{"status":"available","doknr":"OLD255477","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2008:0416.2SA1.08.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"2 Sa 1/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.2.2007 - 5 Ca 2891/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf betriebsbedingte Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.\n\n3\n\nDer am 14.04.1961 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war aufgrund schriftlicher \nArbeitsverträge vom 03.08.1990 und 01.10.1993 seit dem 07.08.1990 bei der E.-I. GmbH, einem Bergbauspezialunternehmen \nmit mehr als 1.200 Mitarbeitern, als Hauer zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.880,00 € \nbeschäftigt. Über das Vermögen der E.-I. GmbH ist während der Anhängigkeit des Rechtsstreits in \nzweiter Instanz das Insolvenzverfahren eröffnet worden.\n\n4\n\nUnter dem 15.08.2006 vereinbarte die jetzige Insolvenzschuldnerin mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen \nInteressenausgleich und Sozialplan. In dem Interessenausgleich heißt es auszugsweise:\n\n5\n\n\"Präambel:\n\n6\n\nBei E.-I. ist seit Mitte 2005 eine völlig unzureichende Auftragslage festzustellen. Diese schlechte Auftragslage \nhat dazu geführt, dass derzeit nur rund 450 Schichten verfahren werden. Seit dem 01.10. 2005 musste für \ndurchschnittlich 600 Mitarbeiter pro Tag Kurzarbeit anmeldet werden. (...)\n\n7\n\nAus diesen Zahlen folgt, dass eine Personalreduzierung unumgänglich ist, um eine Insolvenz und eine \ngänzliche Auflösung von E.-I. zu vermeiden. Notwendig sind nach der Berechnung der \nGeschäftsführung folgende Maßnahmen:\n\n8\n\nAuszugehen ist von einem Personalstand per 01.09.2006 in Höhe von 1.700 gewerblichen, 144 Angestellten \nund 67 Mitarbeitern der Verwaltung. Davon erhalten 205 gewerbliche und 31 unter-Tage-Angestellte \ndas Angebot, in die Anpassung bzw. in die Transfer-KUG 49 zu gehen.\n\n9\n\nDes Weiteren müssen 202 gewerbliche, 42 unter-Tage-Angestellte sowie 24 Mitarbeiter der Verwaltung ausscheiden. (...).\n\n10\n\n§ 3 Soziale Auswahl\n\n11\n\n1.\n\n12\n\na. In die soziale Auswahl werden aus Rechtsgründen nicht einbezogen Mitglieder des Betriebsrates, der \nJugend- und Auszubildendenvertretung sowie Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte. Gleiches gilt für \nAuszubildende und Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Frauen während ihrer Schwangerschaft und \nArbeitnehmer in der Elternzeit.\n\n13\n\nb. Ebenfalls nicht in die soziale Auswahl einbezogen werden Mitarbeiter deren Weiterbeschäftigung, \ninsbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen (Schlüsselkräfte), im berechtigten \nbetrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG).\n\n14\n\n2. Zur sozialen Auswahl der vom Ausscheiden betroffenen Mitarbeiter wird folgender Schlüssel angewandt:\n\n15\n\na. Je Beschäftigungsjahr: 1 Punkt\n\n16\n\nAb dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr: 2 Punkte, maximal 70 Punkte.\n\n17\n\nb. Für jedes volle Lebensjahr: 1 Punkt, maximal 55 Punkte.\n\n18\n\nc. Die Jahre der Betriebszugehörigkeit und die Lebensjahre werden ab 5/10 auf die nächst \nhöhere Zahl aufgerundet und unter 5/10 auf die niedrigere Jahreszahl abgerundet.\n\n19\n\nd. Für Ehegatten und für jedes Kind, für das auf der Lohnsteuerkarte \n2006 im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung ein Kinderfreibetrag eingetragen ist, \nwerden zusätzlich 2 Punkte gewährt.\n\n20\n\nFür Kinder, für die ein halber Kinderfreibetrag eingetragen ist, wird jedoch nur jeweils 1 Punkt gewährt. (...).\n\n21\n\n§ 4 Personalliste\n\n22\n\n1. Zur Durchführung der sozialen Auswahl werden Gruppen der vergleichbaren Mitarbeiter gebildet. Die soziale \nAuswahl findet in den Vergleichsgruppen statt.\n\n23\n\n2. Die Betriebsparteien stellen eine Personalliste der Mitarbeiter auf, die in den persönlichen Geltungsbereich \ndieser Betriebsvereinbarung fallen (§ 1 Nr. 1). Die Liste ist nach Vergleichsgruppen gegliedert. Den einzelnen \nMitarbeitern werden folgende Schlüsselangaben gemäß § 3 Nr. 2 zugeordnet:\n\n24\n\n- Beschäftigungsjahre\n\n25\n\n- Lebensjahre\n\n26\n\n- Unterhaltspflichten (Ehegatte, Kinder)\n\n27\n\n- Grad der Behinderung, Gleichstellung, BVS-Inhaber\n\n28\n\n- Punktewerte gemäß § 3 Nr. 2 f. Abs. 1\n\n29\n\n- Anzahl der abzuziehenden Punkte gemäß § 3 Nr. 2 g\n\n30\n\n- Gesamtzahl der sich hieraus ergebenden Sozialpunkte.