{"status":"available","doknr":"OLD278638","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2005:0729.12SA484.05.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-29","aktenzeichen":"12 Sa 484/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1) zu 1/4\n\n1\n\nA.\n\n2\n\nDer Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 01.04.2004 als Metallschleifer bei der Beklagten\nzu 1) beschäftigt. Er war bei\nder Beklagten zu 2) eingesetzt.\n\n3\n\nIm Oktober 2004 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Beklagte zu 1)\nKündigungsschutz- und Lohnklage erhoben; Anfang März 2005 hat er einen klageerweiternden Schriftsatz\ngegen die Beklagte zu 2) eingereicht und auch ihr gegenüber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses\n(gemäß § 10 Abs. 1 AÜG) geltend gemacht sowie sie auf Lohnzahlung (gesamtschuldnerisch mit\nder Beklagten zu 1) in Anspruch genommen.\n\n4\n\nDurch Teilurteil vom 10.03.2005 hat das Arbeitsgericht über die Klage gegen die Beklagte zu 1)\nentschieden und ihr im wesentlichen stattgegeben.\n\n5\n\nDie Beklagte zu 1) hat gegen das Teilurteil Berufung eingelegt, diese nicht fristgerecht bis zum 23.05.2005,\nsondern - verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung - erst am 07.06.2005 begründet. Sie hält ihrer\nVerurteilung u.a. entgegen, dass nach eigenem Vortrag des Klägers der Arbeitsvertrag vom 01.04.2004 wegen\nunzulässiger Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam und daher nicht sie, die\nBeklagte zu 1), sondern nach § 10 Abs. 1 AÜG die Beklagte zu 2) Arbeitgeberin gewesen sei.\n\n6\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 21.04.2005 zugestellte Teilurteil am 25.04.2005 \"Anschluss-berufung\"\neingelegt und diese am 21.06.2005 begründet. Er hält das Teilurteil für unzulässig, weil\n- so meint er - das Arbeitsgericht einheitlich gegenüber beiden Beklagten über die Frage hätte\nentscheiden müssen, ob eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen habe und wer der\nrichtige Arbeitgeber sei. Der Kläger beantragt die Zurückverweisung, hilfsweise die Verurteilung\nder Beklagten zu 2).\n\n7\n\nIn der Verhandlung vor der Kammer haben der Kläger und die Beklagte zu 1) die eingelegten Rechtsmittel\nzurückgenommen.\n\n8\n\nB.\n\n9\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu 1) zu ¾ zu tragen,\n§ 92 Abs. 1, § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO (§ 64 Abs. 6 ArbGG).\n\n10\n\nDiese Kostenverteilung resultiert aus den beiderseitigen Berufungsrücknahmen (Zöller/Gummer/\nHeßler, ZPO, 25. Aufl., § 516 Rz. 24). Dabei kann die Kammer offen lassen, ob in der \"Anschlussberufung\"\ndes Klägers eine solche nach § 524 ZPO oder eine selbständig eingelegte Berufung zu sehen ist\n(vgl. BGH vom 30.04.2003, NJW 2003, 2388).\n\n11\n\nI.\n\n12\n\nHandelte es sich bei der \"Anschlussberufung\" des Klägers um eine selbständig eingelegte Berufung,\nhat der Kläger die Kosten seiner Berufung deshalb zu tragen, weil er sie zurückgenom-men hat. Die\nBeklagte zu 1) hat die Kosten der von ihr zurückgenommenen Berufung zu tragen. Das gilt selbst dann,\nwenn die evtl. wegen Fristversäumung unzulässige Berufung eine (zulässige) Anschlussberufung\ndarstellte (OLG Frankfurt vom 13.01.2003, OLGR Frankfurt 2003, 163).