{"status":"available","doknr":"OLD266579","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2007:0207.12SA227.06.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"12 Sa 227/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 25.01.2007 wird kostenfällig zurückgewiesen.\n\n \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\nDie Parteien streiten darum, ob die Beklagte rechtswirksam die aus den jeweiligen Versicherungsverhältnissen\ngeschuldeten Kassenleistungen herabgesetzt hat.\n\n3\n\nDie Beklagte ist ein kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit i. S. v. § 53 VAG. Ihr Zweck ist es, den\nVersicherten Pensionen gemäß der Satzung, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den\nTarifbedingungen (TaB) zu gewähren. Mitglieder der Beklagten sind die Mitarbeiter von sog. Kassenfirmen.\nDie Mitgliedschaft endet u.a. mit Eintritt des Versicherungsfalls. Anschließend erhalten die versicherten\nMitarbeiter Alters-, Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitspensionen. Zu den Kassenleistungen gehört\nnach Maßgabe des § 15 a AVB eine Überschussbeteiligung. Über die Rückstellungs- und\nÜberschussverwendung sowie - im Falle der Ausgleichung eines nicht gedeckten Fehlbetrags - über die\nHerabsetzung der Leistungen, Erhöhung der Beiträge oder mehrerer solcher Maßnahmen hat nach § 22\nder Satzung die Mitgliederversammlung zu beschließen.\n\n4\n\nDie Kläger waren Mitglieder der Beklagten. Ihr jeweiliger Pensionsbeginn lag im Zeitraum zwischen 1995\nund 2002.\n\n5\n\nIn den Jahren 2001 und 2002 erwirtschaftete die Beklagte ausweislich ihres Geschäftsberichts 2002\nerhebliche Verluste, die im wesentlichen auf starken Kursrückgängen im Aktien- und Investmentbereich\nund Wertberichtigungen im Immobilienbereich beruhten. Unter dem 08.04.2003 erstellte die I. AG für die Beklagte\nein versicherungsmathematisches Gutachten, das in der GuV-Rechnung einen Verlust von Euro 153.366.523,50 ausweist.\n\n6\n\nMit Datum vom 12.06.2003 genehmigte die Bundesanstalt für Finanzaufsicht entsprechend den Beschlussvorlagen\nder Beklagten die Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt, dass diese auf der Mitgliederversammlung der\nBeklagten am 27.06.2003 tatsächlich beschlossen würden.\n\n7\n\nDie Mitgliederversammlung beschloss am 27.06.2003 zu TOP 4 die Herabsetzung der Pensionen um jährlich 1,4 %,\nbeginnend mit dem 01.07.2003 und insgesamt begrenzt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile.\nMit Rundschreiben vom 17.07.2003 leitete die Beklagte den Pensionsempfängern, so den Klägern, eine Information\nüber die beschlossene Leistungsherabsetzung zu. Noch im Laufe des Jahres 2003 verlangten die Kläger weitere\nAuskunft über die Neuberechnung ihrer Pensionen.\n\n8\n\nAm 12.09.2005 haben die Kläger die vorliegende Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben. Nach Verweisung des\nRechtsstreits vom Arbeitsgericht Essen an das Arbeitsgericht E. hat dieses durch Urteil vom 25.01.2006 die Klagen\nabgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greifen die Kläger das\nUrteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht an.\n\n9\n\nSie wenden sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass ihre Ansprüche gemäß § 242 BGB\nverwirkt seien, und machen geltend, dass eine Änderung der Satzung, der AVB und der TaB am 27.06.2003 nicht\nwirksam beschlossen worden sei, insbes. die auf der Mitgliederversammlung die nach § 18 Abs. 2 der Satzung\nerforderliche 4/5 Mehrheit weder festgestellt worden sei noch vorgelegen habe. Die Beklagte habe darüber\nhinaus nicht die Voraussetzungen der Leistungsherabsetzung nachgewiesen, insbes. nicht das versicherungsmathematische\nGutachten zur Verfügung gestellt. In der Verhandlung sei lediglich eine Sekunde dauernde Einsicht in das\nvorgelegte Gutachten gewährt worden. Im übrigen habe die Beklagte nicht die Billigkeit (§ 315 BGB) der\nbeschlossenen Leistungsherabsetzung darstellen können.