{"status":"available","doknr":"OLD288826","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2004:0121.12SA1583.03.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"12 Sa 1583/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.154,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.03.2003 zu zahlen.\n\n2.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit April 2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 552,14 zu zahlen.\n\n3.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nA. Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Altersrente.\n\n3\n\nDer am 24.09.1940 geborene Kläger, Dipl.-Finanzwirt, wechselte zum 01.03.1970 aus einem Beamtenverhältnis\nin der Finanzverwaltung in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. In dem notariellem Anstellungsvertrag\nvom 03.02.1970 ist die Befristung des Anstellungsverhältnisses auf den Ablauf des Kalenderjahres vorgesehen, in\ndem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet (Ziffer 2 Abs. 2). Weiter bestimmt der Vertrag:\n\n4\n\n 4.\n\n5\n\nDas Anfangsgehalt wird so festgesetzt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen seinen jetzigen Nettobezügen bei\nder Finanzverwaltung und den Nettobezügen bei der Firma L. S. mindestens 250,00 DM, in Buchstaben:\nZweihundertfünfzig Deutsche Mark, monatlich beträgt. Stichtag für die Berechnung ist der Zeitpunkt\ndes Eintretens. Die Bezahlung erfolgt monatlich nachträglich.\n\n6\n\n5.\n\n7\n\nDie Versorgung wird so geregelt, dass sie unter Berücksichtigung der Ansprüche aus der\nAngestelltenversicherung fünfundsiebzig vom Hundert der Endbezüge als Steuerrat entspricht. Die Differenz\nwird durch den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages durch die Firma L. S. abgefangen, der eventuell später\njeweils angepasst werden muss.\n\n8\n\nDie Hinterbliebenenbezüge (Witwen- und Waisenrente) regeln sich unter den gleichen Voraussetzungen und sollen\nsechzig vom Hundert der Gesamtbezüge nicht überschreiten. \n\n9\n\nMit Anstellungsvertrag vom 07.06.1982 - der Kläger war inzwischen kaufmännischer Leiter der Beklagten\n- lösten die Parteien den Vertrag vom 03.02.1970 ab. In dem Vertrag heißt es u.a.\n\n10\n\n § 4 Versorgung \n\n11\n\nFür die Altersversorgung und im Falle der Invalidität kommt Herr X. ab dem Tag des Inkrafttretens dieses\nVertrages selber auf. Die bis zum 31.12.1981 erdienten Rentenansprüche aus der Pensionszusage seitens der Firma\nR. bleiben Herrn X. erhalten. \n\n12\n\n...\n\n13\n\n § 9 Sonstiges \n\n14\n\n.... Sollten in Zukunft Ruhegeldvereinbarungen Bestandteil des Tarifvertrages (scil. der chemischen Industrie)\nwerden, finden diese auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Fa. R. und Herrn X. keine Anwendung. \n\n15\n\nAm 28.09.1992 vereinbarten die Parteien die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1992. Ziffer 6 des\nAufhebungsvertrages lautet:\n\n16\n\n Die zum 31.12.1981 erdienten Rentenansprüche lt. § 4 des Anstellungsvertrages vom 7.6.1982 werden dem\nMitarbeiter zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gesondert von der Firma mitgeteilt. \n\n17\n\nMit Schreiben vom 23.11.1992, vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und vom Kläger\nparaphiert, beauftragte die Beklagte die I./I.-M. GmbH damit, die zum 31.12.1981 erdienten Rentenansprüche\ndes Klägers bindend festzustellen . Unter dem 08.12.1992 verfasste die Firma H. eine Berechnung, wonach\ndie Anwartschaft auf Altersruhegeld somit DM 1.333,19 betrage . Die Beklagte teilte mit Schreiben vom selben\nTag dem Kläger Folgendes mit:\n\n18\n\n Sehr geehrter Herr X.,\n\n19\n\ngemäß § 2 Abs. 6 BetrAVG in Verbindung mit § 4 des Anstellungsvertrages vom 07.06.1982\nteilen wir Ihnen mit, dass die von Ihnen erdienten Rentenansprüche auf Altersruhegeld DM 1.333,19 monatlich\nbetragen. Die Hinterbliebenenbezüge bemessen sich auf maximal 60 % dieses Betrages.