{"status":"available","doknr":"OLD302347","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2001:0330.7TA108.01.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-03-30","aktenzeichen":"7 Ta 108/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\n\n \n \n\n Arbeitsgerichts Essen vom 13.02.2001 wird kostenpflichtig als un-\n\n \n \n\n zulässig verworfen.\n\n \n \n\n Beschwerdewert: 30.000,00 DM.\n\n1\n\nG R Ü N D E:\n\n \n 2\n\n \n 3\n\nA.\n\n \n 4\n\n \n 5\n\nDie Beschwerde des Klägers richtet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts,\n\n \n 6\n\nmit dem sein gegen den Kammervorsitzenden angebrachtes Ablehnungsgesuch zu-\n\n \n 7\n\nrückgewiesen worden ist. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n \n 8\n\nMit Telefax seiner Anwälte vom 02.02.2001 hatte der Kläger den Antrag gestellt, die\n\n \n 9\n\nmit Beschluss des Vorsitzenden vom 14.11.2000 getroffene Anordnung seines per-\n\n \n 10\n\nsönlichen Erscheinens zum Kammertermin vom 13.02.2001 aufzuheben, weil er an\n\n \n 11\n\ndiesem Tag einen wichtigen geschäftlichen Termin in Warschau zwecks Anbahnung\n\n \n 12\n\nwirtschaftlicher Kontakte wahrzunehmen habe.\n\n \n 13\n\nMit Schreiben vom 06.02.2001, das bei den Anwälten am 09.02.2001 einging, wies der\n\n \n 14\n\nVorsitzende darauf hin, dass der Termin bestehen bleibe. Als Begründung wurde ange-\n\n \n 15\n\nführt:\n\n \n 16\n\n Da der Termin bereits am 14.11.2000 also vor fast drei Monaten (!) anbe-\n\n \n 17\n\n raumt worden ist, hätte Ihr Mandant eine eventuell bereits seinerzeit bestehende\n\n \n 18\n\n Terminskollision dem Gericht entweder vor Monaten mit der Bitte um Terminsver-\n\n \n 19\n\n legung schriftlich mitteilen müssen oder aber u n b e d i n g t dafür Sorge tragen\n\n \n 20\n\n müssen, dass er sich den 13.02.2001 von sonstigen Terminen freihält und den\n\n \n 21\n\n Termin vor dem Arbeitsgericht wahrnehmen kann. Im Übrigen geht es im\n\n \n 22\n\n Kammertermin um den Bestand des Arbeitsverhältnisses Ihres Mandanten,\n\n \n 23\n\n sodass auch gar nicht vorstellbar ist, dass ein geschäftlicher Termin etwa wich-\n\n \n 24\n\n tiger sein könnte! \n\n \n 25\n\nDem wurde folgender unterstrichener Hinweis hinzugefügt:\n\n \n 26\n\n Da Anträge der vorliegenden Art mit ähnlich lautenden Begründungen von\n\n \n 27\n\n Ihrer Kanzlei in letzter Zeit leider häufiger kurz vor dem Terminstag bei dem\n\n \n 28\n\n hiesigen Gericht gestellt worden sind, darf ich Sie bei dieser Gelegenheit\n\n \n 29\n\n ebenso höflich wie dringend ersuchen, Ihre Mandanten, wenn deren per-\n\n \n 30\n\n sönliches Erscheinen angeordnet ist, stets dahingehend zu bescheiden, dass\n\n \n 31\n\n ihr Erscheinen zum Termin unabwendbar erforderlich ist, sofern nicht ledig-\n\n \n 32\n\n lich ein unwiderruflicher Vergleich geschlossen oder die Klage zurückge-\n\n \n 33\n\n nommen werden soll... \n\n \n 34\n\nMit Telefax vom 13.02.2001, das zwei Stunden vor dem Termin beim Arbeitsgericht\n\n \n 35\n\nankam, lehnte der Kläger den Vorsitzenden wegen Befangenheit ab.\n\n \n 36\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, der Hinweis in dem gerichtlichen Schreiben stelle\n\n \n 37\n\neine herabsetzende Äußerung gegenüber den Prozessbevollmächtigten dar. Zudem\n\n \n 38\n\nsei die dortige Angabe, solche kurzfristigen Anträge seien in letzter Zeit häufiger vor-\n\n \n 39\n\ngekommen, unzutreffend. Dies sei lediglich in einem weiteren Verfahren geschehen.\n\n \n 40\n\nDort sei der Mandant allerdings entschuldigt nicht erschienen. Ohnehin sei das per-\n\n \n 41\n\nsönliche Erscheinen der Parteien in jeden Rechtsstreit ohne nachvollziehbaren Grund\n\n \n 42\n\nangeordnet gewesen. In der vorliegenden Sache verstärke sich der Eindruck der\n\n \n 43\n\nfehlenden Neutralität des Richters ihm gegenüber dadurch, dass er die Sache nach\n\n \n 44\n\nWiderruf eines Vergleichs länger als 2 Monate unbearbeitet gelassen habe. Mög-\n\n \n 45\n\nlicherweise bearbeite der Richter Angelegenheiten, in denen seine Bevollmächtigten\n\n \n 46\n\nals Bevollmächtigte aufträten, besonders zögerlich. Insoweit verweist er auf ein\n\n \n 47\n\nweiteres Verfahren, das nach einem Vergleichswiderruf ebenfalls mehrere Monate un-\n\n \n 48\n\nbearbeitet geblieben sei.