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\n1. die Beklagte zu verurteilen,\n\n12\n\na)\n\n13\n\nan den Kläger zu 1) 497,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des\nBasiszinssatzes seit Klageerhebung zu zahlen,\n\n14\n\nb)\n\n15\n\nan den Kläger zu 2) 357,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des\nBasiszinssatzes seit Klageerhebung zu zahlen,\n\n16\n\nc)\n\n17\n\nan den Kläger zu 3) 458,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des\nBasiszinssatzes seit Klageerhebung zu zahlen,\n\n18\n\nd)\n\n19\n\nan den Kläger zu 4) 458,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des\nBasiszinssatzes seit Klageerhebung zu zahlen,\n\n20\n\ne)\n\n21\n\nan die Klägerin zu 5) 459,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des\nBasiszinssatzes seit Klageerhebung zu zahlen.\n\n22\n\n2.\n\n23\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern ab dem 01.07.2005 eine monatliche Pension\nzu zahlen, die der Höhe nach den jeweiligen Stand der Pension ohne Gewinnzuschlag am 30.06.2003 nicht\nunterschreitet.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie trägt vor: Die Mitgliederversammlung habe mit 4/5 Mehrheit den Herabsetzungsbeschluss gefasst. Ohne\nLeistungsherabsetzung sei sie, die Beklagte, überschuldet und insolvenzreif gewesen. Die Leistungsherabsetzung\nsei in dem vorgenommenen Umfang auch notwendig gewesen, wobei die stufenweise Herabsetzung um 1,4 % gegenüber\nder einmaligen Herabsetzung um 11 % der schonendere Weg gewesen sei. Mit der Begrenzung der Leistungsherabsetzung\nauf die Gewinnanteile sei der Teilhabe der Versicherten sowohl an den geschäftlichen Erfolgen wie an den\nMisserfolgen der Beklagten Rechnung getragen worden. Eine Erhöhung der Beiträge sei wegen der flexiblen\nBeitragsgestaltung ausgeschieden und hätte überdies die derzeitigen Beitragszahler gezwungen, die\nLeistungen der aktuellen Pensionsempfänger zu finanzieren. Schließlich habe die BaFin den\nHerabsetzungsbeschluss auf Angemessenheit überprüft.\n\n27\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug\ngenommen. Auf Anordnung der Kammer hat die Beklagte im Berufungsverfahren das versicherungsmathematische Gutachten\nder I. AG vom 08.04.2003 (Bl. 562 ff.) vorgelegt. Die Kläger haben zu dem Gutachten unter dem 28.11.2006\nschriftsätzlich Stellung genommen, die Beklagte hat unter dem 09.01.2007 erwidert.\n\n28\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n29\n\nI. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klagen abgewiesen.\n\n30\n\n1. Es kann dahinstehen, ob - wie die Vorinstanz angenommen hat - die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2\nAbs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG zuständig sind (vgl. Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, § 10 Rz. 73, Schaub,\nArbeitsrechtliche Formularsammlung, 6. Auflage, § 82 IV 5 Fn. 149, KG Berlin, Beschluss vom 22.06.2001, VersR\n2003, 1194, Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 162). Der Beklagte hat die Zulässigkeit des bestrittenen Rechtswegs\nnicht gerügt. Damit hat das Berufungsgericht gemäß § 65 ArbGG die Zuständigkeit nicht zu\nprüfen (Vossen, GK-ArbGG, § 65, Rz. 20).\n\n31\n\n2. Die Klagen sind zulässig. Das gilt insbesondere für die Feststellungsklage. Die Kläger\nwollen hiermit die Höhe ihres Pensionsanspruchs für die Vergangenheit (ab 01.07.2005) und für die\nZukunft klären lassen und haben wegen der bestehenden Meinungsverschiedenheit gemäß § 256 ZPO ein\nrechtliches Interesse an der beantragten Feststellung (BAG, Urteil vom 22.02.2000, 3 AZR 39/99, AP Nr. 13 zu § 1\nBetrAVG Beamtenversorgung). Der Feststellungsantrag ist geeignet, den Streit der Parteien zu klären.\n\n32\n\n3. Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Kläger\ndie mit den Leistungsanträgen für den Zeitraum vom 30.06.2003 bis 30.06.2005 bezifferten Differenzbeträge\nund ab dem 01.07.2005 eine monatliche Pension mindestens in der Höhe ihres Standes am 30.06.2003 (ohne\nGewinnzuschlag) zu zahlen.