{"status":"available","doknr":"OLD285473","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2004:0722.11TABV31.04.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"11 TaBV 31/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Personalvertretung Cockpit der M.-Unternehmen GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.03.2004 14 BV 128/03 wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Arbeitgeberin (Antragstellerin) betreibt ein Lufttransportunternehmen. Antragsgegnerin ist die auf Grund\ndes Tarifvertrages Personalvertretung (TV/PV) für das Cockpit- und Kabinenpersonal (Bordpersonal) vom 01.12.1997\ngebildete Personalvertretung für das Bordpersonal (künftig nur: Personalvertretung) der Arbeitgeberin.\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Personalvertretung im Rahmen einer Versetzungsmaßnahme, die den\nArbeitnehmer C. betrifft, ein Mitbestimmungsrecht zusteht.\n\n4\n\nDer Arbeitnehmer C. war bei der Arbeitgeberin als Flugkapitän im Mitbestimmungsbereich der Personalvertretung\nbeschäftigt. Am 18.06.2002 wurde fliegerärztlich bei diesem Arbeitnehmer dauerhafte Fluguntauglichkeit\nfestgestellt. Er ist zugleich anerkannter schwerbehinderter Mensch.\n\n5\n\nNachdem zunächst die Arbeitgeberin aufgrund der Fluguntauglichkeit eine Kündigung beabsichtigt hatte,\nkam eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers C. auf einer neu geschaffenen Stelle im Bereich Flight Operations\nSupport als Navigation Specialist in Betracht. Diese Planstelle wurde intern unter dem 20.02.2003 bei der Arbeitgeberin\nausgeschrieben.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 10.04.2003 bat die Arbeitgeberin den bei ihr für das Bodenpersonal gewählten Betriebsrat\num Zustimmung zur Versetzung des betroffenen Arbeitnehmers auf die ausgeschriebene Stelle. Der Betriebsrat verweigerte\nseine Zustimmung. Im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geführten Beschlussverfahrens\n- 8 BV 79/03 - wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung als\nerteilt gilt. Der Arbeitnehmer C. wird seit dem 14.05.2003 mit seinem Einverständnis unter dem Vorbehalt\nder rechtlichen Überprüfung auf der ausgeschriebenen Stelle als Navigation Specialist beschäftigt.\n\n7\n\nNachdem die Personalvertretung am 13.05.2003 sowie am 30.05.2003 auf eigene Mitbestimmungsrechte hingewiesen hatte,\nbestritt die Arbeitgeberin zunächst mit Schreiben vom 04.06.2003 ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht. Mit\nSchreiben vom 18.07.2003 hörte die Arbeitgeberin sodann die Personalvertretung vorsorglich zur Versetzung des\nArbeitnehmers an und bat sie um Zustimmung. Diese verweigerte mit Schreiben vom 23.07.2003 ihre Zustimmung, wobei\nsie u. a. darauf hinwies, Herr C. würde gerne im Flugbetrieb als Synthetic Flight Instructor (SFI)\nweiterbeschäftigt werden. Daraufhin, hörte die Arbeitgeberin - wiederum vorsorglich - die Personalvertretung\nunter dem 13.08.2003 zu einer vorläufigen personellen Maßnahme an. Auch insofern verweigerte diese mit\nSchreiben vom 19.08.2003 ihre Zustimmung.\n\n8\n\nDie Arbeitgeberin hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten:\n\n9\n\nDie Personalvertretung habe bereits kein Mitbestimmungsrecht zur streitgegenständlichen Maßnahme der\nVersetzung. Der betroffene Arbeitnehmer C. sei nämlich seit dem 18.06.2002 aufgrund seiner Fluguntauglichkeit\nnicht mehr im Flugbetrieb eingesetzt. Auch die Versetzungsmaßnahme selbst betreffe allein den Bereich des\nBodenpersonals und begründe insofern eine isolierte Zuständigkeit des für das Bodenpersonal gewählten\nBetriebsrats. Darüber hinaus seien die Verweigerungsgründe der Personalvertretung nicht erheblich.