{"status":"available","doknr":"OLD278102","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2005:0830.8.12SA101.05.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-30","aktenzeichen":"8 (12) Sa 101/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2004 - 3 Ca 6912/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\n \n\nDas Versäumnisurteil vom 02.11.2004 - 3 Ca 6912/04 - wird aufgehoben.\n\n \n\nDer Kläger wird mit der Klage abgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\n \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit der am 16.09.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für das Jahr 2003 ein 13.\nMonatsgehalt in Höhe von 1.789,52 € brutto abzüglich gezahlter 828,98 € netto zuzüglich\nZinsen sowie für das Jahr 2004 ein Urlaubsgeld in Höhe von 230,08 € brutto zuzüglich Zinsen\ngeltend gemacht.\n\n3\n\nDer Kläger ist seit dem 01.10.1990 als Altenpflegehelfer bei der Beklagten gegen ein Monatsentgelt von\nzuletzt 1.789,52 € brutto beschäftigt. Die Parteien sind nicht tarifgebunden.\n\n4\n\nGrundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 24.09.1990 (Blatt 26 ff. der\nAkte), dessen Wortlaut auszugsweise wie folgt wiedergegeben wird:\n\n5\n\n5. Lohn/Gehalt\n\n6\n\nDie monatlich nachträglich zu zahlende Vergütung beträgt brutto...\n\n7\n\nZusätzlich wird ein 13. Monatsgehalt, zahlbar zum 30.11. eines jeden Jahres gezahlt, soweit ein volles\nJahr Betriebszugehörigkeit vorliegt. Bei Betriebswechsel bis zum 31.03. des Folgejahres ist das 13. Monatsgehalt\nin voller Höhe zurückzuzahlen.\n\n8\n\nJe nach Dauer der Betriebszugehörigkeit wird ein Urlaubsgeld von DM 100,00 bis DM 300,00, zahlbar zum 30.06.\neines jeden Jahres, gezahlt...\n\n9\n\nDie Zahlung von Gratifikationen, Prämien oder ähnlichen Zuwendungen liegt im freien Ermessen des\nArbeitgebers, ist jederzeit widerruflich und begründet auch nach mehrmaliger Zahlung keinen Rechtsanspruch.\nIm Übrigen richtet sich Gewährung und Rückzahlung der Sonderzahlung nach dem Zuwendungs-TV vom\n12.10.1973... \n\n10\n\nDie Beklagte hat an den Kläger abweichend von den Regelungen des Arbeitsvertrages in der Vergangenheit,\nund zwar jedenfalls für die circa letzten zehn Jahre durchweg ein Urlaubsgeld in Höhe von jährlich\n450,00 DM beziehungsweise 230,00 € brutto gezahlt. Erstmals im Jahr 2004 hat sie nunmehr überhaupt kein\nUrlaubsgeld an den Kläger zur Auszahlung gebracht. Darüber hinaus ist von ihr auch ausweislich der\nAbrechnungen kein 13. Monatsgehalt für das Jahr 2003 gezahlt worden. Der Kläger hat lediglich am\n30.11.2003 einen Betrag in Höhe von 828,98 € netto als Sonderzahlungsvorschuss erhalten, den er sich\nauf den Anspruch auf Zahlung des 13. Monatsgehalts anrechnen lässt.\n\n11\n\nAufgrund der Säumnis der Beklagten ist am 02.11.2004 ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem der Klage\nin vollem Umfange stattgegeben wurde.\n\n12\n\nNach rechtzeitigem Einspruch hat die Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas Versäumnisurteil vom 02.11.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\ndas Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.\n\n16\n\nMit Urteil vom 30.11.2004 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 02.11.2004 aufrechterhalten.\nAuf die Entscheidungsgründe sei Bezug genommen.\n\n17\n\nGegen dieses der Beklagten am 20.12.2004 zugestellte Urteil hat sie am 20.01.2005 Berufung eingelegt und hat\nnach Verlängerung der Frist bis zum 21.03.2005 die Berufung am 21.03.2005 begründet.\n\n18\n\nDie Parteien wiederholen im Wesentlichen ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen.\n\n19\n\nVon einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 3 Ca 6912/04 - vom 30.11.2004 abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nWegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n27\n\nSie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig\n(§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG)\nund begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).\n\n28\n\nDie Berufung ist auch begründet.