\n\n33\n\na) Die Kammer kann offen lassen, ob die geltend gemachten Pensionsansprüche verwirkt sind. Nach\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 24.01.2006, 3 AZR 483/04; vgl. Urteil vom 24.05.2006,\n7 AZR 201/05, NZA 2006, 1364 ff.) reicht längere Untätigkeit allein für die Verwirkung nicht aus.\nDie Verwirkung dient dem Vertrauensschutz und schließt die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten\naus. Daher muss die Untätigkeit des Anspruchstellers unter tatsächlichen Bedingungen (Umständen)\nstattgefunden haben, die den Eindruck erwecken konnten, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass\nsich der Anspruchsgegner darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Während das\nRentenstammrecht, auf dem die einzelnen Rentenzahlungen beruhen, ohnehin nur in seltenen Fällen verwirkt,\nwird der Schutz des Schuldners vor den einzelnen Rentenzahlungsansprüchen regelmäßig durch das\nVerjährungsrecht gewährleistet .\n\n34\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist schon fraglich, ob das Zeitmoment vorliegt. Zwar haben die Kläger,\nnachdem sie durch Rundschreiben vom 17.07.2003 eine erste Information über die beschlossene Leistungsherabsetzung\nerhielten, mit der Klageerhebung etwas mehr als zwei Jahre zugewartet. Sie haben jedoch frühzeitig schriftlich\nWiderspruch bzw. Einspruch erhoben (Bl. 459 ff.), nähere Auskünfte von der Beklagten gefordert und,\nbereits anwaltlich vertreten, in der Folgezeit sich durch die Auskunftsschreiben der Beklagten nicht beruhigen lassen.\nDanach kann von längerer Untätigkeit der Kläger kaum die Rede sein. Erst recht ist das Vorliegen des\nUmstandsmoments zweifelhaft. Wenn - worauf die Vorinstanz hinweist - das Mitglied eines Vereins gegen einen Beschluss\ninnerhalb angemessener Frist Klage erheben muss, kann dies nicht auf die Rechtsstellung der mittelbar von der\nBeschlussdurchführung betroffenen Außenstehenden übertragen werden. Die 6-monatige Klagefrist des\n§ 12 Abs. 3 Satz 1 VVG setzt die schriftliche Ablehnung des erhobenen Anspruchs durch den Versicherer unter\nAngabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge voraus. Eine solche Konstellation ist vorliegend\nnicht gegeben. Die Fristen des § 12 Abs. 1 VVG wären gewahrt.\n\n35\n\nb) Die Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.\n\n36\n\n(11) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.12.2001, NJW 2002, 1713) steht das Recht,\ndie Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen geltend zu machen, grundsätzlich nur Mitgliedern und Vereinsorganen,\nnicht auch Dritten zu. Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, bisher offen gelassen, ob etwas anderes gilt,\nwenn ein Dritter durch einen Vereinsbeschluss in seinen Rechten betroffen ist. Die Kammer neigt dazu, dies aufgrund\nder verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes jedenfalls in den Fällen\nzu bejahen, in denen der Dritte, zu dessen Versorgung der Verein nach dem Vereinszweck beizutragen hat, unmittelbar\ndurch einen Vereinsbeschluss betroffen ist. Letztlich braucht auch diese Frage hier nicht beantwortet zu werden,\nweil der Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten zu TOP 4 vom 27.06.2003 weder nach § 315 BGB noch aus\nanderen Rechtsgründen zu beanstanden ist.\n\n37\n\n(22) Mit der BAG-Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine rechtlich selbständige, durch Beiträge\nfinanzierte Q. grundsätzlich nur die Leistungen erbringen muss, zu denen sie sich in ihrer Satzung verpflichtet\nhat, also - umgekehrt - prinzipiell nicht zu Leistungen verpflichtet, die über das satzungsgemäß\nGebotene hinausgehen (BAG, Urteil vom 23.03.2004, 3 AZR 279/03, AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Berechnung). Damit kommt\nes darauf an, ob der Beklagte mit seinem Herabsetzungsbeschluss vom 27.06.2003 die satzungsmäßigen Vorgaben\nund der dort in Bezug genommenen AVB und TaB (§ 13 Buchst. b, c, § 18 Nr. 2 der Satzung) eingehalten und den Rahmen\ndes § 315 BGB gewahrt hat.