\n\n31\n\n3. Die nicht von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer werden farblich grün hinterlegt. Bei den von \neiner Kündigung betroffenen Mitarbeitern verbleibt es beim normalen (weißen) Untergrund.\n\n32\n\n4. Mitarbeiter, die nur aufgrund eines Merkmals gemäß § 3 Nr. 1 nicht zum Kreis der von \neiner Kündigung betroffenen Mitarbeiter zählen, werden wie folgt gekennzeichnet:\n\n33\n\n- Mitarbeiter gemäß § 3 Nr. 1 a: bgA (besonders geschützte Arbeitnehmer)\n\n34\n\n- Mitarbeiter gemäß § 3 Nr. 1 b FK (Schlüsselkraft) (...)\n\n35\n\n6. Diese Liste ist als Anlage 1 Teil der Betriebsvereinbarung und wird von den Betriebsparteien gesondert \nunterzeichnet. Die Liste enthält die namentliche Bezeichnung der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden \nsoll (§ 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG) (...).\n\n36\n\nDem Interessenausgleich ist als Anlage 1 eine Personalliste beigefügt, die von den Betriebspartnern gesondert \nunterzeichnet ist. Auf dieser ist der Kläger als von der Kündigung betroffener Arbeitnehmer mit einer \nGesamtpunktzahl von 79 genannt.\n\n37\n\nMit Schreiben vom 11.09.2006 kündigte die Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger \nzum 31.03.2007. Hiergegen richtet sich seine am 19.09.2006 beim Arbeitsgericht Wesel eingegangene und der \nInsolvenzschuldnerin am 25.09.2006 zugestellte Kündigungsschutzklage.\n\n38\n\nDer Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht:\n\n39\n\nDie Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Die Insolvenzschuldnerin könne sich nicht auf die \ngesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG berufen. Die entsprechenden Voraussetzungen seien nicht \nerfüllt. Der Interessenausgleich vom 15.08.2006 verstoße auch gegen § 1 und § 2 Ziff. 2 AGG \nsowie gegen sekundäres und primäres Europarecht. Er benachteilige mit der linearen Berücksichtigung \ndes Lebensalters jüngere Arbeitnehmer gegenüber älteren. Im Übrigen habe sich die Sachlage \nnach seinem Zustandekommen wesentlich geändert. Firmenchef S. habe ausweislich einer Pressemitteilung am \n15.10.2006 den Verzicht auf 330 bereits ausgesprochene Kündigungen erklärt. Die Insolvenzschuldnerin \nhabe mithin die dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung und die von ihr vorgenommene \nSozialauswahl substantiiert darzulegen. Im Rahmen der sozialen Auswahl habe sie nicht berücksichtigt, dass er \neinem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig sei. Auch seien vermeintliche Leistungsträger, die sozial \ndeutlich weniger schutzbedürftig seien, aus der sozialen Auswahl herausgenommen worden, ohne dass die \nGründe dafür näher dargelegt worden seien. Die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn \nsei auch dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden. Dieser sei daher nicht ordnungsgemäß angehört worden.\n\n40\n\nDer Kläger, der auch die ordnungsgemäße Erstattung der Massenentlassungsanzeige nach § 17 \nKSchG bestritten hat, hat beantragt\n\n41\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11.09.2006 zum 31.03.2007 nicht \naufgelöst wird.\n\n42\n\nDie Insolvenzschuldnerin hat beantragt,\n\n43\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n44\n\nSie hat insbesondere vorgetragen:\n\n45\n\nDie streitgegenständliche Kündigung sei rechtswirksam. Aufgrund erheblicher Auftragseinbrüche \nseit Mitte des Jahres 2005 könnten nur 400 Schichten unter Tage verfahren werden. Dies entspreche weniger \nals der Hälfte des benötigten Auftragsvolumens von 1000 Schichten. Eine Besserung der Auftragslage \nsei nicht abzusehen. Für die Jahre 2006 und 2007 sei ebenfalls mit maximal 500 zu verfahrenden Schichten \nzu rechnen, für das Jahr 2008 sogar nur mit 400 Schichten. Von dem deshalb erforderlichen Personalabbau \nseien ca. 500 Arbeitnehmer betroffen. Sie könne sich auf die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 \nKSchG berufen. Der Interessenausgleich vom 15.08.2006 und die Namensliste seien im Original fest mit einer Lasche \nverbunden. Wenn die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt und diesem als Anlage beigefügt sei, \nreiche es im Übrigen aus, wenn sie von den Betriebspartnern unterzeichnet sei und im Interessenausgleich auf \nsie Bezug genommen werde. Diesem Erfordernis sei genügt. Ein neuer Beschäftigungsbedarf sei nach \nAbschluss des Interessenausgleichs nicht eingetreten. Sie werde keine Kündigung zurücknehmen. Die \nnach § 3 des Interessenausgleichs vorgenommene Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Der unterhaltsberechtigte \nSohn sei gemäß § 3 Ziff. 2d des Interessenausgleichs nicht berücksichtigt worden, da auf der \nLohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2006 kein Kinderfreibetrag eingetragen sei. Der Betriebsrat \nsei ordnungsgemäß angehört und die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß erstattet worden.