{"status":"available","doknr":"OLD307508","ecli":"ECLI:DE:LAGD:1999:0518.6TABV101.98.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-05-18","aktenzeichen":"6 TaBV 101/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts F. vom 27.08.1998 3 BV 21/98 abgeändert und der Antrag des Arbeitgebers vom 18.03.1998 zurückgewiesen.\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Beschluß vom 28.08.1998 3 BV 21/98 auf dessen Inhalt zur näheren Sachdarstellung Bezug\ngenommen wird, hat das Arbeitsgericht F. dem Wahlanfechtungsantrag der Arbeitgeberin entsprochen und die am\n04.03.1998 für die Geschäftsstellen der Arbeitgeberin an den Standorten F. und Troisdorf gemeinsam\ndurchgeführte Betriebsratswahl, bei der der Antragsgegner (Betriebsrat) gewählt worden ist, für\nunwirksam erklärt.\n\n4\n\nGegen diesen Beschluß wendet sich der Betriebsrat mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten\nBeschwerde im wesentlichen mit der Begründung, das Arbeitsgericht habe die betriebsverfassungsrechtliche\nZuordnung der Geschäftsstelle Troisdorf zum Hauptbetrieb in F. verkannt.\n\n5\n\nVon einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach der vorliegend gebotenen Regelung des\n§ 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6, 87 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den vorgetragenen Inhalt\nder von den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze abgesehen.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat auch in der Sache Erfolg.\n\n8\n\nEntgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ist die an den Geschäftsstellen-Standorten in F. und Troisdorf\ngemeinsam durchgeführte Betriebsratswahl nicht wegen Verkennung des Betriebsbegriffs zu beanstanden. Denn\nbei der Geschäftsstelle Troisdorf handelt es sich um einen unselbständigen Betriebsteil, der nach wie\nvor der als Hauptbetrieb anzusehenden Geschäftsstelle F. zuzuordnen ist und der auch nicht nach\n§ 4 S. 1 BetrVG als selbständiger Betrieb zu gelten hat. Die gemeinsame Betriebsratswahl in den\nGeschäftsstellen F. und Troisdorf ist somit nicht unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt\nworden.\n\n9\n\nAusgangspunkt für die rechtliche Bewertung der vorliegend maßgeblichen betriebsverfassungsrechtlichen\nZuordnung der Geschäftsstelle Troisdorf zum Hauptbetrieb in F. ist der unstreitige Sachvortrag der Beteiligten\nim Beschwerdetermin, daß eine solche Zuordnung in der Vergangenheit seit 1984 und zumindest bis zu der letzten\nBetriebsratswahl vor 1998 der tatsächlichen Organisations- und Leitungsstruktur entsprach. Die institutionell\nverankerte Leitungsmacht für beide arbeitstechnischen Organisationseinheiten der Geschäftsstellen F. und\nTroisdorf war die Geschäftsführung der Arbeitgeberin. Eine Änderung dieser Leitungsstruktur bis\nzur Durchführung der streitgegenständlichen Neuwahl 1998 ist weder dem amtierenden Betriebsrat\nausdrücklich angezeigt worden noch durch faktische Änderung in der Ausübung der wesentlichen\nArbeitgeberfunktionen hinsichtlich der sozialen und personalen Angelegenheiten gegenüber den Mitarbeitern\nin den einzelnen Geschäftsstellen evident geworden. So vermochte die Arbeitgeberin auch im Beschwerdetermin\neine zur angeblichen Verselbständigung der Leitungsmacht in den Geschäftsstellen F. und Troisdorf\nführende Organisationsänderungsentscheidung der bislang unstreitig einheitlichen Leitungsstruktur\nfür diese Geschäftsstellen weder zeitlich noch sachlich näher zu konkretisieren. Insbesondere\nvermochte sie nicht darzutun, aufgrund welcher konkreter Entscheidung, seit wann eine die wesentlichen\nArbeitgeberbefugnisse in den einzelnen Geschäftsstellen selbständig ausübende Leitungsmacht\ninstitutionalisiert worden ist. Unstreitig hat die Arbeitgeberin den für die Geschäftsstellen F.