{"status":"available","doknr":"OLD304434","ecli":"ECLI:DE:LAGD:2000:0814.10SA889.00.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-14","aktenzeichen":"10 Sa 889/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\n\nWesel vom 16.03.2000 - 5 Ca 154/00 - wird kostenfällig als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n- 2 -\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten im zweiten Rechtszug darum, ob sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat, dass sie von dem Beklagten die Herausgabe einer Versicherungspolice erfolgreich verlangte.\n\n3\n\nDer Beklagte war bei der Klägerin vom 15.04.1998 bis zum 31.12.1998 als kaufmännischer Abteilungsleiter beschäftigt. Unter Ziff. 02.- Bezüge des von dem Beklagten entworfenen Arbeitsvertrages heißt es u.a.:\n\n4\n\nHerr M. wird jeweils in der höchsten Gruppe K 7 - durch seine\n\n5\n\nlangjährige Berufszugehörigkeit des West Rahmentarifvertrages für\n\n6\n\ndie kaufmännischen und technischen Angestellten des Baugewerbes\n\n7\n\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingestuft. Er erhält als Ver-\n\n8\n\ngütung für seine Tätigkeit aufgrund freier Vereinbarung ein monatliches\n\n9\n\nBruttogehalt von\n\n10\n\nDM 10.000,00 (in Worten: zehntausend/Eins-Null-Null-Null-Null),\n\n11\n\nzahlbar, unbar jeweils bis zum Ende des Monats durch Gutschrift auf das\n\n12\n\nBankkonto des Herrn M. zuzüglich DM 3.408,00 im Jahr, ab Eintritt für\n\n13\n\nPrämien zu einer Direktlebensversicherung/Altersvorsorge, jeweils zahlbar\n\n14\n\nbis spätestens zum 30. November. Anfallende gesetzliche Abgaben trägt\n\n15\n\ndie Firma. Sollte Herr M. für das Unternehmen M. mehrfach\n\n16\n\nandere Firmen, Gesellschaften oder Niederlassungen besuchen, so wird zu\n\n17\n\nseinem Schutz, ab dem Eintritt eine Versicherung gegen den Unfalltod und\n\n18\n\nInvalidität von jeweils 300 Tsd-DM für ihn kostenlos, von der Firma abge-\n\n19\n\nschlossen.\n\n20\n\nFerner erhält Herr M. ab seinem Eintritt einen verkehrssicheren, neu-\n\n21\n\nwertigen Jahres-/Vorführwagen als Betriebs-PKW der Marke Mercedes 230 E; BMW 523 i oder Audi A6 2.8, mindestens jedoch einen Mercedes 180 C,\n\n22\n\nTyp Elegance, frei in Farbe und Ausstattung, auch zur privaten Benutzung.\n\n23\n\nEr bleibt hier frei von allen Belastungen. Die 1 % Regelung des geldwerten\n\n24\n\nVorteils kommt hier in der Form zum Zuge, dass dem Bruttogehalt dieser Be-\n\n25\n\ntrag zugeschlagen und als Abzug in gleicher Form wieder abgesetzt wird.\n\n26\n\n- 3 -\n\n27\n\n......\n\n28\n\nMit Wirkung des 01.10.1998 ist Herrn M. ferner folgende Zusage gemacht\n\n29\n\nworden:\n\n30\n\n1.) Die Zusage auf eine Gehaltserhöhung von DM 20.000,00 auf nunmehr\n\n31\n\n 140.000,00 DM des Bruttojahresgehaltes ohne Direktversicherung, PKW,\n\n32\n\n Erfolgsbeteiligung etc.\n\n33\n\n2.) Die Erfolgsbeteiligung beträgt 8 % jährlich vom Bst.-Ergebnis der NL.\n\n34\n\n W. und gilt vom Eintrittstag an. Für die NL. Ost und den Landschaftsbau\n\n35\n\n wird nach Ablauf der Probezeit neu verhandelt.\n\n36\n\n3.) Es wird ein neuwertiger Jahres-/Vorführwagen als Betriebs-PKW, min-\n\n37\n\n destens ein Mercedes Benz 180 C, Typ Elegance - wie vor- mit freier Wahl\n\n38\n\n in Farbe und Ausstattung zugestanden.\n\n39\n\n4.) Mit dem Techn. Leiter zusammen wird ihm Gesamtprokura erteilt.