der Vergütungsgruppe 8 TVöD (zuvor\nVc KnAT) und 67 Stellen der Vergütungsgruppe 5 TVöD (zuvor VII KnAT) mit dem Vermerk \"kw 31.12.2007\"\nwieder. Die Arbeitnehmer der Minijobzentrale leisteten im Jahre 2006 alleine rund 130.000 bezahlte Überstunden\nab; im ersten Quartal 2007 weitere etwa 30.000.\n\n26\n\nMit ihrer am 07.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung der\nUnwirksamkeit der Befristung und die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung\nbegehrt. Sie hat das Fehlen eines die Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigenden Sachgrundes gerügt.\nInsbesondere fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen einer Befristung auf Basis haushaltsrechtlicher Vorgaben.\nGerade für die Abteilung der Klägerin sehe der Stellenplan der Beklagten keine kw-Vermerke vor. Nach der\nkonkreten Handhabung bei der Beklagten bleibe es letztlich der Personalverwaltung vorbehalten, zu entscheiden, wo\nund an welcher Stelle in der Verwaltung ein nur vorübergehender Bedarf an der Beschäftigung angenommen\nwerden könne.\n\n27\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n28\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der\nBefristungsabrede vom 15.09.2006 mit dem Ablauf des 31.12.2007 beendet wird.\n\n29\n\nHilfsweise für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag hat sie beantragt,\n\n30\n\ndie Beklagte zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung\nzu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verwaltungsangestellte weiter zu beschäftigen.\n\n31\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nDie Beklagte hat die Befristung für wirksam gehalten. Sie hat gemeint, die Voraussetzungen des § 14\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG lägen vor. Aufgrund der Vorgaben in den Haushaltsplänen 2006 und 2007, in denen\ndie kw-Vermerke zum 31.12.2007 für Beschäftigte der Entgeltgruppe der Klägerin unverändert\nenthalten gewesen seien, habe sie mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen müssen, dass Mittel für die\nBewirtschaftung der Stelle der Klägerin über das Jahr 2007 hinaus nicht zur Verfügung stünden.\nDarauf komme es an, da die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber gehalten sei, keine Verpflichtungen einzugehen,\ndie haushaltsrechtlich nicht gedeckt seien. Bei den kw-Vermerken habe es sich nicht um bloße Merkposten\ngehandelt, es seien nicht lediglich allgemein Mittel für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen\nbefristeter Arbeitsverhältnisse bereit gestellt worden. Abgesehen davon habe es hinreichende Anhaltspunkte\ndafür gegeben, dass sich das Arbeitsvolumen in der Minijobzentrale tatsächlich so verringern würde,\ndass zumindest bis Ende 2006 40 und bis Ende 2007 weitere 100 Verwaltungsangestellte entbehrlich würden. Neben\nden Effekten, die aus der Umstellung des Meldeverfahrens und der Erhöhung der Pauschalabgaben zu erwarten\ngewesen seien, wirke sich die Optimierung der innerbetrieblichen Verfahrensabläufe personalmindernd aus. Allein\ndurch den Einsatz eines neuen DV-Verfahrens ergebe sich - nach Echteinsatz der neuen Software - ein\nRationalisierungspotenzial von 10-20% bezogen auf den bisherigen Stellenansatz.\n\n34\n\nDas Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.04.2008 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:\nDie Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum 31.12.2007 sei mangels Fehlen eines sachlichen\nGrundes unwirksam. Die Voraussetzungen der drei in Betracht kommenden Befristungsgründe lägen nicht vor.\nAuf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könne sich die Beklagte nicht berufen, weil dem Haushaltsplan der\nBeklagten für das Jahr 2007 nicht zu entnehmen sei, dass die Vergütung der Klägerin aus\nHaushaltsmitteln erfolge, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren\nZwecksetzung versehen seien. Insbesondere fehle dem Haushaltsplan der erforderliche Bezug zur Stellensituation\nin der Minijob-Zentrale, da der Haushaltsplan nur generell kw-Stellen für die gesamte Verwaltung vorsehe;\nerst Recht gebe es keine Zweckbestimmung, die die Tätigkeit der Klägerin in ihrem Dezernat als nur\nvorübergehend anfallend beschreibe. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sei ebenfalls nicht einschlägig;\ndie Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass im September 2006 aufgrund greifbarer Tatsachen absehbar\ngewesen sei, dass der Bedarf an der Beschäftigung der Klägerin mit Ablauf des 31.12.2007 wegfallen\nwürde. Die Darlegungen der Beklagten zu den Prognosegrundlagen seien weitgehend unsubstantiiert und\nließen nicht erkennen, wie sich das Arbeitsvolumen in der Zukunft entwickelte. Auch dem Gutachten der\nFirma C. Point sei nicht zu entnehmen, worauf sich dessen Einschätzungen zum konkret angenommenen\nPersonalminderbedarf gründeten. Schließlich könne sich die Beklagte nicht auf die vor\nInkrafttreten des TzBfG entwickelte Rechtsprechung des BAG zu Befristungen aus Haushaltsgesichtspunkten bei\nVerwendung von kw-Vermerken berufen. Die Annahme eines sonstigen Sachgrundes im Sinne von § 14 Abs. 1\nSatz 1 TzBfG scheitere hier daran, dass nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht\nangenommen werden könne, dass sich die Vertreterversammlung der Beklagten mit den Verhältnissen\nder Stellen, für die kw-Vermerke zum 31.12.2007 ausgebracht worden seien, befasst und aufgrund eigener\nSachprüfung festgestellt habe, dass für die Beschäftigung der Klägerin nur ein\nvorübergehender Bedarf bestehe.\n\n35\n\nGegen das ihr am 27.03.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit einem am 21.04.2008 beim\nLandesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 27.07.2008 - mit einem weiteren, am 21.07.2008 eingegangenen Schriftsatz\nauch begründet.\n\n36\n\nDie Beklagte ist unverändert der Ansicht, sie könne sich auf das Vorliegen von die Befristung\nrechtfertigenden Sachgründen im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG stützen und trägt hierzu - unter\nBezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Behauptungen - im Wesentlichen vor: Der Haushaltsplan der Beklagten und die\ndarin enthaltenen kw-Vermerke stellten eine hinreichende Basis für eine Sachgrundbefristung dar. Die\nnachvollziehbare Zwecksetzung des Haushaltsgesetzgebers, die § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG fordere,\nlasse sich zwar nicht aus dem Einzelplan 5 zu den Stellen der Angestellten im Verwaltungsbereich unmittelbar\nentnehmen (da gehörten sie auch nicht hin), komme aber an anderen Stellen der Haushaltspläne wie\netwa den Vorworten, die sich mit dem Stellenbedarf gerade der Minijobzentralen befassten, hinreichend zum\nAusdruck. Es schade nicht, dass der Haushaltsplan 2007 bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages der\nParteien noch gar nicht beschlossen und genehmigt gewesen sei, da dieser nur eine bloße Fortschreibung\nder bereits im Vorjahr verbindlich festgelegten kw-Vermerke beinhalte. Insgesamt überspanne das\nArbeitsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten wegen der Befristung von\nArbeitsverhältnissen aus Haushaltsgründen. Bei der bis 2011 beabsichtigten Einsparung von\nca. 1500 Stellen könne sich die Vertreterversammlung nicht mit jeder einzelnen Stelle konkret befassen,\nsondern müsse und dürfe die Details der Stellenkürzung (An welchem Standort fallen in welchem\nDezernat welche Stellen im einzelnen weg?) der Geschäftsführung überlassen. Insoweit genüge,\ndass die Beklagte durch die Gutachten der Firma C. Point hinreichende Anhaltspunkte dafür gehabt habe,\ndass bis zum 31.12.2007 rund 200 Arbeitskräfte im Verwaltungsbereich der Minijobzentralen entbehrlich\nwürden. Diese Quote habe man aus Vorsichtsgründen nicht einmal ausgeschöpft. Es gehe daher\nersichtlich nicht um bloßes \"Geldsparen\" oder das allgemeine Bereitstellen von Haushaltsmitteln für\ndie Beschäftigung befristeter Arbeitsverhältnisse. Auch würde durch die streitgegenständliche\nBefristung die Wertungen des KSchG nicht unterlaufen. Aufgrund der im Jahre 2003 völlig neu geschaffenen\nStruktur der Minijobzentralen seien Schwierigkeiten bei der Prognose des Arbeitskräftebedarfs im\nÜbrigen zwangsläufig zu erwarten gewesen und auch 2006 noch zu beachten; das müsse zugunsten\nder Beklagten berücksichtigt werden.\n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n39\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n40\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n41\n\nDie Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf die dortigen\nEntscheidungsgründe und ihren eigenen erstinstanzlichen Vortrag.\n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien\ngewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der\nmündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz Bezug genommen.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n44\n\nI.\n\n45\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n46\n\nSie ist nämlich an sich statthaft und als eine Bestandsstreitigkeit betreffend zulässig(§ 64\nAbs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66\nAbs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).\n\n47\n\nII.\n\n48\n\nDie Berufung ist jedoch nicht begründet.\n\n49\n\nDas Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien vom\n15.09.2006 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31.12.2007 sein Ende gefunden hat.\n\n50\n\n1.