{"status":"available","doknr":"OLD274732","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2006:0130.12SA1765.03.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-30","aktenzeichen":"12 Sa 1765/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8 zu tragen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nA.\n\n2\n\nDie Parteien haben darüber gestritten, ob dem Kläger ein Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit nach\n§ 15 BErzGG zusteht.\n\n3\n\nDer Kläger ist bei der Beklagten, die sich mit der Vermietung von Arbeitsbühnen befasst, seit 1997 als\n\"Account Manager/Kundenbetreuer im Außendienst\" angestellt. Die Beklagte, die Außendienstmitarbeiter\nausschließlich in Vollzeit beschäftigt, setzte den Kläger in ihrer \"Mietstation\" in G. ein. In G. sind\ninsgesamt zehn Arbeitnehmer tätig, davon zwei Außendienstmitarbeiter. Jedem Außendienstmitarbeiter ist\nein Gebiet zur Kundenbetreuung und Akquisition zugeteilt. Es gehört zu ihren Aufgaben, die Kunden hinsichtlich\nder angebotenen Arbeitsbühnen und deren technischer Vorgaben zu beraten. Dafür nehmen sie Ortstermine bei den\nKunden wahr. Um die für die Auftragsanbahnung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, schult die Beklagte neu\neingestellte Außendienstmitarbeiter mindestens vier Wochen lang. Diese verfügen über kein Büro in den Räumlichkeiten\nder Beklagten, sondern gehen ihrer Arbeitstätigkeit von zu Hause aus nach. Zu diesem Zwecke stellt die Beklagte\nihnen einen Dienstwagen, einen Personalcomputer, ein Faxgerät, ein Mobiltelefon sowie weitere Büromaterialien\nzur Verfügung. Des Weiteren erstattet sie ihren Außendienstmitarbeitern sämtliche Fahrt- und Telefonkosten. Der\nKläger benutzte während seiner Tätigkeit für die Beklagte seinen eigenen PC.\n\n4\n\nDem Kläger ist als Gebiet ein Teil von Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland übertragen worden. Die Größe\ndes Gebiets erfordert Reisen bis zu einer Fahrtdauer von 2 1/2 Stunden. Der Kundenbestand des Klägers umfasst\nmehr als 2.000 Kunden. Mit den 12 Umsatzstärksten, die - mit Ausnahme von zwei Kunden - alle im Rhein-Main-Gebiet\nansässig sind, erzielt die Mietstation in G. etwa 80 % ihres Gesamtumsatzes.\n\n5\n\nNach Geburt seines Sohnes am 08.10.2002 beantragte der Kläger unter dem 10.10.2002 Elternzeit für den\nZeitraum vom 08.07.2003 bis 08.10.2005 und äußerte gleichzeitig den Wunsch nach Teilzeit. Mit Schreiben vom\n21.10.2002 lehnte die Beklagte den Teilzeitwunsch des Klägers ab. Unter dem 01.11.2002 bekundete der Kläger\nseine Bereitschaft, 20 Wochenstunden zu arbeiten und die 12 umsatzstärksten Kunden im Gebiet weiter zu betreuen.\n\n6\n\nIm Februar 2003 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Wesel Klage erhoben.\n\n7\n\nIm Laufe des Prozesses, am 05.08.2003, erteilte die Beklagte der Bundesanstalt für Arbeit einen Vermittlungsauftrag\nfür die auf 24 Monate befristete Stelle eines Außendienstmitarbeiters in Teilzeit. In der Folgezeit meldeten sich 7\nStellenbewerber. Von diesen stellte die Beklagte keinen ein.\n\n8\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, dass dem Teilzeitbegehren des Klägers dringende betriebliche Gründe i.S.v.\n§ 15 Abs. 7 Nr. 4 BErzGG entgegen stünden. Sie hat sich ihr Organisationskonzept, Außendienstmitarbeiter\nausschließlich in Vollzeit zu beschäftigen, verteidigt und gemeint, dass § 15 BErzGG jedenfalls nicht in\nSituationen, in denen die wirtschaftlich existenzbedrohenden Folgen für das Unternehmen in keinem angemessenen\nVerhältnis zu den Vorteilen für den Arbeitnehmer stünden, den Unternehmer zur Aufgabe seines Organisationskonzepts\nund Beschäftigung von Außendienstmitarbeiter in Teilzeit verpflichten könne. Um der negativen Entwicklung der\nMietstation G. entgegenzusteuern und die persönliche Beziehung zwischen Außendienstmitarbeiter und Kunden\nsicherzustellen, sei es erforderlich, beide Außendienststellen in G. mit Vollzeitkräften dauerhaft zu besetzen.