\n\n38\n\n(aa) Der Beschluss vom 27.06.2003 bedurfte nach § 18 Nr. 1 Satz 1 der Satzung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.\nDiese lag unstreitig vor.\n\n39\n\nEine 4/5-Mehrheit wäre erforderlich gewesen, wenn der Beschluss eine Änderung der Satzung, der AVB oder\nder TaB bedeutet hätte. Der Beschluss beinhaltete indessen keine solche Änderung, so dass auf den weiteren\nStreit der Parteien, ob am 27.06.2003 eine 4/5-Mehrheit vorlag, nicht eingegangen zu werden braucht.\n\n40\n\nWie das erstinstanzliche Urteil zutreffend ausführt, sieht die Satzung in § 22 Nr. 4 Satz 2 die Möglichkeit\nu.a. der Leistungsherabsetzung vor, wenn sich nach einem gem. Nr. 1 eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten\nein Fehlbetrag ergibt, der nicht aus der Verlustrücklage und aus der Rückstellung für\nBeitragsrückerstattung zu decken ist. Die Voraussetzungen lagen hier vor: Das Gutachten der I. AG wies einen\nVerlust in Höhe von insgesamt Euro 153,4 Mio aus.\n\n41\n\nDie Kläger haben gegen das Gutachten, die diesem zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen,\nBilanzierungs-, Bewertungs- und Berechnungsmethoden und rechnerische Richtigkeit keine beachtenswerte Einwände\nerheben können. Solche sind auch nicht ersichtlich. Das Bestreiten eines aus Verlustrücklage und\nRückstellung nicht zu deckenden Fehlbetrags (Berufungsbegründung vom 21.04.2006, Seite 19; vgl. Schriftsatz\nder Kläger vom 28.11.2006, Seite 2) haben die Kläger auf die unzureichende erstinstanzliche Einsichtnahme\nin das versicherungsmathematischen Gutachten bezogen. Dieser Einwand ist im Berufungsverfahren durch die\nÜberreichung des Gutachtens erledigt worden.\n\n42\n\nSoweit die Kläger mit Schriftsatz vom 30.01.2007, Seite 3) die Entstehung der Verluste bestreiten, ist der\ndiesbezügliche Angriff der Kläger als verspätet zurückzuweisen (§ 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Die\nBerücksichtigung des (nicht unverschuldeten) verspäteten Vorbringens würde die Erledigung des\nRechtsstreits verzögern. Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob das Bestreiten der Kläger\nzulässig und erheblich wäre. Letzteres hält die Kammer für zweifelhaft, weil der von der BaFin\ngenehmigten Beschussvorlage das versicherungsmathematische Gutachten zugrunde lag und die Beklagte zur Vermeidung\nvon Aufsichtsmaßnahmen der BaFin gehalten war, das genehmigte Sanierungskonzept zu vollziehen.\n\n43\n\nIm übrigen hat Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2007 erläutert, dass die Verluste\naus Wertberichtigungen bei den Immobilienanlagen (ca. 49,4 Mio. Euro), Verlusten bei Aktien (ca. 90 Mio. Euro) und\nEmerging-Market-Anleihen (ca. 10 Mio. Euro) zurückzuführen waren. Sie hat weiter dargestellt, dass - unter\nVerringerung des Aktienanteils von früher 20 % auf nunmehr 10 % - die Spezialaktienfonds zum 31.12.2001\naufgelöst wurde und die Umschichtung in Anleihen stattfand. Da die Begutachtung der Immobilien (zum Stichtag\n31.12.2001) im Laufe des Jahres 2002 durch öffentlich bestellte Sachverständige erfolgte, durfte (und\nmusste) die Beklagte deren Wertschätzungen zugrunde legen. Klägerseitig ist in der mündlichen\nVerhandlung den Ausführungen der Beklagten zu den entstandenen Verlusten nicht weiter entgegen getreten\nworden.\n\n44\n\nNach Abzug der Verlustrücklage (Euro 21,9 Mio.) und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung\n(Euro 18,5 Mio) errechnete sich der Fehlbetrag von Euro 113 Mio, so dass gemäß 22 Nr. 4 Satz 2 der Satzung\neine Herabsetzung der (Versicherungs-)Leistungen beschlossen werden konnte. Damit stellte der Beschluss keine\nSatzungsänderung dar.