{"status":"available","doknr":"OLD300886","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2001:0928.18SA844.01.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-28","aktenzeichen":"18 Sa 844/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\n\n \n \n\n Mönchengladbach vom 31.05.2001 4 Ca 267/01 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache zur Klar- stellung wie folgt neu gefasst wird:\n\n \n \n\n Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den\n\n \n \n\n Parteien bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.\n\n \n \n\n Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n \n \n\n Die Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n \n 2\n\nDie Parteien streiten vor dem Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.\n\n \n 3\n\nDie beklagte Detektei stellte den Kläger zum 01.07.2000 als Detektiv und Personenschützer in Ausbildung und Mitglied des detektivischen Personals ein. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.07.2000 (Bl. 13 ff. d.A.) heißt es unter anderem:\n\n \n 4\n\n § 2 Probezeit\n\n \n 5\n\n1. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.\n\n \n 6\n\n2. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis mit einer\n\n \n 7\n\nFrist von 14 Werktagen gekündigt werden.\n\n \n 8\n\n...\n\n \n 9\n\n § 16 Sonstige Pflichten des Arbeitnehmers\n\n \n 10\n\n...\n\n \n 11\n\n XXIII Firmenfahrzeug\n\n \n 12\n\n...\n\n \n 13\n\nHerr F. verpflichtet sich, auf eigenen Namen und Rechnung, eine\n\n \n 14\n\nzusätzlich Versicherung abzuschließen, die einen Vermögensschaden\n\n \n 15\n\nfür die Arbeitgeberin und einen Schaden an Fahrzeuge und Gerät-\n\n \n 16\n\nschaften, ausschließt.\n\n \n 17\n\nHerr F. ist verpflichtet, durch Vorlage der Versicherungspolice, eine\n\n \n 18\n\nderartige Versicherung bis zum 22.08.2000, 12.00 Uhr, der Vertrags-\n\n \n 19\n\nabschluss unter Beweis zu stellen.\n\n \n 20\n\nDabei muss die Vertragslaufzeit identisch mit der Vertragslaufzeit mit\n\n \n 21\n\nder Arbeitgeberin sein. \n\n \n 22\n\nMit seiner am 09.11.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der\n\n \n 23\n\nKläger sich zunächst gegen eine mündliche Kündigung der Beklagten vom\n\n \n 24\n\n23.10.2000 gewendet. Er hat zuletzt beantragt\n\n \n 25\n\n festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht\n\n \n 26\n\n durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom\n\n \n 27\n\n 23.10.2000 zum 23.10.2000 aufgelöst worden ist, sondern auf-\n\n \n 28\n\n grund ordentlicher Kündigung zum 09.11.2000.\n\n \n 29\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n \n 30\n\n die Klage abzuweisen.\n\n \n 31\n\nSie hat behauptet, dem Kläger unter dem 23.10.2000 schriftlich fristlos ge-\n\n \n 32\n\nkündigt zu haben. Das Schreiben sei dem Kläger am gleichen Tag über-\n\n \n 33\n\ngeben worden. Zur Begründung der Kündigung hat sie behauptet, der Kläger\n\n \n 34\n\nsei anlässlich eines unter Bewaffnung durchzuführenden Schutzauftrages\n\n \n 35\n\nmit einer starken Alkoholfahne zum Dienst erschienen. Der Kläger sei zudem\n\n \n 36\n\nder Anweisung, den mit zusätzlicher Technik im Wert von mindestens\n\n \n 37\n\n12.000,00 DM ausgestatteten Firmenwagen in der Tiefgarage abzustellen und\n\n \n 38\n\nden Schlüssel abzugeben, nicht nachgekommen. Sie hat darauf verwiesen,\n\n \n 39\n\nden Kläger wegen der Handhabung des Dienstfahrzeugs bereits abgemahnt zu\n\n \n 40\n\nhaben (Schreiben vom 18.09.2000, Bl. 44 f. d.A.); abgemahnt worden sei der\n\n \n 41\n\nKläger auch zudem wegen des geschilderten Alkoholgenusses (Schreiben vom\n\n \n 42\n\n10.08.2000, Bl. 46 f. d.A.). Außerdem hat sie die Kündigung damit begründet,\n\n \n 43\n\nder Kläger habe was unstreitig ist die unter § 16 des Arbeitsvertrages er-\n\n \n 44\n\nwähnte Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen. Außerdem ist sie der An-\n\n \n 45\n\nsicht, der Kläger sei gehindert, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu\n\n \n 46\n\nmachen. Sie behauptet, er habe am 24.November 2000 gegenüber\n\n \n 47\n\nHerrn H. auf dessen Frage, was denn die Kündigungsschutzklage\n\n \n 48\n\nsolle, da die fristlose Kündigung wohl begründet gewesen sei, erklärt: Ja, das\n\n \n 49\n\nstimmt, ich habe viel Mist gemacht, die fristlose Kündigung war schon in Ord-\n\n \n 50\n\nnung, daran war ich auch selbst schuld. Ich wollte aber keine fristlose Kündi-\n\n \n 51\n\ngung in meinem Lebenslauf haben, das sieht dann so blöd aus. Ich habe aber\n\n \n 52\n\nmeinem Anwalt schon gesagt, dass er die Kündigungsschutzklage zurückneh-\n\n \n 53\n\nmen soll, das war ein Irrtum! . Daraufhin habe Herr H. geantwortet: Herr\n\n \n 54\n\nF., Sie müssen selbst wissen, was Sie tun, Sie scheinen ja viel Geld für\n\n \n 55\n\nAnwälte zu haben! Hierauf habe der Kläger nicht mehr geantwortet.\n\n \n 56\n\nDas Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.05.2001 der Klage stattgegeben. Es\n\n \n 57\n\nhat angenommen, der Kläger habe die Behauptung der Beklagten unter-\n\n \n 58\n\nstellt am 24.11.2000 keine verbindliche Erklärung abgegeben, die Klage zu-\n\n \n 59\n\nrücknehmen zu wollen. Ein wichtiger Grund für die ausgesprochene außer-\n\n \n 60\n\nordentliche Kündigung vorausgesetzt, sie sei formgerecht ausgesprochen\n\n \n 61\n\nworden -, fehle. Der Vorwurf, der Kläger sei unter Alkoholeinfluss zur Arbeit er-\n\n \n 62\n\nschienen, sei bereits abgemahnt gewesen. Auch sei die Kündigungserklärungs-\n\n \n 63\n\nfrist des § 626 Abs. 2 BGB insoweit überschritten. Ob der Kläger nach § 16\n\n \n 64\n\ndes Arbeitsvertrages wirksam zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ver-\n\n \n 65\n\npflichtet gewesen sei, könne dahinstehen. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich,\n\n \n 66\n\nweshalb ein entsprechender Verstoß den Ausspruch einer fristlosen Kündigung\n\n \n 67\n\nrechtfertigen solle. Auch der Vorwurf des weisungswidrigen Umgangs mit dem\n\n \n 68\n\nDienstfahrzeug habe nicht das für den Ausspruch einer außerordentlichen Kün-\n\n \n 69\n\ndigung erforderliche Gewicht. Der pauschale Hinweis etwa auf den Wert der\n\n \n 70\n\nbesonderen Ausstattung des Fahrzeugs genüge nicht. Von einer Darstellung\n\n \n 71\n\ndes Tatbestandes hat das Arbeitsgericht nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abge-\n\n \n 72\n\nsehen. Es hat im Tenor der Entscheidung die Berufung nicht zugelassen. Die\n\n \n 73\n\nzunächst erteilte Rechtsmittelbelehrung, gegen das Urteil sei kein Rechtsmittel\n\n \n 74\n\ngegeben, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss des Vorsitzenden vom\n\n \n 75\n\n05.07.2001 dahingehend berichtigt, dass die Beklagte Berufung einlegen\n\n \n 76\n\nkönne. Das Urteil in der ursprünglichen Fassung ist der Beklagten am\n\n \n 77\n\n11.06.2001, die berichtigte Fassung am 11.07.2001 zugestellt worden.