\n\n40\n\nEntsprechend dieser Vereinbarung schloss die Klägerin bei der Hannoverschen Lebensversicherungs-a.G. eine Direktversicherung unter der Nummer 302074-01 mit\n\n41\n\nwiderruflichem Bezugsrecht ab. Versicherungsbeginn war der 01.06.1998. Die\n\n42\n\nKlägerin vereinbarte mit der Hannoverschen Lebensversicherungs-a.G. eine jährliche\n\n43\n\nVersicherungsprämie von 3.408,00 DM, die der Klägerin jeweils im November des\n\n44\n\nentsprechenden Jahres von ihrem Geschäftskonto abgebucht werden sollte. Aus-\n\n45\n\nweislich des Versicherungsvertrages, wonach die Klägerin Versicherungsnehmerin,\n\n46\n\nder Beklagte Versicherter war, ist in dem Formular für den Abschluss des Ver-\n\n47\n\nsicherungsvertrages unter der Rubrik \"Fassung 2 (keine Gehaltsumwandlung)\" an-\n\n48\n\ngekreuzt:\n\n49\n\n\"Das Bezugsrecht soll lauten:\n\n50\n\nWiderruflich bezugsberechtigt sowohl für den Todes- als auch für den\n\n51\n\nErlebensfall ist die versicherte Person.\n\n52\n\nMit Eintritt der Unverfallbarkeit (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) wird ihr Bezugsrecht\n\n53\n\nunwiderruflich.\"\n\n54\n\nDen Versicherungsantrag hat der Beklagte selbst ausgefüllt.\n\n55\n\n- 4 -\n\n56\n\nDie Klägerin hat mit ihrer Klage die Herausgabe der Versicherungspolice verlangt; demgegenüber hat der Beklagte im Wege der Widerklage hilfsweise die Zahlung von 2414.- DM mit der Begründung verlangt, bei dem im Arbeitsvertrag genannten Betrag von 3408.- DM handele es sich um einen Gehaltsbestandteil, der im Wege der Gehaltsumwandlung als Versicherungsprämie habe benutzt werden sollen. Die Klägerin habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, indem sie die Versicherungs- Police zurückverlangt habe und ihm deshalb die zugesagte unverfallbare Anwartschaft auf Altersversorgung wieder entzogen habe. Da die Klägerin jedoch das Bezugsrecht\n\n57\n\naus dem Lebensversicherungsvertrag widerrufen und sich damit den Wert in ihr eigenes Vermögen wieder einverleibt habe, sei sie zumindest verpflichtet, dem Beklag-\n\n58\n\nten zeitanteilig den Betrag zu zahlen, der seiner Beschäftigungsdauer von 8,5 Monaten in Höhe von 2.414,00 DM (3.408,00 DM : 12 x 8,5 Monate) entspräche. Es handele sich insoweit um einen restlichen Gehaltsanspruch, der dem Beklagten schon zugeflossen gewesen sei und den ihm die Klägerin nachträglich wieder entzogen habe.\n\n59\n\nDas Arbeitsgericht hat - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - der Widerklage stattgegeben und die Klägerin zu Zahlung von 2414.- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.02.2000 zu zahlen.\n\n60\n\nHiergegen wendet sich die Berufung. Die Klägerin verweist auf den vom Beklagten unterzeichneten Versicherungsantrag, in dem er die Rubrik \"für Gehaltsumwandlung\"\n\n61\n\nnicht angekreuzt habe, so dass es sich bei der Versicherungsprämie entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht um einen Gehaltsbestandteil gehandelt habe; die Klägerin habe vielmehr dem Beklagten lediglich eine Altersversorgung und nicht eine Gehaltsumwandlung gewähren wollen.\n\n62\n\n- 5 -\n\n63\n\nDie Klägerin beantragt deshalb, die Zahlungsklage des Beklagten abzuweisen, während der Beklagte das erstinstanzliche Urteil verteidigt.\n\n64\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.\n\n65\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n66\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden.\n\n67\n\n1.Entgegen der Auffassung der Berufung hatten die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag neben einem Bruttogehalt von 10.000.- DM und weiteren Leistungen wie Unfallversicherung und die Gestellung eines Pkws die Zahlung von 3408.- DM vereinbart. Dieser Betrag sollte als Prämie für eine Direktversicherung verwandt werden, was auch geschah. Da die Vergütung sich nach dem Arbeitsvertrag zusammensetzt aus dem Betrag von 10.000.- DM und den weiteren 3408.- DM - es heißt ausdrücklich im Arbeitsvertrag: \"10.000.- DM ... zuzüglich 3408.