{"status":"available","doknr":"OLD303211","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2001:0108.7TA533.00.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-01-08","aktenzeichen":"7 Ta 533/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beschwerde der Rechtsanwälte Sch., W., N.\n\n \n \n\n und K. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts\n\n \n \n\n Duisburg vom 13.11.2000 wird zurückgewiesen.\n\n \n \n\n Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n1\n\nG R Ü N D E:\n\n \n \n 2\n\nA.\n\n \n \n 3\n\nIn einem Abmahnungsrechtsstreit haben sich die Parteien, nachdem die Beklagte in\n\n \n 4\n\nder Verhandlung erklärt hatte, dass eine betriebsbedingte Kündigung des Klägers\n\n \n 5\n\nbeabsichtigt sei, vergleichsweise u.a. auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses\n\n \n 6\n\ngegen Zahlung einer Abfindung geeinigt.\n\n \n 7\n\nDas Arbeitsgericht hat für diese Regelung den Streitwert auf 3 Monatseinkommen des\n\n \n 8\n\nKlägers festgesetzt. Mit der Beschwerde verfolgen seine Prozessbevollmächtigten das\n\n \n 9\n\nZiel, den Wert insoweit unter Zugrundelegung von § 9 ZPO auf das 3 1/2fache Jahres-\n\n \n 10\n\neinkommen festsetzen zu lassen, hilfsweise auf den das Dreimonatseinkommen über-\n\n \n 11\n\nsteigenden Wert der Abfindung.\n\n \n 12\n\nB.\n\n \n \n 13\n\nDie zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.\n\n \n 14\n\nDer Auffassung des Arbeitsgerichts, dass § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auch dann zur\n\n \n 15\n\nAnwendung kommt, wenn der Vereinbarung einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses\n\n \n 16\n\ngegen Zahlung einer Abfindung, wie hier, kein Kündigungsschutzverfahren vorauf-\n\n \n 17\n\ngegangen war, ist beizutreten (siehe für den Fall einer ausschließlich außergerichtlichen Anwaltstätigkeit die in dem Nichtabhilfebeschluss zitierte BAG-Entscheidung NZA 2000, 1246). Auch die Beschwerdekammer hat dies stets nicht anders gesehen\n\n \n 18\n\n(zuletzt: Beschluss vom 26.11.1998 7 Ta 393/98 -).\n\n \n 19\n\nDer von den Beschwerdeführern mitgeteilten Auffassung von Meier (Lexikon der Streit-\n\n \n 20\n\nwerte im Arbeitsrecht, Rdz. 11, 12), die Vereinbarung einer Auflösung des Arbeitsver-\n\n \n 21\n\nhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung führe sogar, wenn sie in einem Kündigungs-\n\n \n 22\n\nschutzprozess getroffen worden ist, zu einer Erhöhung des für die Anwaltsgebühren\n\n \n 23\n\nzugrundezulegenden Streitwerts um den Abfindungsbetrag, kann nicht beigepflichtet werden. Eine Abfindungsregelung ist Teil des Kündigungsschutzverfahrens, auch wenn\n\n \n 24\n\nzuvor ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden war. Eine besondere Bewertung scheidet wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG\n\n \n 25\n\na.E.) aus (vgl. den Beschluss der Beschwerdekammer vom 24.08.2000 7 Ta\n\n \n 26\n\n303/00 -).\n\n \n 27\n\nNach alledem hat das Arbeitsgericht die Auflösungsvereinbarung zu Recht mit dem Dreimonatseinkommen des Klägers bewertet und die Abfindungszahlung streitwertmäßig unberücksichtigt gelassen.\n\n \n 28\n\nDa das Arbeitsgericht auch die übrigen Vergleichsregelungen zutreffend bewertet hat\n\n \n 29\n\n- insoweit erheben die Beschwerdeführer auch keine Einwendungen -, konnte die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg haben.\n\n \n 30\n\nGegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).\n\n \n 31\n\ngez. Dr. Rummel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-01-08/7-ta-533-00","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2001-01-08/7-ta-533-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303211","retrieved":"2026-07-09 03:29:30.315937+00:00"}}