\n\n20\n\nWird die Rente auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, so vermindert\nsie sich um 0,5 % für jeden vollen Kalendermonat, für den sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres einsetzt. \n\n21\n\nSeit dem 01.08.2002 nimmt der schwerbehinderte Kläger vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen\nRentenversicherung in Anspruch. Die Beklagte zahlt gemäß einer Berechnung vom 16.09.2002 seither an\nihn eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich Euro 282,81.\n\n22\n\nDer Kläger hat mit der im März 2003 vor dem Arbeitsgericht Wuppertal erhobenen Klage die Zahlung\neiner monatlichen Altersrente von Euro 681,64 (= DM 1.333,19) begehrt und beantragt,\n\n23\n\n1.\n\n24\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum August 2002 bis einschließlich\nMärz 2003 € 3.190,64 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (19.03.2003)\nzu zahlen;\n\n25\n\n2.\n\n26\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab April 2003 monatlich vorschüssig € 681,64\nBetriebsrente zu zahlen.\n\n27\n\nDurch Urteil vom 11.06.2003 hat das Arbeitsgericht (5. Kammer) der Klage stattgegeben. Im August 2003 ist\nder Vorsitzende der 5. Kammer in den Ruhestand getreten. Am 17.11.2003 hat er das abgefasste Urteil zur\nGeschäftsstelle gegeben, am 20.11.2003 hat er es unterzeichnet. Am 21.11.2003 ist es der Beklagten\nzugestellt worden.\n\n28\n\nDie Beklagte hat am 27.10.2003 gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese - nach gerichtlicher\nFristverlängerung bis zum 12.12.2003 - am 01.12.2003 begründet. Sie überlässt dem\nBerufungsgericht zu überprüfen, ob ein Richter im Ruhestand noch Urteile absetzen und unterschreiben\ndürfe, und greift im Übrigen das Urteil mit rechtlichen Ausführungen an. Die Beklagte beantragt\ndie Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.06.2003 und die Abweisung der Klage.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.\n\n30\n\nDie Kammer hat in der Verhandlung am 21.01.2003 die Parteien eingehend zu den Begleitumständen des\nVertrages vom 07.06.1982 (§ 4), des Aufhebungsvertrages vom 28.09.1992 (Ziffer 6) sowie der Schreiben\nvom 23.11.1992 und vom 08.12.1992 befragt. Der Kläger hat - unwidersprochen - vorgetragen, dass mit\nZiffer 5 des notariellen Anstellungsvertrages vom 03.02.1970 der von ihm zur Voraussetzung für den\nWechsel zur Beklagten gemachten beamtenmäßigen Altersversorgung Rechnung getragen worden sei.\nZur Deckung der Differenz zwischen 75 % der Endbezüge als Steuerrat und der gesetzlichen Rentenversicherung\nhabe die Beklagte eine Versicherung abgeschlossen. Nachdem Anfang der 80er Jahre sich die Versicherung bereits\nüber die Abdeckung eines monatlichen Differenzbetrages von DM 1.340,00 verhalten habe, habe der\nWirtschaftsprüfer der Beklagten, auf den sich die Beklagte stets verlassen habe, zur Vermeidung\nkünftig steigender Versicherungskosten der Beklagten angeregt, es bei der Gewährleistung der bis\nzum 31.12.1981 erdienten Rentenansprüche durch die Beklagte zu belassen und künftig die weitere\nAltersvorsorge dem Kläger zu überantworten. Mit dieser Maßgabe seien in § 4 des Vertrages\nvom 07.06.1982 die erdienten Rentenansprüchen aus der Pensionszusage fixiert worden. Hiermit habe\nfolgerichtig und betragsmäßig die Berechnung des Wirtschaftsprüfers vom 08.12.1992 überein\ngestimmt. Den Beteiligten\nsei es, wie im Schreiben vom 23.11.1992 niedergelegt, explizit um die bindende Feststellung der\nRentenansprüche gegangen, um künftigen Ungewissheiten und Streitigkeiten zu begegnen.