{"status":"available","doknr":"OLD307792","ecli":"ECLI:DE:LAGD:1999:0330.6SA1846.97.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-03-30","aktenzeichen":"6 Sa 1846/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.1997 10 Ca 3032/97 abgeändert und die Klage abgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 17.04.1997 zum 30.09.1997\nwegen häufiger Erkrankungen der Klägerin ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.\n\n3\n\nDie 1943 geborene Klägerin war seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten als Fachärztin für Hals-,\nNasen- und Ohrenheilkunde im Audiologischen Zentrum unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT\nteilzeitbeschäftigt.\n\n4\n\nDie krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Klägerin betrugen nach der unbestritten gebliebenen Aufstellung\nder Beklagten (ersichtlich aus Blatt 11 d. A.) in den Jahren 1994 bis zum Ausspruch der Kündigung 1997\nzwischen 20,01 % und 45,9 % ihrer Arbeitszeiten.\n\n5\n\nBereits im Dezember 1995 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin fristgemäß\ngekündigt; diese Kündigung dann aber wieder zurückgenommen, nachdem aufgrund amtsärztlicher\nUntersuchung die vollschichtige Arbeitsfähigkeit der Klägerin bescheinigt worden ist. Alsdann ab dem\n20.05.1996 die weiteren Fehlzeiten der Klägerin aufgetreten sind und die Klägerin eine erneute\namtsärztliche Untersuchung wegen ihrer häufigen Fehlzeiten abgelehnt hat, sprach die Beklagte mit\nZustimmung des amtierenden Personalrats die Streitgegenständliche Kündigung aus.\n\n6\n\nDer von der Klägerin gegen diese Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht\nDüsseldorf durch Urteil vom 10.09.1997 10 Ca 3032/97 auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung\nBezug genommen wird, im wesentlichen mit der Begründung entsprochen, der Personalrat sei zu den\nKündigungsgründen und insbesondere den wirtschaftlichen Belastungen infolge der Fehlzeiten der Klägerin\nnicht ordnungsgemäß angehört worden.\n\n7\n\nGegen das ihr am 07.10.1997 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 06.11.1997 eingelegten\nBerufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 03.12.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n8\n\nSie macht geltend, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei der Personalrat über die\nKündigungsgründe ausreichend informiert gewesen.\n\n9\n\nDie Kündigung beruhe auf häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin. Für diese\nhabe sie seit 1993 Vergütungszahlungen von insgesamt 62.130,-- DM geleistet. Die Häufigkeit der Fehlzeiten\nlasse den Schluß zu, daß auch in Zukunft mit erheblichen Ausfallzeiten der Klägerin zu rechnen sei.\nAufgrund der Weigerung der Klägerin, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei auch eine\nweitergehende Prognose über die künftige Entwicklung ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen.\n\n10\n\nDie dargestellten Fehlzeiten führten zudem zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes\nim Audiologischen Zentrum. Dies folge schon daraus, daß die Klägerin die einzige Ärztin in diesem\nZentrum gewesen sei. Diese betriebsbedingten Störungen seien dem Personalrat nicht nur aus ihren eigenen\nInformationen, sondern auch aufgrund von Mitteilungen der Mitarbeiter des Audiologischen Zentrums bekannt gewesen.\nSo habe der Personalrat selbst aufgrund eines Schreibens der Mitarbeiter vom 12.07.1996, in dem auch auf die\naufgetretenen Schwierigkeiten durch die häufigen Fehlzeiten der Klägerin hingewiesen werde, den\nDienststellenleiter der Kliniken aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese Zustände seien\ndeshalb dem Personalrat bestens bekannt gewesen.\n\n11\n\nHilfsweise begehrt die Beklagte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, weil die Zusammenarbeit der\nKlägerin mit den Mitarbeitern der Audiologie wie es der Inhalt des Schreibens dieser Mitarbeiter vom 12.07.1996\nergebe unerträglich geworden sei.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\nDas Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.1997 10 Ca 3032/97 abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nfür den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung,\nderen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und stellt nach wie vor eine ordnungsgemäße Anhörung des\nPersonalrats vor Ausspruch der Kündigung in Abrede. Sie stellt zudem in Abrede, daß eine negative Prognose\nhinsichtlich der künftigen Entwicklung ihres Gesundheitszustandes gerechtfertigt sei und bestreitet, daß\nes zu betriebsbedingten Störungen infolge ihrer Fehlzeiten im Audiologischen Zentrum gekommen sei. Nicht sie,\nsondern wirtschaftliche Probleme hätten das Audiologische Zentrum in Schwierigkeiten gebracht. Dieses müsse\nvon einem Facharzt geleitet werden, der mit den Kassen abrechnen dürfe, was dort nicht der Fall gewesen sei.