\n\n45\n\nEr beinhaltete ebenso wenig eine Änderung von § 15a AVB (§ 22 Nr. 5 der Satzung). Der Schlusssatz dieser\nVorschrift (Nr. 3 Abs. 5 Satz 3), wonach auf die Leistungen aus der Überschussverwendung ein Rechtsanspruch\nbesteht , knüpft daran an, dass zuvor die Mitgliederversammlung einen Beschluss über die jährliche\nÜberschussverwendung gefasst hat und dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde gebilligt worden ist (Nr. 3\nAbs. 5 Satz 1 und 2). Der Beschluss der Mitgliederversammlung bezieht sich gerade und nur auf das jeweilige\nVersicherungsjahr, einen in diesem Jahr entstandenen Überschuss (Nr. 1 Satz 3), der verteilungsfähig\nist (Nr. 2) und dessen Zuteilung nicht nach Nr. 2 Abs. 4 Satz 3 ausnahmsweise entfällt. Keineswegs garantiert\n§ 15a Nr. 3 Abs. 5 Satz 3 AVB (vorbehaltlich der Änderung gemäß § 18 Nr. 2 der Satzung) die Pension\nin der Höhe der vorjährigen Überschussbeteiligung.\n\n46\n\nDass durch den Beschluss vom 27.06.2003 die TaB geändert wurden, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird\nvon der Berufung der Kläger auch nicht geltend gemacht.\n\n47\n\nDen Klägern kommt für ihre Auslegung von § 15a AVB nicht die Unklarheitenregel zugute (vgl. BGH, Urteil\nvom 08.10.1997, NJW 1998, 454, BGH, Urteil vom 13.12.2001, NJW 2002, 1713, BAG, Urteil vom 09.11.1999, 3 AZR 623/98).\nAnhand der Satzung (§ 18, § 22) und der AVB (§ 15a) sind die Voraussetzungen und Möglichkeiten der\nLeistungsherabsetzung (ohne Änderung der Satzung, AVB, TaB) eindeutig erkennbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom\n25.06.1993, VersR 1993, 1342). Eine präzisere Formulierung mag wünschenswert sein. Sie ist jedoch\nerlässlich, weil nach den anerkannten Auslegungsmethoden Satzung (§ 18, § 22) und AVB (§ 15a) in dem\nstreitgegenständlichen Punkt genügend klar sind.\n\n48\n\n(bb) Der Beschluss vom 27.06.2003 hält der Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) stand.\n\n49\n\n(111) Das erstinstanzliche Urteil hat Bedenken geäußert, ob der Beschluss nach der von der BaFin\ngrundsätzlich gebilligten (Schreiben vom 23.01.2003, Bl. 580, Antwortschreiben der Beklagten vom 06.03.2003,\nBl. 576) und unter dem 12.06.2003 genehmigten (Bl. 137) Leistungsherabsetzung zur Vermeidung der Überschuldung\nder Beklagten der inhaltlichen Nachprüfung durch die Arbeitsgerichte unterliegt. Nach Auffassung der Kammer\nist effektiver Rechtsschutz der Versicherten nicht schon durch die Rechtsaufsicht von Versicherungsunternehmen\nsicher gestellt, zumal Ziel der Aufsicht auch die Gewährleistung eines funktionstüchtigen\nPrivatversicherungswesens ist und das durch § 81 VAG angestrebte konsensuale Verwaltungshandeln nicht\ngewährleistet, dass die Rechte von Versicherten und deren schutzwürdige Interessen stets ausreichend\nberücksichtigt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.07.2005, NJW 2005, 2376 ff., Beschluss vom 15.02.2006, NJW\n2006, 1783 ff.). Demnach ist der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.06.2003 einer Billigkeitskontrolle\nzu unterziehen.\n\n50\n\n(222) Der Beklagten steht nach § 22 Nr. 4 Satz 2 der Satzung ein die Leistungsherabsetzung umfassendes\nBestimmungsrecht zu. Gemäß § 315 BGB darf sie dieses Recht nur nach billigem Ermessen ausüben.\nFür ihre Beurteilung gilt daher die allgemeine Regel, wonach der Arbeitgeber billiges Ermessen dann wahrt,\nwenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen\nberücksichtigt. Weil die durch § 22 Nr. 4 Satz 2 der Satzung ermöglichten Maßnahmen einschneidend und\nfür die Versicherten belastend sind, müssen sie sich aus dem Umfang des auszugleichenden Fehlbetrages nach\nEingriffsintensität, Regelungsziel, Art der auszuwählenden Maßnahme (Leistungsherabsetzung und/oder\nBeitragserhöhung o.ä.) und Gruppenbetroffenheit (Aktive, Pensionäre) rechtfertigen lassen und i.S.v.