\nDie Betreuung eines festen Kundenstamms sei durch einen teilzeitbeschäftigten Außendienstmitarbeiter nicht zu\nleisten. Mitarbeiter, die als Teilzeitkräfte 2.000 Kunden unter Ausschluss der Großkunden betreuten, stünden auf\ndem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Das Ergebnis der im August 2003 durchgeführten Stellenausschreibung habe\nbestätigt, dass eine zu einer befristeten Teilzeittätigkeit bereite und geeignete Ersatzkraft nicht zu finden\nsei. Im Hinblick auf die technische Komplexität der von ihr angebotenen Arbeitsbühnen betrage die Einarbeitungs-\nund Schulungsphase eines neuen Außendienstmitarbeiters mehr als zwölf Monate. Da eine Teilzeitkraft die Reiseroute\nnicht ebenso günstig gestalten könne wie eine Vollzeitkraft, seien mit der Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes\nzusätzliche Kosten verbunden, die etwa 10.000,00 Euro jährlich betrügen. Die Schulungskosten für einen neu\neingestellten Außendienstmitarbeiter beliefen sich auf 15.000,00 Euro, die sich bei einer Vollzeitkraft schneller\namortisierten als bei einer Teilzeitkraft.\n\n9\n\nDer Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten entgegen getreten. Er hat überdies gemeint, dass die Beklagte sich\nnicht ausreichend um eine Teilzeit-Ersatzkraft bemüht habe: Zusätzlich zu dem der Arbeitsverwaltung erteilten\nVermittlungsauftrag hätte es ihr oblegen, zumindest auch in einer Tageszeitung eine Stellenausschreibung zu\nveröffentlichen.\n\n10\n\nDas Arbeitsgericht Wesel hat durch Urteil vom 14.10.2003 der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten\nhat das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 03.03.2004 die Klage abgewiesen (DB 2004, 1562 = LAGReport 2004, 196).\nAuf die zugelassene Revision hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 19.04.2005 (9 AZR 184/04, AP Nr. 43 zu §\n15 BErzGG = EzA Nr. 14 zu § 15 BerzGG) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aufgehoben, soweit es die\nKlage auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit für den nach Rechtskraft des Urteils liegenden Zeitraum\nabgewiesen hat, und insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRevisionsverfahrens - zurückverwiesen; im übrigen hat es die Revision des Klägers als unzulässig verworfen.\n\n11\n\nDie Parteien haben im November 2005 gegenüber dem Landesarbeitsgericht übereinstimmend die Hauptsache für\nerledigt erklärt und stellen widerstreitende Kostenanträge.\n\n12\n\nB.\n\n13\n\nI.\n\n14\n\nDas Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Davon ist ohne nähere Prüfung auszugehen, wenn beide Parteien\ndies übereinstimmend erklärt haben. Bei beidseitiger Erledigterklärung und widerstreitenden Kostenanträgen ist\ndie Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem\nErmessen zu treffen. Dafür ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits maßgebend. Eine Entscheidung nach dieser\nVorschrift kann nach summarischer Prüfung ergehen. Soweit schwierige und bisher höchstrichterlich ungeklärte\nRechtsfragen zu entscheiden sind, reicht dabei eine lediglich summarische Prüfung aus. Sie kann zur Folge haben,\ndass die Kosten des Rechtsstreits zu teilen sind (BAG, Beschluss vom 27.05.1997, 9 AZR 325/96, EEK I/1219,\nBeschluss vom 27.03.1996, 5 AZR 647/94, n.v.). Aus prozessökonomischen Gründen ist das Gericht ebenso wenig\nveranlasst, Tatsachenfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 19.10. 2004, VIII ZR 327/03, WuM 2004, 725). Das\ngilt jedenfalls dann, wenn den Parteien in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden ist, eine\nzeitraubende Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme notwendig wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.1994,\nJR 1995, 205) und der damit verbundene Verfahrens- und Kostenaufwand außer Verhältnis zu der durch § 91 a ZPO\nbezweckten prozessökonomischen Streitbeendigung steht.