{"status":"available","doknr":"OLD289264","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2003:1218.13.18SA398.03.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"13 (18) Sa 398/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.02.2003 6 Ca 11081/02 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n \n \n\nDie Revision des Klägers wird zugelassen.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n \n 2\n\nDer Kläger ist seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt und seit dem 16.01.2001 Mitglied der Personalvertretung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die bei der Beklagten bestehenden Tarifverträge Anwendung.\n\n \n 3\n\nDer Kläger leistet durchschnittlich an sechs bis sieben Tagen monatlich Personalvertretungsarbeit.\n\n \n 4\n\nDie Beklagte hat im Rahmen eines Sanierungstarifvertrages eine Änderung der Vergütung für Personalvertretungstage eingeführt, durch die der Kläger sich als Personalvertretungsmitglied gegenüber den übrigen Piloten benachteiligt sieht. Die Parteien streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit der vom Kläger geleisteten Personalvertretungstage für die Berechnung von mehr Flugstundenvergütung.\n\n \n 5\n\nHinsichtlich der Mehrflugstundenvergütung für Personalvertreter bestimmte § 24 des Manteltarifvertrages bis zum 31.10.2001 folgendes:\n\n \n 6\n\n Die Berechnung der Mehrflugstundenvergütungen ab der 81. und 86. monatlichen Flugstunde nach Abs. 1 c) erfolgt in allen Fällen der Fortzahlung der Vergütung bei Schulungen, Personalvertretungs- und Tarifkommissionstätigkeit auf der Basis von 3,75 Flugstunden je Tag, höchstens jedoch 75 Flugstunden je Kalendermonat. Bei Urlaub und Sonderurlaub erfolgt die Fortzahlung der Vergütung auf der Basis von 2,5 Flugstunden je Tag, höchstens jedoch 75 Flugstunden im Kalendermonat ...\n\n \n 7\n\nMit Wirkung zum 01.11.2001 wurden § 24 Abs. 4 und 5 des MTV Nr. 6 Bordpersonal durch den Sanierungstarifvertrag Nr. 2 Cockpit 2001 durch folgende Bestimmungen ersetzt:\n\n \n 8\n\n(4) Bei Urlaub und Sonderurlaub erfolgt die Fortzahlung der Vergütung auf der Basis von 2,5 Blockstunden je Tag. Diese Blockstunden sind nicht mehrflugstundenwirksam ...\n\n \n 9\n\n(5) Die Berechnung der Flugzulagen nach Abs. 1 b für Funktionsträger (PV, TK, etc.) erfolgt in allen Fällen der Fortzahlung der Vergütung im nicht fliegerischen Einsatz auf der Basis von 3,75 Flugstunden je Tag. Diese Blockstunden sind nicht mehrflugstundenwirksam. \n\n \n 10\n\nFür den Beschäftigungszeitraum ab November 2001 ließ die Beklagte bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung des Klägers die Flugstunden außer Acht, die diesem aufgrund seiner Personalvertretungstätigkeit angerechnet wurden.\n\n \n 11\n\nDer Kläger sieht einen verfassungswidrigen Verstoß der neuen Tarifregelung darin, dass ihm durch die geänderte Regelung zur Mehrflugstundenvergütung ein ganz überproportionaler Gehaltsbestandteil unter ungleicher Behandlung gegenüber den Nichtpersonalvertretungsmitgliedern genommen worden sei.\n\n \n 12\n\nDas Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 04.02.2003 die Klage abgewiesen.\n\n \n 13\n\nGegen seine Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, auf deren Begründung wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 82 ff. d. A.). Der Kläger hat klargestellt, um die tarifliche Bewertung der Personalvertretungstätigkeit mit 3,75 Flugstunden für einen Tag Personalvertretungstätigkeit gehe es nicht. Mit dieser Regelung hätten die Tarifparteien einen Tag Personalvertretungstätigkeit bewertet. Diese Regelung sei nicht Streitgegenstand und zum anderen für sich genommen angemessen.\n\n \n 14\n\nDie Parteien haben durch Protokollerklärung vom 18.12.2003 übereinstimmend erklärt, streitig sei ausschließlich die Frage, ob § 24 Abs. 5 Satz 2 des Sanierungstarifvertrages vom 01.11.2001 (vgl. Bl. 33 d. A.) wirksam die Bestimmung treffen konnte diese Blockstunden sind nicht mehr flugstundenwirksam .