\n\n \n 49\n\nDie Kammer in der Besetzung mit dem abgelehnten Vorsitzenden wies den Befangen-\n\n \n 50\n\nheitsantrag noch vor der Sitzung zurück. Von der erfolgten Zurückweisung gab der\n\n \n 51\n\nVorsitzende der Gegenseite vor Eintritt in die mündliche Verhandlung Kenntnis, die\n\n \n 52\n\ndaraufhin ein Versäumnisurteil gegen den Kläger beantragte, das antragsgemäß er-\n\n \n 53\n\nging.\n\n \n 54\n\nIn den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt: Es habe sich um den Fall der\n\n \n 55\n\nrechtsmissbräuchlichen Ablehnung gehandelt, denn mit dem bezeichnender-\n\n \n 56\n\nweise - erst kurz vor dem Termin, nämlich am 13. Februar 2001 um 10.58 Uhr, also\n\n \n 57\n\nzwei Stunden vor dem anstehenden Termin, bei Gericht per Telefax eingereichten\n\n \n 58\n\nAblehnungsgesuch werde offenkundig nur der Zweck verfolgt, die Durchführung des\n\n \n 59\n\nTermins zu verhindern und damit das Verfahren zu verzögern. Rechtsmissbräuchliche\n\n \n 60\n\nAblehnungsanträge könne das Gericht in alter Besetzung als unzulässig verwerfen.\n\n \n 61\n\nGegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt.\n\n \n 62\n\nDie Beschwerde sei trotz des in § 49 Abs. 3 ArbGG festgelegten Anfechtungsaus-\n\n \n 63\n\nschlusses zulässig. Die gesetzliche Regelung betreffe nicht den hier vorliegenden Fall,\n\n \n 64\n\ndass das Gericht unter Einschluss des abgelehnten Richters ein Ablehnungsgesuch\n\n \n 65\n\nals unzulässig zurückweise. Unabhängig hiervon sei die Beschwerdemöglichkeit auch\n\n \n 66\n\ndeshalb gegeben, weil das Arbeitsgericht ihm für die unterstellten Verschleppungsab-\n\n \n 67\n\nsichten kein rechtliches Gehör gewährt und die von ihm jetzt vorgebrachten Gesichts-\n\n \n 68\n\npunkte nicht berücksichtigt habe.\n\n \n 69\n\nIn der Sache wendet er sich gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, das Ab-\n\n \n 70\n\nlehnungsgesuch sei offenkundig zum Zweck erfolgt, die Durchführung des Termins\n\n \n 71\n\nzu verhindern und damit das Verfahren zu verzögern . In diesem Zusammenhang\n\n \n 72\n\nweist er darauf hin, dass er vernünftige und nachvollziehbare Gründe für das Ab-\n\n \n 73\n\nlehnungsgesuch angeführt habe.\n\n \n 74\n\nB.\n\n \n 75\n\n \n 76\n\nNach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 49 Abs. 3 ArbGG) unterliegt im ar-\n\n \n 77\n\nbeitsgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung, die sich über die Ablehnung von\n\n \n 78\n\nGerichtspersonen verhält, keiner Anfechtung. Die Unanfechtbarkeit gilt auch für den\n\n \n 79\n\nhier vorliegenden Fall, dass was grundsätzlich rechtlich zulässig ist (vgl. Baum-\n\n \n 80\n\nbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 59. Aufl., § 42 Rdn. 7 m.w.N.; Germelmann/\n\n \n 81\n\nMatthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 49 Rdn. 31 f.) das Ablehnungs-\n\n \n 82\n\ngesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als rechtsmissbräuchlich ver-\n\n \n 83\n\nworfen wird (so bereits Beschluss der Beschwerdekammer vom 27.11.2000\n\n \n 84\n\n 7 Ta 444/00 -; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz EzA Nr. 2 zu § 49 ArbGG 1979\n\n \n 85\n\nGermelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., Rdn. 47; GK/ArbGG-Dörner, § 49 Rdn. 43).\n\n \n 86\n\nDiese Auffassung ist allerdings nicht unbestritten. Der gegenteiligen Auffassung\n\n \n 87\n\n(Baumbach-Hartmann, a.a.O., § 46 Rdn. 10; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessord-\n\n \n 88\n\nnung, 22. Aufl., § 46 Rdn. 22; Vollkommer in Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.)