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nAuf Grund des bisherigen Sach- und Streitstands hätten bei streitiger Entscheidung die Kosten des Rechtstreits\nim Umfang der verworfenen Revision dem Kläger auferlegt werden müssen. Im Revisionsverfahren ist der Kläger insoweit\nunterlegen, als durch Urteil der Kammer vom 03.03.2004 seine Klage auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit\nfür den vor Rechtskraft dieses Urteils liegenden Zeitraum abgewiesen worden ist. Die Rechtskraft des LAG-Urteils\nist mit Verkündung des BAG-Urteils am 19.04.2005 eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1989, IVb ZR 3/89,\nNJW-RR 1990, 323). Zu diesem Zeitpunkt waren 21 1/3 Monate des 27 Monate umfassenden Antragszeitraums (08.07.2003\nbis 08.10.2005) vergangen. Ist der Kläger in diesem Umfang (zu ca. ¾) mit der Klage erfolglos geblieben, sind\ndie entsprechenden Kosten des Rechtsstreits ihm allein aufzuerlegen.\n\n17\n\nIII.\n\n18\n\nDie zur Verteilung verbleibenden Kosten (ca. ¼) haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.\n\n19\n\nNach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.04.2005 (a.a.O.) und der Erledigung der Hauptsache sind\nschwierige Rechts- und Tatsachenfragen verblieben. Den Parteien wurde ausgiebig rechtliches Gehör gewährt. Eine\nweitere Sachverhaltsaufklärung wäre aufwendig und unverhältnismäßig gewesen. Aus prozessökonomischen Gründen hat\ndie Kammer davon abgesehen. Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt danach zu der Entscheidung,\ndass die verbleibenden Kosten des Rechtsstreits zu teilen sind.\n\n20\n\n1. Dem BAG-Urteil vom 19.04.2005 ist zu entnehmen, dass das Organisationskonzept der Beklagten, im\nAußendienst nur Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigen, und die dafür angeführten Erwägungen keinen dringenden\nbetrieblichen Grund i.S.v. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG abgeben. Andernfalls hätte das Bundesarbeitsgericht\nentweder selbst erkannt, dass die Klage unbegründet sei, oder zumindest anlässlich der Zurückverweisung den\nHinweis auf eine Nachprüfung des unternehmerischen Organisationskonzepts in konkreten Punkten gegeben. Beides\nist nicht erfolgt. Das BAG-Urteil verlangt gerade und nur, dass nachvollziehbar geklärt werden müsse, ob es\nfür die Beklagte praktisch ausgeschlossen gewesen sei, einen geeigneten Außendienstmitarbeiter zu finden,\nwelcher die durch eine Verringerung der Arbeitszeit des Klägers auszugleichende Arbeit hätte ordnungsgemäß\nerledigen können (4. Ls.), bzw. ob eine etwa erforderliche Ersatzkraft auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich nicht\nzur Verfügung stand oder ob die Einstellung einer solchen der Beklagten aus dringenden betrieblichen Gründen\nunzumutbar war.\n\n21\n\nIn diesem Ausgangspunkt entspricht das Urteil des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19.04.2005 der\nnachfolgenden Senatsrechtsprechung (Urteil vom 21.6.2005, 9 AZR 409/04, z.V.v.). Den daraus resultierenden\nWertungswidersprüchen zwischen Teilzeit- und Kündigungsrecht (dazu: Kammerurteil vom 19. 01. 2005, 12 Sa 1512/04,\nzu I 3 b der Gründe) ist im Streitfall nicht weiter nachzugehen (§ 563 Abs. 2 ZPO).\n\n22\n\n2. Des weiteren ist nach dem BAG-Urteil vom 19.04.2005 davon auszugehen, dass die von der Beklagten angesetzten\nKosten für die Einrichtung einer zweiten Teilzeitstelle und die Schulung einer Ersatzkraft nicht als unverhältnismäßig\nhoch anzusehen sind. Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts fordert insoweit zwar keine Zwangslage (vgl. Preis/Meng,\nInnovative Arbeitsformen [2005], Seite 310), sondern lässt eine offensichtliche Diskrepanz zwischen\nPersonalkostenaufwand und Wertschöpfung genügen (BAG vom 21.6.2005, a.a.O.). Im vorliegenden Fall erkennt er\naber offenkundig keine solche Diskrepanz durch die befristete Anstellung einer Teilzeitkraft, die den durch\ndie Arbeitszeitverringerung entstehenden Arbeitszeitausfall abdecken und die dem Kläger unmögliche Reisetätigkeit\nzu den entfernten, umsatzschwachen Kunden übernehmen müsste.\n\n23\n\n3. Nach Auffassung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts ist streitentscheidend, ob es für die Beklagte\npraktisch (tatsächlich) ausgeschlossen war, einen geeigneten Außendienstmitarbeiter zu finden, der die durch\neine Verringerung der Arbeitszeit des Klägers auszugleichende Arbeit hätte ordnungsgemäß erledigen können.