\n\n19\n\nAuch der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag sei unbegründet. Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit\nseien durch ungerechtfertigte Angriffe des früheren Leiters des Audiologischen Zentrums hervorgerufen worden.\n\n20\n\nIm übrigen haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und nach Maßgabe der im\nBerufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzt, auf deren vorgetragenen Inhalt wegen der sonstigen\nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.\n\n21\n\nGemäß Beweisbeschluß vom 06.01.1998 hat die Berufungskammer ein arbeitsmedizinisches\nSachverständigengutachten zur gesundheitlichen Zukunftsprognose der Klägerin eingeholt. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten von Dr. W. vom 25.01.1999 Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.\n\n24\n\nDie Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung scheitert entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts\nnicht an einer unzureichenden Anhörung des Personalrats zu den Betriebsbeeinträchtigungen und wirtschaftlichen\nBelastungen in Folge der krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Klägerin (§ 72 Abs. 1 Nr. 9 LpersVG).\n\n25\n\nDie Kündigungsschutzklage war zurückzuweisen, weil die ordentliche Kündigung vom 17.04.1997 wegen\nhäufiger krankheitsbedingter Ausfallzeiten der Klägerin aus personenbedingten Gründen als hinreichend\nsozial gerechtfertigt i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG anzusehen ist.\n\n26\n\nNach der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Prüfungsmaßstäben setzt\ndie soziale Rechtfertigung einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochenen Kündigung zunächst\neine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung des Gesundheitszustandes des gekündigten\nArbeitnehmers voraus. Danach müssen zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die\nBesorgnis weiterer Erkrankungen im erheblichen Umfang rechtfertigen. Häufige Erkrankungen in der Vergangenheit\nkönnen für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Bei einer solchen\nnegativen Indizwirkung hat der Arbeitnehmer gegebenenfalls sodann darzulegen, weshalb die Besorgnis weiterer\nErkrankungen nicht begründet ist (vgl. z. B. BAG Urteile vom 06.09.1989 2 AZR 19/89, 2 AZR 118/89 und 2\nAZR 224/89 AP Nr. 21, 22 24 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit sowie BAG Urteil vom 12.12.1996).\n\n27\n\nDie prognostizierten Fehlzeiten müssen darüber hinaus zu einer erheblichen Beeinträchtigung der\nbetrieblichen Interessen führen. Schließlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen,\nob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (vgl.\nhierzu BAG Urteil vom 16.02.1989\n\n28\n\n- 2 AZR 299/88 AP Nr. 20 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit sowie vom 05.07.1990\n\n29\n\n- 2 AZR 154/90 AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit m. w. N.).\n\n30\n\nBei Anwendung dieser Prüfungsmaßstäbe ist die streitgegenständliche Kündigung als\nsozial gerechtfertigt anzusehen.\n\n31\n\nDie Häufigkeit und die Ursachen der bei der Klägerin in den letzten Beschäftigungsjahren vor\nAusspruch der Kündigung insbesondere seit 1994 aufgetretenen Kurzerkrankungen indizieren auch für die\nZukunft eine entsprechende Entwicklung des Krankheitsbildes und dadurch bedingter häufiger Ausfallzeiten.\nDurch das im Berufungsverfahren eingeholte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten ist diese negative\nIndizwirkung keineswegs entkräftet, sondern im Gegenteil bestätigt worden.\n\n32\n\nNach den Feststellungen des Sachverständigen sind als Krankheitsursachen für die gehäuften\nArbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin in dem entscheidungserheblichen Zeitraum seit 1993/94 eine\nTrombophilie-Neigung, klimakterische Beschwerden und gehäufte Infekte anzusehen. Die im Zusammenhang mit der\nTrombophilie und den klimakterischen Beschwerden durchgeführten Behandlungsmaßnahmen sind noch bis Anfang\n1998 fortgesetzt worden. So konnte die gynäkologische Hormonbehandlung erst im Januar 1998 abgesetzt werden,\nwährend die Antikoagulantien-Behandlung noch bis Mai 1998 fortgesetzt worden ist. Insoweit soll sich nach der\nvom Sachverständigen zitierten Mitteilung der Hausärztin der Klägerin Frau Dr. M.der Gesundheitszustand\nder Klägerin seit Mitte 1997 stabilisiert haben. Demgegenüber bleibt laut Feststellung des\nSachverständigen die Ursache und Prognose für die auffällig gehäuften, zum Teil schweren\nInfekte mangels entsprechender Diagnostik weiterhin offen.