\n\n10\n\nDie Arbeitgeberin hat beantragt,\n\n11\n\n1. festzustellen, dass der Personalvertretung im Hinblick auf die Versetzung des Herrn S. C. in die Position\nNavigation Specialist vom 14.05.2003 kein Mitbestimmungsrecht zusteht;\n\n12\n\n2. hilfsweise\n\n13\n\na. die von der Personalvertretung mit interner Mitteilung vom 19.08.2003 verweigerte Zustimmung zur Versetzung\ndes Herrn C. in die Position des Navigation Specialist zu ersetzen;\n\n14\n\nb. festzustellen, dass die mit ihrer internen Mitteilung vom 13.08.2003 angeordnete vorläufige personelle\nMaßnahme zu der im Antrag zu Ziffer 2 a genannten Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich\nist.\n\n15\n\nDie Personalvertretung hat beantragt,\n\n16\n\ndie Anträge zurückzuweisen.\n\n17\n\nDie Personalvertretung hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten:\n\n18\n\nIhr stehe im Rahmen der streitgegenständlichen Versetzungsmaßnahme ein Mitbestimmungsrecht zu, da der\nbetroffene Arbeitnehmer C. - unabhängig von seiner Fluguntauglichkeit und der tatsächlichen\nEinsatzmöglichkeit - als früherer Flugkapitän ihrem Zuständigkeitsbereich zuzuordnen sei. Bei\neiner Versetzung in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats seien insofern sowohl sie als auch der Betriebsrat\nzu beteiligen. Die Arbeitgeberin sei in der Vergangenheit auch immer entsprechend vorgegangen.\n\n19\n\nMit seinem Beschluss vom 01.03.2004 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben und dies\nim Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n20\n\nDer zulässige Feststellungsantrag sei begründet, da die Versetzung des Arbeitnehmers C. auf die Stelle\neines Navigation Specialist im Bereich Bodenpersonal nicht der Zustimmung der Personalvertretung bedurft habe. Die\nVersetzung eines Mitarbeiters, der zum fliegenden Personal und dort zum Bereich Cockpit zähle, bedürfe\nzwar grundsätzlich gemäß § 73 Abs. 1 TV PV der Zustimmung der Personalvertretung. Auch wenn sich\ndie streitgegenständliche Maßnahme als Versetzung i. S. des Tarifvertrages darstelle, fehle es jedoch an\neinem Mitbestimmungstatbestand für die Personalvertretung. Denn der betroffene Arbeitnehmer solle auf eine\nStelle versetzt werden, die den Bodenbereich betreffe und insofern dem Zuständigkeitsbereich der Personalvertretung\nentzogen sei.\n\n21\n\nGegen den ihr am 10.03.2004 zugestellten Beschluss hat die Personalvertretung mit einem am 13.04.2004 (Dienstag\nnach Ostern) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 10.05.2004 eingereichten\nSchriftsatz begründet.\n\n22\n\nDie Personalvertretung macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen\ngeltend:\n\n23\n\nIhr Mitbestimmungsrecht bei der streitgegenständlichen Versetzungsmaßnahme betreffend den Arbeitnehmer C.\nfolge vor allem aus § 73 TV-PV. Insbesondere aus der Formulierung in § 73 Nr. 3 lit. a TV-PV ergebe sich,\ndass die Tarifvertragsparteien die Mitbestimmung bei Versetzungen auf jede Form der im Unternehmen möglichen\nVersetzung gewollt hätten. Unberücksichtigt habe das Arbeitsgericht gelassen, dass der wegen Fluguntauglichkeit\nnicht eingesetzte Kapitän zum Zeitpunkt der von der Arbeitgeberin begehrten Zustimmungsersetzung\nselbstverständlich noch Mitglied des Flugbetriebs gewesen sei. Das Erfordernis der Zuordnung des Mitbestimmungsrechts\nbei ihr sei auch deshalb gegeben, weil erhebliche Zweifel bestehen würden, ob das Mitbestimmungsrecht in Bezug auf\neinen aus dem Flugbetrieb kommenden Mitarbeiter durch den für das Bodenpersonal zuständigen Betriebsrat\nhinreichend wahrgenommen werden könne.