\n\n \n 89\n\nkann indes nicht gefolgt werden.\n\n \n 90\n\nDer Gesetzeswortlaut gibt für eine einschränkende Auslegung nichts her. Entgegen der\n\n \n 91\n\nvon den abweichenden Kommentatoren vertretenen Ansicht ist eine Zurückweisung\n\n \n 92\n\ndes Ablehnungsgesuchs wegen Rechtsmissbrauchs eine Entscheidung über die Ab-\n\n \n 93\n\nlehnung . Vor allem verbietet der Gesetzeszweck, das Verfahren zu beschleunigen,\n\n \n 94\n\neine solche einschränkende Auslegung. Denn sonst könnte dieser Gesetzeszweck\n\n \n 95\n\ngerade in den gravierenden Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise des\n\n \n 96\n\nAntragstellers dass in der Einschätzung der Beschwerdekammer hier ein solcher\n\n \n 97\n\nFall vorliegt, soll damit nicht gesagt sein nicht zum Tragen komme. Vollkommer\n\n \n 98\n\nmeint (a.a.O.), der Beschleunigungszweck könne durch eine Anfechtung der Ent-\n\n \n 99\n\nscheidung, an der der abgelehnte Richter selbst mitgewirkt hat, nicht berührt sein,\n\n \n 100\n\nweil bei einer solchen das Gesuch verwerfenden Entscheidung der Ausgang eines\n\n \n 101\n\nBeschwerdeverfahrens nicht abgewartet zu werden brauchte. Abgesehen davon,\n\n \n 102\n\ndass diese Auffassung nicht unbestritten ist, trifft diese Einschätzung auch nicht für\n\n \n 103\n\nalle Fälle zu. Falls das Beschwerdegericht die Rechtsmissbräuchlichkeit anders\n\n \n 104\n\nsehen sollte, wäre im Regelfall das Verfahren an das Arbeitsgericht zur erneuten Ent-\n\n \n 105\n\nscheidung über das Ablehnungsgesuch durch die zuständige Kammer unter Heran-\n\n \n 106\n\nziehung des Vertreters des abgelehnten Richters zurückzuverweisen. In diesem Fall\n\n \n 107\n\nmüsste der erstinstanzliche Rechtsstreit zunächst unterbrochen werden. Weiterungen\n\n \n 108\n\nergäben sich in diesem Fall vor allem dann, wenn das Arbeitsgericht bereits vor Ab-\n\n \n 109\n\nschluss des Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung gefällt hat. Die Entscheidung\n\n \n 110\n\nwäre stets mit einem Anfechtungsgrund behaftet.\n\n \n 111\n\nEtwas Anderes gilt auch nicht wegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Wenn über die Frage\n\n \n 112\n\neines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs die Kammer unter Einschluss des\n\n \n 113\n\nabgelehnten Richters entscheiden darf, ist sie insoweit der gesetzliche Richter. Daran\n\n \n 114\n\nkann sich nichts dadurch ändern, dass die Entscheidung zu Lasten des Ablehnenden\n\n \n 115\n\nhinsichtlich des Rechtsmissbrauchs unrichtig ausfallen kann (so auch LAG Rhein-\n\n \n 116\n\nland-Pfalz, a.a.O., unter II 4 der Gründe).\n\n \n 117\n\nAnders liegt der von dem Kläger herangezogene Fall, dass über das Ablehnungsge-\n\n \n 118\n\nsuch allein der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet. Eine solche Entscheidung\n\n \n 119\n\nist generell unzulässig (§ 49 Abs. 1 ArbGG: entscheidet die Kammer ). Hier wird in der\n\n \n 120\n\nTat der gesetzliche Richter entzogen. Außerdem ist eine Anfechtungsmöglichkeit\n\n \n 121\n\ngegen eine solche Entscheidung auch aus dem Grunde eröffnet, weil die Ent-\n\n \n 122\n\nscheidung greifbar gesetzeswidrig ist (LAG Köln LAGE § 49 ArbGG Nr. 6;\n\n \n 123\n\nGermelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., Rdn. 47; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz,\n\n \n 124\n\n7. Aufl., § 49, Rdn. 10; siehe auch den Beschluss der Beschwerdekammer vom\n\n \n 125\n\n16.11.2000 7 (15) Ta 384/00 sowie BAG AP nr. 1 zu § 45 ZPO).\n\n \n 126\n\nDas Rechtsmittel kann auch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer\n\n \n 127\n\nGesetzeswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung keinen Erfolg haben.\n\n \n 128\n\nAuf einen solchen Ausnahmefall krassen Unrechts (vgl. statt aller: BAGE 88, 259)\n\n \n 129\n\nstützt der Kläger das Rechtsmittel selbst nicht. Ein solcher Fall liegt auch nicht vor.