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts steht dem Kläger weder ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt\nfür das Jahr 2003 noch ein Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 2004 zu.\n\n30\n\nDa die Parteien nicht tarifgebunden sind, kommt nur ein Anspruch aufgrund des Arbeitsvertrages hier in Betracht.\n\n31\n\nEinzelvertraglich ist in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ausweislich der im Tatbestand zitierten Fassung sowohl\nein 13. Monatsgehalt als auch ein Urlaubsgeld vereinbart, wobei das Urlaubsgeld der Höhe nach nicht eindeutig\nbestimmt ist, sondern 100,-- bis 300,-- DM betragen soll.\n\n32\n\nBei beiden zugesagten Zahlungen handelt es sich um Gratifikationen.\n\n33\n\nGratifikationen sind Sonderzuwendungen, die der Arbeitgeber aus bestimmten Anlässen neben der\nArbeitsvergütung gewährt. Sie sind Anerkennung für geleistete Dienste und Anreiz für\nweitere Dienstleistungen (vgl. Schaub, Arbeitsrechtsrechthandbuch 8. Aufl., § 78 I 1 Seite 554 m. w. N.).\n\n34\n\nVon Gratifikation und Abschlussgratifikation sind das sogenannte 13. Monatsgehalt und sonstige in das\nVergütungsgefüge eingebaute Sonderzuwendungen zu unterscheiden, durch die allein Leistungen in der\nVergangenheit abgegolten werden sollen. Ob mit der Sonderzuwendung nur die Abgeltung vergangener Dienste oder\nsowohl die Abgeltung vergangener als auch zukünftiger Betriebstreue belohnt werden sollte, ist im Wege der\nAuslegung der Zusage zu entscheiden. Die Bezeichnung der Sonderzuwendung alleine ist dafür nicht maßgebend.\nDer Zweck ergibt sich aus den Voraussetzungen, von deren Erfüllung die Leistung der Zusage abhängig\ngemacht ist. Soll allein die bewiesene Betriebstreue belohnt werden, so kommt dies in der Regel dadurch zum\nAusdruck, dass der Anspruch erst entsteht, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Bezugszeitraums für eine\nbestimmte Dauer dem Betrieb angehört hat und zu einem bestimmten Stichtag noch Arbeitnehmer ist. Soll\nauch die zukünftige Betriebstreue belohnt werden, so wird dies zumeist dadurch sichergestellt, dass der\nArbeitnehmer am Ende des Bezugszeitraumes in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht oder dass\ner auch nach dem Bezugszeitraum bis zu einem bestimmten Stichtag des folgenden Jahres dem Betrieb angehört.\nWird die Zahlung zugesagt, ohne weitere Voraussetzungen des Anspruchs zu benennen, so ist im Zweifel davon\nauszugehen, dass lediglich eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit innerhalb des\nBezugszeitraums bezweckt wird. Ob eine Gratifikation, Jahresabschlussgratifikation oder ein 13. Gehalt gewollt\nist, wird also nicht nach der Bezeichnung der Parteien, sondern nach der Rechtsnatur der Sonderzuwendungen\nentschieden. Insoweit sind die Leistungsbedingungen auszulegen (vgl. Schaub, a. a. O., § 78 I 3 und 5, Seite\n555 m. w. N.).\n\n35\n\nHier handelt es sich zwar nach der Bezeichnung um ein 13. Monatsgehalt. Da dies jedoch mit einer\nRückzahlungsverpflichtung verbunden ist, für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines\nBetriebswechsels bis zum 31.03. des Folgejahres endet, handelt es sich nach den oben genannten Grundsätzen\num eine Gratifikation.\n\n36\n\nNichts anderes gilt für das dem Kläger zugesagte Urlaubsgeld, weil es zum einen hinsichtlich der\nHöhe ausdrücklich von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht worden ist, womit\ndie Betriebstreue besonders belohnt werden soll, und zum anderen das Urlaubsgeld völlig unabhängig von\neinem gewährten Urlaub geschuldet ist.\n\n37\n\nDamit sind beide Leistungen von § 5 Unterabs. 8 des Arbeitsvertrages umfasst, wonach die Zahlung von\nGratifikationen, Prämien oder ähnlichen Zuwendungen im freien Ermessen des Arbeitgebers liegt, jederzeit\nwiderruflich ist und auch nach mehrmaliger Zahlung keinen Rechtsanspruch begründet.\n\n38\n\nWas die Formulierung am Ende von § 5 Unterabs. 