\n\n46\n\nDas Arbeitsgericht Wesel hat mit seinem am 15.02.2007 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und dies im \nWesentlichen wie folgt begründet:\n\n47\n\nDie Kündigung vom 11.09.2006 sei sozial gerechtfertigt. Sie sei durch dringende betriebliche Erfordernisse \nbedingt. Dies werde aufgrund der namentlichen Bezeichnung des Klägers in der Personalliste des Interessenausgleichs \nvom 15.08.2006 gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet. Da im Interessenausgleich auf die Namensliste \nverwiesen werde und diese unter dem 15.08.2006 von den Betriebsparteien gesondert unterzeichnet worden sei, sei die \nForm des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gewahrt. Auch die von der Insolvenzschuldnerin durchgeführte soziale \nAuswahl sei nicht zu beanstanden. Die Herausnahme der Schlüsselkräfte sei für die Kündigung des \nKlägers nicht ursächlich gewesen. Auch könne die Berücksichtigung des Lebensalters nicht als \nungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers angesehen werden. Das Lebensalter sei bei der Auswahl nur ein \nsoziales Kriterium neben anderen gewesen. Eine übermäßige Bedeutung des Lebensalters werde durch \ndie Begrenzung der Punktzahl verhindert. Weder habe sich die Sachlage zwischen dem Abschluss des Interessenausgleichs \nund dem Zugang der Kündigung wesentlich geändert noch liege ein Verstoß gegen § 17 KSchG bzw. gegen \n§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG vor.\n\n48\n\nGegen das ihm am 03.03.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht am 09.03.2007 \neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Innerhalb der bis zum 04.06.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist \nist am 01.06.2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte \nzum Insolvenzverwalter bestellt worden. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 26.11.2007, \nzugestellt am 01.12.2007, und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.01.2008 hat der Kläger \ndas Rechtsmittel mit einem am 27.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n49\n\nDer Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend:\n\n50\n\nDie Kündigung sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sozial nicht gerechtfertigt. Die soziale Auswahl \nerweise sich als grob fehlerhaft. In dem Interessenausgleich vom 15.08.2006 sei in rechtswidriger Weise eine gleitende \nBerücksichtigung des Lebensalters vereinbart worden. Dadurch würden jüngere Arbeitnehmer unter \nVerstoß gegen §§ 1, 2 und 7 AGG diskriminiert. Eine Einzelabwägung der Arbeitsmarktchancen \njüngerer Arbeitnehmer sei nicht erfolgt. Der Interessenausgleich sei deshalb unwirksam und die Betriebsratsanhörung \nmöglicherweise nicht ordnungsgemäß.\n\n51\n\nDer Kläger beantragt,\n\n52\n\ndas am 15.02.2007 verkündete und am 03.03.2007 zugestellte Urteil \ndes Arbeitsgerichts Wesel - 5 Ca 2891/06 - abzuändern und festzustellen, \ndass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11.09.2006 \nzum 31.03.2007 nicht aufgelöst worden ist.\n\n53\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n54\n\ndie Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom \n15.02.2007 - 5 Ca 2891/06 - zurückzuweisen.\n\n55\n\nEr verteidigt in der Berufungserwiderung in erster Linie das angefochtene Urteil und macht im Übrigen \ngeltend, der Kläger hätte nach der in der Personalliste ausgewiesenen Punktezahl auch dann zur \nKündigung angestanden, wenn das Alter bei der Sozialauswahl nicht berücksichtigt worden wäre.\n\n56\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt \nder Akte ausdrücklich Bezug genommen.\n\n57\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n58\n\nI.\n\n59\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.02.2007 ist zulässig. \nInsbesondere wahrt die am 27.