\n\n \n 15\n\nWährend der Kläger diese Regelung als Benachteiligung der Personalvertretungstätigkeit gegenüber den übrigen Piloten sieht, vertritt die Beklagte die Auffassung, der gegnerische Vortrag begründe nicht schlüssig eine unsachgemäße Ungleichbehandlung. Eine Benachteiligung bei der letztlich maßgeblichen Gesamtvergütung im Verhältnis zu vergleichbaren Kapitänen könne der Kläger nicht geltend machen. Er greife vielmehr lediglich einen Teil der Gesamtvergütung heraus. Dieser Vortrag sei nicht schlüssig, um die Nichtigkeit der tariflichen Regelung zu begründen (Berufungsbeantwortung Bl. 93 ff. d. A.).\n\n \n 16\n\nDer Kläger stellt in der Berufungsinstanz folgende Anträge:\n\n \n \n \n 17\n\n1.\n\n \n 18\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.02.2003, Az. 6 Ca 11081/02 abzuändern,\n\n \n \n \n \n 19\n\n2.\n\n \n 20\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung des Klägers für den Beschäftigungszeitraum seit November 2001 die vom Kläger geleisteten Personalvertretungstage auf der Basis von 3,75 Flugstunden je Personalvertretungstag mehrflugstundenwirksam zu berücksichtigen.\n\n \n \n \n 21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n \n \n \n 22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n \n \n \n 23\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen (§ 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG).\n\n \n 24\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n \n \n 25\n\nDie Berufung hatte keinen Erfolg.\n\n \n 26\n\nEine Nichtigkeit der tariflichen Regelung des § 24 Abs. 5 des Sanierungstarifvertrages Nr. 2 Cockpit 2001 hat die Vorinstanz mit Recht verneint.\n\n \n 27\n\nDie Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die zwischen den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.\n\n \n 28\n\nSowohl das Urteil des Arbeitsgerichts wie auch die Berufungsbeklagte weisen darauf hin, dass der Kläger lediglich eine fiktive Ungleichbehandlung für den Fall vorträgt, dass sowohl er als auch ein anderer Flugkapitän am Ende eines Monats noch arbeiten und beide über 81 Flugstunden kommen, wenn der Kläger Personalvertretungstätigkeit leistet und der Kollege fliegerische Tätigkeit. Eine tatsächliche Ungleichbehandlung ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers nach den Feststellungen der Kammer nicht.\n\n \n 29\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers gewährleistet der Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Bestandsschutz hinsichtlich begünstigender tariflicher Vergütungsteilaspekte, der Gestalt, dass die Beklagte gehindert gewesen wäre, im Sanierungstarifvertrag eine geänderte Bestimmung aufzunehmen, derzufolge die Blockstunden nicht mehrflugstundenwirksam sind. Insoweit hat sich das Urteil der Vorinstanz mit den Anforderungen zur Systemgerechtigkeit tarifvertraglicher Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Diese Ausführungen verdienen Zustimmung.\n\n \n 30\n\nDie Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so dass es wiederholender Ausführungen nicht bedarf (§ 69 Abs. 2 ArbGG).\n\n \n 31\n\nWegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des verfassungsrechtlichen Rahmens der Regelungsfreiheit der Tarifvertragsparteien hat die Kammer die Revision zu der strittigen Rechtsfrage (vgl. Sitzungsprotokoll vom 18.12.2003, Bl. 2 S. 117 d. A.) zugelassen.\n\n \n 32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n \n 33\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n \n \n 34\n\nGegen dieses Urteil kann von dem Kläger\n\n \n 35\n\nREVISION\n\n \n \n 36\n\neingelegt werden.\n\n \n 37\n\nFür die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n \n 38\n\nDie Revision muss\n\n \n 39\n\ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat\n\n \n \n 40\n\nnach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim\n\n \n 41\n\nBundesarbeitsgericht,\n\n \n 42\n\nHugo-Preuß-Platz 1,\n\n \n 43\n\n99084 Erfurt,\n\n \n 44\n\nFax: (0361) 2636 - 2000\n\n \n \n 45\n\neingelegt werden.\n\n \n 46\n\nDie Revision ist gleichzeitig oder\n\n \n 47\n\ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils\n\n \n \n 48\n\nschriftlich zu begründen.\n\n \n 49\n\nDie Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n \n 50\n\nFunke Smoch Sendke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2003-12-18/13-18-sa-398-03","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2003-12-18/13-18-sa-398-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289264","retrieved":"2026-07-09 03:08:13.092759+00:00"}}