8 des Arbeitsvertrages anbelangt, wonach sich im Übrigen\nGewährung und Rückzahlung der Sonderzahlung nach dem Zuwendungstarifvertrag vom 12.10.1973 richten soll,\nso ist hiermit das 13. Monatsgehalt gemeint, da nur insoweit auch eine Rückzahlung (unter bestimmten Bedingungen)\nim Arbeitsvertrag vereinbart ist. Im Übrigen bedeutet schließlich, dass hiernach nicht der\nZuwendungstarifvertrag BAT in Gänze anwendbar sein soll, sondern nur, soweit nach dem vorangegangen Satz\nüberhaupt ein Anspruch besteht.\n\n39\n\nDies ist jedoch sowohl hinsichtlich des 13. Monatsgehalts als auch hinsichtlich des Urlaubgeldes nicht der Fall.\n\n40\n\nSondervergütungen aller Art haben prinzipiell Entgeltcharakter. Sie sind - auch bei freiwilliger\nGewährung - nicht als Schenkung des Arbeitgebers zu qualifizieren (vgl. ErfK-Preis, 5. Aufl., 230, § 611\nBGB Rz. 663 m. w. N.).\n\n41\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt\nnicht nur eine Bindung des Arbeitgebers für die Zukunft aus, sondern auch für den laufenden\nBezugszeitraum. Er hindert das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs und belässt so dem Arbeitgeber die\nFreiheit, jedes Jahr über das ob und wie der Leistung neu zu entscheiden. Denn ein Arbeitnehmer, der wisse,\ndass der Arbeitgeber noch über die Leistungsgewährung zu entscheiden habe, müsse stets damit\nrechnen, dass der Arbeitgeber die Leistung einstellen oder von neuen Bedingungen abhängig machen könne.\nEin so verstandener Freiständigkeitsvorbehalt setzt voraus, dass der Arbeitgeber sich nicht schon vor\nAbschluss des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer rechtlich zur Leistungserbringung verpflichtet\nhat. Bezeichnet ein Arbeitgeber die Leistung als freiwillige Leistung, so kann dies auch so verstanden werden,\ndass sich der Arbeitgeber freiwillig zur Erbringung dieser Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag,\nBetriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu werden. Will ein Arbeitgeber damit jede vertragliche Bindung\nverhindern und sich die volle Entscheidungsfreiheit vorbehalten, so muss er das in seiner Erklärung\ngegenüber dem Arbeitnehmer unmissverständlich deutlich machen, denn nach § 133, 157 BGB ist im Zweifel\nder Empfängerhorizont maßgeblich. Dieser Grundsatz liegt auch der Rechtsprechung des 10. Senats zugrunde.\nDer 10. Senat wendet die sogenannte Freiwilligkeitsklausel deshalb nur in den Fällen an, in denen der\nArbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer unmissverständlichen Weise kundgetan hat, dass ein Anspruch\nnicht hergeleitet werden kann oder die Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Aussicht gestellt wird\n(so BAG Urteil vom 11.04.2000 - 9 AZR 255/99 - AP Nr. 227 zu § 611 BGB Gratifikation m. w. N.).\n\n42\n\nDas letztere ist hier der Fall.\n\n43\n\nZunächst hat die Beklagte durch die Formulierung die Zahlung liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers\nklar gestellt, dass es sich um eine freiwillige Leistung handeln soll, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Folgt\nman dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.1997 - 10 AZR 612/96 - AP Nr. 50 zu\n\n44\n\n§ 242 BGB Betriebliche Übung, so hat hier der Arbeitgeber durch die weitere Formulierung, die im freien\nErmessen des Arbeitgebers liegende Zahlung sei jederzeit widerruflich nur klargestellt, dass es dem Arbeitgeber\njährlich freigestellt sein soll, die bislang freiwillige Zahlung nicht mehr zu erbringen, sie also zu widerrufen.\n\n45\n\nHierauf ist das Arbeitsgericht nicht eingegangen.\n\n46\n\nAllerdings ist dem Arbeitsgericht einzuräumen, dass bei separater Betrachtung beider Formulierungen sich\neinerseits - wie gesehen - ein Freiwilligkeits- Vorbehalt und andererseits - wie noch auszuführen ist - ein\nWiderrufsvorbehalt ergibt. Ein Widerrufsvorbehalt setzt einen Anspruch voraus, der widerrufen werden kann (vgl.\nBAG Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - Der Betrieb 2005, 669 ff.; Küttner/ Kania, Personalbuch 2004, 470,\nRz. 11).\n\n47\n\nAuch diese Wortwahl ist im Zusammenhang zu sehen mit der Eingangsformulierung, wonach die Zahlung im freien\nErmessen des Arbeitgebers liegt und der Schlussformulierung, wonach auch nach mehrmaliger Zahlung kein Rechtsanspruch\nbegründet wird.