{"status":"available","doknr":"OLD309717","ecli":"ECLI:DE:LAGD:1998:0423.13SA2064.97.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"13 Sa 2064/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld\n\n \n \n\nvom 30.09.1997 - 2 Ca 802/97 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\n \n \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n \n 2\n\nDie Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und den sich daraus ergebenden Differenzlohnanspruch ab Januar 1995.\n\n \n 3\n\nAuf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Beklagten An-wendung. Die Beklagte beschäftigt den Kläger auf einer Stelle, die nach dem Bewertungskatalog der Ämter für das Fernmeldewesen unter der Aufgabenträgernummer 32010 (Sachbearbeiter Investitionsentscheidung, -steuerung und -analyse) verzeichnet ist. Diese Stelle ist sowohl als Beamtendienstposten mit der Besoldung A 9/A 10 oder A 10 als auch als Angestelltentätigkeit ausgewiesen.\n\n \n 4\n\nDer Kläger hat geltend gemacht, daß ihm eine Vergütung nach der Vergütungs-gruppe IV a BAT zustehe, da er auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sei und in seiner Abteilung, welche aus insgesamt vier Sachbearbeitern besteht, die anderen Sachbearbeiter Beamte mit identischen Aufgaben sind. Es könne der Beklagten nicht willkürlich überlassen bleiben, ob sie eine Stelle als Angestelltenstelle ausweise, obwohl auf vergleichbaren Posten innerhalb derselben Abteilung auch drei Beamte mit wesentlich höheren Bezügen beschäftigt würden.\n\n \n 5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n \n 6\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.644,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von 878,78 DM ab dem 15.01.1995 und den monatlich sich jeweils um 878,78 DM erhöhenden Netto-beträgen bis 15.02.1997 zu zahlen (Einzelauflistung nach Maßgabe des im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen Antrags),\n\n \n 7\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. März 1997 und weiterhin nach der Vergütungsgruppe IV a des Tarifvertrages für Angestellte der T. zu vergüten.\n\n \n 8\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n \n 9\n\nSie hat geltend gemacht, ein Anspruch des Klägers auf die Vergütungsgruppe IV a bestehe nach der einschlägigen Regelung des Tarifvertrages nicht, da der Kläger nicht auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sei. Die Beklagte habe den Kläger als Angestellten auf dieser Stelle eingesetzt, so daß nur noch davon die Rede sein könne, daß es sich um einen Angestelltendienstposten handele. Der Beklagten stehe es frei, bei den sog. nicht mischkategorisierten Dienstposten zu entscheiden, ob ein Angestellter oder ein Beamter auf diesen Posten eingesetzt werde. Mit dieser Entscheidung habe die Beklagte gleichzeitig die Entscheidung darüber getroffen, ob ein Dienstposten für Angestellte oder Beamte vorliege. Der Kläger sei als Angestellter einzugruppieren.\n\n \n 10\n\nDas Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen seine Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Berufung führt aus, das angefochtene Urteil stehe in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.1997 - 10 AZR 580/96 -, derzufolge die Unterscheidung zwischen ausschließlich beamtenkategorisierten und mischkategorisierten Arbeitsposten im Tarifvertrag selbst keine Grundlage finde, insbesondere nach der tariflichen Systematik einer Schlechterstellung des Angestellten gegenüber einem Beamten vermieden werden solle, wenn der Angestellte auf einem Arbeitsposten eingesetzt werde, auf dem auch ein Beamter eingesetzt sei. Die Berufung wendet sich gegen diesen Auslegungsbefund und führt aus, die Entscheidung des 10. Senats entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.\n\n \n 11\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 28.01.1998 (Bl. 150 - 163 d. A.) Bezug genommen.\n\n \n 12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n 13\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 30.09.1997 - 2 Ca 802/97 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n \n 14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n 15\n\n die gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n \n 16\n\nEr hält das angegriffene Urteil und die kritisierte höchstrichterliche Rechtsprechung für zutreffend.\n\n \n 17\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n \n 18\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n \n 19\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n \n 20\n\nDie entscheidungserhebliche Streitfrage der Parteien ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.1997 - 10 AZR 580/96 - entschieden. Es sprechen keine durchschlagenden Gesichtspunkte für die von der Berufung befürwortete abweichende Auslegung des Tarifvertrages. Die Kammer schließt sich der im erstinstanzlichen Urteil und in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dargelegten Auffassung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.\n\n \n 21\n\nZur Vermeidung von Nachteilen für die Beklagte bei möglicherweise divergierenden Entscheidungen in den nach Behauptung der Beklagten beim Bundesarbeitsgericht anhängigen weiteren Verfahren wurde die Revision zugelassen.\n\n \n 22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n \n 23\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n \n 24\n\nGegen dieses Urteil kann von der Beklagten\n\n \n 25\n\nREVISION\n\n \n 26\n\neingelegt werden.\n\n \n 27\n\nFür den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n \n 28\n\nDie Revision muß\n\n \n 29\n\ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat\n\n \n 30\n\nnach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim\n\n \n 31\n\nBundesarbeitsgericht,\n\n \n 32\n\nGraf-Bernadotte-Platz 5,\n\n \n 33\n\n34119 Kassel,\n\n \n 34\n\neingelegt werden.\n\n \n 35\n\nDie Revision ist gleichzeitig oder\n\n \n 36\n\ninnerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung\n\n \n 37\n\nschriftlich zu begründen.\n\n \n 38\n\nDie Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n \n 39\n\nFunke Eck Ophey","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1998-04-23/13-sa-2064-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1998-04-23/13-sa-2064-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309717","retrieved":"2026-07-09 03:39:26.392238+00:00"}}