\n\n51\n\nDem Feststellungsbegehren der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie ihre Befristungskontrollklage\nbereits am 09.10.2007 und damit vor Erreichen des zwischen den Parteien vereinbarten Endzeitpunkts erhoben hat.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehlt Klagen, die entgegen dem Wortlaut des §\n17 Satz 1 TzBfG vor dem vereinbarten Fristende anhängig gemacht werden, dennoch nicht das Feststellungsinteresse,\nsolange davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber an der Befristung festhält (zuletzt etwa BAG, Urteil\nvom 10.03.2004, EzA § 14 TzBfG Nr. 9). Genau das ist vorliegend der Fall.\n\n52\n\n2.\n\n53\n\nDie Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 15.09.2006 ist unwirksam, weil weder die Voraussetzungen für\neine zulässige sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2, 3 TzBfG) gegeben sind noch ein die Befristung\nrechtfertigender Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt.\n\n54\n\na.\n\n55\n\nDie Beklagte kann sich nicht auf den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen.\n\n56\n\naa.\n\n57\n\nNach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines\nArbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich\nfür eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Diese\nVorschrift erfordert - wie die wortgleiche Bestimmung des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF - die Vergütung\ndes Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer\nnachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Mittel, die für die Vergütung des befristet\neingestellten Arbeitnehmers verfügbar sind, müssen im Haushaltsplan für eine Aufgabe von\nnur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Der Sachgrund erfordert neben der nur zeitlich begrenzten\nVerfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten\nArbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereit stehenden Haushaltsmittel, wobei die Umstände\nbei Vertragsschluss maßgeblich sind. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen\nnicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen\nvon befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer\nüberwiegend Daueraufgaben übertragen werden. Das folgt aus der Auslegung des TzBfG unter\nBerücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen\nund gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (ständige Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer anschließt,\nzuletzt etwa Urteile vom 07.05.2008 - 7 AZR 198/07, NZA 2008, 880; vom 18.04.2007 - 7 AZR 316/06, AP Nr. 3 zu\n§ 14 TzBfG Haushalt; vom 18.10.2006 - 7 AZR 419/05, NZA 2007, 332). Streitig ist, ob der Befristungsgrund\ndes § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zwingend voraussetzt, dass die Mittel, die für eine befristete\nBeschäftigung des Arbeitnehmers vorgesehen sind, in einem staatlichen Haushalt ausgewiesen sein müssen,\nder von einem Haushaltsgesetzgeber aufgestellt worden ist, oder ob genügt, dass die Mittel im Haushaltsplan\neiner sonstigen juristischen Person des Öffentlichen Rechts, die über eigene Haushaltskompetenz\nverfügt, ausgewiesen sind (vgl. zum Streitstand LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2007 -\n6 Sa 2102/06, LAGE § 14 TzBfG Nr. 35, LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.1999 - 11 Sa 469/99,\nLAGE § 620 BGB Nr. 60, KR-Lipke, 8. Aufl., § 14 TzBfG Rdz. 229, ErfK-Müller-Glöge,\n8. Aufl., § 14 TzBfG Rdz. 73, Dörner, Befristeter Arbeitsvertrag, Rdz. 219).\n\n58\n\nbb.\n\n59\n\nDie haushaltsrechtlichen Vorgaben der Beklagten tragen diesen Voraussetzungen nicht hinreichend Rechnung.\nInsoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Befristung schon deshalb unwirksam ist, weil die Beklagte als\nnichtstaatliche Körperschaft des Öffentlichen Rechts gar nicht in der Lage war, Befristungen auf\neinen von ihr selbst aufgestellten, vom zuständigen Ministerium genehmigten Haushaltsplan zu stützen,\nund ob die Festlegungen des bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 15.09.2006 allein schon beschlossenen\nHaushaltsplans für das Kalenderjahr 2006 ausreichend sind, um eine Befristung ausschließlich für\ndas Kalenderjahr 2007 zu rechtfertigen. Jedenfalls fehlt es nämlich - wie das Arbeitsgericht zutreffend\nerkannt hat - sowohl dem Haushaltsplan 2006 als auch dem Haushaltsplan 2007 an einer nachvollziehbaren\nZweckbestimmung wegen der Mittelverwendung für befristete Arbeitsverträge im Bereich der Minijobzentrale.