- DM in jedem Jahr\" - , wird deutlich, dass es sich auch bei diesem als Prämie zur Direktversicherung abzuführenden Betrag um einen Gehaltsbestandteil handelte, der nur nicht zu Auszahlung kommen, sondern an den Versicherungsträger abgeführt werden sollte. Für diese unzweideutige Auslegung des Vertrages spricht auch die weitere Vertragsbestimmung, dass mit Wirkung ab 1.10.1998 das Gehalt um 20.000.- DM des \"Bruttojahresgehalts ohne Direktversicherung\" angehoben wird. Auch hierin wird deutlich, dass die Parteien die Versicherungsprämie als Gehaltsbestandteil ansahen und sie bei der Berechnung der Bruttojahresvergütung eine Rolle spielte und spielen sollte.\n\n68\n\n- 6 -\n\n69\n\n2.Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe den Vertrag selbst formuliert. Es wäre dann Aufgabe der Klägerin gewesen, den Vertrag genau durchzu- lesen und evtl. Einwände gegenüber dem Beklagten vorzubringen. Wenn die Klägerin im Vertrauen auf die Redlichkeit des Beklagten davon absah, muss sie sich den unzweideutigen Wortlaut des Vertrages entgegen halten lassen.\n\n70\n\n3.Letztlich ohne Belang ist der Umstand, dass der Beklagte im Versicherungsan- trag nicht die Rubrik \"für Gehaltsumwandlung\" angekreuzt hat. Denn der Ver- sicherungsantrag und der spätere Versicherungsvertrag regelte nur die Rechtsbe- ziehungen zwischen der Klägerin und dem Versicherer, nicht aber das Versorgungs- verhältnis zwischen der Klägerin als Arbeitgeberin und dem Beklagten als Arbeit- nehmer. Das BAG hat bereits in seiner den Parteien bekannten Entscheidung vom 8.6.1993 - 3 AZR 670/92 - EzA § 1 BetrAVG Lebensversicherung Nr. 4 darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen im Versicherungsvertrag kein unwiderruf- liches Bezugsrecht des Arbeitnehmers vereinbart ist, das Widerrufsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer nicht besagt, dass von ihm auch dem Arbeitnehmer gegenüber aus arbeitsrechtlichen Gründen Gebrauch gemacht werden kann. Es heißt dann in dieser Entscheidung weiter: \"Zwar stimmen arbeitsrechtliche Vereinbarungen und Abreden im Versicherungsvertrag im allgemeinen überein. Der Arbeitgeber, Vertragspartner in beiden Vertragsverhältnissen, wird im eigenen Interesse für inhaltlich übereinstimmende Vereinbarungen sorgen. Zwingend ist diese Annahme aber nicht.\" Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen. Da der Arbeitsvertrag aber dem Beklagten einen Gehaltsbetrag in Hohe von 3408.-DM zuerkannte, der im Wege der Gehaltsumwandlung als Versicherungsprämie an den Versicherer fließen sollte, und der Beklagte deshalb von der Klägerin eine im Wege der Gehaltsumwandlung unverfallbare Altersversorgung erhielt, muss die Klägerin Schadensersatz leisten, nachdem sie - ausgehend vom Versicherungsvertrag und nicht vom Arbeitsvertrag - von dem Beklagten die Herausgabe der Versicherungspolice erfolgreich verlangte.\n\n71\n\n- 7 -\n\n72\n\n4. Da bereits nach dem Arbeitsvertrag feststeht, dass der Betrag von 3408.- DM Gehaltsbestandteil war, kommt es auf die Vertragsverhandlungen und auf die Frage, ob die Klägerin dem Beklagten die Versicherungspolice kurz vor seine Freistellung ausgehändigt an, nicht an.\n\n73\n\n5. Im Übrigen sind gegen die Höhe des Anspruchs auf Schadensersatz sowie den Zinsanspruch mit der Berufung keine Einwendungen erhoben worden, so dass auch hinsichtlich die Höhe der Ersatzforderung die Berufung erfolglos bleiben musste.\n\n74\n\nDa nach alledem die Berufung keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n75\n\nDas Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgerichts mangels Zulassungsgrund i.S. des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.\n\n76\n\ngez. Dr. Beselergez. Fabergez. 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