\n\n48\n\nEs mag dahinstehen, ob dem Urteil des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.) zu folgen wäre, wenn\nnur vereinbart worden wäre, die Zahlung liege im freien Ermessen des Arbeitgebers und sei jederzeit widerruflich.\nDie letzten etwaigen Zweifel sind jedenfalls dadurch beseitigt, dass mit der Schlussformulierung, wonach auch eine\nmehrmalige Zahlung keinen Rechtsanspruch begründet, in eindeutiger und unmissverständlicher Form\nklargestellt worden ist, dass die jederzeitige Widerruflichkeit - im Sinne der Entscheidung des 10. Senats -\nnicht so zu verstehen sein soll, dass doch ein Anspruch gegeben sein sollte, der widerrufen werden müsste,\nwenn man keine Zahlung mehr erbringen wollte.\n\n49\n\nDamit ist eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gegeben, weil hier keine unangemessene\nBenachteiligung vorliegt, die nach dieser Norm nur dann vorliegt, wenn die Bestimmung nicht klar und\nverständlich ist.\n\n50\n\nAufgrund der klaren und verständlichen einzelvertraglichen Regelung scheidet auch ein Anspruch aufgrund\nbetrieblicher Übung aus. Hier hat die Beklagte die Bindung für die Zukunft ausgeschlossen (vgl. ErfK-Preis,\na. a. O. 230, § 611 BGB Rz. 263 m. w. N.).\n\n51\n\nEin Anspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.\n\n52\n\nDer arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner\nArbeitnehmer innerhalb einer Gruppe und eine sachfremde Gruppenbildung. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit\ngenießt Vorrang, wenn insoweit Vertragsbedingungen mit den einzelnen Arbeitnehmern ausgehandelt sind.\nIndividuell vereinbarte Regelungen sind daher nicht am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen.\nDie Besserstellung einzelner Arbeitnehmer wird also durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht\nversagt. Dieser Grundsatz ist vielmehr anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten\nerkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten\nZweck festlegt (vgl. im ErfK-Preis, a. a. O. 230, § 611 BGB Rz. 713 ff. m. w. N.).\n\n53\n\nHier hat die Beklagte zwar in mehreren Fällen ein zweites Versäumnisurteil ergehen lassen, womit den\ndortigen Klägern eine Zahlung gewährt wurde. Die Beklagte hat jedoch in der letzten mündlichen\nVerhandlung 2. Instanz klargestellt, dass dies darauf beruht, dass die dortigen Kläger andere\nArbeitsverträge besaßen, die - im Gegensatz zum hier betroffenen Kläger - keine solche eindeutige\nKlausel enthielten.\n\n54\n\nEbenso wenig hat die Beklagte durch die Zahlung aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils\nden Anspruch anerkannt. Mit Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil und mit Einlegung der Berufung\nhat die Beklagte ausreichend klargestellt, dass die Zahlung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt ist.\n\n55\n\nNach allem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und war unter Aufhebung\ndes Versäumnisurteils vom 02.11.2004 der Kläger mit der Klage abzuweisen.\n\n56\n\nGemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.\n\n57\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision waren nicht gegeben, da der Rechtssache unter keinem\ndenkbaren Gesichtspunkt eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG) noch die\nVoraussetzungen für eine Divergenzrevision (§ 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG) gegeben sind.\n\n58\n\nR E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :\n\n59\n\nGegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.\n\n60\n\nAuf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG, die hierfür\nnotwendigen Voraussetzungen und die dabei zu beachtenden Formalien wird vorsorglich hingewiesen.\n\n61\n\n( Dr. Pauly ) ( Dr. Giesen ) ( Schmidt-Wefels )","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2005-08-30/8-12-sa-101-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2005-08-30/8-12-sa-101-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278102","retrieved":"2026-07-09 02:51:15.630629+00:00"}}