\n\n60\n\n(1) Die Einzelpläne 5 Verwaltungs- und Verfahrenskosten - Stellen der Angestellten (Verwaltungsbereich)\nweisen für die Vergütungsgruppe Vc KnAT/Entgeltgruppe 8 TVöD 45 Stellen \"kw 31.12.2007\" und für\ndie Vergütungsgruppe VII/IXb-VII/Entgeltgruppe 5 TVöD insgesamt 67 Stellen \"kw 31.12.2007\" aus. Darüber\nhinaus tauchen ohne jegliche Zuordnung und Differenzierung im Haushaltsplan 2007 weitere 13 Stellen der Entgeltgruppe 8\nmit dem Vermerk \"kw mit Wegfall der Aufgabe, 31.12.2007\" auf. Das sind in der Summe weit mehr als die 100 (42/58)\nkw-Stellen, die nach Darstellung der Beklagten auf die Minijobzentrale entfallen sollen. Eine Differenzierung\ndanach, in welchem Verwaltungsbereich diese Stellen anzusiedeln sind, fehlt. Die Beklagte wäre mangels\nZweckbindung nicht gehindert gewesen, für den Bereich der Minijobzentrale mehr oder auch weniger als die\nins Auge gefassten 100 Befristungen zum 31.12.2007 zu vereinbaren.\n\n61\n\n-Daran ändert nichts, dass in den Vorworten der Haushaltspläne 2006 und 2007 (Anlagen 4 und 5 zur\nBerufungsbegründung) die Anzahl der Planstellen für die Zentrale Stelle für Melde- und Beitragswesen\nmit 1.832 für 2006 und 1.792 für 2007 angegeben war, da diesen Zahlen keine Aussage zur Anzahl der\nzum 31.12.2007 entfallenden Stellen entnommen werden kann.\n\n62\n\n-Gleiches gilt für die im Haushaltsplan 2007 auf Seite 422 \"nachrichtlich\" mitgeteilte Anzahl von 40\n\"kw-Vermerken\" im Bereich der Minijobzentrale für das Jahr 2006 (Anlage 7 zur Berufungsbegründung).\nEin Rückgriff auf die im Haushaltsplan 2008 enthaltenen Zahlen zur Entwicklung der Planstellen im Jahre\n2007 (Anlagen 6 und 8 zur Berufungsbegründung) wiederum scheidet aus, weil die nachträgliche Feststellung\neines Ist-Zustandes nicht belegt, dass dieser Zustand Konsequenz einer bei seiner Herbeiführung (hier: dem\nAbschluss befristeter Arbeitsverträge im Jahre 2006 zum 31.12.2007) bestehenden verbindlichen Haushaltsplanung\nwar. Auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die für die\nbefristete Beschäftigung von Arbeitnehmern bestimmt sind, kommt es vielmehr auf die Verhältnisse bei\nAbschluss des befristeten Vertrages an (BAG, Urteil vom 07.05.2008, aaO).\n\n63\n\n(2) Abgesehen davon hält die Kammer dafür, dass mit dem Auswerfen datierter kw-Vermerke in einem\nHaushaltsplan (einer nichtstaatlichen Körperschaft des Öffentlichen Rechts) allein kein hinreichender\nBezug zu einer Aufgabe von nur vorübergehender Dauer geschaffen wird. Nach der bereits skizzierten Rechtsprechung\ndes BAG muss die Ausbringung von Haushaltsmitteln mit einer tätigkeitsbezogenen Zwecksetzung verknüpft sein,\num dem gesetzlichen Untermaßverbot Rechnung zu tragen (BAG, Urteil vom 18.10.2006, aaO). Demgegenüber\nknüpfen kw-Vermerke, die lediglich auf bestimmte Vergütungsgruppen in der Verwaltung allgemein bezogen\nsind, nicht an konkrete Tätigkeiten, sondern an die Wertigkeit von Arbeitsaufgaben an, die inhaltlich sehr\nunterschiedlich ausgestaltet sein können. Das erschwert gleichzeitig die von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7\nTzBfG geforderte Prüfung, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer auch tatsächlich entsprechend den\nhaushaltsrechtlichen Zweckvorgaben beschäftigt wird. Ob und wo die Vertreterversammlung als\n\"Haushaltsgesetzgeberin\" vorliegend im einzelnen eine bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgabe, einen Aushilfsbedarf\netc. gesehen hat, zu dessen Ausgleich Mittel für befristete Anstellungsverhältnisse zur Verfügung\ngestellt werden sollten, verdeutlichen die Haushaltspläne der Beklagten nicht. Im Ergebnis kann nicht von\neiner hinreichenden Widmung der Haushaltsmittel gesprochen werden (so im Ergebnis auch LAG Berlin-Brandenburg,\nUrteil vom 04.12.2007 - 3 Sa 1406/07, juris).\n\n64\n\nb.\n\n65\n\nDie streitgegenständliche Kündigung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß\n§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt.\n\n66\n\naa.\n\n67\n\nNach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein die Befristung einer Arbeitsvertrages rechtfertigender\nsachlicher Grund vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Das\nsetzt voraus, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages aufgrund konkreter\nTatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten konnte, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft wegfallen\nwird (BAG, Urteile vom 04.12.2002 - 7 AZR 437/01, NZA 2004, 64; vom 15.08.2001 - 7 AZR 274/00, NZA 2002, 464;\nvom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98, AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 150). Der Arbeitnehmer muss zur\nDeckung eines Mehrbedarfs eingestellt worden sein, wobei ihm keine Daueraufgaben übertragen werden dürfen.\nZwischen der befristeten Beschäftigung und dem vorübergehenden Mehrbedarf muss ein ursächlicher\nZusammenhang bestehen. Die bloße Unsicherheit über die Entwicklung des zukünftigen Personalbedarfs\nkann eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht rechtfertigen (BAG, Urteil vom 04.12.2002, aaO).