\n\n31\n\nDie Anregung des Gerichts, den Geschäftsführer ebenfalls zu den Vorgängen zu befragen, ist\nbeklagtenseitig in der Verhandlung nicht aufgenommen worden.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze\nmit den hierzu überreichten Anlagen verwiesen.\n\n33\n\nB. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.\n\n34\n\nI. Die Berufung ist zulässig.\n\n35\n\nZwar ist das von einem bereits in den Ruhestand getretenen Kammervorsitzenden abgefasste und unterzeichnete Urteil\nein Urteil ohne Gründe (§ 547 Nr. 6 ZPO ). Es kann als Scheinurteil jedoch von der beschwerten Partei\nmit dem normalen Rechtsmittel angegriffen werden (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., vor § 511, Rz. 36, §\n517 Rz. 2). Allerdings setzt unabhängig davon, ob und wann ein solches Scheinurteil zugestellt wird,\ngemäß § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG (§ 517, § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO) spätestens fünf\nMonate nach der Urteilsverkündung der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist und der zweimonatigen\nBegründungsfrist ein.\n\n36\n\nFür den Streitfall kann dahin stehen, ob anstelle des Vorsitzenden der älteste ehrenamtliche Richter das\nUrteil unterschreiben könnte (abl. Schütz, GK-ArbGG, § 60 Rz. 32). Das Urteil vom\n11.06.2003 ist nicht vom ältesten ehrenamtlichen Richter, sondern vom Vorsitzenden als Richter am\nArbeitsgericht i. R. am 20.11.2003 unterzeichnet\nworden. Da die Fünfmonatsfrist abgelaufen war, kam die Nachholung der Unterzeichnung durch den ehrenamtlichen\nRichter ohnehin nicht mehr in Betracht.\n\n37\n\nDie Beklagte hat am 27.10.2003 gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungseinlegung vor Urteilszustellung\nist zulässig (Kammerurteil vom 21.01.2004, 12 Sa 1188/03, n.v.). Die Beklagte hat die Berufung form- und\nfristgerecht, nämlich im 6. Monat nach Verkündung und innerhalb der gerichtlich bis zum 12.12.2003\nverlängerten Begründungsfrist, am 01.12.2003 begründet. Sie hat sich im Übrigen mit den\nGründen des ihr am 21.11.2003 zugestellten Urteils im Einzelnen auseinander gesetzt. Dessen hätte es\nnicht bedurft. Denn für die Berufungsbegründung gegen ein verspätetes Scheinurteil reicht der\nHinweis auf die verspätete Zustellung und auf die Unterzeichnung durch einen Ruheständler aus (vgl.\nVossen, GK-ArbGG, § 68 Rz. 7, m.w.N).\n\n38\n\nII. Die Sache kann wegen der Mangelhaftigkeit des Urteils nicht an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden.\n\n39\n\nEiner Zurückweisung steht § 68 ArbGG entgegen.\n\n40\n\n1. Das verspätete Urteil und das Scheinurteil stehen einem nicht abgesetzten und nicht unterzeichneten\nUrteil gleich. Damit liegt, wenn man das Merkmal eines Mangels im Verfahren nicht rabulistisch interpretiert,\nein Verfahrensmangel des Arbeitsgerichts vor. Mithin verbietet § 68 ArbGG die Zurückweisung der Sache.\nDas Berufungsgericht hat selbst die vollständige Sachaufklärung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 13.09.1995,\n2 AZR 855/94, AP Nr. 12 zu § 66 ArbGG 1979 BAG, Beschluss vom 24.04.1996, 5 AZN 970/95, AP Nr. 2 zu §\n68 ArbGG 1979 Sächsisches LAG, Urteil vom 10.10.1999, 2 Sa 265/99, NZA-RR 2000, 609).\n\n41\n\nEs war bis zur ZPO-Reform anerkannt, dass § 68 ArbGG die Zurückverweisung der Sache wegen eines\nVerfahrensmangels nach § 539 ZPO a.F., nicht jedoch wegen eines Falles nach § 538 ZPO a.F. ausschloss.