\n\n \n 130\n\nDer Kläger begründet die Beschwerde damit, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht an-\n\n \n 131\n\ngenommen habe, dass das Ablehnungsgesuch offenkundig zum Zweck erfolgt sei,\n\n \n 132\n\ndie Durchführung des Termins zu verhindern und damit das Verfahren zu ver-\n\n \n 133\n\nzögern. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts ist zutreffend. Was\n\n \n 134\n\ndie Subsumtion angeht, ist die Entscheidung jedenfalls nicht unvertretbar.\n\n \n 135\n\nDas äußere Bild, wie es sich für das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung über das\n\n \n 136\n\nAblehnungsgesuch darstellte - Eingang des Antrags erst zwei Stunden vor dem Ter-\n\n \n 137\n\nmin -, spricht in der Tat zunächst für eine Verzögerungsabsicht. Dies gilt jedenfalls\n\n \n 138\n\nunter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte\n\n \n 139\n\nangezeigt hatte, zu dem Termin erst gar nicht zu erscheinen, obwohl er damit\n\n \n 140\n\nrechnen musste, dass eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch aus seiner\n\n \n 141\n\nSicht unter Hinzuziehung des Vertreters des Vorsitzenden vor Beginn des Termins\n\n \n 142\n\nergehen und das Verfahren dann gegebenenfalls fortgesetzt würde. Zwar könnten die\n\n \n 143\n\nvon dem Kläger angeführten Ablehnungsgründe gegen eine Verzögerungsabsicht\n\n \n 144\n\nsprechen. Allerdings ist dies nicht zwingend. Wenn das Arbeitsgericht davon nicht\n\n \n 145\n\nüberzeugt war und die Ablehnungsgründe offenbar für nur vorgeschoben ansah, so\n\n \n 146\n\nist eine solche Entscheidung nachvollziehbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass\n\n \n 147\n\ndas Ablehnungsgesuch nicht auf die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des per-\n\n \n 148\n\nsönlichen Erscheinens gerichtet war, sondern mit dem zusätzlichen Hinweis in dem\n\n \n 149\n\ngerichtlichen Schreiben, der für die Ablehnung nicht tragend war, begründet worden ist.\n\n \n 150\n\nEs war eher fernliegend, dass eine Partei aufgrund dieses Hinweises zu dem Schluss\n\n \n 151\n\nkommen konnte, der Vorsitzende werde an seinen Fall nicht unvoreingenommen\n\n \n 152\n\nherangehen, und zwar auch dann, wenn es sich entgegen der dortigen Angabe nur um\n\n \n 153\n\neinen weiteren Fall eines kurz vor dem Termin gestellten Antrags gehandelt hat. Dass\n\n \n 154\n\nzwei Sachen in der dargelegten Weise verzögert bearbeitet worden sind, kann noch\n\n \n 155\n\nweniger darauf schließen lassen, dass der Vorsitzende gerade gegenüber dem Kläger\n\n \n 156\n\nbzw. dessen Anwalt voreingenommen sein könnte.\n\n \n 157\n\nZu guter Letzt wird mit der Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.\n\n \n 158\n\nOb die Verletzung rechtlichen Gehörs überhaupt einen sonst verschlossenen Rechts-\n\n \n 159\n\nzug eröffnen kann (verneinend: BAG a.a.O. und zuletzt Beschluss vom 25.01.2001\n\n \n 160\n\n- 8 AZB 1/01 -), bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Verstoß hier nicht festge-\n\n \n 161\n\nstellt werden kann. Der Kläger hat alle Ablehnungsgründe vorgebracht. Dass das Ge-\n\n \n 162\n\nricht in der Ablehnungsentscheidung nicht auf alle Punkte eingegangen ist, bedeutet\n\n \n 163\n\nohne sonstige Anhaltspunkte nicht, dass es sie nicht zur Kenntnis genommen hat.\n\n \n 164\n\nDass sich für das Gericht die Frage einer Verzögerungsabsicht stellen würde, lag bei\n\n \n 165\n\ndem gegebenen Sachverhalt auf der Hand.\n\n \n 166\n\nDer Streitwert war auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes festzusetzen.\n\n \n 167\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n \n 168\n\nGegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).\n\n \n 169\n\ngez. Dr. Rummel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-03-30/7-ta-108-01","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-03-30/7-ta-108-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302347","retrieved":"2026-07-09 03:28:11.553498+00:00"}}