\n\n \n 78\n\nEine am 26.06.2001 eingelegte, am 27.07.2001 begründete Berufung hat die\n\n \n 79\n\nBeklagte im Termin vor der erkennenden Kammer zurückgenommen. Außer-\n\n \n 80\n\ndem hat sie mit einem am 30.07.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegange-\n\n \n 81\n\nnen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.\n\n \n 82\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen\n\n \n 83\n\nder Auffassung des Arbeitsgerichts sei das behauptete Verhalten des Klägers\n\n \n 84\n\nam 24.11.2000 als Verzicht auf den Kündigungsschutz zu werten. Der Pflicht-\n\n \n 85\n\nverstoß des Klägers im Zusammenhang mit der Benutzung des Dienstfahr-\n\n \n 86\n\nzeugs habe aus Sicht der Beklagten das erforderliche Vertrauensverhältnis in\n\n \n 87\n\nder Art und Weise gestört, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses\n\n \n 88\n\nunter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist nicht zumutbar erschien.\n\n \n 89\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2001 hat der Kläger klargestellt,\n\n \n 90\n\ner begehre mit der Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis\n\n \n 91\n\nzwischen den Parteien bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.\n\n \n 92\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n 93\n\n das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 31.Mai 2001\n\n \n 94\n\n - 4 Ca 267/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n \n 95\n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n 96\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n \n 97\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n \n 98\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Be-\n\n \n 99\n\ngründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis\n\n \n 100\n\nder Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom\n\n \n 101\n\n23.10.2000 mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde. Allerdings unterfiel das\n\n \n 102\n\nArbeitsverhältnis der Parteien nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Der an\n\n \n 103\n\n§ 4 KSchG angelehnte Tenor war daher entsprechend einem Antrag nach\n\n \n 104\n\n§ 256 ZPO klarstellend wie geschehen umzuformulieren.\n\n \n 105\n\nI.\n\n \n 106\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n \n 107\n\n1. Allerdings folgt die Statthaftigkeit der Berufung nicht bereits daraus, dass\n\n \n 108\n\ndas Arbeitsgericht im Berichtigungsbeschluss vom 05.07.2001 der Beklagten\n\n \n 109\n\neine entsprechende Belehrung erteilt hat. Eine unrichtige gerichtliche Belehrung\n\n \n 110\n\nkönnte nämlich den Rechtsmittelzug nicht eröffnen, wenn das Rechtsmittel ge-\n\n \n 111\n\nsetzlich nicht vorgesehen ist (BAG 24. Februar 1982 5 AZR 347/80 BAGE\n\n \n 112\n\n38, 52 = AP Nr. 3 zu § 64 ArbGG 1979). Die Statthaftigkeit der Berufung folgt\n\n \n 113\n\njedoch aus § 64 Abs. 2 c ArbGG. Danach kann Berufung unter anderem einge-\n\n \n 114\n\nlegt werden in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder die Kündigung\n\n \n 115\n\neines Arbeitsverhältnisses. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Ar-\n\n \n 116\n\nbeitsverhältnisses anlässlich einer Kündigung, so dass die gesetzlichen Voraus-\n\n \n 117\n\nsetzungen erfüllt sind. Dabei brauchte die Kammer die Alternativen Beste-\n\n \n 118\n\nhen und Kündigung nicht voneinander abzugrenzen. Selbst wenn mit dem\n\n \n 119\n\nRechtsstreit über eine Kündigung nur die Kündigungsschutzklage nach § 4\n\n \n 120\n\nKSchG gemeint sein soll, liegt jedenfalls eine Bestandsstreitigkeit vor. Dagegen\n\n \n 121\n\nspricht nicht, dass der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur be-\n\n \n 122\n\ngrenzt bis zum 09.11.2000 geltend macht. Zu den Streitigkeiten über das Be-\n\n \n 123\n\nstehen eines Arbeitsverhältnisses gehören auch solche dahingehend, ob das\n\n \n 124\n\nArbeitsverhältnis einmal bestanden hat (Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, 7.\n\n \n 125\n\nAufl., § 51 Rdn. 27). Dem Gesetzgeber kommt es in § 64 Abs. 2 c ArbGG nicht\n\n \n 126\n\ndarauf an, welcher wirtschaftliche Wert von der Klage berührt wird. Die Statthaf-\n\n \n 127\n\ntigkeit der Berufung in allen Bestandsstreitigkeiten liegt vielmehr in der großen\n\n \n 128\n\nsozialen Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer begründet\n\n \n 129\n\n(vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates, Bundestagsdruck-\n\n \n 130\n\nsache 14/626 S. 9). Der Wert des Streitgegenstandes soll keine Rolle spielen,\n\n \n 131\n\nselbst er unterhalb der Grenze des § 64 Abs. 2 b ArbGG liegt. Ob sein Arbeits-\n\n \n 132\n\nverhältnis durch außerordentliche Kündigung oder aufgrund ordentlicher Kündi-\n\n \n 133\n\ngung - zudem außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgeset-\n\n \n 134\n\nzes - endet, kann beispielsweise für die sozialversicherungsrechtliche Position\n\n \n 135\n\ndes Arbeitnehmers von Bedeutung sein. Auch sein beruflicher Lebenslauf wird\n\n \n 136\n\ninsoweit unterschiedlich beeinflusst.\n\n \n 137\n\nFür § 61 a ArbGG wird allerdings vertreten (Germelmann/Matthes/Prütting,\n\n \n 138\n\nArbGG, 3. Aufl., § 61 a Rdn. 6), ein Rechtsstreit über das Bestehen eines Ar-\n\n \n 139\n\nbeitsverhältnisses liege nicht vor, wenn die Parteien nur darüber streiten, ob in\n\n \n 140\n\nder Vergangenheit ein mittlerweile bereits beendetes Arbeitsverhältnis bestan-\n\n \n 141\n\nden hat. Diese einschränkende Auslegung wird jedoch damit begründet, in der-\n\n \n 142\n\nartigen Fällen sei die vom Gesetz bezweckte besondere Beschleunigung des\n\n \n 143\n\nVerfahrens nicht erforderlich. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob diese\n\n \n 144\n\nAuslegung zutreffend ist. Trotz des identischen Wortlauts der Vorschriften ist\n\n \n 145\n\njedenfalls für § 64 Abs. 2 c ArbGG wegen des geschilderten abweichenden Ge-\n\n \n 146\n\nsetzeszwecks eine andere Auslegung geboten.\n\n \n 147\n\n2. Die Berufung ist zudem rechtzeitig eingelegt worden. Zwar ist das Urteil\n\n \n 148\n\ndes Arbeitsgerichts der Beklagten bereits am 11.06.2001 zugestellt worden. Die\n\n \n 149\n\nam 30.07.2001 eingegangene Berufung war dennoch rechtzeitig. Nach § 9\n\n \n 150\n\nAbs. 5 S. 4 ArbGG war die Berufung aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbe-\n\n \n 151\n\nlehrung, ein Rechtsmittel sei für die Beklagte nicht gegeben, zunächst zeitlich\n\n \n 152\n\nunbegrenzt zulässig. Die mit der Zustellung der berichtigten Rechtsmittelbeleh-\n\n \n 153\n\nrung (vgl. dazu Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 9 Rdn. 62 ff.) am\n\n \n 154\n\n11.07.2001 beginnende Monatsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG hat die Beklag-\n\n \n 155\n\nte gewahrt.\n\n \n 156\n\nII.\n\n \n 157\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bis zum\n\n \n 158\n\n09.11.2000 fortbestanden.