\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nWar die \"Anschlussberufung\" des Klägers eine solche nach § 524 ZPO, fallen zwar gemäß § 516\nAbs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten der Anschließung grundsätzlich dem Berufungskläger zur Last, wenn durch die\nRücknahme seiner Berufung die (zulässige) Anschlussberufung ihre Wirkung verliert. Ausnahmsweise hat jedoch der\nAnschlussberufungskläger die Kosten seiner Anschluss-berufung zu tragen, wenn diese unzulässig war (BGH vom\n26.01.2005, NJW-RR 2005, 727) oder er sie in freier Entschließung zurückgenommen hat (Musielak/Ball, ZPO, 4.\nAufl., § 516 Rz. 17). So liegen die Dinge im Streitfall: (1) Die Anschlussberufung ist unzulässig gewesen. (2)\nAuch hat der Kläger sie zurückgenommen, ohne dazu von der Beklagten zu 1) veranlasst worden zu sein.\n\n15\n\n1. Dem Befund, dass die Anschlussberufung des Klägers unzulässig war, steht nicht entgegen, dass - von der\nAnschlussberufung gerügt - ein unzulässiges Teilurteil ergangen ist.\n\n16\n\na) Sind nach materiellem Recht oder den Gesetzen der Logik die prozessualen Ansprüche gegen zwei Beklagte\nim Sinne eines \"entweder - oder\" verschränkt, entstünde die Gefahr wider-sprüchlicher Entscheidungen,\nwenn durch Teilurteil die Klage gegen einen Beklagten zugesprochen würde. Nach der Rechtsprechung (BAG vom\n23.03.2005, 4 AZR 243/04, AP Nr. 5 zu § 301 ZPO, BGH vom 28.11.2003, NJW 2004, 1662, BGH vom 05.06. 2002,\nMDR 2002, 1068) ist ein Teilurteil nach § 301 ZPO unzulässig, wenn sich schon durch die bloße\nMöglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzentzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen\nergeben kann. Das trifft auch auf in einem Prozess verbundene Klagen gegen mehrere Personen zu (BGH vom 12.01.1999,\nNJW 1999, 1035 = VersR 1999, 734).\n\n17\n\nZwar ist der Hinweis der Vorinstanz richtig, dass die Entscheidung gegenüber einzelnen Streitgenossen\nunterschiedlich lauten kann (Musielak/Weth, § 61 Rz. 7). Auch kann unterstellt werden, dass das Teilurteil\nkeine Bindungswirkung hinsichtlich des in erster Instanz verbliebenen Teils erzeugt (§ 322 Abs. 2, §\n325 ZPO). Dieser Befund ändert freilich nichts daran, dass § 301 ZPO die Einheitlichkeit und\nWiderspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur\nfaktischer Trennung gewährleisten will und daher das Gericht dafür zu sorgen hat, dass es zu in sich\nwiderspruchsfreien Entscheidungen kommt. Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit wird auch nicht dadurch obsolet,\ndass es im Falle von getrennt durchgeführten Prozessen materiellrechtlich widersprüchliche Entscheidungen\nergehen können. Ein derartiges, unerwünschtes Ergebnis ist nach Dafürhalten der Kammer nicht\nMaßstab für die einem einheitlichen Gerichtsverfahren zugeführte Bescheidung von prozessual\nselbständigen Ansprüchen, wenn diese materiellrechtlich miteinander verzahnt sind.