\nDie Ungewissheit, die jeder prognostischen Wertung innewohnt, ersetzt nicht den Sachgrund der Befristung und\neröffnet dem Arbeitgeber keinen Ermessensspielraum, der einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre\n(BAG, Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 7/04, NZA 2005, 357). Die Prüfung der Prognose des Arbeitgebers ist\nauf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden Umstände zu beschränken und kann nicht auf\nspäter hinzutretende Ereignisse gestützt werden (vgl. BAG, Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/05, NZA 2006,\n154). Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Entfristungsklage die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Prognose\ndarzulegen (BAG, Urteil vom 25.08.2004, aaO).\n\n68\n\nbb.\n\n69\n\nDie Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass im September 2006 mit hinreichender Sicherheit zu erwarten\nwar, dass sich der Arbeitskräftebedarf in der Minijobzentrale bis Ende 2007 so entwickeln würde, dass bis\ndahin insgesamt 140 Arbeitskräfte der Entgeltgruppen 5 und 8 TVöD entbehrt werden konnten und damit die\nBefristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin gerechtfertigt war.\n\n70\n\n(1) Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung des Arbeitskräftebedarfs basiert im Wesentlichen auf\ndem von der Firma C. Point im Sommer 2005 erstellten Gutachten zur zukünftigen Personalbemessung in der\nMinijobzentrale. In dieses Gutachten floss neben einer Zeitwerterhebung für 420 unterschiedliche\nEinzeltätigkeiten hinsichtlich der Ermittlung des \"zukünftigen Mengengerüstes\" ein, dass der\nGesetzgeber zum 01.01.2006 das Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte von der papiergebundenen\nauf die elektronische Form umzustellen beabsichtigte und dadurch eine Abnahme des Bearbeitungsaufwandes in der\nMinijobzentrale zu erwarten war. Zusätzlich hat sich die Beklagte darauf berufen, die Erhöhung der\nPauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte von 25 auf 30% zum 01.07.2006 führe voraussichtlich\nzu einer Verringerung der Zahl der Minijobs um 750.000 und der Arbeitgeber um 100.000 bis 300.000. Daneben seien die\n\"Steigerung der internen Arbeits- und Datenqualität\", \"weitere Entbürokratisierungsprozesse\" sowie\nRationalisierungseffekte wegen der Einführung eines neuen DV-Verfahrens aufwandsmindernd zu berücksichtigen.\n\n71\n\nDiesen Ausführungen lässt sich allenfalls eine Tendenz in Richtung einer Verringerung des Arbeitsvolumens\nentnehmen, nicht aber verwertbare Angaben zur entscheidenden Frage des Umfangs und Zeitpunkts der Verringerung.\nInsoweit kann auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter 2)b)cc) der Entscheidungsgründe verwiesen\nwerden. Der Vortrag der Beklagten bleibt in weiten Teilen schlagwortartig und unsubstantiiert (Welche\nArbeitsabläufe werden optimiert und wie? Um welche weiteren Entbürokratisierungsprozesse geht es?). In\njedem Fall werden die für den Beschäftigungsrückgang relevanten außerbetrieblichen Faktoren\nbeziehungslos neben eine Zahl wegfallender Planstellen gestellt. Nur beispielhaft sei genannt: Was bringt etwa die\nFirma C. Point zu dem Schluss, dass im Zusammenhang der Umstellung des Meldeverfahrens (und weiteren Umständen)\ngerade 200,85 Planstellen und nicht nur 50 oder 100 entfallen sollen? Worauf basiert die Annahme, dass die\nErhöhung der Pauschalabgaben von 25 auf 30% zu einem Verlust von 750.000 geringfügigen\nBeschäftigungsverhältnissen führte? Wie wirkt sich der Verlust eines einzelnen Minijobs im Hinblick\nauf die konkret eingesparte Arbeitszeit aus? Wieso soll es quantitativ unerheblich sein, ob sich die Anzahl der\nzu betreuenden Arbeitgeber von Minijobbern nun um 100.000 oder um 300.000 verringert?\n\n72\n\n(2) Abgesehen davon verfügte die Beklagte im September 2006 über hinreichende Anhaltspunkte dafür,\ndass sich das Beschäftigungsvolumen anders entwickelte als ein Jahr zuvor angenommen. Insoweit ist etwa der\nunstreitig massive Anfall genehmigter Überstunden in allen Bereichen der Minijobzentrale zu nennen, der sich\nbis Ende 2006 auf rund 125.000 Stunden aufsummierte (das wären allein rund 80 fehlende Vollzeitstellen), und\nder sich nicht erst im letzten Quartal 2006 eingestellt hat. Dementsprechend wird in dem von der Beklagten zur\nSitzung des Ausschusses für Bau-/verwaltungs- und Organisationsangelegenheiten des Vorstandes am 13.06.2006\nerstellten Bericht unumwunden eingeräumt, dass aktuell gerade nicht abgeschätzt werden konnte, ob die\nder Stellenreduzierung zugrunde gelegten Erwartungen tatsächlich eintreffen würden oder Stellen in\ngroßem Umfang in Dauerstellen umgewandelt werden müssten. Die Beklagte hätte im Ergebnis ihre\nbereits ein Jahr alte Prognose zeitnah vor Abschluss der befristeten Arbeitsverträge am 15.09.2006\nüberprüfen und ggf. den geänderten Umständen anpassen müssen, wollte sie sich auf den\nSachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG berufen.