\n\n \n 159\n\n1. Die Berufung war nicht bereits deshalb begründet, weil das Urteil des\n\n \n 160\n\nArbeitsgerichts keinen Tatbestand enthält. Nach § 68 ArbGG ist die Zurückver-\n\n \n 161\n\nweisung wegen eines Verfahrensmangels im arbeitsgerichtlichen Verfahren\n\n \n 162\n\nausgeschlossen. Der Ausnahmefall eines nicht korrigierbaren Verfahrensman-\n\n \n 163\n\ngels liegt nicht vor. Vielmehr können in der Berufungsinstanz als vollständiger\n\n \n 164\n\nzweiter Tatsacheninstanz die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch\n\n \n 165\n\ngetroffen werden (vgl. nur BAG 24.02.1982 4 AZR 313/80 BAGE 38, 55 =\n\n \n 166\n\nAP Nr. 1 zu § 68 ArbGG 1979).\n\n \n 167\n\n2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die aufgrund widersprüchlichen Vor-\n\n \n 168\n\ntrags der Beklagten begründeten Zweifel dahinstehen lassen, ob die\n\n \n 169\n\nBeklagte dem Kläger überhaupt eine dem Schriftformerfordernis des § 623\n\n \n 170\n\nBGB entsprechende Kündigung ausgesprochen hat. Zur Begründung wird auf\n\n \n 171\n\ndie Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (I 1. und 2. der\n\n \n 172\n\nEntscheidungsgründe). Im Hinblick auf die Angriffe der Berufung ist lediglich\n\n \n 173\n\nfolgendes auszuführen:\n\n \n 174\n\na) Der Kündigung der Beklagten mangelt es an einem wichtigen Grund im\n\n \n 175\n\nSinne von § 626 Abs. 1 BGB.\n\n \n 176\n\n(1) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem\n\n \n 177\n\nGrund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tat-\n\n \n 178\n\nsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung\n\n \n 179\n\naller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Ver-\n\n \n 180\n\ntragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündi-\n\n \n 181\n\ngungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei dem Merkmal des wichtigen Grun-\n\n \n 182\n\ndes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er ist in zwei\n\n \n 183\n\nsystematisch zu trennenden Abschnitten zu prüfen. Ein wichtiger Grund an\n\n \n 184\n\nsich liegt vor, wenn der Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des\n\n \n 185\n\nEinzelfalls generell geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. In einem\n\n \n 186\n\nzweiten Prüfungsabschnitt hat sodann unter Würdigung der besonderen\n\n \n 187\n\nUmstände des Falles und Abwägung der jeweiligen Interessen eine\n\n \n 188\n\nZumutbarkeitsprüfung stattzufinden.\n\n \n 189\n\n(2) Unter Zugrundelegung dieser Rechtssätze hat das Arbeitsgericht zu-\n\n \n 190\n\ntreffend angenommen, der von der Beklagten erhobene Vorwurf des wei-\n\n \n 191\n\nsungswidrigen Umgangs mit dem Firmenfahrzeug könne die außerordent-\n\n \n 192\n\nliche Kündigung nicht rechtfertigen. Die behauptete Pflichtverletzung ist von\n\n \n 193\n\nderartig geringem Gewicht, dass sie bereits an sich ungeeignet ist, einen\n\n \n 194\n\nwichtigen Grund zu bilden. Das Abstellen des Firmenfahrzeugs am falschen\n\n \n 195\n\nOrt betrifft lediglich eine völlig nebensächliche Verpflichtung des Klägers aus\n\n \n 196\n\ndem Arbeitsverhältnis. Gleiches gilt grundsätzlich für die Abgabe des Schlüs-\n\n \n 197\n\nsels. Besondere Umstände, die die behaupteten Pflichtverletzungen als\n\n \n 198\n\nschwerwiegend erscheinen lassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Hierauf\n\n \n 199\n\nhat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Offensichtlich hatte die Beklagte mit\n\n \n 200\n\neinem Zweitschlüssel Zugang zum Fahrzeug. Dass der vom Kläger gewählte\n\n \n 201\n\nStandort eine höhere Gefährdung ihres Eigentums mit sich brachte als der in\n\n \n 202\n\nder Tiefgarage, hat sie nicht ansatzweise vorgetragen. Sie beruft sich letztlich\n\n \n 203\n\nlediglich pauschal auf ein aus ihrer Sicht gestörtes Vertrauensverhältnis. Die-\n\n \n 204\n\nse subjektive Würdigung durch die Beklagte ist jedoch nicht maßgebend.