\n\n18\n\nDiese Grundsätze sind auf die vorliegende Konstellation anzuwenden. Wird in einem gegen zwei\nBeklagte geführten Kündigungsschutz- oder Feststellungsprozess die Frage entscheidungserheblich,\nzu wem ein Arbeitsverhältnis besteht, kann diese Frage nicht durch Teilurteil nur gegenüber einem\nBeklagten beantwortet werden. Nach materiellem Recht schließen sich ein Arbeitsverhältnis des\nArbeitnehmers mit dem Vertragsarbeitgeber (Verleiher) und ein Arbeitsverhältnis mit dem Fiktionsarbeitgeber\nnach § 10 AÜG (Entleiher) einander aus (BGH vom 18.07.2000, NJW 2000, 3492, BAG vom 28.06.2000,\n7 AZR 100/99, NZA 2000, 1160). Vor diesem Hintergrund hat daher der Kläger mit der Parteierweiterung\nim Wege der arbeitsrechtlichen Verbundklage die gerichtliche Klärung angestrebt, welche der Beklagten\nsein Arbeitgeber ist. Eine solche Vorgehensweise ist zulässig. In Fällen der unerlaubten\nArbeitnehmerüberlassung oder des Betriebübergangs (§ 613 a BGB) ist der Arbeitnehmer\nhäufig einer ungewissen Sach- und Rechtslage ausgesetzt. Zur prozessual kohärenten Klärung\nder Ungewissheit muss es ihm ermöglicht werden, im Wege der subjektiven Klagehäufung sowohl den\nbisherigen Arbeitgeber (\"Verleiher\") als auch den neuen Arbeitgeber (\"Entleiher\") in Anspruch zu nehmen\n(vgl. BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 215/03, AP Nr. 278 zu § 613 a BGB, BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 208/03,\nZTR 2005, 160). Dabei wäre die alternative Klagehäufung mangels echten Wahlrechts unzulässig\n(Musielak/Foerste, § 260 Rz. 3, 7): Das AÜG räumt dem Leiharbeitnehmer, i.c. dem Kläger,\nkein Wahlrecht zwischen Verleiher und Entleiher ein (vgl. BAG vom 19.03.2003, 7 AZR 269/02, n.v.). Auch die\neventuelle subjektive Klagehäufung wäre unzulässig, so dass der klagende Arbeitnehmer nicht\ndurch \"Hauptanträge\" (gegen die Beklagte zu 2) und \"Hilfsanträge\" (gegen die Beklagte zu 1) ein\nRangverhältnis herstellen kann. Mithin ist er darauf angewiesen, sein prozessuales Anliegen anders zu\nverdeutlichen. Dies hat entsprechend allgemeiner prozessualer Obliegenheit primär dadurch zu geschehen,\ndass der Kläger explizit die Prüfungsreihenfolge angibt (vgl. BAG vom 18.04.2002, 8 AZR 346/01, NZA\n2002, 1207). Lässt er es daran fehlen, kann das Gericht die begehrte Reihenfolge abfragen oder ansonsten\ndie Reihenfolge dem erkennbaren Haupt- und Hilfsziel der Rechtsverfolgung entnehmen. Das sich danach ergebende\n\"Eventualverhältnis\" darf das Gericht nicht mehr umtauschen (Zöller/Greger, § 260 Rz. 4 mwN,\n§ 301 Rz. 7, 8).\n\n19\n\nVorliegend war - zumal nach der Maxime, dass im Zweifel prozessual dasjenige gewollt ist, was nach\nden Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage\nentspricht, - aus dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Klägers zu schließen, dass er\nnicht alternativ beide Beklagten verklagen wollte. Der Kläger hat auch kein Wahlrecht zwischen den Beklagten\nals Arbeitgeber reklamiert. Des weiteren ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er die Klage in erster Linie\ngegen die Beklagte zu 2) als Arbeitgeber nach § 10 AÜG richtete und sie (nur) in zweiter Linie die\nBeklagte zu 1) als Vertragsarbeitgeberin aufrecht erhielt, um diese für den Fall, dass eine unzulässige\nArbeitnehmerüberlassung nicht darstellbar oder beweisbar wäre, als Arbeit-geberin/Schuldnerin zu behalten.\nNach diesem Verständnis sind die Klageanträge in ein Rangver-hältnis zu setzen und zu behandeln\n(vgl. BGH vom 23.10.2003, NJW-RR 2004, 275). Aufgrund der Wechselbeziehung zwischen den Klagen birgt das Teilurteil,\ndas sich nur mit der Klage gegen einen Beklagten befasst und sie zuspricht, die Gefahr der widersprüchlichen\nEntscheidungen zwischen dem Teilurteil und einem Schlussurteil.