{"status":"available","doknr":"OLD308284","ecli":"ECLI:DE:LAGD:1999:0114.13SA1291.98.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-01-14","aktenzeichen":"13 Sa 1291/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.07.1998 - 2 Ca 794/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n \n \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n \n 2\n\nDie Parteien streiten über die Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus, gültig ab 01.01.1990, Stand Juli 1997.\n\n \n 3\n\nDer Kläger ist seit August 1996 auf der Zeche K. der Beklagten als Aufbereiter beschäftigt. Der Kläger begehrt die Zahlung einer nach seiner Meinung bestehenden Differenz in Höhe von 232,34 DM aus der mit Lohnabrechnung Dezember 1997 abgerechneten Urlaubsvergütung. Der Kläger erhielt Freizeitausgleich für 15,375 in den Monaten September bis November 1997 verfahrenen Mehrarbeitsschichten. Die Zuschläge wurden ausbezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, aus § 41 MTV ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Differenz, da die geleisteten Mehrarbeitsstunden bei der Urlaubsentgeltberechnung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.\n\n \n 4\n\nEr hat beantragt,\n\n \n 5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 232,34 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n \n 6\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n \n 7\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger geleistete Mehrarbeit, die in Freizeit ausgeglichen wurde, sei nach den tariflichen Regelungen bei der Berechnung nicht mitzuberücksichtigen. Wegen der klägerischen Forderungsberechnung, des Inhalts der tariflichen Bestimmungen und die sonstigen Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.\n\n \n 8\n\nDas Arbeitsgericht Wesel hat durch Urteil vom 01.07.1998 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.\n\n \n 9\n\nDie Berufung des Klägers führt aus, die maßgebliche Tarifbestimmung könne nur dahingehend ausgelegt werden, daß ein Anspruch auf erhöhtes Urlaubsgeld unter Berücksichtigung der zuvor geleisteten Mehrarbeit bestehe. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 01.10.1998 (Bl. 88 ff. d. A.) Bezug genommen.\n\n \n 10\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n \n 11\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.07.1998 - 2 Ca 794/98 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 232,34 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n \n 12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n 13\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n \n 14\n\nSie vertritt die Auffassung, die geleistete und durch Freizeit ausgeglichene oder dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschriebene Mehrarbeit sei bei der Urlaubsentgeltberechnung nicht zu berücksichtigen, da die tariflichen Regelungen nur den Zweck hätten, den durch Mehrarbeit erhöhten Durchschnittsverdienst bei der Berechnung von Urlaubsgeld zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt sei jedoch nicht einschlägig, da der Kläger wegen des Freizeitausgleichs nicht mehr als die Normalarbeitszeit geleistet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.1998 (Bl. 109 d. A.) ergänzend Bezug genommen.\n\n \n 15\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n \n 16\n\nDie kraft Zulassung der Vorinstanz statthafte Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.\n\n \n 17\n\nDie Kammer folgt der eingehenden und zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts Wesel, macht sich dessen Ausführungen zu eigen und nimmt hierauf Bezug (§§ 543 Abs. 1 ZPO). Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht, so daß eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit seinem Berufungsvortrag nicht erforderlich ist (BAG, Urteil vom 16.06.1998, NZA 1998, 1079).\n\n \n 18\n\nDie Kammer teilt die Auslegung des Tarifvertrages durch die Vorinstanz, daß ein Anspruch auf erhöhtes Urlaubsgeld unter Berücksichtigung der zuvor geleisteten Mehrarbeit nicht besteht, wenn geleistete Mehrarbeit nicht bezahlt, sondern durch Freizeit ausgeglichen wird. Es entfällt dann ein nach § 41 Abs. 2 MTV zu berücksichtigendes erhöhtes Durchschnittsentgelt, das in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzustellen wäre.\n\n \n 19\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n \n 20\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n \n 21\n\nGegen dieses Urteil kann von dem Kläger\n\n \n 22\n\nREVISION\n\n \n 23\n\neingelegt werden.\n\n \n 24\n\nFür die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n \n 25\n\nDie Revision muß\n\n \n 26\n\ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat\n\n \n 27\n\nnach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim\n\n \n 28\n\nBundesarbeitsgericht,\n\n \n 29\n\nGraf-Bernadotte-Platz 5,\n\n \n 30\n\n34119 Kassel,\n\n \n 31\n\neingelegt werden.\n\n \n 32\n\nDie Revision ist gleichzeitig oder\n\n \n 33\n\ninnerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung\n\n \n 34\n\nschriftlich zu begründen.\n\n \n 35\n\nDie Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n \n 36\n\nFunke Göllner Böhm","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1999-01-14/13-sa-1291-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1999-01-14/13-sa-1291-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308284","retrieved":"2026-07-09 03:37:20.795239+00:00"}}