\n\n24\n\nDie Personalvertretung beantragt,\n\n25\n\n1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.03.2004 - 14 BV 128/03 - abzuändern.\n\n26\n\n2. den Antrag sowie die Hilfsanträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen.\n\n27\n\nDie Arbeitgeberin beantragt,\n\n28\n\ndie Beschwerde der Personalvertretung unter Aufrechterhaltung\n\n29\n\nder in erster Instanz gestellten Hilfsanträge zurückzuweisen.\n\n30\n\nDie Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen\nVorbringens ergänzend geltend:\n\n31\n\nDie Zuständigkeit der Personalvertretung für die streitgegenständliche Versetzungsmaßnahme\nsei schon deshalb nicht gegeben, weil infolge der Fluguntauglichkeit des Arbeitnehmers C. seine tatsächliche\nBeschäftigung im Bereich des Cockpits oder der Kabine nicht in Betracht komme. Sowohl die Stelle als Navigation\nSpecialist als auch die Stelle als SFI sei dem Bodenbereich zuzuordnen, weshalb allenfalls Rechte des Betriebsrats\nberührt sein könnten. Rein vorsorglich werde angemerkt, dass die von der Personalvertretung genannten\nVerweigerungsgründe des § 73 Nr. 5 a und d tatsächlich nicht vorlägen.\n\n32\n\nWegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der\nAkte ergänzend Bezug genommen.\n\n33\n\nII.\n\n34\n\nDie Beschwerde der Personalvertretung, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist\nunbegründet.\n\n35\n\n1. Der Arbeitnehmer C. ist aufgrund seiner festgestellten dauerhaften Fluguntauglichkeit vom persönlichen\nGeltungsbereich des TV-PV ausgenommen. Aufgrund dieses Umstands gehört er der Belegschaft des Bodenpersonals\nder Arbeitgeberin an, für die der an diesem Verfahren nicht beteiligte Betriebsrat gewählt ist.\n\n36\n\na) Bei Flugunternehmen findet nach § 117 Abs. 1 BetrVG das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung auf die im\nLandbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Für die im Flugbetrieb eingesetzten Arbeitnehmer von\nLuftfahrtunternehmen ist dagegen das Gesetz nicht unmittelbar anwendbar. Nach § 117 Abs. 2 BetrVG kann aber\neine betriebliche Vertretung durch Tarifvertrag errichtet werden. Ein entsprechender Tarifvertrag ist für das\nUnternehmen der Arbeitgeberin am 01.12.1997 geschlossen worden, nämlich der Tarifvertrag Personalvertretung\n(TV-PV), der für das Bordpersonal der Arbeitgeberin besondere Personalvertretungen als Personalvertretung Kabine,\nPersonalvertretung Cockpit und die Gesamtvertretung vorsieht (§ 4 Nr. 1 TV/PV).\n\n37\n\nb) Die Herausnahme der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen aus dem\npersönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erfolgte - wie es in der Begründung zum\nRegierungsentwurf des BetrVG heißt - wegen der besonderen, nicht ortsgebundenen Art ihrer Tätigkeit\n(BT-Drucks. VI/1786, S. 58). Die nicht ortsgebundene Art der Tätigkeit dieser Arbeitnehmer war also der\nmaßgebliche Grund dafür, dass der Gesetzgeber hier eine Ausnahme vom sonst grundsätzlich die\nLuftfahrtunternehmen und ihre Arbeitnehmer einschließenden Anwendungsbereich des BetrVG gemacht hat. Da es\nsich bei § 117 Abs. 2 BetrVG um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist sie eng auszulegen. Danach können\nzum Kreis der im Flugbetrieb beschäftigten und demnach der gesetzlichen Betriebsverfassung nicht unterworfenen\nArbeitnehmer bei Beachtung des gesetzgeberischen Grundes der Ausnahmevorschrift nur solche Personen gerechnet werden,\nbei denen das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im mit ständigem Ortwechsel verbundenen fliegerischen Einsatz\nliegt (BAG 13.10.1981 - 1 ABR 35/79 - AP Nr. 1 zu § 117 BetrVG 1972; vgl. auch BAG 14.10.1986 - 1 ABR 13/85\n- AP Nr. 5 zu § 117 BetrVG 1972; BAG 20.02.2001 - 1 ABR 27/00 - AP Nr. 6 zu § 117 BetrVG 1972).