\nInwieweit diese Auffassung zu revidieren ist, nachdem die §§ 539, 540 ZPO a. F. in § 538 ZPO integriert\nsind, bedarf hier keiner Klärung. Selbst wenn man annähme, dass § 68 ArbGG nunmehr nicht die\nZurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausschließt,\ndarf das Berufungsgericht die Sache nur zurückverweisen, wenn (1) aufgrund des Mangels eine umfangreiche oder\naufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und (2) eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Keine dieser\nVoraussetzungen liegt vor. Eine Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Die Beklagte hat sich mit Rechtshinweisen zu\ndem Urteilsmangel begnügt, indessen nicht, auch nicht konkludent, die Zurückverweisung der Sache beantragt.\nAuch ansonsten hat die Kammer keinen Anlass gesehen, die Sache zurückzuverweisen.\n\n42\n\n2. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 15.09.2003 (NZA 2003, 1355) ein landesarbeitsgerichtliches\nUrteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde und dessen vollständige Gründe erst mehr als fünf\nMonate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wurden, mit der Begründung\naufgehoben, dass ein solches Urteil keine geeignete Grundlage für das Bundesarbeitsgericht sei, das Vorliegen\nvon Revisionszulassungsgründen zu überprüfen. Es hat die Sache an das Landesarbeitsgericht\nzurückverwiesen.\n\n43\n\nDiese Argumentation lässt sich nicht auf Berufungen gegen nicht oder verspätet zugestellte Urteile\nvon Arbeitsgerichten übertragen. § 68 ArbGG, der dem arbeitsgerichtsgesetzlichen Beschleunigungsgebot\neine besondere Ausprägung gegeben hat, verbietet die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht wegen eines\nMangels im Verfahren. Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 17.02.2003, 5 AZB 37/02, AP\nNr. 6 zu § 68 ArbGG 1979) kann das Landesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz selbst gemäß § 139\nAbs. 1 ZPO selbst Hinweise geben und auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken, wenn es eine weitere\nSachaufklärung oder Klarstellungen für erforderlich hält. Da es weder erstinstanzliche\nTatsachenfeststellungen und Entscheidungsgründe noch i.S.v. § 67 Abs. 1 ArbGG zurückgewiesene\nAngriffs- und Verteidigungsmittel gibt, ist der Anspruch der Parteien, namentlich des Rechtsmittelklägers,\nauf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sich nach dem Urteil\nohne Gründe das Landesarbeitsgericht auf die Berufung hin originär und abschließend in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht mit der Streitsache befasst.\n\n44\n\n3. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist anzumerken: Auch wenn im vorliegenden Fall das am 11.06.2003\nverkündete Urteil erst mehr als fünf Monate nach der Verkündung und dazu von einem bereits in den\nRuhestand getretenen Richter abgesetzt und unterzeichnet worden ist, ergibt sich aus dem Urteilsinhalt mitnichten\nein abnehmendes richterliches Erinnerungsvermögen (vgl. aber BAG, Urteil vom 08.06.2000, 2 AZR 584/99, AP\nNr. 21 zu § 66 ArbGG 1979, im Anschluss an GmSOGB, Beschluss vom 27.04.1993, AP Nr. 21 zu\n§ 551 ZPO).\n\n45\n\nIII. Die Berufung ist überwiegend unbegründet.\n\n46\n\n1. Der Kläger hat Anspruch auf die zuerkannte Altersrente aufgrund des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses\nder Beklagten. Die Beklagte ist aufgrund des Anerkenntnisses mit der Einwendung ausgeschlossen, dem Kläger stehe\nnur eine Altersrente von monatlich Euro 282,81 gemäß der Berechnung vom 18.08.2002 zu.