{"status":"available","doknr":"OLD301001","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2001:0917.7TA213.01.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-17","aktenzeichen":"7 Ta 213/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den\n\n \n \n\n Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts\n\n \n \n\n Oberhausen vom 28.05.2001 wird zurückgewiesen.\n\n \n \n\n Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde.\n\n \n \n\n Beschwerdewert: 1.560,00 DM.\n\n1\n\nG R Ü N D E:\n\n \n 2\n\n \n 3\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3\n\n \n 4\n\nBRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos. Nach § 31\n\n \n 5\n\nAbs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Beweisgebühr (u.a.)\n\n \n 6\n\nfür die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren.\n\n \n 7\n\nDas B e w e i s a u f n a h m e v e r f a h r e n beginnt in dem Zeitpunkt, in\n\n \n 8\n\ndem das Gericht zum ersten Mal seine Beweiserhebungsabsicht kund tut;\n\n \n 9\n\nsog. Beweisanordnung (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl.,\n\n \n 10\n\n§ 31 Rdn. 97). Steht der Zeugenbeweis in Rede, so liegt, wenn die Beweis-\n\n \n 11\n\naufnahme, wie hier, ein besonderes Verfahren erfordert (§ 356 ZPO), die\n\n \n 12\n\nKundgabe der Beweiserhebungsabsicht in dem Erlass des in diesem Fall\n\n \n 13\n\nerforderlichen Beweisbeschlusses (vgl. a.a.O., Rdn. 90). Mit dem Erlass des\n\n \n 14\n\nBeweisbeschlusses entsteht die Beweisgebühr. Darauf, ob der Beschluss\n\n \n 15\n\nzur Durchführung gelangt, kommt es nicht an (vgl. a.a.O. Rdn. 98).\n\n \n 16\n\nHier hat das Arbeitsgericht mit dem am Schluss der Kammersitzung vom\n\n \n 17\n\n05.01.2001 verkündeten Beschluss einen neuen Kammertermin anberaumt\n\n \n 18\n\nund bestimmt, dass zu diesem Termin die Zeugen W. und B. geladen wer-\n\n \n 19\n\nden. Darin kann ein Beweisbeschluss nicht gesehen werden. Zwar ist in\n\n \n 20\n\ndiesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Beweisbeschluss formell\n\n \n 21\n\nin Ordnung ist, er bei einer gebotenen Zeugenvernehmung etwa § 359 ZPO\n\n \n 22\n\nentspricht. Jedenfalls aber muss aus dem Beschluss hervorgehen, dass im\n\n \n 23\n\nGegensatz zu einer bloß vorbereitenden Maßnahme bereits eine Beweisan-\n\n \n 24\n\nordnung getroffen werden soll. Mangels weitere Anhaltspunkte ist jedoch\n\n \n 25\n\ndavon auszugehen, dass bei einer bloßen Anordnung der Ladung von Zeugen\n\n \n 26\n\nlediglich der weitere Termin vorbereitet werden soll, während die Entscheidung,\n\n \n 27\n\nob die Zeugen tatsächlich gehört werden sollen, der Kammer (deren Zu-\n\n \n 28\n\nsammensetzung sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Regel ändert)\n\n \n 29\n\nbei der erneuten Verhandlung vorbehalten werden soll. Hier spricht für eine\n\n \n 30\n\nbloße vorbereitende Maßnahme in gewisser Weise auch, dass auch den Zeu-\n\n \n 31\n\ngen ein Beweisthema nicht mitgeteilt worden ist.\n\n \n 32\n\nDass das Arbeitsgericht möglicherweise prozessordnungswidrig vorgegangen\n\n \n 33\n\nist nach Lage der Dinge hätte ein Beweisbeschluss ergehen müssen, steht\n\n \n 34\n\nauf einem anderen Blatt, kann indes nicht dazu führen, dass von einer Beweis-\n\n \n 35\n\nanordnung ausgegangen werden müsste. Für das Entstehen einer Gebühr ist\n\n \n 36\n\nallein entscheidend, ob ein Gebührentatbestand tatsächlich verwirklicht worden\n\n \n 37\n\nist (vgl. Herget, Anm. zu dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 29.06.\n\n \n 38\n\n1995 7 Ta 141/95 in KostRsp. BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192; a.A. Riedel/\n\n \n 39\n\nSußbauer-Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 111 mit Rechtsprechungsnach-\n\n \n 40\n\nweisen pro und contra; siehe auch Slowana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 31\n\n \n 41\n\nRdn. 29).\n\n \n 42\n\nZwar hat die Beschwerdekammer in der v.g. Entscheidung (vollständig abge-\n\n \n 43\n\ndruckt in LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25) die Auffassung ver-\n\n \n 44\n\ntreten, trotz Fehlens eines Beweisbeschlusses entstünde eine Beweisgebühr\n\n \n 45\n\nauch dann, wenn ein Beweisbeschluss angezeigt gewesen wäre und auf-\n\n \n 46\n\ngrund der Verhandlung ersichtlich war, zu welchem Beweisthema die Zeugen\n\n \n 47\n\nvernommen werden sollten. Ob an dieser Rechtsprechung aufgrund der\n\n \n 48\n\nvorerwähnten richtigen Überlegung, dass das Gebührenrecht Folgerecht ist,\n\n \n 49\n\nnicht weiter festgehalten werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner\n\n \n 50\n\nEntscheidung.\n\n \n 51\n\nDenn diese Rechtsprechung war nur für die Fälle gedacht, dass sich das\n\n \n 52\n\nBeweisthema aufgrund des Akteninhalts aufdrängte (dort: Vernehmung einer\n\n \n 53\n\nZeugin zu der vereinbarten Höhe des Lohnes). Hier liegen die Dinge\n\n \n 54\n\nentscheidend anders. In dem hier zugrunde liegen den Rechtsstreit sind im\n\n \n 55\n\nVerlaufe des Verfahrens neben den beiden in dem Beschluss genannten\n\n \n 56\n\nZeugen von beiden Seiten weitere Zeugen benannt worden. Die in dem\n\n \n 57\n\nBeschluss genannten Zeugen werden ihrerseits für die Richtigkeit\n\n \n 58\n\nvon verschiedenen Behauptungen benannt.\n\n \n 59\n\nDie Antragsteller vermögen anscheinend im Übrigen selbst nicht das Beweis-\n\n \n 60\n\nthema und die Beweisthemen zu benennen, zu denen die im Beschluss ge-\n\n \n 61\n\nnannten Zeugen vernommen werden sollten. Es fragt sich unter diesen Um-\n\n \n 62\n\nständen auch, wie sie eine auf das Beweisverfahren bezogene Tätigkeit ent-\n\n \n 63\n\nfaltet haben sollen, was ( für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren )\n\n \n 64\n\nzusätzliche Voraussetzung für das Entstehen der Beweisgebühr ist (vgl. Be-\n\n \n 65\n\nschwerdekammer in: LAGE § 31 BRAGO Nr. 9; von-Eicken, a.a.O., Rdn. 123).\n\n \n 66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n \n 67\n\nGegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2\n\n \n 68\n\nArbGG).\n\n \n 69\n\ngez.: Dr.Rummel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-09-17/7-ta-213-01","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-09-17/7-ta-213-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301001","retrieved":"2026-07-09 03:26:10.850750+00:00"}}