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Begründung die \nBerufungsbegründungsfrist (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Diese lief erst am 02.01.2008 ab. Die \nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin am 01.06.2007 \nhat gemäß § 240 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 525 Satz 1 ZPO zur \nUnterbrechung des Verfahrens geführt und bewirkt, dass der Lauf der zunächst bis zum 04.06.2007 \nverlängerten Berufungsbegründungsfrist endete und die volle Frist nach Beendigung der Unterbrechung \nvon neuem zu laufen begann (vgl. § 249 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 525 \nSatz 1 ZPO). Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 26.11.2007, \nzugestellt am 01.12.2007, ist das Ende der neuen Verlängerungsfrist deshalb gemäß Beschluss vom \n28.11.2007 zur Klarstellung auf den 02.01.2008 festgesetzt worden.\n\n60\n\nII.\n\n61\n\nDie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage \nzu Recht abgewiesen. Denn das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin ist \ndurch die streitgegenständliche Kündigung vom 11.09.2006 zum 31.03.2007 aufgelöst worden. \nDie Kammer macht sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG die zutreffenden Entscheidungsgründe \ndes erstinstanzlichen Urteils zu Eigen. Auf die Angriffe der Berufung hat sie das Folgende anzufügen:\n\n62\n\nZutreffend hat das Arbeitsgericht die Kündigung vom 11.09.2006 nicht als rechtsunwirksam nach \n§ 1 Abs. 1 KSchG angesehen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass zum einen das Vorliegen \ndringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen \n(§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG), nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet wird, und dass zum anderen die \nnur auf grobe Fehlerhaftigkeit i.S. von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG überprüfbare soziale Auswahl \ngemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG fehlerfrei erfolgt ist.\n\n63\n\n1. Der Interessenausgleich vom 15.08.2006 ist rechtswirksam. Die lineare Berücksichtigung des \nLebensalters im Rahmen des Punktesystems für die Sozialauswahl verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht und ist damit zulässig.\n\n64\n\na. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs am 15.08.2006 galt das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 10 \ndes Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840) noch nicht, da es \nerst am 18.08.2006 in Kraft getreten ist (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer \nRichtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897)). Ob \ndas vereinbarte Punktesystem nach Inkrafttreten des Gesetzes wegen einer fehlenden Übergangsregelung \nund angesichts der Bestimmung in § 7 Abs. 2 AGG dessen Anforderungen genügen muss, konnte \nletztlich dahingestellt bleiben. Das Punkteschema ist nämlich nach Auffassung der Kammer auch unter \nGeltung des AGG nicht zu beanstanden.\n\n65\n\nb. Das AGG findet im Kündigungsrecht unmittelbar keine Anwendung. Nach der in § 2 Abs. 4 AGG \ngeregelten Bereichsausnahme gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum \nallgemeinen und besonderen Kündigungsschutz und damit nicht diejenigen des AGG. Diese Regelung ist \ndas Ergebnis einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Präzisierung des Verhältnisses von KSchG und \nAGG, nachdem für Kündigungen zunächst vorrangig die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes \ngelten sollten (vgl. Gesetzentwurf der BReg. BT-Drs. 16/1780 S. 7; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses \nBT-Drs. 16/2022 S. 8).\n\n66\n\naa. § 2 Abs. 4 AGG wird vielfach für europarechtswidrig gehalten, weil das AGG u.a. der Umsetzung \nder Vorgaben der Richtlinie 2000/78 EG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 27.11.2000 zur Festlegung \neines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf \n(RL 2000/78 EG; ABl. EG Nr. L 303, S. 16) dient und diese Richtlinie ausdrücklich auch eine Anwendung \nfür Kündigungen vorsieht. Umfang und Rechtsfolgen der angenommenen Europarechtswidrigkeit werden \nallerdings unterschiedlich beurteilt. Das Meinungsspektrum reicht von der Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 4 \nAGG bei Kündigungen (vgl. z.B. ArbG Osnabrück 05.02.2007 - 3 Ca 724/06 - NZA 2007, 626, 628), der \nteilweisen Anwendbarkeit, wobei einige Stimmen (Sagan NZA 2006, 1257, 1260) die Wirksamkeit der Kündigungen, \nandere eine Entschädigung nach dem AGG prüfen wollen (Bauer/Göpfert/Krieger AGG, 2. Aufl. 2008, \n§ 2 Rn. 65 ff.; Diller/Krieger/Arnold NZA 2006, 890; Schrader DB 2006, 2571, 2580; Freckmann BB 2007, 1049, \n1051), bis hin zur uneingeschränkten Anwendbarkeit der Norm (Löwisch BB 2006, 2189, 2190).