{"status":"available","doknr":"OLD300902","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2001:0927.7TA357.01.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"7 Ta 357/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss\n\n \n \n\n des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.08.2001 wird zurückge-\n\n \n \n\n wiesen.\n\n \n \n\n Die Beklagten tragen die Kosten der Beschwerde.\n\n \n \n\n Beschwerdewert: 10.000,00 DM.\n\n1\n\nG R Ü N D E:\n\n \n \n 2\n\nA.\n\n \n \n 3\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Den Anspruch stützt er darauf, dass er durch Verleumdungen der\n\n \n 4\n\nBeklagten seinen Arbeitsplatz verloren habe. Wegen dieses Vorgangs läuft\n\n \n 5\n\nein Ermittlungsverfahren. Im Hinblick darauf haben die Beklagten beim Ar-\n\n \n 6\n\nbeitsgericht den Antrag gestellt, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Er-\n\n \n 7\n\nledigung des Ermittlungsverfahrens auszusetzen. Sie haben den Antrag da-\n\n \n 8\n\nmit begründet, dass sie sich in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht er-\n\n \n 9\n\nklären würden, wozu sie auch nicht verpflichtet seien. Wie schon bei der\n\n \n 10\n\nWahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO gelte auch bei der Erklärungs-\n\n \n 11\n\npflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO als Maßstab das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der Zumutbarkeit. Es sei ein Grundsatz der deutschen Rechtsordnung, dass Beschuldigte in einem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren ohne für sie nachteilige Folgen schweigen könnten. Dieser Grundsatz würde völlig aufgehoben, wenn Beschuldigte im Gegensatz zum Schweigerecht im Ermittlungsverfahren verpflichtet wären, in einem Zivilverfahren zur Sache vorzutragen. Der gesamte Vortrag wäre selbstverständlich in einem strafrecht-\n\n \n 12\n\nlichen Verfahren gegen die dort Beschuldigten verwendbar. Eine Erklärungspflicht liege daher in einer derartigen Konstellation nicht vor, da eine Erklärung der Partei nicht zumutbar sei. Die Aussetzung des Verfahren sei daher die sinnvollste Regelung.\n\n \n 13\n\nDas Arbeitsgericht (Vorsitzender) hat den Aussetzungsantrag zurückgewiesen.\n\n \n 14\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.\n\n \n 15\n\nB.\n\n \n \n 16\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde (§§ 252 Hs. 2, 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.\n\n \n 17\n\nDie Voraussetzungen des § 148 ZPO sind, was ohne Weiteres ersichtlich ist, nicht gegeben. Das Ermittlungsverfahren ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich; selbst eine strafgerichtliche Entscheidung würde das Arbeitsgericht nicht binden (§ 14 Abs. 2 S. 1 EGZPO).\n\n \n 18\n\nAber auch eine Aussetzung nach § 149 ZPO hat das Arbeitsgericht zu Recht abgelehnt.\n\n \n 19\n\nEs geht den Beklagten nicht darum, die im Hinblick auf den im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz dort bestehenden besseren Erkenntnismöglichkeiten nutzbar zu machen und so eine gründlichere Klärung des Sachverhalts zu erreichen, sondern (eher im Gegenteil) darum, ihr Recht im Strafverfahren, zu den Vorwürfen zu schweigen, nicht durch Aussage im\n\n \n 20\n\nZivilverfahren aushebeln zu müssen. Einen solchen Aussetzungsgrund sieht das Gesetz nicht vor (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 149\n\n \n 21\n\nRdn. 1 a). Wie weit die Erklärungspflicht der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit in bezug auf die gemachten Vorwürfe reicht, ist demgemäss für die Aussetzungsentscheidung rechtsunerheblich. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beklagten sei lediglich der Hinweis gestattet, dass sich der von den Beklagten genannten Entscheidung (BGH NJW 1990, 3151) nicht entnehmen lässt, dass eine Partei bei laufendem Strafverfahren gegen sie im Zivilverfahren in bezug auf die strafrechtsrelevanten Vorgänge keine Erklärungspflicht hätte.\n\n \n 22\n\nAuch ansonsten ist in diesem frühen Stadium des Rechtsstreits in keiner Weise zu erkennen, dass es für die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf Ermittlungen im Strafverfahren überhaupt ankommt. In dieser Richtung tragen auch die Beklagten nichts Konkretes vor.\n\n \n 23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n \n 24\n\nDer Wert war auf einen Bruchteil (im Allgemeinen 1/5) des Hauptsachewertes festzusetzen (Beschluss der Beschwerdekammer vom 23.10.1996 7 Ta 284 und 286/96 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 59. Aufl., Anh § 3 Rdn. 25 Aussetzungsantrag ).\n\n \n 25\n\nGegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).\n\n \n 26\n\ngez. Dr. Rummel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-09-27/7-ta-357-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-09-27/7-ta-357-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300902","retrieved":"2026-07-09 03:26:02.459939+00:00"}}