\n\n33\n\nDiese für den Gesundheitszustand der Klägerin maßgeblichen Fakten fortgesetzte Hormon- und\nAntikoagulantien-Behandlung, diesbezügliche Stabilisierung frühestens mit Mitte 1997 und nicht Erkennbarkeit\nder Ursachen gehäufter, zum Teil schwerer Infekte die nach den Feststellungen des Sachverständigen zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv vorgelegen haben, begründen in Anbetracht\nder erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Klägerin seit Mitte 1993 auch die ernste Besorgnis von\nweiteren erheblichen Erkrankungen für die Zukunft.\n\n34\n\nBei dieser negativen Gesundheitsprognose war von den Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen\nauszugehen, da hiergegen erhebliche Einwände seitens der Klägerin nicht vorgebracht worden sind. So sind\ninsbesondere die von der Klägerin zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigungen vom 19.02.1999 der\nHerren Dr. S. und Professor Dr. T. nicht geeignet, die Indizwirkung auch der im Sachverständigen Gutachten\nangeführten Infektionskrankheiten zu erschüttern. Die Bescheinigung von Dr. S.bezieht sich auf einen\nBehandlungszeitraum vom 26.02.1997 bis 15.10.1998 und weist im Gegenteil für den noch entscheidungserheblichen\nZeitraum 2/97 immunologisch ein grenzwertig positives Ergebnis hinsichtlich Parvo-Virus B 19 IgM aus. Die von\nProfessor Dr. T.festgestellten Krankheitsbefunde für die Arbeitsunfähigkeitszeiten bis zum Ausspruch\nder Kündigung sind vom Sachverständigen in dem vorliegenden Gutachten ohne erkennbare Widersprüche\nausgewertet worden. Eine davon abweichende Stellungnahme des Professor Dr. T., die zudem auch auf\nUntersuchungsergebnissen nach Ausspruch der Kündigung bis zuletzt vom 12.02.1999 gründet und im übrigen\nauch keine Angaben über die Ursachen der Infekterkrankungen der Klägerin vor Kündigungsausspruch\nenthält, vermag die auf den Feststellungen des Sachverständigen beruhende negative Gesundheitsprognose\nnicht in Frage zu stellen. Denn durch den negativen Befund des arbeitsmedizinischen Sachverständigen hinsichtlich\ndes Gesundheitszustandes der Klägerin zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs wird die Indizwirkung der\nhäufigen Kurzerkrankungen in der Vergangenheit für eine entsprechende künftige Entwicklung ihres\nGesundheitsbildes unmißverständlich bestätigt. Aus diesem Grunde bestand für die erkennende\nBerufungskammer auch keine Veranlassung mehr, noch weitere Erhebungen über die medizinische Frage einer\nnegativen Zukunftsprognose bei der Klägerin vorzunehmen.\n\n35\n\nDie prognostizierten Fehlzeiten der Klägerin führen auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung\nder betrieblichen Interessen bei der Beklagten. So verursachten die häufigen Kurzerkrankungen der Klägerin\nnicht nur erhebliche wirtschaftliche Belastungen mit Lohnfortzahlungskosten nach der insoweit unbestritten\ngebliebenen Aufstellung der Beklagten von insgesamt 62.130,-- DM, wobei die Lohnfortzahlungskosten für das\nKalenderjahr 1996 nicht ausgewiesen worden sind sondern hatten auch erhebliche Betriebsablaufstörungen zur\nFolge. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt war die Klägerin die einzige Ärztin im Audiologischen\nZentrum, so daß in Ermangelung einer Vertretungsmöglichkeit ihrer häufigen unkalkulierbaren Ausfallzeiten\nzwangsläufig nicht nur zu Problemen bei der Arbeitsbelastung und auslastung des übrigen Personals, sondern\ninsbesondere auch zu Unzuträglichkeiten bei der Terminplanung mit den Patienten führen mußten. Das\nSchreiben der Mitarbeiter an den Leiter der Verwaltungsabteilung vom 12.07.1996 (ersichtlich aus Blatt 68 bis 70\nd. A.) weist diese schwerwiegenden Betriebsablaufstörungen unmißverständlich aus.