\nund Troisdorf amtierenden Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt vor Durchführung der Betriebsrats-Neuwahl vom\n04.03.1998 über die von ihr nunmehr geltend gemachte, so wesentliche Organistionsänderungsentscheidung,\ndie eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation , verbunden mit einer Spaltung von Betrieben\ni. S. d. § 111 S. 2 Nr. 3 und 4 BetrVG zum Gegenstand hätte, informiert, geschweige denn hierbei i.\nS. dieser gesetzlichen Regelung beteiligt. Auch die auf Anfrage des Betriebsrats nach den Aufgaben-/Verantwortungsbereichen\nder Geschäftsstellenleiter erfolgte Mitteilung der Arbeitgeberin vom 22.01.1996 weist hinsichtlich der\nentscheidungserheblichen Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten im wesentlichen\nnur die Dienstvorgesetztenstellung der Geschäftsstellenleiter aus und enthält keinen erkennbaren\nHinweis auf eine Änderung der bisherigen einheitlichen Leitungsstruktur. Soweit sich die Arbeitgeberin\nin diesem Zusammenhang zudem auf Betriebsvereinbarungen bezüglich Strukturveränderungen\nEinführung einer Kompetenzcenter-Struktur beruft, die für beide Geschäftsstellen getrennt,\nso für die Geschäftsstelle F. am 23.02.1995 und für die Geschäftsstelle Troisdorf am\n20.03.1997, abgeschlossen worden sind, so weisen auch gerade diese Betriebsvereinbarungen im Gegenteil aus,\ndaß für beide Geschäftsstellen nach wie vor ein einheitlicher Leitungsapparat existent ist.\nDenn diese Betriebsvereinbarungen sind eben nicht unter Mitwirkung der Geschäftsstellenleiter, sondern\nvon der einheitlichen Geschäftsführung mit dem gemeinsamen Betriebsrat dieser Geschäftsstellen\nabgeschlossen worden und können somit auch nicht als Beleg für einen in den Geschäftsstellen\ninstitutionalisierten, die Arbeitgeberfunktionen wahrnehmenden Leitungsapparat herangezogen werden, sondern\nwiderlegen im Gegenteil eine solche Leitungsfunktion der Geschäftsstellenleiter. Allein das in diesem\nVerfahren von der Arbeitgeberin vorgelegte Organigramm, in dem fünf selbständige und voneinander\nunabhängige Geschäftsstellen aufgeführt werden, läßt die faktische Durchführung\neiner diesbezüglichen Organisationsänderung noch nicht als vollzogen erscheinen.\n\n10\n\nDie Arbeitgeberin wird daher die wie in diesem Verfahren deutlich geworden ist von ihr erstrebte\nÄnderung der Leitungsstruktur und damit verbundene Schaffung selbständiger arbeitstechnischer\nOrganisationseinheiten an den Geschäftsstellenstandorten F. und Troisdorf erst unter Beachtung der\nBeteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG institutionalisieren müssen, bevor für\ndiese Einheiten auch getrennte Betriebsratswahlen durchzuführen sind.\n\n11\n\nZu Recht durfte somit der Betriebsrat und Wahlvorstand bei der Betriebsrats-Neuwahl auch 1998 von einer\nunveränderten einheitlichen Leitungsstruktur für die Geschäftsstellen F. und Troisdorf ausgehen.\nDie für diese Geschäftsstellen nach wie vor gemeinsam durchgeführte Betriebsratswahl ist deshalb\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n12\n\nDer Beschwerde des Betriebsrats konnte aus diesen Gründen der Erfolg nicht versagt bleiben.\n\n13\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht bestand kein gesetzlich gebotener\nAnlaß (vgl. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).\n\n14\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:\n\n15\n\nGegen diesen Beschluß ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel nicht gegeben\n(§ 92 Abs. 1 ArbGG).\n\n16\n\nWegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde\nbeim Bundesarbeitsgericht anzufechten, wird auf die Vorschrift des § 92 a ArbGG verwiesen.\n\n17\n\ngez.: Roden gez.: Sander gez.: Specht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1999-05-18/6-tabv-101-98","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92a","ref_norm":"92a","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1999-05-18/6-tabv-101-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307508","retrieved":"2026-07-09 03:36:10.328292+00:00"}}