\n\n24\n\na) Die Kammer hat angenommen, dass die entsprechende Prognose der Beklagten vernünftig gewesen sei und „es\npraktisch ausgeschlossen war und ist, einen geeigneten Außendienstmitarbeiter in ergänzender Teilzeit zu finden.\nSo wird zunächst eine besondere fachliche und persönliche Qualifikation gefordert, dann die Bereitschaft, vom\nRhein-Main-Gebiet aus einer Außendiensttätigkeit nachzugehen. Wären dem Kläger wunschgemäß die näher zu seinem\nWohnort gelegenen, umsatzstärksten Kunden zugewiesen worden, würde für einen auf Provisionsbasis tätigen\nAußendienstmitarbeiter die Teilzeitstelle wegen der übermäßigen langen und unproduktiven Fahrtzeiten zu einer\nKundschaft, bei der keine oder geringe Umsätze und Provisionen zu generieren waren, uninteressant. Schließlich\nhätte - was den Kreis geeigneter Bewerber weiter einengt - einer Ersatzkraft nur eine auf die Elternzeit des\nKlägers befristete Teilzeittätigkeit im Gebiet des Klägers in Aussicht gestellt werden können. Qualifizierte\nKräfte, die entweder im Rhein-Main-Gebiet wohnen oder zum Umzug in dieses Gebiet bereit sind, werden eine\nVollzeitbeschäftigung schon als Grundlage für die Erzielung eines ausreichenden Arbeitsverdienstes voraussetzen.\nNoch weniger stand zu erwarten, dass passend für die Dauer der Elternzeit des Klägers die Anstellung einer\nadäquaten Ersatzkraft möglich sein würde. Der Umstand, dass einem Arbeitnehmer im Gebiet des Klägers eine\nnur zeitlich begrenzte Beschäftigung geboten werden konnte, schließt zusätzlich ein Interesse qualifizierter\nBewerber an einer solchen Tätigkeit aus\". Des weiteren hat die Kammer für diese Einschätzung mit dem Ergebnis\nder im August 2003 erfolgten Teilzeitstellenausschreibung argumentiert und die Einschätzung der Beklagten\ngeteilt, dass die sieben Bewerber mangels „Außendiensterfahrung, technischen Verständnisses\" oder aus anderen\nGründen ungeeignet seien. Die Bewerber waren: Herr V. (Instandhaltungsmechaniker/Orthopädiemechaniker,\noberschenkelamputiert), Herr X. (Schreinermeister, ohne jede Außendiensterfahrung), Herr D. (ohne abgeschlossene\nAusbildung, zuletzt in der Versicherungswirtschaft), Frau X. (ausgebildete Bürokauffrau), Herr D. (ausgebildeter\nLebensmittelverkäufer/zuletzt Auslieferungsfahrer), Herr S. (ausgebildeter Einzelhandelskaufmann), Herr T.\n(Computertechniker; Gehaltsvorstellung zwischen Euro 3.500 und 3.700; kein Lebenslauf, keine Zeugnisse).\n\n25\n\nWeder das Arbeitsgericht und noch im Berufungsverfahren der Kläger (Bl. 357 d.A.) haben die Bewerber für geeignet\ngehalten. Allerdings haben sie die Auffassung vertreten, dass der der Arbeitsverwaltung erteilte Vermittlungsauftrag\nungenügend gewesen sei und die Beklagte die (befristete Teilzeit-)Stelle in überregionalen Tageszeitungen hätte\nanbieten müssen.\n\n26\n\nDer 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Urteil vom 19.04.2005 (a.a.O.) demgegenüber bemängelt, dass\n„das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt habe, weshalb es sich bei diesen Bewerbern für die in Aussicht\ngenommene Stelle um ungeeignete Personen gehandelt haben soll\", und es für die Annahme, dass es praktisch\nausgeschlossen gewesen sei, eine geeignete Teilergänzungskraft zu finden, an jeglichen Angaben der Tatsachen\nhabe fehlen lassen.\n\n27\n\nDer Kläger behauptet nunmehr, dass bis auf Herrn D. alle Bewerber Außendiensterfahrung aufzuweisen hätten\nund daher geeignet für die Teilzeitstelle gewesen seien. Die Beklagte habe auch in anderen Fällen branchenfremde\nBewerber eingestellt und nach relativ kurzer Einarbeitung eingesetzt.\n\n28\n\nb) Nach der BAG-Entscheidung vom 19.04.2005 und dem Vorbringen der Parteien sind schwierige Rechtsfragen verblieben.