\n\n20\n\nb) Danach kann dahinstehen, ob durch Teilurteil vorab nur die Beklagte zu 1) zur Zahlung des Lohns\nfür September und Oktober 2004 verurteilt werden durfte und ob das vom Kläger insoweit reklamierte\nGesamtschuldverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher (dazu BGH vom 18.07.2000, a.a.O., Sandmann/Marschall,\nAÜG, § 10 Nr. 8; dgg. ErfK/Wank, 5. Aufl., § 9 AÜG Rz. 7, HWK/Pods, § AÜG Rz. 9) eine\neinheitliche Entscheidung notwendig machte.\n\n21\n\n2. Die Anschlussberufung erweist sich aus anderem Grund als unzulässig. Zwar erfordert die Anschlussberufung\nkeine Beschwer (BAG vom 08.09.1998, 3 AZR 368/98, AP Nr. 2 zu § 522 ZPO. Sie setzt jedoch voraus, dass das\nBegehren des Anschlussberufungsklägers auf mehr als das ihm erstinstanzlich Zugesprochene geht und eine\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten möglich ist (BGH vom 31.05.1995, NJW 1995,\n2563, BLH/Albers, ZPO, 63. Aufl., § 524 Rz. 7). Dafür genügt nicht das Verlangen des\nRechtsmittelklägers nach Reparatur des unzulässigen Teilurteils durch das Berufungsgericht oder durch\ndas Arbeitsgericht selbst, an das die Sache zurückverwiesen werden soll (zur Unzulässigkeit der\nZurückweisung wegen § 68 ArbGG: BAG vom 12.08.1993, 6 AZR 553/92, NZA 1994, 133).\n\n22\n\nVorliegend hat das Arbeitsgericht einen Teil der Klageforderung gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen;\ndies wird vom Kläger aber in der Anschlussberufung ohne Angriff gegen das Teilurteil (§ 52O Abs. 3\nNr. 2 u. 3 ZPO) hingenommen (vgl. BGH vom 31.05.1995, a.a.O., BGH vom 02.02.1999, NJW 1999, 1339, BGH vom 22.03.1994,\nNJW 1994, 2835, OLG Düsseldorf vom 25.01.1996, OLGR Düsseldorf 1996, 72, OLG Zweibrücken vom 22.06.1983,\nFamRZ 1983, 1046).\n\n23\n\nAus der zweitinstanzlich erneuerten Parteierweiterung lässt sich ebenfalls nicht die Zulässigkeit\nder Anschlussberufung herleiten. Maßgebend sind die Prozessrechtsverhältnisse bei Erlass der\nerstinstanzlichen Entscheidung. Ist - wie hier - mangels Zustellung der gegen die Beklagte zu 2) erweiterten\nKlage bis zum Termin am 10.03.2005 - ein Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) nicht begründet\ngewesen, kann losgelöst von der Frage der Zulässigkeit der Klageänderung (§ 263 ZPO) die\nKlage nicht im Wege der Anschlussberufung auf einen erstinstanzlich noch nicht am Rechtsstreit beteiligten\nDritten erweitert werden (BGH vom 04.04. 2000, NJW-RR 2000, 1114).\n\n24\n\n3. Der Kläger hat zudem die Anschlussberufung zurückgenommen, ohne dazu von der Beklagten\nzu 1) veranlasst worden zu sein.\n\n25\n\nDie Rücknahme erfolgte vor der Erklärung der Beklagten zu 1), dass sie ihre Berufung auch\nzurücknehme. Der Kläger erklärte die Rücknahme der Anschlussberufung aus freien Stücken.\nZwar hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung der Beklagten zu 1) bedeutet, dass ihr Wiedereinsetzungsantrag\nerfolglos sein und damit die Berufung unzulässig, im übrigen auch unbegründet sein dürfte. Der\nKläger hat es jedoch insoweit nicht auf eine Entscheidung der Kammer ankommen lassen, sondern durch Rücknahme\nder Anschlussberufung ausschließen wollen, dass zum einen bei Auslegung der Anschlussberufung als selbständig\neingelegter Berufung die unzulässigen Berufung der Beklagten zu 1) zu einer (zulässigen) Anschlussberufung\nwerden würde und zum anderen die Kammer etwa im Hinblick auf die erörterte Verwirkungsproblematik (dazu BAG\nvom 30.01.1991, 7 AZR 239/90, EzAÜG Nr. 68 zu § 10 AÜG Fiktion, BAG vom 13.11.1991, 7 AZR 594/90, RzK\nIV 1 Nr. 4, BAG vom 19.03.2003, 7 AZR 269/02. n. v.; ferner BAG vom 12.11.1998, 8 AZR 265/97, NZA 1999, 311) über\ndie gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klageerweiterung negativ entscheiden könnte.