\n\n67\n\nbb. Nach Auffassung der Kammer ist die Herausnahme des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes \naus dem Anwendungsbereich des AGG im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. jetzt aber Aufforderungsschreiben der \nEG Kommission vom 31.01.2008; hierzu Busch AiB 2008, 184 f.). Denn der Diskriminierungsschutz kann im geltenden \nnationalen Recht durch eine europarechtskonforme Auslegung erreicht werden (ebenso KR/Pfeiffer, 8. Aufl. 2007, \nAGG Rn. 8; APS/Preis, 3. Aufl. 2007, Grundlagen J Rn. 71c; ErfK/ Schlachter, 8. Aufl. 2008, AGG § 2 Rn. 17). \nWenn der Gesetzgeber in Kenntnis der Anwendbarkeit der Rahmenrichtlinie auch auf Kündigungen die Umsetzung \nin nationales Recht vornimmt und dabei ausdrücklich regelt, dass für Kündigungen ausschließlich \ndie Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, kann dieses nur bedeuten, dass er davon ausgeht, das Kündigungsschutzgesetz enthalte für sich genommen bereits ausreichende \nRegelungen, die der Richtlinie entsprechen. Dies bedeutet weiterhin, dass das Kündigungsschutzgesetz i.V.m. \n§ 2 Abs. 4 AGG richtlinienkonform auszulegen ist und damit die Wertungen der RL 2000/78 EG, die im AGG zum \nAusdruck gekommen sind, auf das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden \n(ebenso LAG Niedersachsen 13.07.2007 - 16 Sa 274/07 - juris). Anderenfalls würden die Normen des Kündigungsschutzgesetzes dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehen, soweit sich hierin Regelungen befinden, die mit dieser Richtlinie nicht \nin Einklang zu bringen sind (vgl. zu dieser Problematik EuGH vom 22.11.2005 - C/144/04 (Mangold) - EzA TzBfG § 14 Nr. 21; \nEuGH vom 07.09.2006 - C/81/05 (Cordero/Alonso) - NZA 2006,1347).\n\n68\n\nc. Die lineare Punktevergabe für das Lebensalter im Interessenausgleich vom 15.08.2006 steht im Einklang \nmit den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes im Lichte der RL 2000/78 EG und verstößt nicht \ngegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Hierbei ist allerdings zunächst zu berücksichtigen, dass \ndas Kündigungsschutzgesetz bei der sozialen Auswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1) an das Alter anknüpft \nund damit jüngere Arbeitnehmer benachteiligt, die - soweit die übrigen in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG \ngenannten Sozialkriterien gleich sind - vor den älteren Arbeitnehmern zu kündigen sind. Weiter ist zu \nbeachten, dass die übrigen Auswahlkriterien mittelbar diskriminierend wirken können, da auch die \nBerücksichtigung von Schwerbehinderung und Betriebszugehörigkeit eher ältere Arbeitnehmer bevorzugt. \nInsoweit kann das Lebensalter gerade bei linearer Berücksichtigung im Rahmen der Auswahl der Arbeitnehmer eine \nerhebliche Rolle zu Lasten jüngerer Arbeitnehmer spielen. Die Ungleichbehandlung ist aber nach Art. 6 RL 2000/78 \nEG sachlich gerechtfertigt.\n\n69\n\naa. Nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78 EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen \nwegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen \nRechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, \nArbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen \nsowie erforderlich sind. Derartige Ungleichbehandlungen können gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 2a RL 2000/78 EG \ninsbesondere Bedingungen für Entlassungen einschließen, um den Schutz älterer Arbeitnehmer sicherzustellen. \nEine entsprechende Regelung enthält § 10 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 AGG.\n\n70\n\nbb. Richtlinienkonform erscheint danach bei der Festlegung von Entlassungsbedingungen, wie z.B. in § 1 \nAbs. 3 Satz 1 KSchG, die Berücksichtigung des Alters schlechthin (dazu neigend BAG 19.06.2007 - 2 AZR 304/06 - \nEzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 13 zur Rechtslage nach Inkrafttreten des AGG). Ältere Arbeitnehmer \nhaben auf dem Arbeitsmarkt größere Schwierigkeiten, wieder einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, \nund ein verstärkter Schutz für Arbeitnehmer mit höherem Lebensalter gegenüber Arbeitnehmern mit \nniedrigerem Lebensalter dient gerade dazu, die ungünstigere Situation älterer Arbeitnehmer auf dem \nArbeitsmarkt auszugleichen (ebenso die Antwort der BReg., BT-Drucks. 