\n\n47\n\na) Das bestätigende sogenannte deklaratorische (= kausale) Schuldanerkenntnis bezweckt, das Schuldverhältnis\ninsgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit\nendgültig festzulegen. Es ähnelt damit dem Vergleich (BAG, Urteil vom 15.12.1999, 10 AZR 881/98, n.v.).\nDas Schuldanerkenntnis setzt (zumindest) eine Ungewissheit der Parteien über das Bestehen einer Schuld oder\nüber einzelne rechtliche Punkte voraus. Dies war der Fall. Den Parteien war im Herbst 2002, als sie die\nVertragsauflösung vereinbarten, die Höhe der bis zum 31.12.1981 erdienten Rentenansprüche unbekannt.\n\n48\n\nb) Den Parteien ging es nicht nur darum, dem Kläger Klarheit über die Berechnungsgrundlagen und\nHöhe der zu erwartenden Betriebsrente zu verschaffen und ihm Gelegenheit zu geben, eine Meinungsverschiedenheit\nnoch vor Eintritt des Versorgungsfalles durch eine Klage auf Feststellung des Inhalts und der Höhe der\nVersorgungsanwartschaft zu bereinigen. Vielmehr war den Parteien angelegen, die Rentenansprüche verbindlich\nfestzustellen.\n\n49\n\n(11) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 08.11.1983, 3 AZR 511/81,\nAP Nr. 3 zu § 2 BetrAVG, Urteil vom 09.12.1997, 3 AZR 695/96, AP Nr. 27 zu § 2 BetrAVG, Urteil vom\n22.01.2002, 3 AZR 554/00, AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung), der die Kammer folgt, ist die\nAuskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern\neine bloße Wissenserklärung. Daher spricht, wenn der Arbeitgeber Auskunft mit dem Inhalt nach\n§ 2 Abs. 6 BetrAVG erteilt, eine Vermutung dagegen, dass er ein Schuldanerkenntnis abgibt. Vorliegend kommt\nhinzu, dass zum einen die Beklagte in ihrem Schreiben vom 08.12.2002 ausdrücklich auf § 2 Abs. 6 BetrAVG\nverweist und zum anderen Ziffer 6 des Aufhebungsvertrages vom 28.09.1992 über die Statuierung einer\nMitteilungspflicht nicht hinausgeht.\n\n50\n\n(22) Gleichwohl erschöpft sich das Schreiben vom 08.12.1992 nicht in einer Wissenserklärung. Mit\ndem Schreiben wurde nämlich die Berechnung der Fa. H. vom 08.12.1992 übernommen, die ihrerseits\ngemäß der schriftlichen Auftragerteilung vom 23.11.1992 die bindende Feststellung der Rentenansprüche\ndes Klägers sein sollte. Indem der Geschäftsführer der Beklagten das Schreiben vom 23.11.1992 unterzeichnete\nund der Kläger es paraphierte, steht fest, dass die Parteien darüber einig waren, dass durch die dem\nWirtschaftsprüfer der Beklagten übertragene Berechnung der Rentenanspruch verbindlich festgelegt werden\nsollte. Dieser Regelungswille entspricht im Übrigen auch dem Gesamtinhalt des Aufhebungsvertrages, namentlich\nder Ausgleichsklausel in Ziffer 5: Danach war den Parteien erkennbar daran gelegen, sämtliche Ansprüche\nzu erfassen, zu regeln und dergestalt festzulegen, dass für spätere Meinungsverschiedenheiten kein Raum\nmehr blieb.\n\n51\n\n(33) Der letzte Absatz des Schreibens der Beklagten vom 08.12.1992 spricht ebenfalls dafür, dass als\nmonatliche Altersrente der Betrag von DM 1.333,19 anerkannt wurde. Denn aus dem Hinweis, dass der zuvor angegebene Betrag\nbei vorgezogener Altersrente um mtl. 0,5 % gekürzt werde, und aus der Tatsache, dass weitere\nLeistungseinschränkungen oder Vorbehalte nicht gemacht wurden, durfte der Kläger rückschließen,\ndass ihm bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine betriebliche Altersrente von DM 1.333,19 zugestanden war.\n\n52\n\n(44) Schließlich räumt die Beklagte ein, dass die Parteien ursprünglich den Willen hatten, den\nKläger versorgungsmäßig so zu stellen, als würde er als Steuerrat in Pension gehen (Schriftsatz\nvom 27.11.2004, Seite 4). Dies wird durch die Vereinbarung in Ziffer 5 des notariellen Anstellungsvertrages vom\n03.02.1970 bestätigt und folgt auch aus den schriftsätzlichen und mündlichen Darlegungen des Klägers.