\n\n73\n\nc.\n\n74\n\nDie Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Befristungsabrede der Parteien nicht auf die vom Bundesarbeitsgericht\nvor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Grundsätze der sog. Haushaltsbefristung als sonstigem Sachgrund im Sinne\ndes § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG berufen.\n\n75\n\n§ 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält keine abschließende Aufzählung aller eine Befristung\nrechtfertigenden Sachgründe, sondern lediglich Regelbeispiele. Das bedeutet, dass eine Befristung auch auf\nsonstige von der Rechtsprechung anerkannte Sachgründe gestützt werden kann (vgl. etwa BAG, Urteil vom\n17.01.2007 - 7 AZR 20/06, NZA 2007, 566). Zu Recht hat das Arbeitsgericht daher erkannt, dass wegen der Bezugnahme\nder Beklagten auf das Vorliegen eines datierten kw-Vermerks und eines Stellenplans auch zu überprüfen war,\nob sich die Befristungsabrede aus haushaltsrechtlichen Erwägungen rechtfertigen lässt, die außerhalb\ndes Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen. Im Rahmen der Berufung hat die Beklagte klar\ngestellt, dass diese Einschätzung zutreffend war.\n\n76\n\nGleichwohl verhilft auch dieser Gesichtspunkt der streitgegenständlichen Befristung nicht zur Wirksamkeit.\n\n77\n\naa.\n\n78\n\nNach der Rechtsprechung des BAG zur Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG sind haushaltsrechtliche Gründe\ndann geeignet, eine darauf gestützte Befristung zu rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum\nZeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die\nBeschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die\nUngewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht. Ausreichend\nfür die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers ist aber grundsätzlich, wenn die Vergütung des\nbefristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für\neine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll. Zum einen kann in diesen Fällen\nregelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen gerade\ndieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers auf dieser Stelle\nnur ein vorübergehender Bedarf besteht. Zum anderen ist der öffentliche Arbeitgeber gehalten, keine\nVerpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind Die ausdrückliche Zuordnung eines\nbefristet eingestellten Arbeitnehmers zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle ist nicht erforderlich,\nsofern nur sichergestellt ist, dass die Vergütung des Arbeitnehmer aus Mitteln dieser Stelle erfolgt (BAG, Urteil\nvom 24.10.2001 - 7 AZR 542/00, NZA 2002, 443; vom 22.03.2000 - 7 AZR 758/98, aaO; vom 07.07.1999\n\n79\n\n- 7 AZR 609/97, AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215).\n\n80\n\nbb.\n\n81\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n82\n\n(1) Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung im Parallelfall einer befristet beschäftigten\nArbeitnehmerin der Beklagten in der Minijobzentrale in Cottbus angenommen, selbst ein datierter kw-Vermerk verhelfe\nder Befristung aus haushaltsrechtlicher Warte nicht zur Wirksamkeit, weil nach den Umständen des vorliegenden\nFalles gerade ausgeschlossen werden könne, dass sich die Vertreterversammlung als Haushalts(gesetz)geber der\nBeklagten mit den Verhältnissen der Stelle der Klägerin befasst und festgestellt habe, für ihre\nBeschäftigung auf dieser Stelle bestehe nur ein vorübergehender Bedarf (Urteil vom 04.12.2007 - 3 Sa 1406/07,\njuris). Die Entstehungsgeschichte des Haushaltsplans und der Umstand, dass die Beklagte einer Reihe von Beschäftigten\nmit bis zum 31.12.2007 befristeten Arbeitsverträgen eine Weiterbeschäftigung über das Befristungsende\nhinaus zugesagt habe, legten die Annahme nahe, dass die Vertreterversammlung die befristeten Stellen ohne Prüfung\neines nur vorübergehenden Bedarfs für einen bestimmten Zeitraum bewilligt habe, ohne zu dem Ergebnis zu\ngelangen, dass sie insgesamt nach Ablauf der Frist ohne weiteres und endgültig fortfielen.\n\n83\n\nDiese Einschätzung des LAG Berlin-Brandenburg deckt sich mit derjenigen des Arbeitsgerichts Essen in der\nangefochtenen Entscheidung, auch die Kammer schließt sich ihr an. Im Ergebnis räumt die Beklagte dies\nauch unumwunden ein, heißt es doch auf Blatt 11 der Berufungsbegründung, der Haushaltsgeber könne\nsich bei einem Stellenabbau in dieser Art und Größe gar nicht konkret mit jeder einzelnen abzubauenden\nStelle beschäftigen; vielmehr hätten Vorstand und Geschäftsführung bereits im Sommer 2005\ninsoweit Entscheidungen getroffen, und nach erneuten Beratungen des Vorstands im Sommer 2006 sei die theoretische\nMöglichkeit auszuschließen gewesen, dass die Vertreterversammlung die bereits im Vorjahr festgeschriebenen\nkw-Vermerke bei der Beratung des Haushalts 2007 wieder abändern würde (Blatt 15 der Berufungsbegründung).