16/6316, S. 15, auf eine Große Anfrage \nder Abgeordneten Dyckmans u.a., BT-Drucks. 16/3725; Preis NZA 2006, 401, 409; vgl. auch LAG Niedersachsen 13.07.2007 \n- 16 Sa 169/07 - LAGE § 2 AGG Nr. 3; Temming, NZA 2007, 1193, 1199). Auch nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs steht ein - inhaltlich mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in der RL 2000/78/EG \ndes Rates übereinstimmender - allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts Regelungen, die an das Lebensalter \nanknüpfen, nicht im Wege, so lange sie durch legitime Ziele gerechtfertigt sind (EuGH 22.11.2005 -C-144/04 \n(Mangold) - EzA § 14 TzBfG Nr. 21; vgl. auch EuGH 16.10.2007 - C-411/05 (Palacios) - EzA Richtlinie 2000/78\n EG-Vertrag 1999 Nr. 3). Deren Vorhandensein steht hier nicht im Streit.\n\n71\n\ncc. Ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78 EG auch Ungleichbehandlungen auf jeder Altersstufe rechtfertigt, wie \nbei schematischen Zuweisungen der vorliegenden Art durch die Punktvergabe pro Lebensjahr, wird in Rechtsprechung \nund Literatur unterschiedlich gesehen.\n\n72\n\nDas Bundesarbeitsgericht hat es bislang genügen lassen, wenn die Chancen auf dem Arbeitsmarkt typisiert bei \nder Vergabe der Punkte berücksichtigt werden, und hat deshalb - zwar für Fälle vor Geltung des AGG, \naber unter Prüfung des europarechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung - eine lineare Punktevergabe für \ndas Lebensalter für zulässig gehalten (vgl. BAG 06.09.2007 - 2 AZR 387/06 - EzA § 1 KSchG Soziale \nAuswahl Nr. 78; BAG 19.06.2007 - 2 AZR 304/06 - EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 13 jeweils zu Fällen \nmit Altersgruppenbildung; vgl. auch nach Geltung des AGG LAG Niedersachsen 13.07.2007 - 16 Sa 274/07 - juris; LAG \nNiedersachsen 09.11.2007 - 16 Sa 311/07 - NZA-RR 2008, 348). In gleicher Weise hält ein Teil der arbeitsrechtlichen \nFachliteratur die lineare Punktevergabe für das Lebensalter für europarechtskonform (vgl. Bauer/Krieger, \nFS für Richardi, 2007, S. 177, 184; Freckmann BB 2007, 1049, 1052; Löwisch/Röder/Krieger BB 2008, \n610, 611; zumindest bis zum Erreichen eines bestimmten Lebensalters - zwischen 52. und 60. Lebensjahr - auch \nGaul/Bonanni BB 2008, 218, 219). Teilweise wird dies aber anders gesehen (vgl. Kamanabrou, RdA 2007, 199, 202; \nRolfs NZA Beilage 1 zu Heft 7/2008, 8, 14; Hamacher/Ulrich NZA 2007, 657, 662; vgl. auch Annuß BB 2006, 326; \nBayreuther DB 2006, 1842, 1845; Meinel/Heyn/ Herms AGG, 2007, § 10 Rn. 32; Temming NZA 2007, 1193, 1197; v. \nHoyningen-Huene/Linck KSchG, 14. Aufl. 2008, § 1 Rn. 938; Willemsen/ Schweibert NJW 2006, 2583, 2586).\n\n73\n\ndd. Die Kammer folgt der genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und hält auch unter Geltung \ndes AGG bei richtlinienkonformer Auslegung des Kündigungsschutzgesetzes eine lineare Punktevergabe für \ndas Lebensalter grundsätzlich für zulässig. Für diese Auffassung streiten die besseren Argumente.\n\n74\n\nDie lineare Punktevergabe für das Lebensalter verfolgt legitime, vernünftige und dem gerechten \nInteressenausgleich dienende Ziele. Ausgehend davon, dass das Alter letztendlich auch eine pauschalierte \nBerücksichtigung der Arbeitsmarktchancen beinhaltet, ist es notwendig, mit zunehmendem Alter eine \nstärkere Schutzbedürftigkeit anzuerkennen. Dabei ist es nicht erforderlich, jeweils eine am Einzelfall \nausgerichtete Abwägung der konkreten Chancen auf dem Arbeitsmarkt vorzunehmen. Bei der Festlegung eines \nPunkteschemas, etwa in Form einer Auswahlrichtlinie bzw. wie im Streitfall im Rahmen eines Interessenausgleichs, \nist eine solche Einzelfallprüfung von vornherein nicht möglich. Da mit Hilfe des Punktesystems die zu \nkündigenden Arbeitnehmer erst ermittelt werden sollen, können deren konkrete Chancen auf dem Arbeitsmarkt \nnicht schon in das Punktesystem einfließen. Allein möglich und deshalb ausreichend ist, wenn die \nArbeitmarktchancen typisiert bei der Vergabe der Punkte berücksichtigt werden. Die lineare Berücksichtigung \ndes Lebensalters stellt eine solche Typisierung dar. Diese trägt dem Erfahrungswert Rechnung, dass mit steigendem \nLebensalter die Vermittlungschancen generell zu sinken pflegen und führt damit - mit einer \"hinnehmbaren \nUnschärfe\" - zur Berücksichtigung individueller Arbeitsmarktchancen, ohne dass das Alter allein und \ndamit gewissermaßen abstrakt