\n§ 315 BGB billigenswert und ausgewogen sein. Die getroffene Maßnahme hat den Grundsätzen der\nVerhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu genügen. Dabei muss die Beklagte angesichts\nder Vielzahl der Fälle im Anwendungsbereich des § 22 Nr. 4 Satz 2 der Satzung typisieren, pauschalieren und\ngeneralisieren dürfen. Wenn die Typisierungen und Generalisierungen nur in geringfügigen und besonders\ngelagerten Fällen zu Ungerechtigkeiten und Härtefällen führen und nicht in einem\ngrößeren Umfang systemwidrige Benachteiligungen entstehen, ist dies hinzunehmen. Es ist nicht Sache\ndes Gerichts, eine für zweckmäßiger gehaltene Lösung an die Stelle der vom Bestimmungsberechtigten\ngetroffenen Entscheidung zu setzen.\n\n51\n\n(333) Der Herabsetzungsbeschluss vom 27.06.2003 wird diesen Maßstäben gerecht. Der insoweit zutreffenden\nBegründung des erstinstanzlichen Urteils, der die Kammer folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), ist auf die Angriffe der\nBerufung hin Folgendes anzufügen:\n\n52\n\nNach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Schuldner darzulegen und zu beweisen, dass die getroffene Leistungsbestimmung\nder Billigkeit entspricht. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auch auf den Inhalt der getroffenen\nAnpassungsentscheidung. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Billigkeit der von der Beklagten beschlossenen\nHerabsetzung der Pensionen aus den unstreitig gewordenen Sachverhaltsumständen.\n\n53\n\nDie Beklagte stand am 27.06.2003 vor der Aufgabe, einen Verlust von Euro 153,4 Mio. bzw. Euro 113 Mio. auszugleichen.\nDer Fehlbetrag gefährdete ihre Zahlungsfähigkeit und Existenz. Zudem war sie durch die BaFin unter\nHandlungsdruck gesetzt und zum Ergreifen einschneidender Maßnahmen gezwungen. Daher war es - wie auch die\nKläger nach den ihnen zugänglich gemachten Geschäftsbericht und versicherungsmathematischen Gutachten\nnicht ernsthaft in Abrede stellen können - für die Beklagte unabweisbar, gemäß § 22 Nr. 4 Satz 2\nder Satzung den Fehlbetrag auszugleichen. Ob die Verluste auf Fehlentscheidungen der Beklagten beruhten, ist\nunerheblich, weil dies nichts an der kritischen wirtschaftlichen Lage der Beklagte und dem Zwang, hierauf zu\nreagieren, ändert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Veräußerung von Aktien und Neubewertung\noder der Verkauf von Immobilien im Jahr 2002 zum schlechthin ungünstigsten Zeitpunkt geschah. Im übrigen\nwar im Jahr 2002 nicht sicher, dass bzw. wann und in welchem Umfang der Aktienmarkt eine positive Entwicklung nehmen\nwürde. Inwieweit eine unvorhergesehen schnelle und signifikante Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in\nspäteren Jahren Veranlassung gibt, die Leistungen heraufzusetzen (vgl. § 15a Nr. 2 Unterabs. 1 AVB), ist hier\nnicht zu entscheiden. Bei der hier vorzunehmenden Abwägung ist nur auf die Interessenlage der Parteien im\nZeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts, nicht auf eine tatsächliche nachträgliche Entwicklung\nabzustellen (BAG, Urteil vom 11.04.2006, 9 AZR 557/05, AP Nr. 17 zu § 307 BGB).\n\n54\n\nDie stufenmäßige Leistungsherabsetzung um 1,4 % war gegenüber der einmaligen Herabsetzung um 11 %\ndie schonendere Maßnahme.\n\n55\n\nDie Möglichkeit, den Pensionären die Zahlung eines Zusatzbetrages zur Vermeidung der Leistungskürzung\nanzubieten, stellte unter keinem Aspekt eine gebotene Alternative dar. Die Kläger selbst vermögen auch\nnicht plausibel zu erklären, weshalb diese Möglichkeit wirtschaftlich vorzuziehen wäre, zumal die\nBemessung des Zusatzbetragsvolumens an dem Fehlbetrag (153 Mio. Euro) und nicht etwa einem von den Pensionären\nfür verträglich gehaltenen Teilbetrag orientiert werden müsste.\n\n56\n\nWenn die Beklagte sich für die Leistungsherabsetzung und gegen die Beitragserhöhung entschied, trug\nsie dem Umstand Rechnung, dass in der Vergangenheit die Pensionsempfänger von der Überschussbeteiligung\nprofitiert hatten. Daher drängte es sich auf, vorab bei den Pensionsempfängern einen Beitrag zum\nVerlustausgleich einzufordern. Insoweit ist die Leistungsherabsetzung, weil auf den versicherungsmathematischen\nBarwert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt, sachgerecht und vernünftig.