\n\n38\n\nc) Zu diesem Personenkreis gehörte der Arbeitnehmer C., solange er flugtauglich war, aufgrund seines Einsatzes\nals Kapitän. Nach Feststellung seiner Fluguntauglichkeit darf er nicht mehr an Flügen teilnehmen, so dass\nder dargestellte gesetzgeberische Grund der Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG, eine Arbeitnehmervertretung\ndurch Tarifvertrag für solche Personen einzurichten, bei denen das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im mit\nständigem Ortswechsel verbundenen fliegerischen Einsatz liegt, nicht mehr gegeben ist. Hieran würde sich\nselbst unter Einbeziehung des von Herrn C. gewünschten Einsatzes als Synthetic Flight Instructor (SFI) nichts\nändern. Da dieser Einsatz keine auf mit ständigem Ortswechsel verbundene fliegerische Betätigung\ndarstellt, ist er dem Bereich des Bodenpersonals zuzurechnen.\n\n39\n\n2. Aber selbst wenn man mit der Personalvertretung annähme, der Arbeitnehmer C. sei aufgrund der von ihm\narbeitsvertraglich geschuldeten Leistung als Flugkapitän, die sich zum Zeitpunkt der von der Arbeitgeberin\nerstrebten Zustimmungsersetzung trotz festgestellter dauerhafter Flugtauglichkeit noch nicht geändert habe,\ndem Flugbetrieb zuzurechnen, würde sich kein Mitbestimmungsrecht bei der streitgegenständlichen\nVersetzungsmaßnahme nach § 73 Nr. 1, Nr. 3 b TV-PV ergeben.\n\n40\n\na) § 73 Nr. 1 und Nr. 2 TV-PV sind § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nachgebildet, während § 71 Nr. 3\nb TV-PV fast wörtlich mit § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG übereinstimmt. Es kann deshalb auf die Rechtsprechung\ndes Bundesarbeitsgerichts zu Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einer Versetzung i. S. von\n§§ 95 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zurückgegriffen werden.\n\n41\n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient das Beteiligungsrecht des Betriebsrats\nnach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des\neinzelnen, von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung betroffenen Arbeitnehmers (BAG 20.09.1990\n- 1 ABR 37/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 95 m. w. N.). Soll ein Arbeitnehmer von einem Betrieb in einen anderen\nBetrieb des Arbeitgebers auf Dauer versetzt werden, kann ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebes\nnur dann entfallen, wenn bei dieser Maßnahme der vorerwähnte Schutz nicht erforderlich ist. Das bemisst sich\nnach den Zustimmungsverweigerungsgründen des § 99 Abs. 2 BetrVG (BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - a. a. O.).\n\n42\n\naa) Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht es vorliegend nicht um den Wechsel eines Arbeitnehmers von einem\nBetrieb in einen anderen. Die Ausnahmebestimmung des § 117 Abs. 2 BetrVG knüpft nämlich an eine bestimmte\nTätigkeit an, schafft jedoch keinen neuen Betrieb (DKK-BetrVG/Däubler, 9. Aufl. 2004, § 117 Rz. 7).\nDennoch ist die Situation hier vergleichbar. Während es nämlich bei einem Arbeitnehmerwechsel von einem\nBetrieb in einen anderen um den Schutz der Interessen der Belegschaft u. a. des abgebenden Betriebes geht, geht es\nvorliegend um die Interessen zweier Arbeitnehmergruppen in einem Betrieb. Wie die im abgebenden Betrieb verbleibenden\nArbeitnehmer infolge Erschwerung der Arbeitsbedingungen durch die Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb\nNachteile gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG erleiden können (vgl. BAG 13.06.1989 - 1 ABR 11/88 - EzA\n§ 99 BetrVG 1972 Nr. 74; BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - a. a. O.), können durch eine Versetzung eines\nArbeitnehmers aus dem Bereich des Bordpersonals in den Bereich des Bodenpersonals die im ersterem Bereich verbleibenden\nArbeitnehmer infolge Erschwerung der Arbeitsbedingungen Nachteile i. S. von § 73 Nr. 5 TV-PV erleiden. Der an sich\ngebotene kollektive Schutz der Arbeitnehmer des Bordpersonals verliert jedoch seine Berechtigung, wenn einer ihrer\nArbeitnehmer auf Dauer fluguntauglich wird und demzufolge die von ihm vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im\nFlugbetrieb gar nicht mehr erbringen kann. Die damit u. U. infolge Erschwerung der Arbeitsbedingungen verbundenen\nNachteile der verbleibenden Arbeitnehmer der Arbeitnehmergruppe Bordpersonal ist eine zwangsläufige Folge der\nFluguntauglichkeit des aus dieser Arbeitnehmergruppe ausscheidenden Arbeitnehmers. Da die Personalvertretung für\ndas Bordpersonal keinerlei Einfluss auf den Wechsel eines fluguntauglichen Arbeitnehmers von der Arbeitnehmergruppe\nFlugpersonal in die Arbeitnehmergruppe Bodenpersonal hat, kann sie auch die mit diesem Wechsel etwa verbundenen Nachteile\nder verbleibenden Arbeitnehmer infolge Erschwerung ihrer Arbeitsbedingungen nicht verhindern. Ein\nZustimmungsverweigerungsrecht der Personalvertretung nach § 73 Nr. 5 lit. c TV/PV wäre bei dieser\nFallkonstellation sinnlos.\n\n43\n\nbb) Ein für die Personalvertretung günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass § 99\nAbs. 1 Satz 1 BetrVG und damit auch § 73 Nr. 1 und Nr. 2 TV-PV dem Schutz des einzelnen, von der personellen\nMaßnahme, insbesondere einer Versetzung, betroffenen Arbeitnehmers dient. Wie bei Einverständnis des\nbetroffenen Arbeitnehmers mit der vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung der Zweck des § 99 Abs. 1 Satz 1\nBetrVG entfällt (so BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - a. a. O.), so entfällt er, wenn ihm eine Tätigkeit\nim Bereich des Bordpersonals unmöglich wird und er deshalb künftig allenfalls noch im Bereich des Bodenpersonal\neingesetzt werden kann. In diesem Fall wäre ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 73 Nr. 5 lit. d. TV/PV\nohne jeden Sinn.\n\n44\n\nIII.\n\n45\n\nDie Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG\nwegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.\n\n46\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n47\n\nGegen diesen Beschluss kann von der Personalvertretung\n\n48\n\nRECHTSBESCHWERDE\n\n49\n\neingelegt werden.\n\n50\n\nFür die weitere Beteiligte ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.\n\n51\n\nDie Rechtsbeschwerde muss\n\n52\n\ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat\n\n53\n\nnach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim\n\n54\n\nBundesarbeitsgericht,\n\n55\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n56\n\n99084 Erfurt,\n\n57\n\nFax: (0361) 2636 - 2000\n\n58\n\neingelegt werden.\n\n59\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder\n\n60\n\ninnerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung\n\n61\n\nschriftlich zu begründen.\n\n62\n\nDie Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen\nGericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n63\n\ngez.: Dr. Vossen gez.: Jansen gez.: Wiertz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-07-22/11-tabv-31-04","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":9},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":8},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-07-22/11-tabv-31-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285473","retrieved":"2026-07-09 03:02:03.878491+00:00"}}