\n\n29\n\n(11) Die Kammer hat im Urteil vom 03.03.2004 (a.a.O.) die Fragen aufgeworfen, (1) ob der Arbeitgeber sich im\nallgemeinen bei der Suche nach einer Ersatzkraft mit der Vermittlung durch das Arbeitsamt begnügen darf oder ob\nihm weitere Schritte, etwa die Aufgabe von Zeitungsinseraten oder die Ausschreibung im Internet, in einer\nüberregionalen Tageszeitung zuzumuten sind, (2) ob eine Stellenausschreibung vor der Ablehnung des\nArbeitszeitverringerungswunsches, u. U. lange Zeit vor dem Einstellungstermin, oder in angemessener Zeitnähe\nzu dem Einstellungstermin oder zu einem anderen Zeitpunkt, z. B. - im Hinblick auf die erst mit der Rechtskraft\ndes Urteils eintretende Arbeitszeitverringerung - vor der letzten mündlichen Verhandlung über die\nArbeitszeitverringerungsklage, stattzufinden hätte, (3) ob eine unterlassene Stellenausschreibung im Prozess\ndem Arbeitgeber nur dann angelastet werden könne, wenn eine hypothetische Betrachtung nahe legt, dass sich auf\ndas Stellenangebot geeignete Bewerber gemeldet hätten. Nach dem BAG-Urteil vom 19.04.2005 ist zusätzlich zu\nfragen, anhand welcher Kriterien die Gerichte für Arbeitssachen im Nachhinein über die Geeignetheit bzw.\nUngeeignetheit von Bewerbern befinden sollen, und welche Tatsachen vorliegen müssen, um die Feststellung\n(oder Prognose) zu rechtfertigen, dass auf dem Arbeitsmarkt zu entsprechender befristeter Teilzeitarbeit\nbereite und persönlich sowie fachlich geeignete Arbeitnehmer (nicht) zu finden seien. Dabei bedeutet nach\nder Lebenserfahrung die bloße Bewerbung nicht, dass der Bewerber einen ihm angebotenen Arbeitsvertrag bzw.\ndessen Bedingungen akzeptiert und ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis durchgehalten bzw. sich in diesem\nbewährt hätte.\n\n30\n\nDiese Fragen sind bisher in der BAG-Judikatur nicht beantwortet. Jedenfalls ist die Kammer außerstande,\nausreichenden Antworten zu finden. Die einschlägige Literatur nennt ebenso wenig operable und konkrete\nPrüfungsmaßstäbe, sondern zieht sich durchweg auf vage und substanzarme Ansätze, für die Gerichtspraxis\nunverwertbar, zurück.\n\n31\n\n(22) Des weiteren ist, wie immer die jeweiligen Rechtsfragen zu beantworten sind, die Sachverhaltsfeststellung\nschwierig und aufwendig. Wäre etwa die fachliche Eignung von Bewerbern nach ihrer Ausbildung, ihrem beruflichen\nWerdegang und Erfahrungswissen sowie aufgrund ihres persönlichen Potentials festzustellen, könnte nach einer\nkomplexen Sachverhaltsaufklärung eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten ggf. auch von Amts wegen\ngeboten sein (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.1996, 2 AZR 465/95, n.v.). Danach kann der vorliegende Fall in\ntatsächlicher Hinsicht beispielsweise eingehende Feststellungen zur (Un-)Geeignetheit der Bewerber, die sich\nauf das Stellenangebot im August 2003 gemeldet hatten, sowie hypothetische Feststellungen zu Bewerbungen im\nFalle von Zeitungsinseraten oder Jobangeboten im Internet und zur Evaluation der Bewerberauswahl erfordern.\n\n32\n\n(33) Aus prozessökonomischen Gründen sieht die Kammer von der Klärung der Rechts- und Tatsachenfragen ab.\nAngesichts des ungewissen Ausgangs des Rechtsstreits erscheint es angemessen, die Kosten des Rechtstreits\nbezogen auf den Antragszeitraum vom 19.04.2005 bis 08.10.2005 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.\n\n33\n\nIV.\n\n34\n\nDie Kostenpflichtigkeit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen führt in der Zusammensetzung dazu, dass\ndie Kosten des Rechtsstreits vom Kläger zu 7/8 und von der Beklagten zu 1/8 zu tragen sind.\n\n35\n\nC.\n\n36\n\nDie angesprochenen Rechtsfragen sind zwar in der Rechtsprechung nicht umfassend geklärt. Insoweit hat\ndie Sache auch über den Einzelfall hinausgehende Relevanz. Allerdings ist, weil im Verfahren nach § 91 a ZPO\nnur eine summarische Prüfung stattfindet, vorliegend vom Bundesarbeitsgericht keine Klärung der Rechtsfragen\nzu erwarten. Daher war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2006-01-30/12-sa-1765-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2006-01-30/12-sa-1765-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274732","retrieved":"2026-07-09 02:46:26.142584+00:00"}}