\n\n \n 205\n\nDarüberhinaus hat die Beklagte für ihre Behauptungen keinen Beweis angetre-\n\n \n 206\n\nten. Die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den anderen Kündi-\n\n \n 207\n\ngungsgründen hat die Beklagte mit der Berufung nicht mehr angegriffen.\n\n \n 208\n\nb) Ohne Erfolg rügt die Berufung die Würdigung der Vorinstanz, der Kläger\n\n \n 209\n\nsei auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, den Fortbestand des Arbeits-\n\n \n 210\n\nverhältnisses gerichtlich geltend zu machen.\n\n \n 211\n\n(1) Die Erklärung, auf den Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach\n\n \n 212\n\nLage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klagever-\n\n \n 213\n\nzichtsvertrag oder ein vertragliches Klagerücknahmeversprechen bedeuten.\n\n \n 214\n\nAus Gründen der Rechtsklarheit muss der Verzicht jedoch als vertragliche Er-\n\n \n 215\n\nklärung in jedem Fall unmissverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der\n\n \n 216\n\nWeise, dass der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Fort-\n\n \n 217\n\nbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder\n\n \n 218\n\neine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durchführen (BAG\n\n \n 219\n\n26.06.1980 2 AZR 855/79 n.a.v. JURIS).\n\n \n 220\n\n(2) Selbst nach dem Vortrag der Beklagten liegt nach den geschilderten\n\n \n 221\n\nGrundsätzen kein Klagerücknahmeversprechen vor. In der behaupteten\n\n \n 222\n\nFormulierung des Klägers liegt allenfalls die Ankündigung eines Verhaltens.\n\n \n 223\n\nBei genauer Betrachtung referiert er lediglich etwas, was er gegenüber seinem\n\n \n 224\n\nRechtsanwalt erklärt habe. Mit der fraglichen Anweisung an den Anwalt hätte\n\n \n 225\n\nder Kläger schon alles Erforderliche getan, um eine Beendigung des Rechts-\n\n \n 226\n\nstreits herbeizuführen. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass er sich\n\n \n 227\n\nin überflüssiger Weise zusätzlich zu einem entsprechenden Verhalten ver-\n\n \n 228\n\npflichten wollte. Die Reaktion des Herrn Hertwig zeigt zudem, dass auch dieser\n\n \n 229\n\nnach den Umständen die behaupteten Erklärungen nicht als Vertragsangebot\n\n \n 230\n\naufgefasst hat. Er hat nicht etwa sein Einverständnis erklärt.\n\n \n 231\n\nIII.\n\n \n 232\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n \n 233\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n \n 234\n\nGegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Mög-\n\n \n 235\n\nlichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Beklagte auf § 72 a ArbGG\n\n \n 236\n\nhingewiesen.\n\n \n 237\n\ngez. Nübold gez. Dr. Hennecke gez. Höllwarth","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-09-28/18-sa-844-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61a","ref_norm":"61a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-09-28/18-sa-844-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300886","retrieved":"2026-07-09 03:26:01.070348+00:00"}}