\nInsoweit ging es darum, die Konsequenzen einer untypischen Pensionszusage und des am 07.06.1982 vereinbarten\nAusstiegs zu bewältigen. Legt man weiter das zugestandene (§ 138 Abs. 3 ZPO) Vorbringen des Klägers zu den\nGegebenheiten und Regelungsabsichten im Vertrag vom 07.06.1982 zugrunde, liegt die Berechnung vom 08.12.1992 auf der\nLinie der damaligen Versorgungsabsprache, nämlich - zum Stand 1981 - die Versorgungslücke zwischen der\ngesetzlichen Rente und 75 % der Endbezüge als Steuerrat bei Inanspruchnahme der Altersrente mit Vollendung des\n65. Lebensjahres auszufüllen. Insoweit indiziert die kontinuierliche Beteiligung des Wirtschaftsprüfers\nder Beklagten am Versorgungsausstieg 1982 und an der Berechnung im Dezember 1992 die Feststellung (§ 286 ZPO),\ndass der ermittelte Rentenbetrag von DM 1.333,19 monatlich als richtig angesehen und daher als verbindlich anerkannt\nwurde.\n\n53\n\n2. Im erstinstanzlichen Urteil wird die Auffassung vertreten, dass nach der Vereinbarung der Parteien die Fa. H.\nals Schiedsgutachter fungieren sollte. Da die Beklagte mit der Berufung nicht geltend macht, dass die Bestimmung der\nFa. H. offenbar unbillig i.S.v. § 319 Abs. 1 S. 1 BGB gewesen sei, führt die Annahme einer Schiedsgutachterabrede\nzu dem selben Ergebnis wie die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.\n\n54\n\n3. Die vorgezogene Betriebsrente ist um 19 % (0,5 % x 38 Monate) zu kürzen. Dies wird von der Beklagten zu\nRecht mit der Berufung eingewandt.\n\n55\n\nStellt man auf das Schreiben der Beklagten vom 08.12.1992 ab, ergibt sich die Kürzung aus der Erklärung\nim letzten Absatz.\n\n56\n\nUnabhängig hiervon würde sich jedenfalls die Kürzung als untechnischer versicherungsmathematischer\nAbschlag aus dem Umstand rechtfertigen, dass die Altersversorgungszusage im Anstellungsvertrag vom 03.02.1970 auf die\nVollendung des 65. Lebensjahres bezogen war. Damit bedarf es eines Ausgleichs für den wahrscheinlichen,\nfrühren und längeren Bezug der Betriebsrente (vgl. BAG, Urteil vom 24.07.2001, 3 AZR 567/00, AP Nr. 27\nzu § 6 BetrAVG).\n\n57\n\n4. Dem Kläger stehen Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu, § 291, § 288 BGB.\nDie Verzinsungspflicht beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB mit Beginn des Tages, der dem Tag folgt, an dem\ndas maßgebliche Ereignis (= Zustellung der Klage) eintrat.\n\n58\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\n59\n\nDie Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72\nAbs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.\n\n60\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n61\n\nGegen dieses Urteil kann von der Beklagten\n\n62\n\nREVISION\n\n63\n\neingelegt werden.\n\n64\n\nFür den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n65\n\nDie Revision muss\n\n66\n\ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat\n\n67\n\nnach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim\n\n68\n\nBundesarbeitsgericht,\n\n69\n\nHugo-Preuß-Platz 1,\n\n70\n\n99084 Erfurt,\n\n71\n\nFax: (0361) 2636 - 2000\n\n72\n\neingelegt werden.\n\n73\n\nDie Revision ist gleichzeitig oder\n\n74\n\ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils\n\n75\n\nschriftlich zu begründen.\n\n76\n\nDie Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n77\n\nDr. Plüm Faber Franken","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":7},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288826","retrieved":"2026-07-09 03:07:35.558530+00:00"}}