\nDemgegenüber hätte eine Beitragserhöhung allein die aktiven Beitragszahler getroffen, die noch nicht\nin den Genuss von durch Überschussbeteiligung erhöhten Pensionszahlungen gekommen waren. In diesem\nZusammenhang war es, weil die Beklagte Träger der betrieblichen Altersversorgung für eine Vielzahl\nvoneinander unabhängiger Unternehmen ist, ein sachlicher Gesichtspunkt, dass der - den Fortbestand der\nQ. stabilisierende - Zugang neuer Unternehmen nicht durch Heraufsetzung der Beiträge oder Kürzung des\nRentenniveaus der neuen Firmenmitglieder belastet würde und ein genügender Anreiz für die aktiven\nMitglieder und Kassenfirmen bleiben würde, ein Versicherungsverhältnis gerade mit der Beklagten zu\nbegründen und beizubehalten. Solchermaßen vernünftig begründeten Erwägungen kann ein\nVersicherungsverein höheres Gewicht beimessen als dem Besitzstands- und Anspruchsdenken von Pensionären.\nDaher forderte entgegen der Auffassung der Kläger die Billigkeit der nach § 315 BGB zu treffenden\nLeistungsbestimmung keine Belastung aller Mitglieder und Versicherten.\n\n57\n\nWeil als Reaktion auf die Verluste keine Beitragserhöhung beschlossen werden musste, erledigen sich auch\ndie Überlegungen der Kläger zu einer Kombination von Leistungsherabsetzung und Beitragserhöhung.\n\n58\n\nDie Festlegung des Stichtags 31.12.2001 entspricht ebenfalls der Billigkeit. Nach zutreffender Spruchpraxis\ndes Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 22.02.2000, a.a.O.) sind Stichtagsregelungen trotz der damit verbundenen\nHärten grundsätzlich zulässig. Insoweit besteht ein weiter Gestaltungsspielraum. Es genügt, dass\nsich die Stichtagsregelung am gegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar ist.\n\n59\n\nSo verhält es sich im Streitfall. Die Verluste, die den Zwang zur Leistungsherabsetzung auslösten,\nwaren vor dem 31.12.2001 eingetreten, so dass an dieses Datum sachgerecht angeknüpft werden durfte und nicht ein\nspäteres Datum, z. B. der 31.12.2002, genommen werden musste. Überdies konnte die Beklagte auf den zum\nZeitpunkt der Beschlussfassung (Juni 2003) exakt berechenbaren Faktor für die Leistungsherabsetzung Rücksicht\nnehmen. Dieser war auf Basis 31.12.2001 vorhanden. Danach bildete der 31.12.2001 und der zuvor eingetretene\nVersorgungsfall einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Festlegung des Stichtags.\n\n60\n\nIm übrigen wird seitens der Kläger in diesem Punkt wie auch sonst zu wenig gewürdigt, dass die\nBeklagte durch die BaFin unter Handlungsdruck gesetzt war und in relativer kurzer Zeit ein Sanierungskonzept entwickeln\nmusste, das wirtschaftlich tragfähig war und sowohl die Genehmigung der BaFin als auch Billigung der\nMitgliederversammlung finden musste.\n\n61\n\n(444) Schließlich war eine besondere Lage, die eine Übergangsvorschrift oder Härtefallregelung\ngebot, nicht gegeben. Die Kläger tragen keine Umstände dafür vor, dass die Leistungsherabsetzung\nsich wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse als unzumutbare Härte auswirken würde.\n\n62\n\nII. Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.\n\n63\n\nFür die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht keine Veranlassung, da Zulassungsgründe\ni.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird die\nBeklagte auf § 72 a ArbGG hingewiesen.\n\n64\n\nDr. Plüm Göllner Damm","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2007-02-07/12-sa-227-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":8},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2007-02-07/12-sa-227-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266579","retrieved":"2026-07-09 02:34:48.510198+00:00"}}