\n\n26\n\nIII.\n\n27\n\nDer vorgenommene Kostenverteilung basiert auf folgenden Ansätzen: Die Beklagte zu 1) ist beschwert\ndurch die Stattgabe der beiden Kündigungsschutzklagen, der Klage auf Weiter-beschäftigung, auf\nErteilung eines Zwischenzeugnisses und auf Lohn für September und Oktober 2004. Der Kläger hat\nmit der Anschlussberufung das erstinstanzliche Teilurteil dahingehend beanstandet, dass nicht zunächst\nbzw. gleichzeitig über seine Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2) befunden wurde. Aus den gemäß\n§ 42 Abs. 4, § 48 GKG ermittelten und ins Verhältnis gesetzten Werten ergibt sich die\nKostentragungspflicht des Klägers zu ¼ und der Beklagten zu 1) zu ¾.\n\n28\n\nIV.\n\n29\n\nDa die der getroffenen Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsfragen, soweit sie nicht schon aus dem\nGesetzeswortlaut zu beantworten sind, in der Rechtsprechung geklärt sind und die Sache selbst keine\nüber den Einzelfall hinausgehende Relevanz hat, war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 574\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n30\n\nDüsseldorf, den 29.07.2005\n\n31\n\nDer Vorsitzende der 12. Kammer\n\n32\n\ngez.: Dr. Plüm\n\n33\n\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht\n\n34\n\n12 Sa 484/05\n\n35\n\n11 Ca 7835/04\n\n36\n\nArbeitsgericht Düsseldorf\n\n37\n\nLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF\n\n38\n\nBERICHTIGUNGS-BESCHLUSS\n\n39\n\nIn Sachen\n\n40\n\ndes Herrn B. B., L. weg 9, E.\n\n41\n\n- Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger -\n\n42\n\nProzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.-Q. Q., L. str. 88, E.,\n\n43\n\ng e g e n\n\n44\n\n1. die Frau L. L., M. Beschleifung, C.straße 33, E.,\n\n45\n\n- Beklagte zu 1., Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte -\n\n46\n\nProzessbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt H. Q., C.straße 33, E.,\n\n47\n\n2. die U. GmbH, Q. straße 21, E.,\n\n48\n\n- Beklagte zu 2. und Anschlussberufungsbeklagte -\n\n49\n\nProzessbevollmächtigter zu 2.: Assessor U. T., Geschäftsführer der Karosseriebauer-Innung\nDüsseldorf, L. straße 73 - 75, E.,\n\n50\n\nwird der Tenor des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 29.07.2005 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit\ndahingehend berichtigt, dass die Kosten des Berufungsrechtszuges zu 3/4 von der Beklagten zu 1. und zu 1/4 von dem\nKläger zu tragen sind.\n\n51\n\nDüsseldorf, den 26.08.2005\n\n52\n\nDer Vorsitzende der 12. Kammer\n\n53\n\ngez.: Dr. Plüm\n\n54\n\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2005-07-29/12-sa-484-05","cited_norms":[{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":2},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2005-07-29/12-sa-484-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278638","retrieved":"2026-07-09 02:52:01.924258+00:00"}}