\nOffensichtlich scheint die Beklagte die satzungsmäßige Aufgabe der Vertreterversammlung, den Haushaltsplan\nzu beschließen, als reine Formalie anzusehen. Wäre deren Verhältnis zum Vorstand bzw. zur\nGeschäftsführung tatsächlich so beschaffen, liefe dies auf eine Art Blankettermächtigung an\ndie Personalverwaltung der Beklagten hinaus, hinsichtlich bestimmter als befristet ausgebrachter Stellen selbst\ndarüber zu befinden, wie die zur Verfügung gestellten Mittel im Wege des Abschlusses von Zeitverträgen\nim einzelnen zu verwenden seien. Das genügt für eine haushaltsrechtlich verbindliche Vorgabe nicht\n(vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2007, aaO).\n\n84\n\n(2) Abgesehen davon kann nach Auffassung der Kammer nicht einmal festgestellt werden, dass sich ein anderes\nOrgan der Beklagten als die Vertreterversammlung oder die staatliche Genehmigungsbehörde mit den\nVerhältnissen der Stelle der Klägerin oder auch nur allgemein mit dem Stellenbedarf der Minijobzentrale\nin der von der Rechtsprechung geforderten Weise befasst hätte. Die Entscheidung, zum 31.12.2006 40 und zum\n31.12.2007 weitere 100 Stellen von Verwaltungsangestellten \"kw\" zu stellen, resultiert offensichtlich maßgeblich\naus dem Beratungen der Beklagten mit den Vertretern der zuständigen Ministerien am 11.11.2005 in Bonn. Basis\nder dortigen Erörterungen war die Personalbedarfsermittlung durch die Firma C. Point, die von den Bundesressorts\nanerkannt wurde. Das hat die Beteiligten aber nicht davon abgehalten, ohne von der Beklagten dargelegten oder sonstwie\nnachvollziehbaren Grund die Personalausstattung der Minijobzentralen für das Jahr 2007 und die Jahre ab 2011\ngeringer anzusetzen als von C. Point errechnet. Für die Jahre 2008 bis 2010 ergibt sich zwar eine höhere\nZahl an Verwaltungsmitarbeitern im Vergleich zu den im Rahmen der Personalbedarfsermittlung gefundenen Werten. Wie\ndie Beteiligten jedoch darauf gekommen sind, gerade 100 anstelle der bis dahin vorgesehenen 300 Stellen als\n\"kw 31.12.2007\" zu bezeichnen, ist nicht ersichtlich. Die Darstellung der Beklagten, sie habe die geringere\nStellenkürzung im Verhandlungswege erreichen können, legt vielmehr den Schluss nahe, dass es je nach\ndem Verlauf der Verhandlungen und dem Argumentationsgeschick der Vertreter der Beklagten unabhängig vom\nkonkreten Personalbedarf statt 100 auf den 31.12.2007 datierter kw-Stellen auch 80 oder 120 hätten sein\nkönnen. Anders ausgedrückt: Es ging anscheinend allein darum, was von den Beteiligten als bezahlbarer\nKompromiss angesehen wurde.\n\n85\n\n(3) Schließlich kann nicht angenommen werden, dass der Haushaltsplan 2006 eine hinreichende Grundlage\nfür die Prognose darstellt, die dort enthaltenen kw-Vermerke für Zeiträume außerhalb des zu\nregelnden Haushaltsjahrs würden sich im später aufzustellenden, sachlich maßgeblichen Haushaltsplan\nfür 2007 unverändert wiederfinden (vgl. zur generellen Beachtlichkeit derartiger Erwartungen BAG, Urteil\nvom 24.10.2001, aaO). Richtig ist, dass die kw-Vermerke für die Stellen der in Rede stehenden Vergütungsgruppen\nin beiden Haushaltsplänen identisch geblieben sind. Zwangsläufig zu erwarten war dies jedoch nicht. Folgt\nman der Argumentation der Beklagten, lagen der Festlegung der Personalsollstärke nämlich Einschätzungen\nvon Entwicklungen zugrunde, die erst im Jahre 2006 ihren Anfang nahmen. So wurde das Meldeverfahren zum 01.01.2006\numgestellt, die Erhöhung des Pauschalbeitrages für geringfügig Beschäftigte erfolgte zum\n01.07.2006. Wenn es nicht tatsächlich nur um die Einsparungen von Personalaufwendungen ging, die - einmal\nvorgegeben - jeglicher Diskussion entzogen sein sollten, war deshalb jedenfalls geboten, im Laufe des Jahres\n2006 zu überprüfen, ob die Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Minijobs de\nfacto die Beschäftigungseffekte mit sich brachten, die ihnen prognostisch zugesprochen wurden, und\ngegebenenfalls die Anzahl der kw-Stellen den neuen Erkenntnissen anzupassen. Unter diesem Gesichtspunkt war die\nBeklagte gehalten, die streitgegenständlichen befristeten Arbeitsverträge erst nach Beschließung\nund Genehmigung des Haushaltsplans für 2007 zu vereinbaren (zur Beachtung des Jährlichkeitsprinzips\ndes Haushalts bei aus Haushaltsgründen befristeten Arbeitsverträgen vgl. zuletzt LAG I., Urteil vom\n25.06.2008 - 11 Sa 348/07, juris).\n\n86\n\nd.