die Auswahl beeinflussen würde (vgl. BAG 06.09.2007 - 2 AZR 387/06 - EzA \n§ 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 78; BAG 19.06.2007 - 2 AZR 304/06 - EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. \n13). Allerdings mag es sein, dass sich die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in einer Region, in einer Branche \noder auch bezüglich einer Tätigkeit anders darstellen können (z.B. wenn die Vermittlungschancen \nfür jüngere Menschen schon besonders schlecht sind) und die lineare Punktevergabe für das Lebensalter \ndeshalb zu keinem ausgewogenen Interessenausgleich führt. Ein solcher Ausnahmefall wird aber nur angenommen \nwerden können, soweit besondere und eindeutige Umstände dafür sprechen, dass der genannte Erfahrungswert \nnicht zum Tragen kommt. In diesen Fällen hat eine spezifische, diesen Besonderheiten Rechnung tragende \nPunkteverteilung zu erfolgen (z.B. Altersgruppenbildung). Soweit solche Besonderheiten nicht vorliegen, bleibt \nes bei dem allgemeinen Erfahrungswert, der dann zur Rechtfertigung genügt.\n\n75\n\nee. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die lineare Punktevergabe für das Lebensalter im \nInteressenausgleich vom 15.08.2006 nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebspartner \nhinsichtlich der Arbeitsmarktchancen besondere Umstände hätten berücksichtigen müssen, \nsind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht aufgezeigt worden. Eine übermäßige \nBedeutung des Lebensalters wird zudem dadurch verhindert, dass für das Lebensalter maximal 55 Punkte \nanfallen. Auch haben die Betriebspartner der Betriebszugehörigkeit gegenüber dem Lebensalter eine \nhöhere Bedeutung zugemessen, indem sie ab dem 11. Dienstjahr pro Dienstjahr zwei Punkte vergeben haben. \nAngesichts dieser Gesamtumstände kann eine unverhältnismäßige Einbringung des Alters in \ndem Punktesystem nicht festgestellt werden.\n\n76\n\nff. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Betriebspartner in dem Interessenausgleich \nvom 15.08.2006 keine abschließende Einzelfallprüfung im Hinblick auf die individuellen Chancen auf dem \nArbeitsmarkt vorgesehen haben.\n\n77\n\n(1.) Im Anschluss an den zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung geltenden \n§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG a.F. (aufgehoben mit Wirkung vom 12.12.2006 durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. a des Gesetzes \nzur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006, BGBl. I S. 2742), wonach dem Alter \nkein genereller Vorrang gegenüber anderen Auswahlkriterien zukommen durfte, sondern die Besonderheiten des \nEinzelfalls und die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Beschäftigten, insbesondere die \nChancen auf dem Arbeitsmarkt entscheidend sein sollten, wird die Auffassung vertreten, eine solche Einzelfallprüfung \nsei erforderlich (vgl. Arbeitsgericht Osnabrück 03.07.2007 - 3 Ca 199/07 - NZA 2007, 982, 986; Däubler/Bertzbach/Brors, \nAGG, 2007, § 10 Rn. 125 f.; Löwisch/ Röder/Krieger BB 2008, 610, 611; Temming NZA 2007, 1193, 1199; so \nauch früher zu § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG a.F. Bayreuther DB 2006, 1842, 1845; Löwisch BB 2006, 2582; \nWillemsen/Schweibert NJW 2006, 2583, 2586).\n\n78\n\n(2.) Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.11.2006 (- 2 AZR \n812/05 - NZA 2007, 549, 552) in Bezug auf die Verwendung eines entsprechenden Punkteschemas deutlich gemacht hat, \ndass eine abschließende Einzelfallbetrachtung nicht mehr erforderlich ist. Der Arbeitgeber ist berechtigt, \ndas Ergebnis seiner Punktvergabe der Entscheidung über die von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer \nzugrunde zu legen. Auch wenn die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen Fall vor Geltung des AGG betraf, \nist die Rechtslage nach Inkrafttreten des AGG im Lichte des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78 EG nicht anders zu \nbeurteilen. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie fordert eine Einzelfallbetrachtung nicht expressis verbis, sondern \nlässt es genügen, dass eine Regelung durch ein legitimes Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik \nund des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist. Diese Anforderungen sind auch bei einer typisierten Betrachtungsweise, \nwie sie einem Punkteschema eigen ist, erfüllt. Ein Punktesystem erfasst zwar wegen seines abstraktgenerellen \nCharakters nicht die konkreten Vermittlungsmöglichkeiten des einzelnen Arbeitnehmers und ist deshalb insoweit \nungenau. Im Interesse einer handhabbaren und rechtssicheren sozialen Auswahl insbesondere bei Massenentlassungen \nerscheint dies aber hinnehmbar. Anderenfalls wäre der Arbeitgeber gehalten, bezüglich jedes Arbeitnehmers \nggfs. Erkundigungen einzuholen, um dessen Vermittlungschancen sicher einschätzen zu können. Derart \nweitreichende Pflichten vermag die Kammer der europäischen Richtlinie nicht zu entnehmen (vgl. auch \nBauer/Krieger, a.a.O. S. 177, 187; Freckmann BB 2007, 1049, 1052).\n\n79\n\n2. Auch die Anwendung der Punktetabelle im konkreten Fall lässt eine grobe Fehlerhaftigkeit i.S. von \n§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG (vgl. hierzu näher BAG 17.01.2008 - 2 AZR 405/06 - juris, demnächst EzA \n§ 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 80) nicht erkennen und führt damit nicht zur Unwirksamkeit der streitbefangenen \nKündigung gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 KSchG.\n\n80\n\nKonkrete Angriffe gegen die Umsetzung der Punktetabelle hat der Kläger mit der Berufung nicht erhoben. \nDie erstinstanzlich geäußerten Bedenken wegen der Nichtberücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung \ngegenüber seinem Sohn hat er nicht weiter verfolgt. Der Kläger hat damit keine Umstände dargelegt, \ndie eine andere Auswahlentscheidung bedingt hätten. Der Beklagte hat dagegen in der Berufungserwiderungsschrift \nkonkret anhand der erreichten Punktzahlen und des jeweiligen Alters der Arbeitnehmer aufgezeigt, dass der Kläger \nselbst dann, wenn das Lebensalter bei der Punktevergabe nicht berücksichtigt worden wäre, nicht sozial \nschutzwürdiger gewesen wäre als die nicht gekündigten Arbeitnehmer. Dem ist der für eine nicht \nausreichende Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. \n§ 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG) nicht entgegengetreten. Die Sozialauswahl war danach nicht grob fehlerhaft i.S. von \n§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG, zumal der Kläger in jedem Fall zur Kündigung angestanden hätte (vgl. \nzur Abkehr von der sog. \"Dominotheorie\" BAG 09.11.2006 - 2 AZR 812 - 817/05 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 71).\n\n81\n\n3. Da das in dem Interessenausgleich vom 15.08.2006 vereinbarte Punkteschema zulässig ist, bestehen auch unter \ndiesem Aspekt keine Bedenken an der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung (§ 102 Abs. 1 BetrVG).\n\n82\n\nIII.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.\n\n84\n\nFür die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand ein gesetzlicher Grund (vgl. § \n72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.\n\n85\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n86\n\nGegen dieses Urteil kann von \n\n87\n\nR E V I S I O N\n\n88\n\neingelegt werden.\n\n89\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n90\n\nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim\n\n91\n\nBundesarbeitsgericht\n\n92\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n93\n\n99084 Erfurt\n\n94\n\nFax: 0361 2636 2000\n\n95\n\neingelegt werden.\n\n96\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens \nmit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n97\n\nDie Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:\n\n98\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n99\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für \nihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,\n\n100\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten \nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der \nMitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung \nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der \nBevollmächtigten haftet.\n\n101\n\nIn den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, \ndie Befähigung zum Richteramt haben.\n\n102\n\nEine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n103\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n104\n\nGöttling Jacobs Mayer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-04-16/2-sa-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":23},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-04-16/2-sa-1-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255477","retrieved":"2026-07-09 02:19:32.418891+00:00"}}