\n\n36\n\nAuch die gebotene Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall schließlich zu dem Ergebnis,\ndaß die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, sowohl hinsichtlich der ausgewiesenen\nBetriebsablaufstörungen als auch der wirtschaftlichen Belastungen mit den fortwährenden erheblichen\nLohnfortzahlungskosten von der Beklagten billigerweise nicht länger hingenommen werden mußten. Auch\ndie hierbei zugunsten der Klägerin sprechende Dauer des seit dem 01.01.1989 fortbestehenden\nArbeitsverhältnisses vermag die Zumutbarkeit weiterer Belastungen auf Seiten der Beklagten insbesondere\ndeshalb nicht zu begründen, weil das Arbeitsverhältnis nicht erst seit 1996, sondern nach dem\nunstreitigen Sachverhalt spätestens seit Anfang 1994 regelmäßig mit hohen Ausfallzeiten belastet\nwar. Der insoweit zu verzeichnende unerhebliche Rückgang der Ausfallzeiten nach Ausspruch der ersten\nkrankheitsbedingten Kündigung durch die Beklagte vom 18.12.1995 steht dieser Bewertung keineswegs entgegen.\nDenn trotz der im Februar 1996 amtsärztlich bescheinigten vollschichtige Arbeitsfähigkeit der\nKlägerin und der daraufhin erklärten Rücknahme der Kündigung mit Scheiben der Beklagten\nvom 22.03.1996, setzten sich die Kurzerkrankungen der Klägerin bereits am 20.05.1996 fort. Es ist somit\nvon einer durchgehenden erheblichen Belastung des Arbeitsverhältnisses durch hohe Ausfallzeiten der\nKlägerin seit Ende 1993/Anfag 1994 auszugehen. Da im übrigen darüber hinausgehende Gesichtspunkte\npersönlicher oder familiärer Art, die eine besondere Härte durch den Arbeitsplatzverlust auf\nSeiten der Klägerin begründen könnten, nicht ersichtlich sind, führt die Fallbezogene\nInteressenabwägung zu einem für die Klägerin negativen Ergebnis.\n\n37\n\nDie Kündigung ist nach allem als hinreichend sozial gerechtfertigt anzusehen.\n\n38\n\nEntgegen der Annahme des Arbeitsgerichts steht der Wirksamkeit dieser Kündigung auch nicht eine unzureichende\nAnhörung des Personalrats entgegen. Die zu den Akten gereichten schriftlichen Anhörungsunterlagen und die\ndem Personalrat im Zusammenhang mit den Ausfallzeiten der Klägerin bekannt gemachten Betriebsablaufstörungen\nso insbesondere durch das Scheiben der Mitarbeiter des Audiologischen Zentrums vom 12.07.1996 weisen aus, daß\nder Personalrat über die vorliegend maßgeblichen Kündigungsgründe von der Beklagten in hinreichender\nWeise informiert worden ist. Aufgrund der ihm mitgeteilten Fakten über die einzelnen Ausfallzeiten der\nKlägerin und deren Prozentsätze an ihrer Gesamtarbeitszeit, die daraus gezogene Schlußfolgerung\nauf die auch in Anbetracht der von der Klägerin verweigerten amtsärztlichen Untersuchung begründete\nBesorgnis weiterer erheblicher Ausfallzeiten für die Zukunft und des Hinweises auf die daraus resultierenden\nerheblichen Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs im Audiologischen Zentrum, mit denen der Personalrat bereits\nanläßlich des Schreibens der Mitarbeiter vom 12.07.1996 hinlänglich konfrontiert worden war ist der\nPersonalrat in die Lage versetzt worden, ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der\nKündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden. Es ist\nauch keinesfalls unzulässig, daß diese dem Personalrat mitgeteilten Kündigungsgründe von der\nBeklagten im Kündigungsschutzprozeß noch weiter erläutert und konkretisiert werden. Dies war\nvorliegend in Anbetracht der dem Personalrat bekannten Daten über die Ausfallzeiten der Klägerin und\nderen Prozentsätze insbesondere auch in Bezug auf die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen\nInteressen durch Bezifferung der aufgewandten Lohnfortzahlungskosten zulässig, den hierbei handelt es sich\num typische, durch häufige Kurzerkrankungen bedingte wirtschaftliche Belastungen, die auch dem Personalrat\nim allgemeinen bekannt sind (vgl. hierzu BAG Urteil vom 27.02.1997 2 AZR 302/96 m. w. N.).\n\n39\n\nNach allem konnte der Kündigungsschutzklage kein Erfolg beschieden werden.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n41\n\nFür die Zulassung an das Bundesarbeitsgericht bestand kein gesetzlich gebotener Anlaß (vgl. § 72\nAbs. 2 ArbGG).\n\n42\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :\n\n43\n\nGegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.\n\n44\n\nDie Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig beim Bundesarbeitsgericht\ndurch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde\nwird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.\n\n45\n\ngez.: Roden gez.: Sander gez.: Schilp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1999-03-30/6-sa-1846-97","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1999-03-30/6-sa-1846-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307792","retrieved":"2026-07-09 03:36:35.116460+00:00"}}