\n\n87\n\nWeitere Umstände, aus denen sich ein sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht explizit\nanerkannter Sachgrund für die Rechtfertigung einer Befristung ableiten ließe, hat die Beklagte\nnicht dargelegt. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte mit der gewählten\nBefristungskonstruktion Grundsätze des Kündigungsschutzes umgangen hat oder nicht. § 14 TzBfG\nstellt vielmehr für die Rechtfertigung einer jeglichen Befristung - als Ausnahme zum Regelfall des\nunbefristeten Arbeitsverhältnisses - bestimmte Anforderungen auf, die auch außerhalb des Anwendungsbereich\nkündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen, etwa im Kleinbetrieb, Geltung beanspruchen. Das Kündigungsschutzrecht\nsetzt daher nicht mehr die Eckpunkte für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge (KR-Lipke, §\n14 TzBfG Rdz. 2, 4 mit weiteren Nachweisen; anderes lässt sich auch der von der Beklagten zitierten Entscheidung\ndes BAG vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04, NZA 2005, 923 nicht entnehmen). Abgesehen davon steht das Verhalten der\nBeklagten sehr wohl in einem Spannungsverhältnis zu Vorschriften des Kündigungsschutzrechts, hat sie\ndoch die Frage, welchem Arbeitnehmer ein unbefristeter bzw. ein weiterer, auf unterschiedliche Beendigungsdaten\nbefristeter Vertrag angeboten werden soll, ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten und damit unter\nAusblendung der Grundsätze der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG beantwortet. Mit dem\nArgument schließlich, sie befinde sich noch in einer \"Gründungsphase\", kann die Beklagte schon deshalb\nnicht gehört werden, weil \"Gründungsphase\" kein anerkannter Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1\nTzBfG ist, sondern gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG nur in erweitertem Umfang sachgrundlose Befristungen\nermöglicht.\n\n88\n\n3.\n\n89\n\nDie Klägerin hat einen arbeitsvertraglich begründeten Anspruch auf vorläufige\nWeiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits nach Ende der befristeten Beschäftigung\nam 31.12.2007, den sie wegen Besorgnis der Nichterfüllung gemäß § 259 ZPO im Wege einer\nKlage auf zukünftige Leistung verfolgen kann. Im Falle des Obsiegens des Arbeitnehmers im Rahmen der\nEntfristungsklage überwiegt das aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Interesse\nan einer vorläufigen Weiterbeschäftigung dann das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung,\nwenn dem nicht besondere, vom Arbeitgeber darzulegende Umstände entgegen stehen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg,\nUrteil vom 16.03.2007 - 6 Sa 2102/06, LAGE § 14 TzBfG Nr. 35 mwN). Derartige Umstände -\nwelchen Gewichtes auch immer - hat die Beklagte nicht vorgetragen.\n\n90\n\nIII.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n92\n\nDie Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat den im Streitfall\nentscheidungserheblichen Rechtsfragen - insbesondere im Zusammenhang mit der haushaltsrechtlichen Zulässigkeit\nder in Rede stehenden Befristung - grundsätzliche Bedeutung beigemessen.\n\n93\n\nR E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :\n\n94\n\nGegen dieses Urteil kann von der Beklagten\n\n95\n\nR E V I S I O N\n\n96\n\neingelegt werden.\n\n97\n\nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim\n\n98\n\nBundesarbeitsgericht\n\n99\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n100\n\n99084 Erfurt\n\n101\n\nFax: 0361 2636 2000\n\n102\n\neingelegt werden.\n\n103\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit\nAblauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n104\n\nDie Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur\nzugelassen:\n\n105\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n106\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für\nihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und\nderen Mitglieder,\n\n107\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der\nMitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung\nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der\nBevollmächtigten haftet.\n\n108\n\nIn den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die\nBefähigung zum Richteramt haben.\n\n109\n\nEine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n110\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-09-23/8-sa-784-08","cited_norms":[{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":30},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 620","ref_norm":"620","n":3},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28i","ref_norm":"28i","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-09-23/8-sa-784-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251227","retrieved":"2026-07-09 02:14:06.027121+00:00"}}